Elterngeld bei Selbstständigkeit: So wird gerechnet
Elterngeld bei Selbstständigkeit wird nach demselben Grundsatz berechnet wie bei Angestellten: 65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Anders sind drei Dinge: Maßgeblich ist der Gewinn des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums statt der zwölf Monate vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG), Sozialabgaben werden nur bei Versicherungspflicht abgezogen (§ 2f BEEG), und Gewinne während des Bezugs werden mit einer Betriebsausgabenpauschale von 25 Prozent angesetzt (§ 2d Abs. 3 BEEG).
Welcher Zeitraum zählt?
Für Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sind die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen (§ 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Der Veranlagungszeitraum ist der Zeitraum, für den Sie Ihre Steuererklärung abgeben, meistens ein Kalenderjahr (BMBFSFJ, Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit).
| Geburt des Kindes | Maßgeblicher Veranlagungszeitraum |
|---|---|
| Januar bis Dezember 2026 | Kalenderjahr 2025 |
| Januar bis Dezember 2027 | Kalenderjahr 2026 |
Angesetzt wird der Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid (§ 2d Abs. 2 Satz 1 BEEG). Gewinneinkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (§ 2d Abs. 1 BEEG).
Lagen in diesem Zeitraum Monate mit Elterngeld für ein älteres Kind, Mutterschutz, schwangerschaftsbedingter Krankheit oder Wehrdienst, zählt auf Antrag der davor liegende abgeschlossene Veranlagungszeitraum (§ 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG). Ein umsatzschwaches Jahr allein erlaubt keine Verschiebung.
Mischeinkünfte: Der kleine Nebenverdienst verschiebt alles
Der Punkt, den viele Angestellte übersehen: Wer angestellt ist und nebenbei selbstständig etwas verdient, zum Beispiel mit einem Online-Shop oder Honoraraufträgen, wird beim Elterngeld insgesamt nach dem Veranlagungszeitraum bemessen. Auch das Gehalt zählt dann nicht aus den zwölf Monaten vor der Geburt, sondern aus dem letzten abgeschlossenen Kalenderjahr (§ 2b Abs. 3 BEEG). Wer erst im Geburtsjahr eine Gehaltserhöhung bekommen hat, kann dadurch Elterngeld verlieren.
Es gibt eine Ausnahme: Lag der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit im maßgeblichen Veranlagungszeitraum und im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt jeweils im Durchschnitt unter 35 Euro im Monat, zählen auf Antrag nur die zwölf Monate vor der Geburt und allein das Gehalt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Ein Nebengewerbe mit sehr geringem Gewinn muss also nicht schaden, wenn Sie den Antrag stellen.
Welche Abzüge die Elterngeldstelle macht
Vom Gewinn werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen (§ 2d Abs. 1 BEEG). Die Sozialabgaben werden nicht nach Ihren tatsächlichen Beiträgen, sondern mit festen Pauschalen berechnet, und zwar nur, wenn Sie versicherungspflichtig waren (§ 2f Abs. 1 BEEG):
| Versicherung | Pauschale | Nur abgezogen, wenn |
|---|---|---|
| Kranken- und Pflegeversicherung | 9 Prozent | Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 SGB V |
| Rentenversicherung | 10 Prozent | Rentenversicherungspflicht |
| Arbeitsförderung | 2 Prozent | Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung |
Viele Selbstständige sind freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert und nicht rentenversicherungspflichtig. Für sie wird keine Sozialabgaben-Pauschale abgezogen; ihr Elterngeld-Netto liegt dadurch näher am Gewinn. Pflichtversicherte Künstler und Publizisten über die Künstlersozialkasse haben dagegen Abzüge für Kranken- und Rentenversicherung.
Rechenbeispiel (vereinfacht, ohne Steuern): Zwei Selbstständige haben 2025 jeweils einen Gewinn von 36.000 Euro laut Steuerbescheid, also 3.000 Euro im Monat.
- Freiwillig gesetzlich versichert, nicht rentenversicherungspflichtig: Sozialabgaben-Pauschale 0 Euro.
- Über die Künstlersozialkasse kranken- und rentenversicherungspflichtig: 9 + 10 Prozent = 570 Euro im Monat.
Vor Steuern liegt das Elterngeld-Netto der zweiten Person 570 Euro niedriger; bei einer Ersatzrate von 65 Prozent macht das rund 370 Euro weniger Elterngeld im Monat aus, soweit der Höchstbetrag nicht erreicht wird. Die Steuern werden zusätzlich abgezogen und sind in diesem Beispiel nicht berechnet.
Weiterarbeiten während des Elterngeldes
Selbstständige dürfen während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BEEG). Der Gewinn in den Bezugsmonaten wird auf das Elterngeld angerechnet: Gezahlt wird der maßgebliche Prozentsatz des Unterschieds zwischen dem Einkommen vor der Geburt, höchstens 2.770 Euro, und dem Einkommen im Bezugsmonat (§ 2 Abs. 3 BEEG).
Für den Gewinn in den Bezugsmonaten genügt eine Gewinnermittlung nach Art einer Einnahmenüberschussrechnung. Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 Prozent der Einnahmen angesetzt, auf Antrag die tatsächlichen Betriebsausgaben (§ 2d Abs. 3 BEEG).
Rechenbeispiel: Eine Grafikdesignerin erwartet in den Bezugsmonaten Einnahmen von 2.000 Euro im Monat. Mit der Pauschale werden 500 Euro Betriebsausgaben abgezogen, der angesetzte Gewinn beträgt 1.500 Euro. Hat sie tatsächlich 1.100 Euro Ausgaben, etwa für Software, Büro und einen Mitarbeiter, lohnt der Antrag auf die tatsächlichen Ausgaben: Dann zählen nur 900 Euro Gewinn, und ihr Elterngeld fällt höher aus.
Das Elterngeld wird bei erwartetem Einkommen im Bezug zunächst vorläufig gezahlt (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BEEG). Nach Ende des Bezugs müssen Sie das tatsächliche Einkommen nachweisen (§ 8 Abs. 1 BEEG); zu viel gezahltes Elterngeld fordert die Elterngeldstelle zurück. Wer weiterarbeitet, fährt mit ElterngeldPlus oft besser, siehe ElterngeldPlus oder Basiselterngeld.
Wenn der Steuerbescheid noch fehlt
Liegt der Steuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum bei Antragstellung noch nicht vor, entscheidet die Elterngeldstelle vorläufig auf Grundlage der glaubhaft gemachten Angaben (§ 8 Abs. 3 BEEG). Der Gewinn wird dann wie bei einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt (§ 2d Abs. 2 Satz 2 BEEG). Reichen Sie den Bescheid nach, sobald er da ist; erst dann wird das Elterngeld endgültig festgesetzt.
Auch die Einkommensgrenze gilt: Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum mehr als 175.000 Euro betrug, bei zwei Elternteilen im Haushalt die Summe beider (§ 1 Abs. 8 BEEG). Ohne Bescheid wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs gezahlt (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Checkliste für den Antrag
- Einkommensteuerbescheid des maßgeblichen Veranlagungszeitraums, ersatzweise Einnahmenüberschussrechnung oder Bilanz
- Nachweise zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (Pflicht oder freiwillig)
- Prognose der Einnahmen und Ausgaben für die Bezugsmonate, wenn Sie weiterarbeiten
- bei Mischeinkünften: Gehaltsnachweise und gegebenenfalls Antrag nach § 2b Abs. 4 BEEG
- gegebenenfalls Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG
Wie der Antrag abläuft, steht im Beitrag Elterngeld beantragen.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Wie hoch ist das Elterngeld?, Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Elterngeld für Väter sowie Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 2b, 2d, 2f und 8
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit
Zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.