Auto im Ausland kaufen und importieren: Ablauf und Kosten
Das Wichtigste in Kürze
- Aus der EU: kein Zoll, keine Einfuhrumsatzsteuer – bei Neufahrzeugen aber Umsatzsteuer in Deutschland, binnen zehn Tagen anzumelden.
- Steuerlich neu ist ein Fahrzeug mit höchstens 6.000 Kilometern oder einer ersten Inbetriebnahme vor höchstens sechs Monaten – eine der beiden Bedingungen genügt.
- Aus einem Drittland: Zoll (für Pkw in der Regel 10 Prozent) plus 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer. US-Fahrzeuge seit Juli 2026 unter Bedingungen zollfrei.
- Ohne EU-Typgenehmigung: Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO.
- Das deutsche Kurzzeitkennzeichen eignet sich nicht für die Überführung aus dem Ausland.
Der Autokauf im Ausland verspricht Ersparnis – und liefert sie manchmal auch. Häufiger jedoch schmilzt der Vorteil dahin, sobald Überführung, Steuern, Gutachten und Umrüstung eingerechnet sind.
Dieser Beitrag trennt die beiden grundverschiedenen Fälle EU und Drittland, erklärt die steuerliche Abgrenzung zwischen Neu- und Gebrauchtfahrzeug, die technische Zulassung und die Überführung.
Fall 1: Import aus der EU
Innerhalb des Binnenmarkts sind Zoll und Einfuhrumsatzsteuer kein Thema. Entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug steuerlich als neu oder gebraucht gilt.
Die entscheidende Abgrenzung
Ein Landfahrzeug gilt umsatzsteuerlich als neu, wenn eine der beiden Bedingungen erfüllt ist (§ 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG):
- Es hat nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt, oder
- seine erste Inbetriebnahme liegt beim Kauf nicht mehr als sechs Monate zurück.
Das überrascht viele: Ein drei Jahre alter Wagen mit 4.000 Kilometern ist steuerlich ein Neufahrzeug – ebenso ein vier Monate alter Wagen mit 20.000 Kilometern. Gebraucht im Sinne des Gesetzes ist ein Auto erst, wenn beide Grenzen überschritten sind. Die Regel gilt für Pkw und andere motorbetriebene Landfahrzeuge mit mehr als 48 Kubikzentimetern Hubraum oder mehr als 7,2 Kilowatt Leistung (§ 1b Abs. 2 UStG).
| Einstufung | Umsatzsteuer |
|---|---|
| Neufahrzeug | Fällt in Deutschland an – auch für Privatpersonen |
| Gebrauchtfahrzeug von privat | Keine Umsatzsteuer |
| Gebrauchtfahrzeug vom Händler (Kauf als Privatperson) | Die Umsatzsteuer des Herkunftslandes ist im Preis enthalten, regulär oder differenzbesteuert – keine deutsche Umsatzsteuer |
Für Neufahrzeuge gilt: Der Händler im Herkunftsland verkauft ohne dortige Umsatzsteuer, und Sie versteuern den Erwerb in Deutschland mit 19 Prozent. Dafür reichen Sie beim Finanzamt eine eigene Steuererklärung ein – die Fahrzeugeinzelbesteuerung. Frist: spätestens am 10. Tag nach dem Tag des Kaufs; bis dahin ist die Steuer auch zu zahlen (§ 18 Abs. 5a UStG). Das Finanzamt erfährt davon ohnehin: Die Zulassungsbehörde meldet ihm die erstmalige Ausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 18 Abs. 10 UStG). Klären Sie das Verfahren vorab mit Ihrem Finanzamt.
Die Papiere
- Kaufvertrag oder Rechnung
- ausländische Zulassungsbescheinigung im Original – bei zweiteiligen Papieren beide Teile. Fehlt der zweite Teil, kann die Zulassungsbehörde erst zulassen, wenn sie über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Bestätigung der ausländischen Behörde eingeholt hat (§ 8 Abs. 1 FZV). Die Behörde zieht die ausländischen Papiere ein.
- Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) – sie belegt die EU-Typgenehmigung und erspart die Einzelbegutachtung
- Nachweis über die erste Inbetriebnahme – wichtig für die Frage, ob eine Hauptuntersuchung fällig ist
Wichtig beim Gebrauchtwagen aus der EU: Lassen Sie sich die Papiere vollständig aushändigen. Fehlende Unterlagen sind der häufigste Grund dafür, dass die Zulassung in Deutschland scheitert oder sich um Wochen verzögert.
Fall 2: Import aus einem Drittland
Hier kommt die Zollabwicklung hinzu. Bei der Einfuhr fallen an:
- Zoll – für Pkw in der Regel 10 Prozent, berechnet auf den Fahrzeugwert zuzüglich Transport- und Versicherungskosten bis zur EU-Grenze
- Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent auf diesen Wert zuzüglich des Zolls
Rechenbeispiel: Fahrzeugwert mit Transport 20.000 Euro → Zoll 2.000 Euro → Einfuhrumsatzsteuer 19 Prozent von 22.000 Euro = 4.180 Euro. Zusammen also 6.180 Euro Abgaben, bevor das Auto überhaupt zugelassen ist.
Neu seit 1. Juli 2026 – Fahrzeuge aus den USA: Mit der Verordnung (EU) 2026/1455 hat die EU die Zölle auf Industriegüter mit Ursprung in den USA ausgesetzt; Kapitel 87 des Zolltarifs, also auch Pkw, ist erfasst. Die Regelung gilt bis Ende 2029. Voraussetzung ist der Nachweis des US-Ursprungs nach den Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs und eine direkte Beförderung in die EU oder ein Transit unter Zollüberwachung ohne Veränderung der Ware. Die Fahrgestellnummer allein beweist den Ursprung nicht. Die Einfuhrumsatzsteuer bleibt in jedem Fall fällig. Klären Sie den Einzelfall vorab mit dem Zoll.
Nach der Verzollung erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls. Damit weisen Sie der Zulassungsstelle nach, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer entrichtet sind.
Hinzu kommt regelmäßig ein technischer Aufwand: Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern erfüllen häufig nicht die europäischen Vorschriften. Typische Umrüstungen betreffen Beleuchtung, Blinker, Tachometer und Abgasanlage. Kalkulieren Sie diese Kosten vor dem Kauf – sie können den Preisvorteil vollständig aufzehren. Und: Ein Fahrzeug, das außerhalb von EU und EWR in Betrieb war, muss vor der Zulassung immer zur Hauptuntersuchung (§ 8 Abs. 3 FZV).
Sonderfall Umzug: Wer seinen Wohnsitz aus einem Drittland nach Deutschland verlegt, kann das eigene Fahrzeug als Übersiedlungsgut abgabenfrei einführen. Die Bedingungen nach Angaben des Zolls:
- Wohnsitz mindestens zwölf Monate außerhalb der EU
- das Fahrzeug gehört Ihnen und wurde mindestens sechs Monate vor dem Umzug von Ihnen genutzt, zugelassen auf Ihren Namen
- Anmeldung beim Zoll innerhalb von zwölf Monaten nach der Wohnsitznahme in Deutschland
- zwölf Monate lang kein Verkauf, keine Vermietung, kein Verleih
Wer die Bindung verletzt, verliert die Befreiung, und die Abgaben werden nachträglich erhoben. Die Kfz-Steuer ist von der Befreiung nicht erfasst.
Die technische Zulassung in Deutschland
| Ausgangslage | Was nötig ist |
|---|---|
| Gültige EU-Typgenehmigung mit CoC-Papier | Reguläre Zulassung, keine Einzelbegutachtung |
| Keine EU-Typgenehmigung | Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO |
| Fahrzeug technisch verändert | Begutachtung der Änderungen, gegebenenfalls Umrüstung |
Die Einzelbegutachtung übernimmt ein amtlich anerkannter Sachverständiger – je nach Bundesland in der Regel beim TÜV oder bei der DEKRA – oder ein benannter Technischer Dienst. Er prüft, ob das Fahrzeug den deutschen Vorschriften entspricht, und erstellt ein Gutachten. Mit diesem beantragen Sie die Betriebserlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (§ 21 Abs. 1 StVZO).
Rechnen Sie mit einem spürbaren Kostenblock und mit Wartezeit auf einen Termin. Liegen Mängel vor, kommen Umrüstung und Nachprüfung hinzu.
Und die Hauptuntersuchung?
| Herkunft | HU vor der Zulassung? |
|---|---|
| Drittland (außerhalb EU/EWR) | Immer (§ 8 Abs. 3 FZV) |
| EU/EWR, Fahrzeug mit EU-Typgenehmigung | Nur, wenn nach deutschen Fristen seit der ersten Inbetriebnahme inzwischen eine HU fällig gewesen wäre – und nicht, wenn Sie eine Prüfung nach der EU-Richtlinie 2014/45/EU aus dem Herkunftsland nachweisen (§ 8 Abs. 2 FZV) |
Sie müssen nachweisen, wann das Fahrzeug erstmals in Betrieb genommen wurde. Gelingt das nicht, ist die HU vor der Zulassung Pflicht. Ob ein ausländisches Prüfprotokoll ausreicht, sagt Ihnen die Zulassungsstelle. Fristen und Kosten im Beitrag TÜV und Hauptuntersuchung.
Die Überführung
Für die Fahrt nach Deutschland brauchen Sie Kennzeichen und Versicherungsschutz. Drei Wege:
- Überführungs- oder Ausfuhrkennzeichen des Herkunftslandes – in vielen Staaten üblich, meist befristet gültig. Der ADAC empfiehlt diesen Weg.
- Bestehende ausländische Zulassung – wenn das Fahrzeug noch zugelassen und versichert ist und Sie das mit dem Verkäufer und dem Versicherer geklärt haben.
- Transport auf Anhänger oder Autotransporter – ohne Zulassung möglich, aber kostenintensiv.
Nicht geeignet: das deutsche Kurzzeitkennzeichen. Der ADAC hält es für die Überführung aus dem Ausland nach Deutschland für ungeeignet. Außerdem setzt es unter anderem einen gültigen Nachweis über eine bestandene Hauptuntersuchung voraus (§ 42 Abs. 1 FZV).
In allen Fällen ist Versicherungsschutz zwingend. Klären Sie vorab mit Ihrem Versicherer, welche Bestätigung er für welches Kennzeichen ausstellt – nicht jeder Anbieter deckt Überführungsfahrten aus dem Ausland ab. Grundlagen zur Versicherungsbestätigung im Beitrag eVB-Nummer.
Die Zulassung in Deutschland
Ist das Fahrzeug in Deutschland, läuft die Zulassung weitgehend wie gewohnt:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- ausländische Zulassungsbescheinigung(en) und Kaufvertrag
- CoC-Papier oder Gutachten nach § 21 StVZO
- HU-Nachweis, soweit erforderlich
- eVB-Nummer
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- bei Drittlandsfahrzeugen die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zolls
Den vollständigen Ablauf beschreibt der Beitrag Auto anmelden. Wie hoch die laufende Steuer ausfällt, zeigt der Kfz-Steuer-Rechner – bei Importfahrzeugen ist dafür die in den Papieren ausgewiesene Abgasnorm maßgeblich.
Anschließend brauchen Sie noch die Umweltplakette, um in Umweltzonen fahren zu dürfen.
Die Rechnung, die Sie vorher aufmachen sollten
| Position | Zu prüfen |
|---|---|
| Kaufpreis | Im Vergleich zum deutschen Marktpreis |
| Umsatzsteuer | Nur bei Neufahrzeugen aus der EU – 19 Prozent |
| Zoll und Einfuhrumsatzsteuer | Nur bei Drittländern – zusammen oft über 30 Prozent des Fahrzeugwerts |
| Überführung | Kennzeichen, Versicherung, Sprit oder Transport |
| Einzelbegutachtung | Falls keine EU-Typgenehmigung vorliegt |
| Umrüstung | Beleuchtung, Tacho, Abgasanlage |
| Hauptuntersuchung | Bei Drittlandsfahrzeugen immer, bei EU-Fahrzeugen je nach Alter |
| Zulassung | Gebühren, Schilder, Umweltplakette |
| Übersetzungen | Für ausländische Papiere gegebenenfalls nötig |
Weitere Punkte, die den Vorteil schmälern können: Eine Herstellergarantie gilt nicht immer grenzüberschreitend, der spätere Wiederverkaufswert von Importfahrzeugen liegt oft niedriger, und Ausstattungsvarianten anderer Märkte finden in Deutschland weniger Anklang.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Auto anmelden mit dem Zulassungsablauf, die eVB-Nummer, das Wunschkennzeichen, die Umweltplakette sowie der Kfz-Steuer-Rechner. Zur Prüfpflicht: TÜV und Hauptuntersuchung.
Quellen
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 1b und § 18 Abs. 5a und 10
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 8 und § 42
- § 21 StVZO
- Verordnung (EU) 2026/1455; Zoll: Hinweise zum Warenverkehr mit den USA und zum Übersiedlungsgut
- ADAC: Gebrauchtes Auto im EU-Ausland kaufen
Zuletzt aktualisiert am 17. September 2026. Ohne Gewähr, keine Steuer- oder Zollberatung. Die steuerliche und zollrechtliche Behandlung hängt stark vom Einzelfall ab – klären Sie sie vorab mit Finanzamt und Zoll.