Familie & Kinder

Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 02.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

Kindergeld bei Trennung folgt einer einfachen Regel: Für jedes Kind wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG), und haben beide Eltern einen Anspruch, erhält es derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Juristen nennen das Obhutsprinzip. Wer das Sorgerecht hat und wer das Kindergeld bisher bekommen hat, spielt dafür keine Rolle. Der andere Elternteil wird über den Unterhalt beteiligt.

Wer bekommt das Kindergeld nach der Trennung?

Das Kindergeld erhält nach der Trennung der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Solange die Eltern zusammenwohnten, haben sie den Berechtigten untereinander bestimmt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Mit dem Auszug eines Elternteils verliert diese Bestimmung ihre Grundlage: Maßgeblich ist dann allein der Haushalt, in dem das Kind tatsächlich lebt.

SituationWer erhält das Kindergeld?Rechtsgrundlage
Kind lebt überwiegend bei einem Elternteildieser Elternteil§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG
Wechselmodell, annähernd gleiche Zeitanteilewen die Eltern bestimmen; sonst das Familiengericht§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG; Merkblatt KG2
Kind lebt bei keinem Elternteilwer Unterhalt zahlt; bei beiden der mit der höheren Unterhaltsrente§ 64 Abs. 3 EStG
Kind lebt bei einem Elternteil und dessen neuem EhegattenEltern und Ehegatte bestimmen untereinander§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG

Wechselmodell: Die Eltern müssen sich einigen

Lebt das Kind im Wechselmodell, also in beiden Haushalten in annähernd gleichem zeitlichem Umfang, können die getrennt lebenden Eltern den Berechtigten bestimmen (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Gelingt keine Einigung, muss beim Amtsgericht als Familiengericht beantragt werden, den vorrangig Berechtigten zu bestimmen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Den Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat (§ 64 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Eine Teilung des Kindergeldes durch die Familienkasse gibt es auch im Wechselmodell nicht: Gezahlt wird immer an eine Person. Den Ausgleich regeln die Eltern über den Unterhalt.

So wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet

Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, wird das Kindergeld zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs verwendet; in allen anderen Fällen in voller Höhe (§ 1612b Abs. 1 BGB). Bei minderjährigen Kindern sind das 2026 die Hälfte von 259 Euro, also 129,50 Euro im Monat.

Rechenbeispiel: Ein achtjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro (Düsseldorfer Tabelle 2026, Gruppe 4).

  • Tabellenbetrag für 6 bis 11 Jahre: 642 Euro
  • abzüglich halbes Kindergeld: 129,50 Euro
  • Zahlbetrag, den der Vater überweist: 512,50 Euro

Die Mutter erhält die 259 Euro Kindergeld von der Familienkasse, der Vater profitiert über den um 129,50 Euro geringeren Unterhalt. Wie sich Tabellenbetrag und Zahlbetrag berechnen, erklärt der Beitrag Düsseldorfer Tabelle 2026.

Wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht

Zieht das Kind vom einen Haushalt in den anderen, wechselt auch der Kindergeldanspruch. Drei Schritte sind nötig:

  1. Der bisherige Elternteil meldet den Umzug. Der Auszug eines Kindes gehört zu den Änderungen, die der Familienkasse mitzuteilen sind (§ 68 Abs. 1 EStG; Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026). Sein Kindergeld endet mit dem Monat, in dem das Kind auszieht (§ 66 Abs. 2 EStG).
  2. Der neue Elternteil stellt einen eigenen Antrag. Er wird nicht automatisch Empfänger. Rückwirkend ausgezahlt wird nur für die sechs Monate vor dem Eingangsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
  3. Zahlungen für die Übergangszeit klären. Hat der bisherige Elternteil nach dem Umzug weiter Kindergeld erhalten, ist es zu viel gezahlt.

Der Punkt, den kaum ein Ratgeber erklärt: Hat der bisherige Elternteil das Kindergeld nach dem Umzug nicht behalten, sondern an den anderen Elternteil weitergegeben, gibt es dafür den Vordruck KG 14 „Bestätigung über die Weiterleitung von Kindergeld“. Darin bestätigt die neue kindergeldberechtigte Person, dass sie das Geld erhalten hat, sieht ihren Anspruch für diesen Zeitraum als erfüllt an und verzichtet auf die Auszahlung (Vordruck KG 14, Stand Juni 2024). So lässt sich vermeiden, dass die Familienkasse dasselbe Geld beim einen zurückfordert und beim anderen noch einmal auszahlt. Voraussetzung ist, dass die Eltern noch miteinander sprechen und die Weiterleitung belegen können.

Kindergeld direkt an das Kind: die Abzweigung

Kommt der kindergeldberechtigte Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach, kann das festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht oder nur in geringerer Höhe unterhaltspflichtig ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 EStG). Praktisch betrifft das vor allem volljährige Kinder mit eigener Wohnung. Die Auszahlung kann auch an die Person gehen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG).

Trennung und Steuer: Freibeträge zur Hälfte

Getrennt lebende Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, erhalten jeweils den halben Kinderfreibetrag von 3.414 Euro und den halben BEA-Freibetrag von 1.464 Euro, zusammen 4.878 Euro je Kind und Jahr (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, Stand 2026). Bei der Günstigerprüfung wird jedem Elternteil das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG), also zur Hälfte. Das gilt auch für den Elternteil, der das Kindergeld nie auf sein Konto bekommt: Sein Anteil fließt ihm über den geringeren Unterhalt zu.

Wann sich die Freibeträge lohnen und wann ein Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, zeigt der Beitrag Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?. Für Alleinerziehende kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Kindergeld Veränderungsmitteilung, Kindergeld rückwirkend, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare sowie Unterhaltsvorschuss.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 31, 32, 64, 66, 68, 70 und 74
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1612b
  • Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Vordruck KG 14, Stand Juni 2024
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
  • Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026

Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.

Häufige Fragen

Wer bekommt nach der Trennung das Kindergeld?
Nach einer Trennung erhält das Kindergeld der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Entscheidend ist, wo das Kind tatsächlich lebt, nicht wer das Sorgerecht hat oder wer das Kindergeld bisher bezogen hat. Für jedes Kind wird das Kindergeld nur an einen Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG).
Wer bekommt das Kindergeld beim Wechselmodell?
Hält sich das Kind in beiden Haushalten in annähernd gleichem zeitlichem Umfang auf, bestimmen die Eltern untereinander, wer das Kindergeld erhält (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Können sie sich nicht einigen, muss beim Amtsgericht als Familiengericht beantragt werden, den Berechtigten zu bestimmen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Muss ich die Trennung der Familienkasse melden?
Ja. Eine dauerhafte Trennung oder Scheidung und der Auszug eines Elternteils oder Kindes aus dem Haushalt gehören zu den Änderungen, die Sie der Familienkasse mitteilen müssen (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026; § 68 Abs. 1 EStG). Die Meldung beim Einwohnermeldeamt genügt nicht; die Familienkasse muss direkt informiert werden.
Wie wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet?
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, mindert das halbe Kindergeld den Barbedarf des Kindes (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). 2026 sind das 129,50 Euro im Monat. Bei einem Tabellenbetrag von 642 Euro (Düsseldorfer Tabelle 2026, Gruppe 4, 6 bis 11 Jahre) zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil 512,50 Euro. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.
Was passiert, wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht?
Der Elternteil, bei dem das Kind bisher lebte, muss den Umzug der Familienkasse melden; sein Kindergeld endet mit dem Monat, in dem das Kind seinen Haushalt verlässt (§ 66 Abs. 2 EStG). Der Elternteil, zu dem das Kind zieht, muss selbst einen Antrag stellen. Ausgezahlt wird rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Eingangsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Was ist der Vordruck KG 14?
Mit dem Vordruck KG 14 bestätigt die neue kindergeldberechtigte Person, dass der bisherige Empfänger das Kindergeld nicht für sich behalten, sondern an sie weitergeleitet hat. Sie sieht ihren Anspruch für diesen Zeitraum damit als erfüllt an und verzichtet auf die Auszahlung (Vordruck KG 14, Stand Juni 2024). Das kann verhindern, dass dasselbe Geld zurückgefordert und noch einmal ausgezahlt wird.
Kann ich verlangen, dass das Kindergeld an mich gezahlt wird, obwohl das Kind beim anderen Elternteil lebt?
Nein. Lebt das Kind im Haushalt des anderen Elternteils, steht diesem das Kindergeld vorrangig zu (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Elternteil ohne Kindergeld wird über den Unterhalt beteiligt: Bei minderjährigen Kindern mindert das halbe Kindergeld seinen Barunterhalt (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Wer bekommt das Kindergeld, wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt?
Lebt das Kind in keinem Haushalt eines Berechtigten, etwa in einer eigenen Wohnung, erhält das Kindergeld der Elternteil, der dem Kind Unterhalt zahlt; zahlen beide, der mit der höheren Unterhaltsrente (§ 64 Abs. 3 EStG). Zahlen beide gleich viel oder gar nichts, bestimmen die Eltern den Berechtigten, notfalls das Familiengericht.
Wie wirkt sich die Trennung auf den Kinderfreibetrag aus?
Nicht zusammen veranlagte Eltern erhalten jeweils den halben Kinderfreibetrag und den halben BEA-Freibetrag, 2026 zusammen 4.878 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei der Günstigerprüfung wird jedem Elternteil das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags angesetzt, also zur Hälfte (§ 31 Satz 4 EStG), auch dem Elternteil, der das Kindergeld nicht ausgezahlt bekommt.