Auto & Verkehr

Kfz-Steuer berechnen: Hubraum, CO2-Ausstoß und Rechner

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 04.07.2026 · 8 Min. Lesezeit

Wer ein Auto anmeldet, zahlt Kfz-Steuer – aber wie viel genau? Für die meisten Pkw in Deutschland hängt die Antwort von zwei Werten ab: dem Hubraum und dem CO2-Ausstoß. Dieser Artikel erklärt die Berechnung Schritt für Schritt, nennt alle amtlichen Sätze und bietet einen Rechner für die aktuell gültige Regelung.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine Orientierung nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Verbindlich ist ausschließlich der Steuerbescheid Ihres zuständigen Hauptzollamts.

Wichtig: Welcher Stichtag gilt für Ihr Fahrzeug?

Die Berechnungsmethode hängt vom Datum der Erstzulassung ab. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz unterscheidet drei Regelungen für Personenkraftwagen:

ErstzulassungBerechnungsgrundlage
bis 30. Juni 2009Hubraum + Schadstoffklasse (Euro-Norm), keine CO2-Komponente
1. Juli 2009 – 31. Dezember 2020Hubraum + einheitlicher CO2-Satz von 2,00 €/g (Freigrenze 95–120 g/km je nach Zulassungsdatum)
ab 1. Januar 2021Hubraum + gestaffelter CO2-Satz in sechs Stufen (Freigrenze einheitlich 95 g/km)

Der Rechner auf dieser Seite bildet die **aktuell gültige Regelung für Erstzulassungen ab dem

  1. Januar 2021** ab – das betrifft alle Neuwagen und die meisten seit 2021 zugelassenen Gebrauchtwagen. Für ältere Fahrzeuge gelten andere Sätze (siehe Abschnitt „Sonderfälle” unten).

(Quelle: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2)

Kfz-Steuer-Rechner

Kraftstoffart

Geben Sie Kraftstoffart, Hubraum und CO2-Ausstoß (WLTP) ein – der Rechner zeigt Ihnen die jährliche Kfz-Steuer inklusive Berechnungsdetail. Die Werte finden Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I: Hubraum im Feld P.1, CO2-Ausstoß im Feld V.7.

So setzt sich die Kfz-Steuer zusammen

Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 besteht die Jahressteuer aus zwei Komponenten, die addiert werden.

1. Hubraum-Anteil

Kraftstoff/AntriebSteuersatz je angefangene 100 cm³
Benzin / Otto- und Wankelmotor (Fremdzündungsmotor)2,00 €
Diesel (Selbstzündungsmotor)9,50 €

„Je angefangene 100 cm³” bedeutet: Es wird immer auf die nächste volle 100er-Einheit aufgerundet. Ein Hubraum von 1.598 cm³ wird wie 1.600 cm³ behandelt – also 16 Einheiten, nicht 15,98.

Beispiel: 1.598 cm³ Hubraum, Benziner → 16 × 2,00 € = 32,00 € Hubraum-Anteil.

(Quelle: KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

2. CO2-Anteil

Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß nach dem WLTP-Prüfverfahren (Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung). Die ersten 95 g/km bleiben steuerfrei. Der darüber liegende Teil wird auf sechs Stufen aufgeteilt – jede Stufe hat einen eigenen Satz je Gramm, und die Einzelbeträge der Stufen werden am Ende addiert:

StufeCO2-Ausstoß (WLTP)Satz je g/km
1über 95 bis 115 g/km2,00 €
2über 115 bis 135 g/km2,20 €
3über 135 bis 155 g/km2,50 €
4über 155 bis 175 g/km2,90 €
5über 175 bis 195 g/km3,40 €
6über 195 g/km4,00 €

Wichtig: Das ist keine Flatrate auf den gesamten CO2-Wert, sondern eine echte Stufenrechnung – ähnlich einem Steuertarif mit Progression. Nur der jeweilige Teilbetrag innerhalb einer Stufe wird mit dem Satz dieser Stufe multipliziert.

(Quelle: Zoll – Steuerhöhe; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)

Beispielrechnung

Benziner, 1.598 cm³ Hubraum, 120 g/km CO2 (WLTP):

  1. Hubraum: 16 × 2,00 € = 32,00 €
  2. CO2: 120 − 95 = 25 g steuerpflichtig, aufgeteilt auf zwei Stufen:
    • Stufe 1 (96–115 g/km): 20 g × 2,00 € = 40,00 €
    • Stufe 2 (116–120 g/km): 5 g × 2,20 € = 11,00 €
    • CO2-Anteil gesamt: 51,00 €
  3. Jahressteuer: 32,00 € + 51,00 € = 83,00 € (bereits ein voller Euro-Betrag, keine weitere Rundung nötig)

(Quelle: Zoll – Steuerhöhe)

Rundung: So wird der Endbetrag berechnet

Nach § 11 Abs. 5 KraftStG wird die zu zahlende Jahressteuer immer auf volle Euro nach unten abgerundet – ein Vorteil für den Fahrzeughalter. Ergibt Ihre Rechnung beispielsweise 83,70 €, zahlen Sie 83,00 €.

(Quelle: KraftStG § 11 Abs. 5)

Sonderfälle

  • Fahrzeuge mit Erstzulassung 1.7.2009–31.12.2020: Hubraum-Anteil identisch (2,00 € bzw. 9,50 € je 100 cm³), aber der CO2-Anteil ist nicht gestaffelt – es gilt ein einheitlicher Satz von 2,00 € je Gramm oberhalb der Freigrenze (120 g/km bei Zulassung bis 31.12.2011, 110 g/km ab 1.1.2012, 95 g/km ab 1.1.2014).
  • Fahrzeuge mit Erstzulassung bis 30.6.2009: Besteuerung allein nach Hubraum und Schadstoffklasse (Euro-Norm), ohne CO2-Komponente.
  • Elektroautos: Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 besteht eine zehnjährige Steuerbefreiung ab Erstzulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Danach greift eine um 50 Prozent ermäßigte, gewichtsbasierte Besteuerung wie bei Nutzfahrzeugen. (§ 3d, § 9 Abs. 2 KraftStG)
  • Oldtimer (H-Kennzeichen) und rote Kennzeichen: Pauschale Jahressteuer von 46,02 € für Krafträder bzw. 191,73 € für alle anderen Fahrzeuge. (§ 9 Abs. 4 KraftStG)
  • Schwerbehinderung: Vollständige Befreiung bei Merkzeichen „H”, „Bl” oder „aG”; 50 Prozent Ermäßigung bei Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, sofern keine parallele unentgeltliche ÖPNV-Beförderung genutzt wird. Antrag schriftlich beim Hauptzollamt. (§ 3a KraftStG)
  • Saisonkennzeichen: Die Steuer wird nur für den im Kennzeichen festgelegten Betriebszeitraum anteilig erhoben.

Zahlung und Zuständigkeit

Zuständig für die Kfz-Steuer ist der Zoll (Hauptzollämter). Die Steuer wird bei der Zulassung automatisch festgesetzt und in der Regel jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen; ein SEPA-Mandat ist bei der Zulassung verpflichtend. Bei Jahressteuern über 500 Euro ist auch eine halbjährliche, bei über 1.000 Euro eine vierteljährliche Zahlung möglich – jeweils gegen ein Aufgeld von 3 bzw. 6 Prozent. Wird das Fahrzeug abgemeldet, wird zu viel gezahlte Steuer anteilig erstattet.

(Quelle: KraftStG § 11)

Steuer sparen: Was wirklich hilft

  • Beim Autokauf auf den CO2-Wert achten – bei neueren Fahrzeugen macht er häufig den größeren Teil der Steuer aus, gerade oberhalb der 195-g/km-Schwelle.
  • Fahrzeug abmelden statt ungenutzt stehen lassen – ein stillgelegtes Fahrzeug kostet weiterhin Steuer, solange es angemeldet bleibt.
  • Prüfen, ob eine Befreiung oder Ermäßigung infrage kommt (Elektroauto, Schwerbehinderung, Oldtimer-Kennzeichen).

Quellen

Zuletzt aktualisiert am 04.07.2026. Verbindlich ist der Steuerbescheid des zuständigen Hauptzollamts.

Häufige Fragen

Wie wird die Kfz-Steuer für meinen Pkw berechnet?
Für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021 gilt: Jahressteuer = Hubraum-Anteil (2,00 Euro je angefangene 100 cm³ bei Benzinern, 9,50 Euro bei Diesel) plus CO2-Anteil (gestaffelt nach Emissionsstufe oberhalb von 95 g/km). Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. (KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
Wo finde ich Hubraum und CO2-Wert meines Fahrzeugs?
Beide Werte stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein): Hubraum im Feld P.1, CO2-Ausstoß (WLTP) im Feld V.7.
Gilt die gestaffelte CO2-Berechnung auch für ältere Fahrzeuge?
Nein. Die sechsstufige CO2-Staffel gilt nur für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021. Für Erstzulassungen vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 gilt ein einheitlicher CO2-Satz von 2,00 Euro je Gramm, mit einer je nach Zulassungsdatum unterschiedlichen Freigrenze (120, 110 oder 95 g/km). Für Erstzulassungen bis 30. Juni 2009 richtet sich die Steuer nach Hubraum und Schadstoffklasse, ganz ohne CO2-Komponente. (KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b)
Sind Elektroautos von der Kfz-Steuer befreit?
Ja, befristet. Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab Erstzulassung steuerbefreit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Danach gilt eine um 50 Prozent ermäßigte, gewichtsbasierte Besteuerung. (KraftStG § 3d, § 9 Abs. 2)
Wie genau wird die Jahressteuer gerundet?
Die berechnete Jahressteuer wird stets auf volle Euro nach unten abgerundet – zugunsten des Fahrzeughalters. Der Hubraum-Anteil wird dagegen je angefangene 100 cm³ aufgerundet: 1.598 cm³ zählen als 1.600 cm³ (16 Einheiten). (§ 11 Abs. 5 KraftStG)
Gibt es eine Ermäßigung für Menschen mit Behinderung?
Ja. Bei den Merkzeichen "H" (hilflos), "Bl" (blind) oder "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) besteht vollständige Steuerbefreiung. Bei einem Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck (Voraussetzungen nach § 228 Abs. 1 SGB IX) ermäßigt sich die Steuer um 50 Prozent – sofern nicht zugleich die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV genutzt wird. Die Vergünstigung gilt nur für ein Fahrzeug und ist schriftlich zu beantragen. (KraftStG § 3a)
Was zahlt man für ein Oldtimer mit H-Kennzeichen?
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen oder rotem Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung gilt eine Pauschalsteuer: 46,02 Euro jährlich für Krafträder, 191,73 Euro für alle anderen Kraftfahrzeuge. (KraftStG § 9 Abs. 4)