Auto anmelden: Zulassung online und vor Ort Schritt für Schritt
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. September 2023 gilt die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie regelt das internetbasierte Zulassungsverfahren in den §§ 18 bis 32 FZV.
- Die Gebühren sind zweigeteilt: 30,00 Euro vor Ort, 12,80 Euro online.
- Ohne eVB-Nummer und SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer geht nichts.
- Nach der Online-Zulassung dürfen Sie längstens vierzehn Tage ohne Stempelplaketten fahren.
Eine Fahrzeugzulassung gilt als klassischer Behördengang mit Wartemarke. Das muss sie nicht mehr sein: Seit der Neufassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung können Sie den gesamten Vorgang über das Internet erledigen – und zahlen dabei weniger als die Hälfte der Gebühr.
Dieser Beitrag erklärt die drei Wege zur Zulassung, listet alle Unterlagen, nennt die amtlichen Gebühren und zeigt, woran die Online-Zulassung in der Praxis am häufigsten scheitert.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine Orientierung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Verbindlich ist die Auskunft der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.
Die drei Wege zur Zulassung
| Weg | Gebühr | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Internetbasiert (i-Kfz) | 12,80 Euro | Nutzerkonto mit eID, Sicherheitscodes |
| Vor Ort bei der Zulassungsbehörde | 30,00 Euro | keine besonderen |
| Zulassungsdienst | 30,00 Euro plus Servicepauschale | Vollmacht |
Die Beträge stammen aus dem Gebührentarif der GebOSt, Gebührennummern 221.1 und 221.1.1 (Stand: 14. September 2026). Sie gelten bundesweit einheitlich, weil der Tarif bundesrechtlich festgelegt ist. Hinzu kommen Auslagen und die Kosten der Schilder, die keine Behördengebühr sind.
Ein Sonderfall am Rande: Für eine Tageszulassung sieht der Tarif 45,90 Euro vor, internetbasiert 14,90 Euro (Gebührennummern 221.1.2 und 221.1.3).
Die Unterlagen
Immer erforderlich
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Anschrift
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief)
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung
- SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer
- Nachweis der Hauptuntersuchung, sofern das Fahrzeug nicht fabrikneu ist
Zusätzlich je nach Fall
| Situation | Zusätzlich nötig |
|---|---|
| Gebrauchtwagen | Zulassungsbescheinigung Teil I, bisherige Kennzeichen |
| Neuwagen | Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) |
| Fahrzeug aus anderem Bezirk | Teil I und Teil II, bisherige Kennzeichen |
| Zulassung auf eine Firma | Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung |
| Zulassung für eine andere Person | Schriftliche Vollmacht, Ausweiskopie |
| Minderjährige Halter | Einverständnis der Erziehungsberechtigten |
Die eVB-Nummer
Die elektronische Versicherungsbestätigung ist ein siebenstelliger Code, den Ihnen Ihre Versicherung auf Anfrage meist innerhalb weniger Minuten per E-Mail oder SMS zusendet. Sie weist nach, dass die nach dem Pflichtversicherungsgesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht – ohne sie wird nicht zugelassen.
Wichtig: Die eVB-Nummer ist befristet gültig und verfällt, wenn Sie sie nicht nutzen. Fordern Sie sie deshalb erst an, wenn der Zulassungstermin feststeht.
Das SEPA-Mandat
Die Kraftfahrzeugsteuer zieht das Hauptzollamt per Lastschrift ein; eine Überweisung durch Sie ist im Verfahren nicht vorgesehen. Das Mandat erteilen Sie bei der Zulassung. Wie hoch die Steuer ausfällt, ermitteln Sie mit unserem Kfz-Steuer-Rechner.
Die Online-Zulassung über i-Kfz
Voraussetzungen
Alle vier Punkte müssen erfüllt sein:
- Ein Nutzerkonto mit ausreichend sicherem Identifizierungsmittel – in der Praxis der Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) samt sechsstelliger PIN, alternativ die eID-Karte oder der elektronische Aufenthaltstitel.
- AusweisApp auf dem Smartphone oder ein Kartenlesegerät.
- Verdeckte Sicherheitscodes nach § 21 FZV: auf der Zulassungsbescheinigung Teil I, auf der Zulassungsbescheinigung Teil II und auf den Stempelplaketten der Kennzeichenschilder – je nachdem, welcher Vorgang beantragt wird.
- eVB-Nummer und IBAN für Gebühren und Kraftfahrzeugsteuer.
Achtung bei älteren Papieren: Sicherheitscodes tragen erst die Dokumente und Stempelplaketten neuerer Ausgaben. Prüfen Sie Ihre Papiere darauf, ob überhaupt ein abgedecktes Feld mit dem Hinweis „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen” vorhanden ist. Fehlt es, ist der Online-Weg für diesen Vorgang ausgeschlossen und es bleibt der Termin vor Ort.
Schritt für Schritt
- Portal aufrufen: Nutzen Sie das Portal der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde, nicht das des bisherigen Fahrzeugstandorts.
- Identifizieren mit eID und PIN über die AusweisApp.
- Fahrzeugdaten eingeben und die Sicherheitscodes erfassen. Legen Sie die Codes erst jetzt frei – sie sind nur einmal verwendbar.
- Kennzeichen wählen, gegebenenfalls als Wunschkennzeichen.
- eVB-Nummer und SEPA-Mandat hinterlegen.
- Gebühren zahlen und den Antrag absenden.
- Automatisierte Entscheidung abrufen und den vorläufigen Zulassungsnachweis herunterladen; mit einem gut lesbaren Ausdruck dürfen Sie sofort fahren.
- Kennzeichenschilder prägen lassen, anbringen und die per Post zugesandten Stempelplaketten aufkleben.
Der wichtigste Praxistipp: Legen Sie die Sicherheitscodes erst frei, wenn der Online-Vorgang bereits läuft. Die Verordnung erlaubt das Freilegen ausdrücklich nur „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem internetbasierten Zulassungsverfahren” (§ 21 Abs. 2 FZV). Wer zu früh rubbelt, macht das Dokument ungültig.
Sofort fahren – aber richtig
Nach § 31 FZV dürfen Sie das Fahrzeug ohne Stempelplaketten in Betrieb setzen, bis die Plaketten eintreffen, längstens jedoch vierzehn Tage. Die Frist beginnt mit dem Abruf der automatisierten Entscheidung. Drei Punkte werden dabei oft übersehen:
- Die Erleichterung betrifft nur die Plaketten, nicht die Schilder. Die geprägten Kennzeichenschilder müssen bereits angebracht sein.
- Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen Entscheidung ist mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
- Der vorläufige Zulassungsnachweis enthält ein Enddatum. Danach ist ohne Plaketten Schluss.
Die Kosten im Überblick
| Position (Gebührennummer) | Vor Ort | Online |
|---|---|---|
| Zulassung oder Wiederzulassung (221.1 / 221.1.1) | 30,00 Euro | 12,80 Euro |
| Zuschlag Wunschkennzeichen | 10,20 Euro | 10,20 Euro |
| Reservierung einer Erkennungsnummer (230) | 2,60 Euro | 2,60 Euro |
| Stempelplakette je Schild (228.2) | 0,70 Euro | 0,70 Euro |
| Stempelplakette mit farbigem Landeswappen (228.2) | 1,20 Euro | 1,20 Euro |
| Kennzeichenschilder beim Schilderpräger (Paar) | etwa 20 bis 45 Euro | etwa 20 bis 45 Euro |
Quelle der Gebührenpositionen: Gebührentarif der GebOSt, Stand 14. September 2026. Realistisch landen Sie damit vor Ort bei etwa 52 bis 78 Euro und online bei etwa 35 bis 60 Euro – je nachdem, was die Schilder kosten.
Zwei Zuschläge, die selten erwähnt werden: Kann die Zulassungsbehörde die Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht abrufen und liegen sie auch örtlich nicht vor, erhöht sich die Gebühr um 15,30 Euro. Wird bei der Gelegenheit ein alter Fahrzeugbrief in eine Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht, kommen 5,10 Euro hinzu.
Beachten Sie außerdem: Der Zuschlag für ein Wunschkennzeichen fällt auch im Online-Verfahren an. Die Vorbemerkung zu Gebührennummer 221 nennt die internetbasierten Positionen ausdrücklich mit.
Häufige Stolpersteine
| Problem | Lösung |
|---|---|
| eID nie aktiviert | Kostenlose Freischaltung im Bürgeramt, vorher die PIN prüfen |
| Papiere ohne Sicherheitscode | Online-Verfahren ausgeschlossen, Termin vor Ort nötig |
| Sicherheitscode zu früh freigelegt | Dokument ungültig, Ersatzdokument erforderlich |
| Hauptuntersuchung abgelaufen | Erst zur Untersuchung, dann zulassen |
| eVB-Nummer verfallen | Neue bei der Versicherung anfordern |
| Falsches Portal genutzt | Immer das Portal des eigenen Wohnsitzbezirks |
| Schilder noch nicht geprägt | Ohne angebrachte Schilder dürfen Sie nicht fahren |
Sonderfälle
- Saisonkennzeichen: Das Fahrzeug ist nur in den eingetragenen Monaten zugelassen; Steuer und Versicherung fallen anteilig an. Sinnvoll für Motorräder und Cabrios.
- Kurzzeitkennzeichen: Für Probe- und Überführungsfahrten. Das Ablaufdatum auf dem Schild ist auf den Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen (§ 42 Abs. 4 FZV). Die Gebühr beträgt 10,20 Euro (Gebührennummer 221.4).
- Ausfuhrkennzeichen: Für die Überführung ins Ausland, Gebühr 31,40 Euro (Gebührennummer 221.3).
- Oldtimer mit H-Kennzeichen: Setzt ein Gutachten und ein Mindestalter des Fahrzeugs voraus; die Kraftfahrzeugsteuer wird pauschal erhoben.
- Elektrofahrzeuge: Die Zulassung läuft wie bei jedem anderen Pkw; steuerlich gelten Befreiungen, siehe unseren Beitrag zur Kfz-Steuer.
Verbindung zu weiteren Themen
Direkt anschließend relevant sind das Ummelden bei Umzug oder Halterwechsel und die Abmeldung. Für die laufenden Kosten hilft der Kfz-Steuer-Rechner.
Rund um den Führerschein selbst: der Pflichtumtausch mit allen Fristen und die Punkte in Flensburg.
Quellen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), insbesondere §§ 18 bis 32, § 21, § 31, § 42
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage – Gebührentarif, Gebührennummern 221, 228 und 230
- Kraftfahrt-Bundesamt, Zulassungsdokumente
Zuletzt aktualisiert am 14. September 2026. Ohne Gewähr. Die Gebührensätze sind bundesrechtlich festgelegt; Auslagen und die Preise der Schilder können abweichen. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Zulassungsbehörde.