Elterngeldantrag: Welche Unterlagen brauche ich?
Für den Elterngeldantrag brauchen Sie drei Arten von Unterlagen: Angaben, die jeder Antrag enthält (Geburtsurkunde, Steuer-Identifikationsnummer, Bankverbindung), Nachweise über Ihr Einkommen vor der Geburt und je nach Lebenslage weitere Bescheinigungen. Diese Checkliste zeigt, was Sie wann brauchen – und warum Sie den Antrag stellen sollten, auch wenn noch nicht alles beisammen ist.
Welche Unterlagen braucht jeder Antrag?
Für jeden Elterngeldantrag benötigt werden die Geburtsurkunde des Kindes mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld”, die steuerliche Identifikationsnummer jedes antragstellenden Elternteils und eine Bankverbindung (Zentrum Bayern Familie und Soziales, Stand Oktober 2026). Der Onlinedienst mein-elterngeldantrag.de empfiehlt außerdem, Personalausweis oder Aufenthaltstitel und die Krankenkassenkarte bereitzuhalten (Stand Oktober 2026).
| Unterlage | Wofür | Wo Sie sie bekommen |
|---|---|---|
| Geburtsurkunde mit Verwendungszweck Elterngeld | Nachweis der Geburt | Standesamt, bei der Beurkundung der Geburt |
| Steuer-Identifikationsnummer beider Eltern | Identifizierung, Datenabgleich | Steuerbescheid, Lohnabrechnung oder Brief des Bundeszentralamts für Steuern |
| Bankverbindung (IBAN) | Auszahlung | eigene Bank |
| Personalausweis oder Aufenthaltstitel | Identität; bei Nicht-EU-Bürgern Anspruchsvoraussetzung (§ 1 Abs. 7 BEEG) | Ausländerbehörde, Bürgeramt |
| Krankenkassenkarte | Angaben zur Versicherung | Krankenkasse |
Die Geburtsurkunde für das Elterngeld ist eine eigene Ausfertigung, die das Standesamt für diesen Zweck ausstellt. Bitten Sie bei der Beurkundung gleich um die Ausfertigungen für Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld. Welche Behördengänge nach der Geburt anstehen, zeigt unser Artikel Behördengänge nach der Geburt.
Einkommensnachweise für Angestellte
Angestellte weisen ihr Einkommen vor der Geburt mit den Lohn- und Gehaltsabrechnungen der zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt nach (§ 2b Abs. 1, § 2c Abs. 2 BEEG). Die Angaben in diesen Abrechnungen gelten als richtig und vollständig (§ 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Monate mit Mutterschutz, mit Elterngeld für ein älteres Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat oder mit schwangerschaftsbedingter Krankheit werden übersprungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für diese Monate reichen Sie entsprechend frühere Abrechnungen ein. Mütter brauchen deshalb in der Regel die Abrechnungen der zwölf Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz begann. Welche Monate genau zählen, erklärt unser Artikel Bemessungszeitraum beim Elterngeld.
Statt Kopien einzureichen, können Sie die Elterngeldstelle auch einwilligen lassen, die Entgeltdaten elektronisch bei Ihrem Arbeitgeber abzufragen (§ 9 Abs. 2 BEEG). Die Abfrage läuft über die Datenstelle der Rentenversicherung; Arbeitgeber mit systemgeprüftem Abrechnungsprogramm müssen die Daten liefern (§ 108a Abs. 1 SGB IV). Ob Ihre Elterngeldstelle dieses Verfahren nutzt, sehen Sie im Antrag.
Zusätzliche Unterlagen je nach Lebenslage
| Lebenslage | Zusätzliche Unterlagen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mutter mit Mutterschaftsgeld | Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld nach der Geburt; Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss | § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG |
| Beamtin | Bescheinigung über Dienstbezüge während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt | § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG |
| Selbstständige | Einkommensteuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahres; sonst Gewinnermittlung | § 2b Abs. 2, § 2d Abs. 2 BEEG |
| Teilzeit während des Bezugs | Angaben zum voraussichtlichen Einkommen und zur Arbeitszeit; Arbeitgeberbescheinigung | § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 BEEG |
| Partnerschaftsbonus | Nachweis der Arbeitszeit beider Eltern (24 bis 32 Wochenstunden) | § 4b, § 9 Abs. 1 BEEG |
| Hohe Einkommen | Steuerbescheid des Jahres vor der Geburt beider Eltern (Einkommensgrenze 175.000 Euro) | § 1 Abs. 8, § 8 Abs. 2 BEEG |
| Unverheirateter Vater | Vaterschaftsanerkennung oder Nachweis, dass sie beantragt ist | § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG |
| Frühgeburt | Ärztliches Zeugnis oder Zeugnis der Hebamme mit dem errechneten Geburtstermin | § 4 Abs. 5 BEEG |
| Andere Leistungen nach der Geburt (z. B. Arbeitslosengeld) | Bewilligungsbescheid | § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG |
Wer im Antrag Einkommen für die Bezugszeit angibt, etwa wegen Teilzeit oder Selbstständigkeit, erhält das Elterngeld vorläufig und muss das tatsächliche Einkommen nach dem Ende des Bezugs nachweisen (§ 8 Abs. 1 und 3 BEEG). Heben Sie die Gehaltsabrechnungen der Bezugszeit deshalb auf. Einzelheiten finden Sie in unseren Artikeln Elterngeld und Teilzeit und Elterngeld bei Selbstständigkeit.
Erst den Antrag, dann die Nachweise
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für diese Frist zählt der Eingang des Antrags, nicht der Eingang des letzten Nachweises.
Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen
Warten Sie mit dem Antrag nicht, bis alle Unterlagen beisammen sind. Die Elterngeldstellen sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass unvollständige Angaben ergänzt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I); fehlende Nachweise fordern sie nach. Typische Nachzügler sind die Bescheinigungen über das Mutterschaftsgeld und der Steuerbescheid des Vorjahres; Letzterer lässt sich ausdrücklich nachreichen (§ 8 Abs. 2 und 3 BEEG).
Auch ein Antrag bei der falschen Stelle wahrt die Frist: Geht er bei einem anderen Sozialleistungsträger oder bei einer Gemeinde ein, gilt er als zu diesem Zeitpunkt gestellt und wird an die zuständige Elterngeldstelle weitergeleitet (§ 16 Abs. 2 SGB I). Wer zuständig ist, erklärt unser Artikel Elterngeldstelle finden.
Online ausgefüllt heißt nicht immer online gestellt
Wer den Antrag über den Onlinedienst mein-elterngeldantrag.de ausfüllt, erhält ihn nach dem Absenden als Anhang in sein BundID-Postfach. Diesen Antrag drucken Sie aus, unterschreiben ihn gemeinsam mit dem anderen Elternteil und schicken ihn per Post an die Elterngeldstelle. Der Antrag gilt erst mit Eingang der unterschriebenen Fassung als wirksam gestellt (mein-elterngeldantrag.de, Stand Oktober 2026).
Einige Länder bieten mehr: Je nach Bundesland und Elterngeldstelle gibt es eine Uploadfunktion für Nachweise oder eine rein elektronische Antragstellung (mein-elterngeldantrag.de). Bayern und Hessen etwa ermöglichen in ihren eigenen Onlineanträgen nach einer Registrierung eine elektronische Unterschrift (Stand Oktober 2026). Ältere Ratgeber nennen noch den Dienst „ElterngeldDigital” (ELFE); über ihn können keine neuen Anträge mehr angelegt werden (elterngeld-digital.de, Stand Oktober 2026).
Unterschrift des anderen Elternteils
Der Antrag ist von der antragstellenden Person und zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch vom anderen berechtigten Elternteil zu unterschreiben (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Das gilt nicht für Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht und nicht beim alleinigen Bezug nach § 4c BEEG.
Der andere Elternteil kann gleichzeitig einen eigenen Antrag stellen oder anzeigen, wie viele Monatsbeträge er beansprucht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Tut er weder das eine noch das andere, zahlt die Elterngeldstelle alle Monatsbeträge an den Antragsteller aus; der andere Elternteil kann später nur noch die verbliebenen Monate beanspruchen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Planen Sie die Aufteilung deshalb vor dem Antrag gemeinsam.
Checkliste zum Abhaken
- Geburtsurkunde mit Verwendungszweck Elterngeld beim Standesamt mitnehmen.
- Steuer-Identifikationsnummern beider Eltern und die Bankverbindung notieren.
- Gehaltsabrechnungen des Bemessungszeitraums sammeln oder der elektronischen Abfrage zustimmen.
- Mutterschaftsgeld-Bescheinigungen von Krankenkasse und Arbeitgeber anfordern.
- Je nach Lage: Steuerbescheid, Arbeitszeitbescheinigung, Vaterschaftsanerkennung.
- Bezugsmonate mit dem anderen Elternteil abstimmen.
- Antrag stellen – auch wenn noch Nachweise fehlen – und unterschrieben einreichen.
Den Ablauf des Antrags Schritt für Schritt beschreibt unser Leitfaden Elterngeld beantragen.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Mutterschaftsgeld und Elterngeld und Elterngeld Einkommensgrenze 2026.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2b, 2c, 2d, 3, 4, 4b, 7, 8 und 9
- Sozialgesetzbuch I (SGB I), § 16; Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), § 108a
- mein-elterngeldantrag.de: Hilfe-Bereich, Stand Oktober 2026
- Zentrum Bayern Familie und Soziales: Häufige Fragen zum Elterngeld, Stand Oktober 2026
Zuletzt aktualisiert am 12. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.