Elterngeld Einkommensgrenze 2026: 175.000 Euro richtig prüfen
Die Einkommensgrenze beim Elterngeld ist ein Höchstbetrag des zu versteuernden Einkommens, oberhalb dessen kein Anspruch auf Elterngeld besteht. Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren sind, liegt sie bei 175.000 Euro im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Dieser Leitfaden zeigt, welches Jahr zählt, welcher Betrag aus dem Steuerbescheid maßgeblich ist und warum viele Familien mit Geschwisterkindern näher an der Grenze rechnen, als nötig wäre.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze 2026?
Die Einkommensgrenze beim Elterngeld beträgt 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen für alle Geburten ab dem 1. April 2025 (§ 1 Abs. 8 BEEG). Wer diesen Betrag überschreitet, hat keinen Anspruch auf Elterngeld – weder auf Basiselterngeld noch auf ElterngeldPlus.
Welche Grenze gilt, hängt vom Geburtsdatum des Kindes ab (§ 28 Abs. 5 BEEG; BMBFSFJ):
| Geburt des Kindes | Paare | Alleinerziehende |
|---|---|---|
| ab 1. April 2025 | 175.000 Euro | 175.000 Euro |
| 1. April 2024 bis 31. März 2025 | 200.000 Euro | 200.000 Euro |
| 1. September 2021 bis 31. März 2024 | 300.000 Euro | 250.000 Euro |
Ältere Ratgeber nennen noch 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Diese Werte gelten nur noch für Kinder, die vor dem 1. April 2024 geboren sind.
Die Einkommensgrenze ist eine harte Grenze: Schon ein Euro zu viel lässt den Anspruch vollständig entfallen. Eine Abschmelzung wie bei anderen Leistungen gibt es nicht.
Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze?
Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt, also das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr (§ 1 Abs. 8 Satz 1 BEEG). Für ein Kind, das im Jahr 2026 geboren wird, zählt das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2025 – auch bei einer Geburt Anfang Januar 2026 und auch dann, wenn das Finanzamt das Jahr 2025 noch gar nicht veranlagt hat.
Das Einkommen nach der Geburt spielt für die Grenze keine Rolle. Ein Gehaltssprung im Geburtsjahr schadet also nicht; umgekehrt hilft ein Einkommenseinbruch im Geburtsjahr nicht, wenn das Vorjahr über der Grenze lag.
Paare, Unverheiratete und Alleinerziehende
Für Paare gilt die Einkommensgrenze von 175.000 Euro für beide zusammen. Erfüllt neben Ihnen eine weitere Person die Voraussetzungen für Elterngeld – in der Regel der andere Elternteil, der mit dem Kind im selben Haushalt lebt –, entfällt der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 175.000 Euro beträgt (§ 1 Abs. 8 Satz 2 BEEG).
Diese Zusammenrechnung gilt ausdrücklich auch für unverheiratete Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind in einem Haushalt leben (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2025, L 9 EG 1/23). Eine Heirat oder Zusammenveranlagung ist dafür nicht nötig.
Wurde ein Elternteil im maßgeblichen Jahr mit einer anderen Person gemeinsam veranlagt, etwa mit einem früheren Ehepartner, zählt nur das zu versteuernde Einkommen, das auf diesen Elternteil entfällt. Die Zusammenveranlagung rechnet ihm das Einkommen des Ehepartners nicht zu und halbiert das gemeinsame Einkommen auch nicht (Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.).
Für Alleinerziehende gilt dieselbe Grenze von 175.000 Euro wie für Paare; eine eigene, niedrigere oder höhere Grenze gibt es seit den Geburten ab dem 1. April 2024 nicht mehr (BMBFSFJ).
Zu versteuerndes Einkommen ist nicht Brutto
Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, auf den das Finanzamt die Einkommensteuer berechnet (§ 2 Abs. 5 EStG). Es liegt deutlich unter dem Bruttoeinkommen, weil Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge abgezogen werden.
Das Bundesfamilienministerium nennt als Orientierung: 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen entsprechen bei einem Ehepaar ohne Kind mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit etwa 207.000 Euro brutto im Jahr (BMBFSFJ, Stand April 2025). Den genauen Wert ermittelt das Finanzamt; Sie finden ihn im Einkommensteuerbescheid in der Zeile „zu versteuerndes Einkommen”.
Freibeträge für Kinder: der Abzug, den viele vergessen
Für die Elterngeld-Einkommensgrenze werden die Freibeträge für Kinder immer vom Einkommen abgezogen – auch wenn das Finanzamt sie im Steuerbescheid nicht angesetzt hat. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor: Knüpfen andere Gesetze an das zu versteuernde Einkommen an, ist das Einkommen in allen Fällen um die Freibeträge für Kinder zu vermindern (§ 2 Abs. 5 Satz 2 EStG). Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Freibeträge bei der Prüfung der Grenze entsprechend abgezogen (Urteil vom 29. April 2025, L 9 EG 1/23).
Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen
Bei Familien mit mittleren und höheren Einkommen setzt das Finanzamt die Freibeträge für Kinder nur an, wenn sie günstiger sind als das Kindergeld (Günstigerprüfung). Ist das Kindergeld günstiger, steht im Steuerbescheid ein zu versteuerndes Einkommen ohne Abzug der Freibeträge. Wer diesen Wert ungeprüft mit 175.000 Euro vergleicht, hält sich womöglich für ausgeschlossen, obwohl ein Anspruch besteht.
Die Freibeträge für Kinder betrugen 2025 je Elternteil 3.336 Euro Kinderfreibetrag (BMF, Einkommensteuer-Handbuch 2025) und 1.464 Euro Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG). Bei zusammen veranlagten Eltern sind das 9.600 Euro je Kind.
Rechenbeispiel: Ein Ehepaar mit einer dreijährigen Tochter erwartet im Jahr 2026 sein zweites Kind. Im Steuerbescheid 2025 steht ein zu versteuerndes Einkommen von 182.000 Euro; die Freibeträge für die Tochter wurden nicht angesetzt, weil das Kindergeld günstiger war. Für die Elterngeld-Grenze zählen 182.000 Euro minus 9.600 Euro = 172.400 Euro. Das Paar liegt unter 175.000 Euro und hat Anspruch auf Elterngeld.
Weisen Sie die Elterngeldstelle im Antrag auf die Freibeträge hin, wenn Ihr Steuerbescheid knapp über der Grenze liegt und Sie bereits Kinder haben.
Kapitalerträge und Abgeltungsteuer
Kapitalerträge zählen zur Einkommensgrenze jedenfalls dann, wenn sie im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt sind. Ob auch Erträge mitzählen, die nur der Abgeltungsteuer unterlagen und nicht in der Steuererklärung auftauchen, ist umstritten:
- Nach den Verwaltungsrichtlinien des Bundesfamilienministeriums zum BEEG (Ziffer 1.8) sind nur Kapitalerträge zu berücksichtigen, die im Steuerbescheid stehen; abgeltend besteuerte Erträge bleiben außer Betracht – so zitiert im Urteil des Sozialgerichts München.
- Das Sozialgericht München hat dagegen auch abgeltend besteuerte Erträge eingerechnet und sich dafür auf § 2 Abs. 5a EStG gestützt (Urteil vom 28. Juni 2023, S 20 EG 7/22).
Die Elterngeldstellen arbeiten nach den Richtlinien. Wer Kapitalerträge freiwillig in die Steuererklärung aufnimmt, etwa für die Günstigerprüfung, bringt sie in den Steuerbescheid – dann zählen sie in jedem Fall mit. Liegen Sie knapp an der Grenze und haben nennenswerte Kapitalerträge, lassen Sie sich vor der Steuererklärung für das maßgebliche Jahr beraten.
Was gilt, wenn der Steuerbescheid noch fehlt?
Fehlt bei der Antragstellung der Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr, ist der Antrag trotzdem möglich. Das Gesetz unterscheidet zwei Fälle:
| Situation | Entscheidung der Elterngeldstelle |
|---|---|
| Grenze wird nach Ihren Angaben voraussichtlich nicht überschritten | Zahlung unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BEEG) |
| Es kann noch nicht gesagt werden, ob die Grenze überschritten wird | Vorläufige Entscheidung auf Grundlage glaubhafter Angaben (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BEEG) |
Den Steuerbescheid reichen Sie nach, sobald er vorliegt. Stellt sich heraus, dass die Grenze überschritten war, müssen Sie das Elterngeld zurückzahlen. Auch der andere Elternteil ist verpflichtet, die nötigen Angaben zu seinem Einkommen zu machen (§ 8 Abs. 1a Nr. 1 BEEG).
Stellen Sie den Antrag nicht erst, wenn der Bescheid da ist: Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wie der Antrag abläuft, erklärt unser Leitfaden Elterngeld beantragen.
Was bleibt, wenn die Grenze überschritten ist?
Wer über der Einkommensgrenze liegt, verliert nur das Elterngeld. Die Elternzeit beim Arbeitgeber bleibt in vollem Umfang möglich, ebenso der Kündigungsschutz in der Elternzeit. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in der Schutzfrist sowie das Kindergeld hängen nicht von der Elterngeld-Grenze ab. Mehr dazu in unseren Artikeln Elternzeit und Mutterschaftsgeld.
Wird die Einkommensgrenze geändert?
Stand Oktober 2026 bleibt die Einkommensgrenze von 175.000 Euro unverändert. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Elterngeldreform vom Juli 2026 ändert nach Medienberichten die Bezugsdauer und die Beträge, nicht aber die Einkommensgrenze; beschlossen ist die Reform noch nicht. Der Koalitionsvertrag von 2025 sieht zwar vor, die Einkommensgrenze „spürbar anzuheben”, konkrete Pläne dazu gibt es bislang nicht. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald sich etwas ändert.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Wie hoch ist das Elterngeld?, Kindergeld und Kinderfreibetrag und Elterngeld bei Selbstständigkeit.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 7, 8 und 28
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 2 und 32
- Bundesministerium der Finanzen: Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Kinderfreibetrag
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 sowie ab 1. April 2025
- Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. April 2025, L 9 EG 1/23
- Sozialgericht München, Urteil vom 28. Juni 2023, S 20 EG 7/22
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.