Kindergeld bei Trennung: Wer bekommt es?
Kindergeld bei Trennung folgt einer einfachen Regel: Für jedes Kind wird das Kindergeld nur einem Berechtigten gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG), und haben beide Eltern einen Anspruch, erhält es derjenige, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Juristen nennen das Obhutsprinzip. Wer das Sorgerecht hat und wer das Kindergeld bisher bekommen hat, spielt dafür keine Rolle. Der andere Elternteil wird über den Unterhalt beteiligt.
Wer bekommt das Kindergeld nach der Trennung?
Das Kindergeld erhält nach der Trennung der Elternteil, bei dem das Kind lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Solange die Eltern zusammenwohnten, haben sie den Berechtigten untereinander bestimmt (§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG). Mit dem Auszug eines Elternteils verliert diese Bestimmung ihre Grundlage: Maßgeblich ist dann allein der Haushalt, in dem das Kind tatsächlich lebt.
| Situation | Wer erhält das Kindergeld? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kind lebt überwiegend bei einem Elternteil | dieser Elternteil | § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG |
| Wechselmodell, annähernd gleiche Zeitanteile | wen die Eltern bestimmen; sonst das Familiengericht | § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG; Merkblatt KG2 |
| Kind lebt bei keinem Elternteil | wer Unterhalt zahlt; bei beiden der mit der höheren Unterhaltsrente | § 64 Abs. 3 EStG |
| Kind lebt bei einem Elternteil und dessen neuem Ehegatten | Eltern und Ehegatte bestimmen untereinander | § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG |
Wechselmodell: Die Eltern müssen sich einigen
Lebt das Kind im Wechselmodell, also in beiden Haushalten in annähernd gleichem zeitlichem Umfang, können die getrennt lebenden Eltern den Berechtigten bestimmen (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Gelingt keine Einigung, muss beim Amtsgericht als Familiengericht beantragt werden, den vorrangig Berechtigten zu bestimmen (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG). Den Antrag kann jeder stellen, der ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat (§ 64 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Eine Teilung des Kindergeldes durch die Familienkasse gibt es auch im Wechselmodell nicht: Gezahlt wird immer an eine Person. Den Ausgleich regeln die Eltern über den Unterhalt.
So wird das Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes, wird das Kindergeld zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs verwendet; in allen anderen Fällen in voller Höhe (§ 1612b Abs. 1 BGB). Bei minderjährigen Kindern sind das 2026 die Hälfte von 259 Euro, also 129,50 Euro im Monat.
Rechenbeispiel: Ein achtjähriges Kind lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro (Düsseldorfer Tabelle 2026, Gruppe 4).
- Tabellenbetrag für 6 bis 11 Jahre: 642 Euro
- abzüglich halbes Kindergeld: 129,50 Euro
- Zahlbetrag, den der Vater überweist: 512,50 Euro
Die Mutter erhält die 259 Euro Kindergeld von der Familienkasse, der Vater profitiert über den um 129,50 Euro geringeren Unterhalt. Wie sich Tabellenbetrag und Zahlbetrag berechnen, erklärt der Beitrag Düsseldorfer Tabelle 2026.
Wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht
Zieht das Kind vom einen Haushalt in den anderen, wechselt auch der Kindergeldanspruch. Drei Schritte sind nötig:
- Der bisherige Elternteil meldet den Umzug. Der Auszug eines Kindes gehört zu den Änderungen, die der Familienkasse mitzuteilen sind (§ 68 Abs. 1 EStG; Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026). Sein Kindergeld endet mit dem Monat, in dem das Kind auszieht (§ 66 Abs. 2 EStG).
- Der neue Elternteil stellt einen eigenen Antrag. Er wird nicht automatisch Empfänger. Rückwirkend ausgezahlt wird nur für die sechs Monate vor dem Eingangsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Zahlungen für die Übergangszeit klären. Hat der bisherige Elternteil nach dem Umzug weiter Kindergeld erhalten, ist es zu viel gezahlt.
Der Punkt, den kaum ein Ratgeber erklärt: Hat der bisherige Elternteil das Kindergeld nach dem Umzug nicht behalten, sondern an den anderen Elternteil weitergegeben, gibt es dafür den Vordruck KG 14 „Bestätigung über die Weiterleitung von Kindergeld“. Darin bestätigt die neue kindergeldberechtigte Person, dass sie das Geld erhalten hat, sieht ihren Anspruch für diesen Zeitraum als erfüllt an und verzichtet auf die Auszahlung (Vordruck KG 14, Stand Juni 2024). So lässt sich vermeiden, dass die Familienkasse dasselbe Geld beim einen zurückfordert und beim anderen noch einmal auszahlt. Voraussetzung ist, dass die Eltern noch miteinander sprechen und die Weiterleitung belegen können.
Kindergeld direkt an das Kind: die Abzweigung
Kommt der kindergeldberechtigte Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach, kann das festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht oder nur in geringerer Höhe unterhaltspflichtig ist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 EStG). Praktisch betrifft das vor allem volljährige Kinder mit eigener Wohnung. Die Auszahlung kann auch an die Person gehen, die dem Kind Unterhalt gewährt (§ 74 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Trennung und Steuer: Freibeträge zur Hälfte
Getrennt lebende Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, erhalten jeweils den halben Kinderfreibetrag von 3.414 Euro und den halben BEA-Freibetrag von 1.464 Euro, zusammen 4.878 Euro je Kind und Jahr (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG, Stand 2026). Bei der Günstigerprüfung wird jedem Elternteil das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags angesetzt (§ 31 Satz 4 EStG), also zur Hälfte. Das gilt auch für den Elternteil, der das Kindergeld nie auf sein Konto bekommt: Sein Anteil fließt ihm über den geringeren Unterhalt zu.
Wann sich die Freibeträge lohnen und wann ein Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, zeigt der Beitrag Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?. Für Alleinerziehende kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende hinzu.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld Veränderungsmitteilung, Kindergeld rückwirkend, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare sowie Unterhaltsvorschuss.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 31, 32, 64, 66, 68, 70 und 74
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1612b
- Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Vordruck KG 14, Stand Juni 2024
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
- Oberlandesgericht Düsseldorf: Düsseldorfer Tabelle 2026
Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.