Familie & Kinder

Mutterschaftsgeld und Elterngeld 2026: Reihenfolge und Anrechnung erklärt

Von Christelle N. · Aktualisiert am 02.07.2026 · 9 Min. Lesezeit

Mutterschaftsgeld und Elterngeld werden oft verwechselt oder für dasselbe gehalten. Tatsächlich sind es zwei getrennte Leistungen, die zeitlich aufeinander folgen – und sich an einer entscheidenden Stelle überschneiden. Wer die Anrechnung nicht kennt, plant die Aufteilung zwischen den Eltern mitunter falsch und wundert sich später über unerwartet niedrige Elterngeldzahlungen in den ersten Lebensmonaten. Dieser Leitfaden erklärt, wie beide Leistungen zusammenhängen, wie die Anrechnung im Detail funktioniert und worauf Sie bei der gemeinsamen Planung achten sollten.

Zwei Leistungen, die ineinandergreifen

Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld sichert Ihr Einkommen während der Mutterschutzfrist – also in den Wochen vor und nach der Geburt. Es kommt von der Krankenkasse, ergänzt durch einen Arbeitgeberzuschuss. Alle Details dazu, einschließlich der Höhe und der Antragsstellung, finden Sie in unserem Artikel Mutterschaftsgeld 2026.

Elterngeld

Das Elterngeld unterstützt Sie danach, wenn Sie nach der Geburt beruflich kürzertreten, um sich um Ihr Kind zu kümmern. Es wird nach Lebensmonaten des Kindes berechnet und kann als Basiselterngeld, ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus bezogen werden. Mehr dazu in unserem Artikel A1-Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag.

Die Anrechnung: der entscheidende Punkt

Hier liegt der Knackpunkt: Mutterschaftsleistungen, die Sie für dasselbe Kind erhalten, für das Sie auch Elterngeld beziehen, werden vollständig auf das Elterngeld angerechnet – und zwar ohne den sonst üblichen Freibetrag.

Das bedeutet konkret:

  • Ist die Mutterschaftsleistung (Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss) höher als das errechnete Elterngeld für denselben Zeitraum, erhalten Sie in dieser Zeit nur die Mutterschaftsleistung, kein zusätzliches Elterngeld.
  • Ist das Elterngeld höher, erhalten Sie zusätzlich zur Mutterschaftsleistung die Differenz als Elterngeld ausgezahlt.
  • Die betroffenen Lebensmonate gelten bei der Mutter automatisch als Basiselterngeld-Monate – unabhängig davon, ob dafür tatsächlich ein Antrag gestellt oder Geld ausgezahlt wird. In diesen Monaten sind weder ElterngeldPlus noch der Partnerschaftsbonus möglich.

(§ 3 Abs. 1 BEEG; Quelle: BMFSFJ, „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit”)

Der andere Elternteil ist von dieser Anrechnung nicht betroffen und kann für seine eigenen Monate frei zwischen Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus wählen. Auch Beamtinnen, die während des Mutterschutzes ihre Bezüge weiter erhalten, sind von dieser vollständigen Anrechnung betroffen, da diese Bezüge denselben Zweck wie Mutterschaftsgeld erfüllen.

Warum gibt es diese Anrechnung überhaupt?

Der Grund liegt im Zweck beider Leistungen: Mutterschaftsgeld und Elterngeld sollen beide denselben wegfallenden Verdienst nach der Geburt ausgleichen. Damit dieselbe Lücke nicht doppelt ausgeglichen wird, sieht der Gesetzgeber eine vollständige Anrechnung vor, sobald beide Leistungen für dasselbe Kind und denselben Zeitraum gezahlt würden. Das unterscheidet die Mutterschaftsleistungen von anderen sogenannten Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder einer Rente, bei denen ein Freibetrag von 300 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (ElterngeldPlus) monatlich erhalten bleibt.

Tagesgenaue Berechnung

Anders als das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld tageweise berechnet. Enden Ihre Mutterschaftsleistungen mitten in einem Lebensmonat Ihres Kindes, erhalten Sie für die verbleibenden Tage dieses Monats anteiliges Basiselterngeld.

Beispiel: Ein Kind wird am 20. Mai geboren. Die Mutter bezieht in der Regel die ersten 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss; diese enden damit um den 14. Juli. Im 1. Lebensmonat (20. Mai bis 19. Juni) wird deshalb kein Basiselterngeld ausgezahlt, da die Mutterschaftsleistungen den gesamten Monat abdecken. Im 2. Lebensmonat (20. Juni bis 19. Juli) bleiben nach Ende der Mutterschaftsleistungen noch 5 von 30 Tagen übrig, für die anteiliges Basiselterngeld gezahlt wird – hier also ein Sechstel des monatlichen Betrags. Ab dem 3. Lebensmonat erhält die Mutter das Basiselterngeld dann in voller Höhe. (Quelle: BMFSFJ)

Sonderfall: Mutterschaftsleistungen für ein anderes, jüngeres Kind

Werden Sie erneut schwanger, während Sie noch Elterngeld für ein älteres Kind beziehen, gilt eine andere Regel: Die Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind werden dann wie eine sogenannte Entgeltersatzleistung behandelt (ähnlich wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld). In diesem Fall bleiben Ihnen mindestens 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus monatlich für das ältere Kind erhalten, da hier ein Freibetrag gilt. Bei Zwillingen oder weiteren Mehrlingen erhöht sich dieser Freibetrag entsprechend. (§ 3 BEEG; Quelle: BMFSFJ)

Was das für die Planung bedeutet

Weil die ersten Lebensmonate bei der Mutter durch den Mutterschutz häufig schon als Basiselterngeld-Monate verbraucht sind, lohnt sich eine durchdachte Aufteilung zwischen den Eltern:

  • Überlegen Sie früh, wie Sie Basiselterngeld, ElterngeldPlus und die Partnermonate verteilen möchten. Details dazu finden Sie in unserem Artikel A3-Elterngeld beantragen: Schritt-für-Schritt-Anleitung. Beachten Sie: Jeder Elternteil muss Elterngeld für mindestens 2 Lebensmonate beanspruchen, und Basiselterngeld gibt es nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes.
  • Planen Sie, in welchen Monaten der zweite Elternteil Elterngeld bezieht – dieser kann seine Monate unabhängig von der Anrechnung frei gestalten.
  • Berücksichtigen Sie, dass die Mutterschutz-Monate bei der Mutter meist nicht „frei” für eine spätere, flexible Nutzung als ElterngeldPlus zur Verfügung stehen, da in diesen Monaten nur Basiselterngeld möglich ist.
  • Wenn Sie sich für einen gemeinsamen Partnerschaftsbonus interessieren, denken Sie daran, dass dieser jeweils für genau 4 zusammenhängende Lebensmonate genommen werden muss.

Beispiel zur Planung: Bezieht die Mutter in den ersten beiden Lebensmonaten Mutterschaftsgeld, gelten diese automatisch als ihre ersten beiden Basiselterngeld-Monate. Möchte sie im Anschluss noch weiteres Elterngeld beziehen, kann sie ab dem 3. Lebensmonat frei entscheiden, ob sie weiteres Basiselterngeld oder ElterngeldPlus nimmt. Der Vater bzw. die Partnerin kann unabhängig davon seine oder ihre eigenen Monate frei über den gesamten Zeitraum verteilen – etwa ab dem 10. Lebensmonat, wenn die Mutter wieder in den Beruf einsteigen möchte.

So beantragen Sie beide Leistungen

LeistungAntrag beiZeitpunkt
MutterschaftsgeldKrankenkasse (+ Arbeitgeberzuschuss beim Arbeitgeber)vor der Geburt, rund um den errechneten Termin
ElterngeldElterngeldstellenach der Geburt, möglichst früh

Beide Leistungen müssen getrennt beantragt werden – die Anrechnung erfolgt automatisch im Hintergrund durch die Elterngeldstelle, Sie müssen sie nicht selbst berechnen. Für das Elterngeld gilt zudem eine rückwirkend begrenzte Antragsfrist: Es wird höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs rückwirkend gezahlt. Warten Sie also nicht zu lange mit dem Antrag. Reichen Sie den Elterngeldantrag also am besten schon in den ersten Lebenswochen Ihres Kindes ein, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch Mutterschaftsgeld läuft – die Anrechnung berücksichtigt die Elterngeldstelle automatisch bei der Berechnung.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Für den Mutterschaftsgeld-Antrag bei der Krankenkasse benötigen Sie in der Regel die ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin. Für den Elterngeldantrag brauchen Sie unter anderem Einkommensnachweise sowie – falls bereits vorhanden – einen Nachweis über das bezogene Mutterschaftsgeld, damit die Elterngeldstelle die Anrechnung korrekt vornehmen kann. Die Geburtsurkunde Ihres Kindes benötigen Sie für beide Anträge im Original oder als beglaubigte Kopie. Liegt der Nachweis über das Mutterschaftsgeld bei Antragstellung noch nicht vor, können Sie ihn in der Regel nachreichen – die Elterngeldstelle berücksichtigt die Anrechnung dann rückwirkend in der Berechnung.

Verbindung zu weiteren Themen

Für die Details lohnt sich der Blick in unsere ausführlichen Beiträge:

FAQ

Kann ich Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig bekommen?

Für dieselben Lebensmonate wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Ist die Mutterschaftsleistung höher als das errechnete Elterngeld, erhalten Sie nur die Mutterschaftsleistung. Ist das Elterngeld höher, erhalten Sie zusätzlich die Differenz als Elterngeld. (§ 3 BEEG)

Gelten die Mutterschutz-Monate als verbrauchte Elterngeldmonate?

Ja. Lebensmonate, in denen Sie als Mutter für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen beziehen, gelten automatisch als Monate mit Basiselterngeld – unabhängig davon, ob Sie dafür tatsächlich einen Antrag stellen. In diesen Monaten ist weder ElterngeldPlus noch der Partnerschaftsbonus möglich. (§ 3 Abs. 1 BEEG)

Was bedeutet das für die Aufteilung zwischen den Eltern?

Weil die ersten Lebensmonate bei der Mutter durch Mutterschaftsgeld meist schon als Basiselterngeld-Monate verbraucht sind, lohnt es sich, die Partnermonate und die Verteilung der verbleibenden Monate früh gemeinsam zu planen. Der andere Elternteil ist von dieser Anrechnung nicht betroffen und kann frei wählen.

Muss ich beides getrennt beantragen?

Ja. Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei der Krankenkasse (zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss beim Arbeitgeber), Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle.

Wird die Anrechnung tagesgenau oder pro vollem Monat berechnet?

Tagesgenau. Enden Ihre Mutterschaftsleistungen mitten in einem Lebensmonat, erhalten Sie für die verbleibenden Tage dieses Monats anteiliges Basiselterngeld.

Was gilt, wenn ich Mutterschaftsleistungen für ein anderes, jüngeres Kind bekomme?

Werden Sie erneut schwanger, während Sie noch Elterngeld für das erste Kind beziehen, werden die Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind wie eine Entgeltersatzleistung behandelt: Ihnen bleiben dann mindestens 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus monatlich für das ältere Kind erhalten.

Verliere ich Elterngeldmonate durch das Mutterschaftsgeld?

Sie verlieren dadurch keinen Anspruch, aber die betroffenen Monate zählen als genutzte Basiselterngeld-Monate der Mutter. Wer das frühzeitig einplant, kann die verbleibenden Monate gezielt zwischen beiden Elternteilen aufteilen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert ausschließlich auf offiziellen deutschen Quellen:

Zuletzt aktualisiert am 2. Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Elterngeldstelle oder Krankenkasse.

Häufige Fragen

Kann ich Mutterschaftsgeld und Elterngeld gleichzeitig bekommen?
Für dieselben Lebensmonate wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld angerechnet. Ist die Mutterschaftsleistung höher als das errechnete Elterngeld, erhalten Sie nur die Mutterschaftsleistung. Ist das Elterngeld höher, erhalten Sie zusätzlich die Differenz als Elterngeld. (§ 3 BEEG)
Gelten die Mutterschutz-Monate als verbrauchte Elterngeldmonate?
Ja. Lebensmonate, in denen Sie als Mutter für dasselbe Kind Mutterschaftsgeld oder andere Mutterschaftsleistungen beziehen, gelten automatisch als Monate mit Basiselterngeld – unabhängig davon, ob Sie dafür tatsächlich einen Antrag stellen. In diesen Monaten ist weder ElterngeldPlus noch der Partnerschaftsbonus möglich. (§ 3 Abs. 1 BEEG)
Was bedeutet das für die Aufteilung zwischen den Eltern?
Weil die ersten Lebensmonate bei der Mutter durch Mutterschaftsgeld meist schon als Basiselterngeld-Monate verbraucht sind, lohnt es sich, die Partnermonate und die Verteilung der verbleibenden Monate früh gemeinsam zu planen. Der andere Elternteil ist von dieser Anrechnung nicht betroffen und kann frei wählen.
Muss ich beides getrennt beantragen?
Ja. Mutterschaftsgeld beantragen Sie bei der Krankenkasse (zusammen mit dem Arbeitgeberzuschuss beim Arbeitgeber), Elterngeld bei der zuständigen Elterngeldstelle.
Wird die Anrechnung tagesgenau oder pro vollem Monat berechnet?
Tagesgenau. Enden Ihre Mutterschaftsleistungen mitten in einem Lebensmonat, erhalten Sie für die verbleibenden Tage dieses Monats anteiliges Basiselterngeld.
Was gilt, wenn ich Mutterschaftsleistungen für ein anderes, jüngeres Kind bekomme?
Werden Sie erneut schwanger, während Sie noch Elterngeld für das erste Kind beziehen, werden die Mutterschaftsleistungen für das jüngere Kind wie eine Entgeltersatzleistung behandelt: Ihnen bleiben dann mindestens 300 Euro Basiselterngeld bzw. 150 Euro ElterngeldPlus monatlich für das ältere Kind erhalten.
Verliere ich Elterngeldmonate durch das Mutterschaftsgeld?
Sie verlieren dadurch keinen Anspruch, aber die betroffenen Monate zählen als genutzte Basiselterngeld-Monate der Mutter. Wer das frühzeitig einplant, kann die verbleibenden Monate gezielt zwischen beiden Elternteilen aufteilen.