Auto & Verkehr

Auto anmelden: Zulassung online und vor Ort Schritt für Schritt

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 14.09.2026 · 11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 1. September 2023 gilt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie regelt das internetbasierte Zulassungsverfahren in den §§ 18 bis 32 FZV.
  • Die Gebühren sind zweigeteilt: 30,00 Euro vor Ort, 12,80 Euro online.
  • Ohne eVB-Nummer und SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer geht nichts.
  • Nach der Online-Zulassung dürfen Sie längstens vierzehn Tage ohne Stempelplaketten fahren.

Eine Fahrzeugzulassung gilt als klassischer Behördengang mit Wartemarke. Das muss sie nicht mehr sein: Seit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können Sie den gesamten Vorgang über das Internet erledigen – und zahlen dabei weniger als die Hälfte der Gebühr.

Dieser Beitrag erklärt die drei Wege zur Zulassung, listet alle Unterlagen, nennt die amtlichen Gebühren und zeigt, woran die Online-Zulassung in der Praxis am häufigsten scheitert.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine Orientierung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Verbindlich ist die Auskunft der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.

Die drei Wege zur Zulassung

WegGebührVoraussetzung
Internetbasiert (i-Kfz)12,80 EuroNutzerkonto mit eID, Sicherheitscodes
Vor Ort bei der Zulassungsbehörde30,00 Eurokeine besonderen
Zulassungsdienst30,00 Euro plus ServicepauschaleVollmacht

Die Beträge stammen aus dem Gebührentarif der GebOSt, Gebührennummern 221.1 und 221.1.1 (Stand: 14. September 2026). Sie gelten bundesweit einheitlich, weil der Tarif bundesrechtlich festgelegt ist. Hinzu kommen Auslagen und die Kosten der Schilder, die keine Behördengebühr sind.

Ein Sonderfall am Rande: Für eine Tageszulassung sieht der Tarif 45,90 Euro vor, internetbasiert 14,90 Euro (Gebührennummern 221.1.2 und 221.1.3).

Die Unterlagen

Immer erforderlich

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Anschrift
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
  • eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Nachweis der Hauptuntersuchung, sofern das Fahrzeug nicht fabrikneu ist

Zusätzlich je nach Fall

SituationZusätzlich nötig
GebrauchtwagenZulassungsbescheinigung Teil I, bisherige Kennzeichen
NeuwagenÜbereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
Fahrzeug aus anderem BezirkTeil I und Teil II, bisherige Kennzeichen
Zulassung auf eine FirmaHandelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung
Zulassung für eine andere PersonSchriftliche Vollmacht, Ausweiskopie
Minderjährige HalterEinverständnis der Erziehungsberechtigten

Die eVB-Nummer

Die elektronische Versicherungsbestätigung ist ein siebenstelliger Code, den Ihnen Ihre Versicherung auf Anfrage meist innerhalb weniger Minuten per E-Mail oder SMS zusendet. Sie weist nach, dass die nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht – ohne sie wird nicht zugelassen.

Wichtig: Die eVB-Nummer ist befristet gültig und verfällt, wenn Sie sie nicht nutzen. Fordern Sie sie deshalb erst an, wenn der Zulassungstermin feststeht.

Das SEPA-Mandat

Die Kraftfahrzeugsteuer zieht das Hauptzollamt per Lastschrift ein; eine Überweisung durch Sie ist im Verfahren nicht vorgesehen. Das Mandat erteilen Sie bei der Zulassung. Wie hoch die Steuer ausfällt, ermitteln Sie mit unserem Kfz-Steuer-Rechner.

Die Online-Zulassung über i-Kfz

Voraussetzungen

Alle vier Punkte müssen erfüllt sein:

  1. Ein Nutzerkonto mit ausreichend sicherem Identifizierungsmittel – in der Praxis der Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) samt sechsstelliger PIN, alternativ die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel.
  2. AusweisApp auf dem Smartphone oder ein Kartenlesegerät.
  3. Verdeckte Sicherheitscodes nach § 21 FZV: auf der Zulassungsbescheinigung Teil I, auf der Zulassungsbescheinigung Teil II und auf den Stempelplaketten der Kennzeichenschilder – je nachdem, welcher Vorgang beantragt wird.
  4. eVB-Nummer und IBAN für Gebühren und Kraftfahrzeugsteuer.

Achtung bei älteren Papieren: Sicherheitscodes tragen erst die Dokumente und Stempelplaketten neuerer Ausgaben. Prüfen Sie Ihre Papiere darauf, ob überhaupt ein abgedecktes Feld mit dem Hinweis „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen” vorhanden ist. Fehlt es, ist der Online-Weg für diesen Vorgang ausgeschlossen und es bleibt der Termin vor Ort.

Schritt für Schritt

  1. Portal aufrufen: Nutzen Sie das Portal der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde, nicht das des bisherigen Fahrzeugstandorts.
  2. Identifizieren mit eID und PIN über die AusweisApp.
  3. Fahrzeugdaten eingeben und die Sicherheitscodes erfassen. Legen Sie die Codes erst jetzt frei – sie sind nur einmal verwendbar.
  4. Kennzeichen wählen, gegebenenfalls als Wunschkennzeichen.
  5. eVB-Nummer und SEPA-Mandat hinterlegen.
  6. Gebühren zahlen und den Antrag absenden.
  7. Automatisierte Entscheidung abrufen und den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen; mit einem gut lesbaren Ausdruck dürfen Sie sofort fahren.
  8. Kennzeichenschilder prägen lassen, anbringen und die per Post zugesandten Stempelplaketten aufkleben.

Der wichtigste Praxistipp: Legen Sie die Sicherheitscodes erst frei, wenn der Online-Vorgang bereits läuft. Die Verordnung erlaubt das Freilegen ausdrücklich nur „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren” (§ 21 Abs. 2 FZV). Wer zu früh rubbelt, macht das Dokument ungültig.

Sofort fahren – aber richtig

Nach § 31 FZV dürfen Sie das Fahrzeug ohne Stempelplaketten in Betrieb setzen, bis die Plaketten eintreffen, längstens jedoch vierzehn Tage. Die Frist beginnt mit dem Abruf der automatisierten Entscheidung. Drei Punkte werden dabei oft übersehen:

  • Die Erleichterung betrifft nur die Plaketten, nicht die Schilder. Die geprägten Kennzeichenschilder müssen bereits angebracht sein.
  • Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen Entscheidung ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
  • Der vorläufige Zulassungsnachweis enthält ein Enddatum. Danach ist ohne Plaketten Schluss.

Die Kosten im Überblick

Position (Gebührennummer)Vor OrtOnline
Zulassung oder Wiederzulassung (221.1 / 221.1.1)30,00 Euro12,80 Euro
Zuschlag Wunschkennzeichen10,20 Euro10,20 Euro
Reservierung einer Erkennungsnummer (230)2,60 Euro2,60 Euro
Stempelplakette je Schild (228.2)0,70 Euro0,70 Euro
Stempelplakette mit farbigem Landeswappen (228.2)1,20 Euro1,20 Euro
Kennzeichenschilder beim Schilderpräger (Paar)etwa 20 bis 45 Euroetwa 20 bis 45 Euro

Quelle der Gebührenpositionen: Gebührentarif der GebOSt, Stand 14. September 2026. Realistisch landen Sie damit vor Ort bei etwa 52 bis 78 Euro und online bei etwa 35 bis 60 Euro – je nachdem, was die Schilder kosten.

Zwei Zuschläge, die selten erwähnt werden: Kann die Zulassungsbehörde die Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht abrufen und liegen sie auch örtlich nicht vor, erhöht sich die Gebühr um 15,30 Euro. Wird bei der Gelegenheit ein alter Fahrzeugbrief in eine Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht, kommen 5,10 Euro hinzu.

Beachten Sie außerdem: Der Zuschlag für ein Wunschkennzeichen fällt auch im Online-Verfahren an. Die Vorbemerkung zu Gebührennummer 221 nennt die internetbasierten Positionen ausdrücklich mit.

Häufige Stolpersteine

ProblemLösung
eID nie aktiviertKostenlose Freischaltung im Bürgeramt, vorher die PIN prüfen
Papiere ohne SicherheitscodeOnline-Verfahren ausgeschlossen, Termin vor Ort nötig
Sicherheitscode zu früh freigelegtDokument ungültig, Ersatzdokument erforderlich
Hauptuntersuchung abgelaufenErst zur Untersuchung, dann zulassen
eVB-Nummer verfallenNeue bei der Versicherung anfordern
Falsches Portal genutztImmer das Portal des eigenen Wohnsitzbezirks
Schilder noch nicht geprägtOhne angebrachte Schilder dürfen Sie nicht fahren

Sonderfälle

  • Saisonkennzeichen: Das Fahrzeug ist nur in den eingetragenen Monaten zugelassen; Steuer und Versicherung fallen anteilig an. Sinnvoll für Motorräder und Cabrios.
  • Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten. Das Ablaufdatum auf dem Schild ist auf den Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen (§ 42 Abs. 4 FZV). Die Gebühr beträgt 10,20 Euro (Gebührennummer 221.4).
  • Ausfuhrkennzeichen: Für die Überführung ins Ausland, Gebühr 31,40 Euro (Gebührennummer 221.3).
  • Oldtimer mit H-Kennzeichen: Setzt ein Gutachten und ein Mindestalter des Fahrzeugs voraus; die Kraftfahrzeugsteuer wird pauschal erhoben.
  • Elektrofahrzeuge: Die Zulassung läuft wie bei jedem anderen Pkw; steuerlich gelten Befreiungen, siehe unseren Beitrag zur Kfz-Steuer.

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Quellen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), insbesondere §§ 18 bis 32, § 21, § 31, § 42
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage – Gebührentarif, Gebührennummern 221, 228 und 230
  • Kraftfahrt-Bundesamt, Zulassungsdokumente

Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026. Ohne Gewähr. Die Gebührensätze sind bundesrechtlich festgelegt; Auslagen und die Preise der Schilder können abweichen. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Zulassungsbehörde.

Häufige Fragen

Welche Unterlagen brauche ich für die Zulassung?
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Anschrift, die Zulassungsbescheinigung Teil II, bei einem Gebrauchtwagen zusätzlich Teil I, den Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung, die eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung sowie ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer. Bei einem fabrikneuen Fahrzeug tritt die Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) hinzu.
Was kostet es, ein Auto anzumelden?
Die Verwaltungsgebühr beträgt vor Ort 30,00 Euro und internetbasiert 12,80 Euro (GebOSt, Gebührennummern 221.1 und 221.1.1). Hinzu kommen die Stempelplaketten mit 0,70 Euro je Schild, mit farbigem Landeswappen 1,20 Euro, und die Kennzeichenschilder selbst, die Sie beim Schilderpräger für etwa 20 bis 45 Euro je Paar kaufen. Ein Wunschkennzeichen kostet zusätzlich 10,20 Euro, auch im Online-Verfahren.
Was ist eine eVB-Nummer?
Die elektronische Versicherungsbestätigung ist ein siebenstelliger Code, den Ihnen Ihre Kfz-Versicherung ausstellt. Er belegt gegenüber der Zulassungsbehörde, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Ohne diesen Nachweis wird kein Fahrzeug zugelassen.
Kann ich mein Auto komplett online zulassen?
Ja. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung regelt das internetbasierte Zulassungsverfahren in den §§ 18 bis 32. Sie benötigen dafür ein Nutzerkonto mit einem ausreichend sicheren Identifizierungsmittel, in der Regel den Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und PIN, sowie die verdeckten Sicherheitscodes auf den Fahrzeugpapieren und gegebenenfalls auf den Stempelplaketten (§ 21 FZV).
Darf ich nach der Online-Zulassung sofort losfahren?
Ja, unter engen Bedingungen. Nach § 31 FZV dürfen Sie das Fahrzeug ohne Stempelplaketten in Betrieb setzen, bis die Plaketten bei Ihnen eintreffen, längstens jedoch vierzehn Tage ab dem Abruf der automatisierten Entscheidung. Einen gut lesbaren Ausdruck dieser Entscheidung müssen Sie mitführen und auf Verlangen aushändigen. Die Kennzeichenschilder selbst müssen bereits geprägt und angebracht sein.
Brauche ich eine gültige Hauptuntersuchung?
Ja. Ohne den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung wird ein Fahrzeug nicht zugelassen (§ 22 FZV). Bei einem fabrikneuen Pkw steht die erste Hauptuntersuchung erst nach 36 Monaten an, ein Nachweis ist dann noch nicht erforderlich. Ist die Frist bei einem Gebrauchtwagen abgelaufen, müssen Sie die Untersuchung vor der Zulassung nachholen.
Kann jemand anderes das Auto für mich anmelden?
Ja, mit einer schriftlichen Vollmacht. Die bevollmächtigte Person benötigt die Vollmacht, ihren eigenen Ausweis, eine Kopie Ihres Ausweises sowie sämtliche übrigen Unterlagen. Einzelne Zulassungsbehörden verlangen zusätzlich eine Beglaubigung der Unterschrift.
Muss ich die Kraftfahrzeugsteuer selbst überweisen?
Nein. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Hauptzollamt per SEPA-Lastschrift eingezogen. Das entsprechende Mandat erteilen Sie im Zulassungsverfahren, es gehört zu den zwingenden Unterlagen.
Was passiert, wenn ich einen Sicherheitscode versehentlich freilege?
Dann ist das betroffene Dokument beschädigt und damit ungültig: Unter der Abdeckung erscheint der Schriftzug "Dokument nicht mehr gültig" (§ 21 Abs. 2 FZV). Ein Kennzeichenschild, bei dem der Code der Stempelplakette sichtbar ist, gilt als ungestempeltes Kennzeichen (§ 21 Abs. 3 FZV) – das Fahrzeug darf damit nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Legen Sie die Codes deshalb erst frei, wenn das Online-Verfahren bereits läuft.