Kfz-Steuer berechnen: Hubraum, CO2-Ausstoß und Rechner
Wer ein Auto anmeldet, zahlt Kfz-Steuer – aber wie viel genau? Für die meisten Pkw in Deutschland hängt die Antwort von zwei Werten ab: dem Hubraum und dem CO2-Ausstoß. Dieser Artikel erklärt die Berechnung Schritt für Schritt, nennt alle amtlichen Sätze und bietet einen Rechner für die aktuell gültige Regelung.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Orientierung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Verbindlich ist ausschließlich der Steuerbescheid Ihres zuständigen Hauptzollamts.
Wichtig: Welcher Stichtag gilt für Ihr Fahrzeug?
Die Berechnungsmethode hängt vom Datum der Erstzulassung ab. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet drei Regelungen für Personenkraftwagen:
| Erstzulassung | Berechnungsgrundlage |
|---|---|
| bis 30. Juni 2009 | Hubraum + Schadstoffklasse (Euro-Norm), keine CO2-Komponente |
| 1. Juli 2009 – 31. Dezember 2020 | Hubraum + einheitlicher CO2-Satz von 2,00 €/g (Freigrenze 95–120 g/km je nach Zulassungsdatum) |
| ab 1. Januar 2021 | Hubraum + gestaffelter CO2-Satz in sechs Stufen (Freigrenze einheitlich 95 g/km) |
Der Rechner auf dieser Seite bildet die **aktuell gültige Regelung für Erstzulassungen ab dem
- Januar 2021** ab – das betrifft alle Neuwagen und die meisten seit 2021 zugelassenen Gebrauchtwagen. Für ältere Fahrzeuge gelten andere Sätze (siehe Abschnitt „Sonderfälle” unten).
(Quelle: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2)
Kfz-Steuer-Rechner
Jahressteuer:
Gilt nur für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021. Für ältere Fahrzeuge und reine Elektroautos gelten Sonderregeln – siehe Artikeltext.
Ohne Gewähr – verbindlich ist der Steuerbescheid des Hauptzollamts. Die Werte für Hubraum und CO2-Ausstoß finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Feld P.1 bzw. V.7).
Geben Sie Kraftstoffart, Hubraum und CO2-Ausstoß (WLTP) ein – der Rechner zeigt Ihnen die jährliche Kfz-Steuer inklusive Berechnungsdetail. Die Werte finden Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I: Hubraum im Feld P.1, CO2-Ausstoß im Feld V.7.
So setzt sich die Kfz-Steuer zusammen
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 besteht die Jahressteuer aus zwei Komponenten, die addiert werden.
1. Hubraum-Anteil
| Kraftstoff/Antrieb | Steuersatz je angefangene 100 cm³ |
|---|---|
| Benzin / Otto- und Wankelmotor (Fremdzündungsmotor) | 2,00 € |
| Diesel (Selbstzündungsmotor) | 9,50 € |
„Je angefangene 100 cm³” bedeutet: Es wird immer auf die nächste volle 100er-Einheit aufgerundet. Ein Hubraum von 1.598 cm³ wird wie 1.600 cm³ behandelt – also 16 Einheiten, nicht 15,98.
Beispiel: 1.598 cm³ Hubraum, Benziner → 16 × 2,00 € = 32,00 € Hubraum-Anteil.
(Quelle: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
2. CO2-Anteil
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Prüfverfahren (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung). Die ersten 95 g/km bleiben steuerfrei. Der darüber liegende Teil wird auf sechs Stufen aufgeteilt – jede Stufe hat einen eigenen Satz je Gramm, und die Einzelbeträge der Stufen werden am Ende addiert:
| Stufe | CO2-Ausstoß (WLTP) | Satz je g/km |
|---|---|---|
| 1 | über 95 bis 115 g/km | 2,00 € |
| 2 | über 115 bis 135 g/km | 2,20 € |
| 3 | über 135 bis 155 g/km | 2,50 € |
| 4 | über 155 bis 175 g/km | 2,90 € |
| 5 | über 175 bis 195 g/km | 3,40 € |
| 6 | über 195 g/km | 4,00 € |
Wichtig: Das ist keine Flatrate auf den gesamten CO2-Wert, sondern eine echte Stufenrechnung – ähnlich einem Steuertarif mit Progression. Nur der jeweilige Teilbetrag innerhalb einer Stufe wird mit dem Satz dieser Stufe multipliziert.
(Quelle: Zoll – Steuerhöhe; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
Beispielrechnung
Benziner, 1.598 cm³ Hubraum, 120 g/km CO2 (WLTP):
- Hubraum: 16 × 2,00 € = 32,00 €
- CO2: 120 − 95 = 25 g steuerpflichtig, aufgeteilt auf zwei Stufen:
- Stufe 1 (96–115 g/km): 20 g × 2,00 € = 40,00 €
- Stufe 2 (116–120 g/km): 5 g × 2,20 € = 11,00 €
- CO2-Anteil gesamt: 51,00 €
- Jahressteuer: 32,00 € + 51,00 € = 83,00 € (bereits ein voller Euro-Betrag, keine weitere Rundung nötig)
(Quelle: Zoll – Steuerhöhe)
Rundung: So wird der Endbetrag berechnet
Nach § 11 Abs. 5 KraftStG wird die zu zahlende Jahressteuer immer auf volle Euro nach unten abgerundet – ein Vorteil für den Fahrzeughalter. Ergibt Ihre Rechnung beispielsweise 83,70 €, zahlen Sie 83,00 €.
(Quelle: KraftStG § 11 Abs. 5)
Sonderfälle
- Fahrzeuge mit Erstzulassung 1.7.2009–31.12.2020: Hubraum-Anteil identisch (2,00 € bzw. 9,50 € je 100 cm³), aber der CO2-Anteil ist nicht gestaffelt – es gilt ein einheitlicher Satz von 2,00 € je Gramm oberhalb der Freigrenze (120 g/km bei Zulassung bis 31.12.2011, 110 g/km ab 1.1.2012, 95 g/km ab 1.1.2014).
- Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 30.6.2009: Besteuerung allein nach Hubraum und Schadstoffklasse (Euro-Norm), ohne CO2-Komponente.
- Elektroautos: Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 besteht eine zehnjährige Steuerbefreiung ab Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Danach greift eine um 50 Prozent ermäßigte, gewichtsbasierte Besteuerung wie bei Nutzfahrzeugen. (§ 3d, § 9 Abs. 2 KraftStG)
- Oldtimer (H-Kennzeichen) und rote Kennzeichen: Pauschale Jahressteuer von 46,02 € für Krafträder bzw. 191,73 € für alle anderen Fahrzeuge. (§ 9 Abs. 4 KraftStG)
- Schwerbehinderung: Vollständige Befreiung bei Merkzeichen „H”, „Bl” oder „aG”; 50 Prozent Ermäßigung bei Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, sofern keine parallele unentgeltliche ÖPNV-Beförderung genutzt wird. Antrag schriftlich beim Hauptzollamt. (§ 3a KraftStG)
- Saisonkennzeichen: Die Steuer wird nur für den im Kennzeichen festgelegten Betriebszeitraum anteilig erhoben.
Zahlung und Zuständigkeit
Zuständig für die Kfz-Steuer ist der Zoll (Hauptzollämter). Die Steuer wird bei der Zulassung automatisch festgesetzt und in der Regel jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen; ein SEPA-Mandat ist bei der Zulassung verpflichtend. Bei Jahressteuern über 500 Euro ist auch eine halbjährliche, bei über 1.000 Euro eine vierteljährliche Zahlung möglich – jeweils gegen ein Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent. Wird das Fahrzeug abgemeldet, wird zu viel gezahlte Steuer anteilig erstattet.
(Quelle: KraftStG § 11)
Steuer sparen: Was wirklich hilft
- Beim Autokauf auf den CO2-Wert achten – bei neueren Fahrzeugen macht er häufig den größeren Teil der Steuer aus, gerade oberhalb der 195-g/km-Schwelle.
- Fahrzeug abmelden statt ungenutzt stehen lassen – ein stillgelegtes Fahrzeug kostet weiterhin Steuer, solange es angemeldet bleibt.
- Prüfen, ob eine Befreiung oder Ermäßigung infrage kommt (Elektroauto, Schwerbehinderung, Oldtimer-Kennzeichen).
Quellen
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) § 9 – Steuersatz
- KraftStG § 11 – Entrichtungszeiträume und Rundung
- KraftStG § 3d – Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
- KraftStG § 3a – Vergünstigungen für Schwerbehinderte
- Zoll – Steuerhöhe der Kraftfahrzeugsteuer
Zuletzt aktualisiert am 04.07.2026. Verbindlich ist der Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamts.