Familie & Kinder

Elterngeld und Teilzeit: So viel dürfen Sie arbeiten

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.10.2026 · 10 Min. Lesezeit

Elterngeld bei Teilzeit bedeutet: Sie arbeiten nach der Geburt weiter, aber höchstens 32 Wochenstunden, und das Elterngeld gleicht einen Teil des weggefallenen Einkommens aus (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, § 2 Abs. 3 BEEG). Eine Obergrenze in Euro für das, was Sie dazuverdienen dürfen, gibt es nicht – entscheidend sind die Stunden. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Elterngeldstelle das Teilzeit-Einkommen anrechnet, warum ElterngeldPlus dabei so oft die bessere Wahl ist und wie Sie die Teilzeit beim Arbeitgeber durchsetzen.

Wie viel darf ich neben dem Elterngeld arbeiten?

Neben dem Elterngeld dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden arbeiten, gemessen im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BEEG). Wer mehr arbeitet, gilt als voll erwerbstätig und hat für diesen Lebensmonat keinen Anspruch auf Elterngeld.

Drei Punkte sind dabei wichtig:

  • Lebensmonat, nicht Kalendermonat: Elterngeld wird nach Lebensmonaten des Kindes gezahlt. Ist Ihr Kind am 14. eines Monats geboren, läuft jeder Lebensmonat vom 14. bis zum 13. des Folgemonats. Ein Teilzeitbeginn zum Monatsersten fällt deshalb mitten in einen Lebensmonat.
  • Durchschnitt zählt: Einzelne Wochen mit mehr als 32 Stunden schaden nicht, solange der Durchschnitt des Lebensmonats darunter bleibt.
  • Alle Tätigkeiten zusammen: Ein Minijob oder eine Nebentätigkeit wird zu den Stunden der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet.

Für die Elternzeit gilt dieselbe Grenze von 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats (§ 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Eine Ausnahme besteht für geeignete Kindertagespflegepersonen (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BEEG).

Wie wird das Teilzeit-Einkommen angerechnet?

Bei Teilzeit zahlt die Elterngeldstelle einen Prozentsatz der Differenz zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen in Teilzeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Der Prozentsatz ist derselbe wie ohne Teilzeit und richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt: 67 Prozent, bei Einkommen über 1.200 Euro sinkend bis auf 65 Prozent, bei Einkommen unter 1.000 Euro steigend bis auf 100 Prozent (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Ab einem Einkommen von 1.240 Euro vor der Geburt gilt durchgehend die Ersatzrate von 65 Prozent.

Als Einkommen gilt dabei jeweils das Elterngeld-Netto: das Bruttogehalt abzüglich pauschaler Abzüge für Steuern und Sozialabgaben, wie es die Elterngeldstelle nach §§ 2c bis 2f BEEG berechnet. Wie dieser Wert entsteht, erklärt unser Artikel Wie hoch ist das Elterngeld?.

Rechenbeispiel: Ein Vater hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 2.400 Euro im Monat. Nach der Geburt arbeitet er 20 Stunden pro Woche und verdient 1.200 Euro netto. Die Differenz beträgt 1.200 Euro; davon erhält er 65 Prozent, also 780 Euro Basiselterngeld im Monat. Zusammen mit dem Teilzeitgehalt stehen ihm 1.980 Euro zur Verfügung.

Der Deckel von 2.770 Euro

Für die Differenzrechnung wird das Einkommen vor der Geburt auf höchstens 2.770 Euro im Monat begrenzt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Diese Begrenzung trifft alle, die vor der Geburt mehr als 2.770 Euro Elterngeld-Netto hatten und in Teilzeit weiterarbeiten.

Rechenbeispiel: Eine Mutter hatte vor der Geburt 3.400 Euro Elterngeld-Netto und verdient in Teilzeit 1.700 Euro. Ohne Deckel läge die Differenz bei 1.700 Euro und das Elterngeld bei 1.105 Euro. Mit Deckel rechnet die Elterngeldstelle 2.770 Euro minus 1.700 Euro = 1.070 Euro; davon 65 Prozent ergeben 695,50 Euro Basiselterngeld im Monat.

Einkommen vor der GeburtEinkommen in TeilzeitAngesetzte DifferenzBasiselterngeld (65 %)
2.400 Euro1.200 Euro1.200 Euro780,00 Euro
2.770 Euro1.400 Euro1.370 Euro890,50 Euro
3.400 Euro1.700 Euro1.070 Euro695,50 Euro
4.000 Euro2.000 Euro770 Euro500,50 Euro

Die Tabelle zeigt: Oberhalb von 2.770 Euro sinkt das Elterngeld in Teilzeit, je mehr Sie vorher verdient haben und je mehr Sie in Teilzeit verdienen. Den Mindestbetrag von 300 Euro (§ 2 Abs. 4 BEEG) erhalten Sie in jedem Fall.

ElterngeldPlus: bei Teilzeit fast immer die bessere Wahl

Bei Teilzeit ist das ElterngeldPlus oft genauso hoch wie das Basiselterngeld, wird aber doppelt so lange gezahlt. Der Grund liegt in der Berechnung: ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das Ihnen ohne Einkommen zustünde (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG). Wer in Teilzeit etwa die Hälfte des bisherigen Einkommens verdient, liegt mit der Differenzrechnung genau in diesem Bereich.

Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen

Im Rechenbeispiel mit 2.400 Euro Einkommen vor der Geburt läge das Basiselterngeld ohne Einkommen bei 1.560 Euro (65 Prozent). Die Hälfte davon sind 780 Euro – genau so viel wie das Basiselterngeld in Teilzeit. Der Vater erhält also als ElterngeldPlus 780 Euro im Monat, aber für zwei Lebensmonate statt einem. Wer in Teilzeit Basiselterngeld beantragt, verschenkt in dieser Lage die Hälfte seines Elterngeldes.

Im Beispiel mit dem Deckel gilt dasselbe: Das ElterngeldPlus ist auf die Hälfte von 1.800 Euro, also 900 Euro, begrenzt; die Differenzrechnung ergibt 695,50 Euro. Auch hier ist das ElterngeldPlus mit 695,50 Euro genauso hoch wie das Basiselterngeld. Basiselterngeld und ElterngeldPlus werden für Teilzeit getrennt berechnet (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Basiselterngeld kann sich in Teilzeit nur lohnen, wenn das Teilzeit-Einkommen sehr niedrig ist oder der Bezug innerhalb der ersten 14 Lebensmonate enden muss.

Den ausführlichen Vergleich beider Varianten finden Sie in unserem Artikel ElterngeldPlus oder Basiselterngeld.

Partnerschaftsbonus: wenn beide in Teilzeit arbeiten

Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats, erhält jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus als Partnerschaftsbonus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Der Bonus wird für mindestens zwei und höchstens vier Lebensmonate gezahlt, gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten (§ 4b Abs. 2 und 3 BEEG).

Achten Sie auf die Untergrenze: Wer nur 20 Stunden arbeitet, erfüllt die Voraussetzungen für ElterngeldPlus, aber nicht für den Partnerschaftsbonus.

Teilzeit in der Elternzeit beim Arbeitgeber durchsetzen

Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit haben Sie unter fünf Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 BEEG):

VoraussetzungWas gilt
BetriebsgrößeDer Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)
BetriebszugehörigkeitDas Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate
Umfang und DauerVerringerung für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt
Betriebliche GründeEs stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen
FristAntrag in Textform sieben Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag), sonst 13 Wochen

Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten; die gewünschte Verteilung der Stunden sollten Sie ebenfalls angeben (§ 15 Abs. 7 Satz 2 und 3 BEEG). Textform heißt: Eine E-Mail genügt, eine mündliche Absprache nicht. Den Teilzeitanspruch können Sie während der gesamten Elternzeit zweimal geltend machen (§ 15 Abs. 6 BEEG).

Schweigen des Arbeitgebers gilt als Zustimmung

Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Teilzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags in Textform und mit Begründung ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG). Die Arbeitszeit gilt dann so verringert und verteilt, wie Sie es beantragt haben. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag beträgt die Frist acht Wochen. Lehnt der Arbeitgeber rechtzeitig ab, bleibt Ihnen die Klage vor dem Arbeitsgericht.

So gehen Sie vor:

  1. Prüfen Sie die fünf Voraussetzungen aus der Tabelle.
  2. Schreiben Sie den Antrag mit Beginn, Wochenstunden und gewünschter Verteilung – am besten zusammen mit der Anmeldung der Elternzeit.
  3. Senden Sie ihn so, dass Sie den Zugang belegen können, zum Beispiel per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einwurf-Einschreiben.
  4. Notieren Sie das Datum des Zugangs und rechnen Sie die Frist von vier Wochen aus.
  5. Melden Sie die Teilzeit und das voraussichtliche Einkommen im Elterngeldantrag an.

Arbeiten Sie während der Elternzeit nicht bei Ihrem Arbeitgeber, sondern bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständig, brauchen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Er kann sie nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern (§ 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 BEEG). Wer schon vor der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat, darf diese Teilzeit unverändert fortsetzen, solange die 32 Stunden eingehalten sind (§ 15 Abs. 5 Satz 5 BEEG). Wie Sie die Elternzeit selbst anmelden, erklärt unser Artikel Elternzeit.

Was im Elterngeldantrag zu beachten ist

Wer im Elterngeldantrag Einkommen während des Bezugs angibt, erhält das Elterngeld zunächst vorläufig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG). Nach dem Ende des Bezugszeitraums müssen Sie das tatsächliche Teilzeit-Einkommen nachweisen, in der Regel mit den Gehaltsabrechnungen (§ 8 Abs. 1 BEEG). Die Elterngeldstelle rechnet dann endgültig ab: Haben Sie mehr verdient als angegeben, fordert sie die Differenz zurück; haben Sie weniger verdient, zahlt sie nach.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge gelten, bleiben beim Elterngeld außer Betracht (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Eine Einmalzahlung in einem Teilzeitmonat senkt das Elterngeld also nicht.

Ein häufiger Fehler liegt vor der Geburt: Wer schon im Bemessungszeitraum – den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG) – in Teilzeit gearbeitet hat, hat ein niedrigeres Einkommen vor der Geburt und damit ein niedrigeres Elterngeld. Monate mit Mutterschutz, Elterngeld für ein älteres Kind oder einer schwangerschaftsbedingten Krankheit werden dabei übersprungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG).

Den Antrag selbst beschreibt unser Leitfaden Elterngeld beantragen.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Elterngeld für Väter und Elterngeld bei Selbstständigkeit.

Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 2b, 2c, 4a, 4b, 8 und 15
  • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Themenseite

Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich neben dem Elterngeld arbeiten?
Neben dem Elterngeld dürfen Sie höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BEEG). Die Grenze gilt für Basiselterngeld und ElterngeldPlus gleichermaßen. Eine Mindeststundenzahl gibt es für das Elterngeld nicht; nur für den Partnerschaftsbonus müssen beide Eltern zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten (§ 4b Abs. 1 BEEG).
Wie wird Teilzeit-Einkommen auf das Elterngeld angerechnet?
Bei Teilzeit zahlt die Elterngeldstelle einen Prozentsatz der Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen in Teilzeit (§ 2 Abs. 3 BEEG). Der Prozentsatz liegt zwischen 65 und 100 Prozent und richtet sich nach dem Einkommen vor der Geburt. Als Einkommen vor der Geburt werden dabei höchstens 2.770 Euro im Monat angesetzt.
Lohnt sich ElterngeldPlus bei Teilzeit?
Bei Teilzeit lohnt sich ElterngeldPlus fast immer. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen (§ 4a Abs. 2 BEEG). Wer in Teilzeit etwa die Hälfte seines bisherigen Einkommens verdient, erhält als ElterngeldPlus deshalb meist denselben Monatsbetrag wie als Basiselterngeld, aber doppelt so lange.
Was bedeutet der Deckel von 2.770 Euro beim Elterngeld in Teilzeit?
Bei Teilzeit wird das Einkommen vor der Geburt für die Differenzrechnung auf höchstens 2.770 Euro monatlich begrenzt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Wer vorher 3.400 Euro netto verdiente und in Teilzeit 1.700 Euro verdient, erhält deshalb 65 Prozent von 1.070 Euro, also 695,50 Euro, und nicht 65 Prozent von 1.700 Euro.
Habe ich einen Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit?
Ein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit besteht, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Beschäftigte hat, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf 15 bis 32 Wochenstunden verringert werden soll und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen (§ 15 Abs. 7 BEEG). Den Anspruch können Sie während der Elternzeit zweimal geltend machen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber auf den Teilzeitantrag nicht reagiert?
Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Teilzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht spätestens vier Wochen nach Zugang des Antrags in Textform ab, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG). Die Arbeitszeit gilt dann so verringert und verteilt, wie Sie es beantragt haben. Zwischen dem dritten und achten Geburtstag beträgt die Frist acht Wochen.
Darf ich während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten?
Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbstständige Tätigkeit während der Elternzeit braucht die Zustimmung Ihres Arbeitgebers (§ 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Der Arbeitgeber kann sie nur innerhalb von vier Wochen nach dem Antrag und nur aus dringenden betrieblichen Gründen in Textform verweigern. Die Grenze von 32 Wochenstunden gilt auch hier.
Werden Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld beim Elterngeld in Teilzeit berücksichtigt?
Nein. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzug als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben beim Elterngeld unberücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das betrifft typischerweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen. Sie senken also das Elterngeld in Teilzeit nicht, zählen aber auch beim Einkommen vor der Geburt nicht mit.
Muss ich mein Teilzeit-Einkommen nach dem Elterngeldbezug nachweisen?
Ja. Wer im Antrag Einkommen während des Bezugs angibt, erhält das Elterngeld zunächst vorläufig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG). Nach dem Ende des Bezugszeitraums ist das tatsächliche Einkommen nachzuweisen, meist mit den Gehaltsabrechnungen (§ 8 Abs. 1 BEEG). War das Einkommen höher als angegeben, verlangt die Elterngeldstelle zu viel gezahltes Elterngeld zurück.