Familie & Kinder

Bemessungszeitraum beim Elterngeld: Welche Monate zählen?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Der Bemessungszeitraum beim Elterngeld ist der Zeitraum vor der Geburt, aus dessen Einkommen die Elterngeldstelle Ihr Elterngeld berechnet. Bei Angestellten sind das die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Welche Monate genau zählen, entscheidet oft über mehrere hundert Euro im Monat. Dieser Leitfaden zeigt, welche Monate übersprungen werden, wann Sie das verhindern sollten und in welcher Lage Monate mit null Euro Einkommen in die Rechnung eingehen.

Welche zwölf Monate zählen bei Angestellten?

Bei Angestellten zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Geburtsmonat selbst gehört nie dazu. Grundlage sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für diese Monate (§ 2c Abs. 2 BEEG).

Geburt des KindesBemessungszeitraum ohne Ausklammerung
März 2026März 2025 bis Februar 2026
November 2026November 2025 bis Oktober 2026
Januar 2027Januar 2026 bis Dezember 2026

Maßgeblich ist das laufende Gehalt. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzug als sonstige Bezüge gelten, bleiben außer Betracht (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG) – typischerweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresboni und Abfindungen. Wie aus dem Bruttogehalt das Elterngeld-Netto und daraus das Elterngeld wird, erklärt unser Artikel Wie hoch ist das Elterngeld?.

Welche Monate werden übersprungen?

Vier Arten von Monaten werden bei der Bestimmung der zwölf Monate übersprungen (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). An ihre Stelle treten entsprechend frühere Monate, sodass der Bemessungszeitraum weiter in die Vergangenheit reicht.

Übersprungene KalendermonateRechtsgrundlage
Elterngeld für ein älteres Kind, bezogen bis zu dessen 14. Lebensmonat§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG
Mutterschutz: Beschäftigungsverbot in den Schutzfristen oder Bezug von Mutterschaftsgeld§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG
Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG
Wehrdienst oder Zivildienst§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BEEG

Rechenbeispiel: Ein Kind kommt am 12. November 2026 zur Welt. Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt sechs Wochen vorher (§ 3 Abs. 1 MuSchG), also am 1. Oktober 2026. Der Oktober 2026 wird übersprungen; der Bemessungszeitraum der Mutter reicht deshalb von Oktober 2025 bis September 2026. Für den Vater, der keinen Mutterschutz hat, bleibt es bei November 2025 bis Oktober 2026.

Bei einer Krankheit zählt nur, was maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG). Halten Sie dafür eine ärztliche Bescheinigung bereit; eine gewöhnliche Erkältung während der Schwangerschaft genügt nicht.

Wann Sie das Überspringen verhindern sollten

Auf Antrag zählt die Elterngeldstelle übersprungene Monate trotzdem mit (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG). Das ist ein Wahlrecht, das viele Eltern nicht kennen.

Der Antrag lohnt sich, wenn Sie in den übersprungenen Monaten mehr verdient haben als in den früheren Monaten, die sonst nachrücken würden. Typische Fälle:

  • Gehaltserhöhung kurz vor der Geburt: Fällt eine Krankheit in die Monate nach der Erhöhung, rücken ältere Monate mit niedrigerem Gehalt nach.
  • Vorheriger Teilzeitjob: Wer nach einer Teilzeitphase wieder voll gearbeitet hat, will die Vollzeitmonate behalten.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit: In den ersten sechs Wochen einer Krankheit zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt weiter; diese Monate mitzuzählen, schadet dann nicht.

Lassen Sie im Zweifel beide Varianten von der Elterngeldstelle berechnen oder rechnen Sie selbst mit den Gehaltsabrechnungen nach.

Elternzeit ohne Elterngeld zählt mit null Euro

Monate in Elternzeit, in denen Sie kein Elterngeld mehr bezogen haben, werden nicht übersprungen. Das Gesetz klammert nur Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind aus, und auch das nur bis zu dessen 14. Lebensmonat (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG).

Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen

Wird das zweite Kind während einer unbezahlten Elternzeit für das erste Kind geboren, gehen die Monate ohne Einkommen mit null Euro in den Bemessungszeitraum ein. Das gilt auch für ElterngeldPlus-Monate ab dem 15. Lebensmonat des älteren Kindes: Sie werden nicht übersprungen, sondern zählen mit dem tatsächlichen Einkommen, das in dieser Zeit oft gering ist. Das Elterngeld für das zweite Kind kann dadurch bis auf den Mindestbetrag von 300 Euro sinken (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Ein durchgerechnetes Beispiel und den Geschwisterbonus, der in dieser Lage hilft, finden Sie in unserem Artikel Elterngeld beim zweiten Kind.

Welche Steuerklasse zählt?

Für die pauschalen Abzüge für Steuern und Sozialabgaben zählt grundsätzlich die Steuerklasse aus der Gehaltsabrechnung des letzten Kalendermonats im Bemessungszeitraum (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). Hat sich die Steuerklasse im Bemessungszeitraum geändert, gilt die andere Steuerklasse, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG).

Für einen Steuerklassenwechsel, etwa von V nach III, bedeutet das: Er wirkt sich beim Elterngeld nur aus, wenn die neue Steuerklasse in mindestens sieben der zwölf Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. Ein Wechsel kurz vor der Geburt bringt für das Elterngeld nichts.

Selbstständige: das Steuerjahr vor der Geburt

Bei Selbstständigen sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen – in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr (§ 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Für ein Kind, das 2026 geboren wird, zählt also der Gewinn des Jahres 2025.

Lagen in diesem Jahr Mutterschutz, Elterngeldbezug für ein älteres Kind, eine schwangerschaftsbedingte Krankheit oder Wehrdienst, kann auf Antrag das davor liegende Veranlagungsjahr maßgeblich sein (§ 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG).

Mischeinkünfte: Angestellt und nebenbei selbstständig

Wer im Bemessungszeitraum neben dem Gehalt auch selbstständige Einkünfte hatte, dessen Gehalt wird ebenfalls nach dem letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahr vor der Geburt bemessen, nicht nach den zwölf Monaten vor der Geburt (§ 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG). Schon ein kleiner Nebenverdienst kann also dazu führen, dass ein älteres, vielleicht niedrigeres Gehalt zählt.

Eine Ausnahme gibt es auf Antrag: Betrug der Gewinn sowohl im letzten Veranlagungsjahr als auch im Geburtsjahr bis zum Vormonat der Geburt durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat, zählen allein die zwölf Monate vor der Geburt (§ 2b Abs. 4 BEEG). Die Einzelheiten erklärt unser Artikel Elterngeld bei Selbstständigkeit.

So prüfen Sie Ihren Bemessungszeitraum

  1. Bestimmen Sie den Geburtsmonat und zählen Sie die zwölf Kalendermonate davor ab.
  2. Streichen Sie Monate mit Mutterschutz, Elterngeld für ein älteres Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat, schwangerschaftsbedingter Krankheit und Wehrdienst.
  3. Ergänzen Sie für jeden gestrichenen Monat einen früheren Monat.
  4. Vergleichen Sie das Einkommen der gestrichenen mit dem der nachgerückten Monate.
  5. Ist die Variante ohne Streichung günstiger, stellen Sie im Elterngeldantrag den Antrag nach § 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG.

Den Antrag selbst beschreibt unser Leitfaden Elterngeld beantragen.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Elterngeld und Teilzeit und Mutterschutz.

Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 2, 2b, 2c und 4
  • Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 3
  • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Themenseite

Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Was ist der Bemessungszeitraum beim Elterngeld?
Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, aus dessen Einkommen die Elterngeldstelle das Elterngeld berechnet. Bei Angestellten sind das die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt (§ 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG). Wird ein Kind im November 2026 geboren, zählt grundsätzlich das Einkommen von November 2025 bis Oktober 2026.
Welche Monate werden beim Elterngeld-Bemessungszeitraum übersprungen?
Übersprungen werden Kalendermonate, in denen Sie Elterngeld für ein älteres Kind bis zu dessen 14. Lebensmonat bezogen haben, Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, Monate mit einer maßgeblich schwangerschaftsbedingten Krankheit und Monate mit Wehr- oder Zivildienst (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Statt dieser Monate zählt die Elterngeldstelle entsprechend frühere Monate.
Kann ich verhindern, dass Monate übersprungen werden?
Ja. Auf Antrag berücksichtigt die Elterngeldstelle die übersprungenen Monate trotzdem (§ 2b Abs. 1 Satz 3 BEEG). Das lohnt sich, wenn Sie in diesen Monaten mehr verdient haben als in den früheren Monaten, die sonst nachrücken würden, etwa nach einer Gehaltserhöhung. Lassen Sie im Zweifel beide Varianten berechnen.
Zählt Elternzeit ohne Elterngeld im Bemessungszeitraum?
Ja. Monate in Elternzeit, in denen Sie kein Elterngeld mehr bezogen haben, werden nicht übersprungen und gehen mit null Euro Einkommen in den Bemessungszeitraum ein (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG). Das betrifft Eltern, deren zweites Kind während einer längeren Elternzeit für das erste Kind geboren wird; ihr Elterngeld kann dadurch stark sinken.
Werden ElterngeldPlus-Monate für das erste Kind im Bemessungszeitraum übersprungen?
Nur bis zum 14. Lebensmonat des älteren Kindes. Übersprungen werden Monate, in denen Sie Elterngeld für ein älteres Kind im Zeitraum bis zu dessen 14. Lebensmonat bezogen haben (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 BEEG). ElterngeldPlus-Monate ab dem 15. Lebensmonat des älteren Kindes zählen dagegen mit dem tatsächlichen Einkommen mit.
Zählen Weihnachtsgeld und Boni im Bemessungszeitraum?
Nein. Einnahmen, die im Lohnsteuerabzug als sonstige Bezüge behandelt werden, bleiben beim Elterngeld unberücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Dazu gehören typischerweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jahresboni und Abfindungen. Maßgeblich ist das laufende Gehalt laut den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums (§ 2c Abs. 2 BEEG).
Welche Steuerklasse zählt für den Bemessungszeitraum beim Elterngeld?
Grundsätzlich zählt die Steuerklasse aus der Gehaltsabrechnung des letzten Kalendermonats im Bemessungszeitraum (§ 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG). Hat sich die Steuerklasse im Bemessungszeitraum geändert, gilt die andere Steuerklasse, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten hat (§ 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG). Ein Wechsel muss also in mindestens sieben der zwölf Monate gelten.
Welcher Bemessungszeitraum gilt für Selbstständige beim Elterngeld?
Bei Selbstständigen sind die steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zugrunde liegen, in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr (§ 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG). Lagen in diesem Jahr Mutterschutz, Elterngeldbezug oder eine schwangerschaftsbedingte Krankheit, kann auf Antrag das Jahr davor zählen (§ 2b Abs. 2 Satz 2 BEEG).
Was gilt beim Elterngeld, wenn ich angestellt bin und nebenbei selbstständig arbeite?
Wer im Bemessungszeitraum auch selbstständige Einkünfte hatte, dessen Gehalt wird ebenfalls nach dem letzten abgeschlossenen Veranlagungsjahr vor der Geburt bemessen, nicht nach den zwölf Monaten vor der Geburt (§ 2b Abs. 3 BEEG). Betrug der Gewinn durchschnittlich weniger als 35 Euro im Monat, zählen auf Antrag allein die zwölf Monate vor der Geburt (§ 2b Abs. 4 BEEG).