Familie & Kinder

Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 18.09.2026 · 9 Min. Lesezeit

Kindergeld ist eine monatliche Geldleistung des Staates für Eltern, die im Einkommensteuergesetz (EStG, §§ 62 bis 78) geregelt ist. Gezahlt wird es nur auf Antrag: Die Familienkasse zahlt kein Kindergeld von sich aus, auch nicht nach einer Geburtsanzeige beim Standesamt. Dieser Leitfaden zeigt, welches Formular Sie brauchen, welche Unterlagen dazugehören und warum jeder Monat zählt, den Sie mit dem Antrag warten.

Wo wird der Kindergeldantrag gestellt?

Der Kindergeldantrag geht an die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Der Antrag auf Kindergeld bedarf der Schriftform (§ 67 EStG) – eine telefonische Meldung oder eine formlose E-Mail genügt nicht.

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Bundes werden vom Zentralen Kindergeldservice (ZKGS) der Bundesagentur für Arbeit betreut. Für sie gelten eigene Auszahlungstermine, die in unserer Übersicht der Kindergeld-Auszahlungstermine 2026 aufgeführt sind.

Welche Formulare brauche ich?

Der Kindergeldantrag besteht immer aus mindestens zwei Formularen: dem Hauptantrag und einer Anlage für jedes Kind. Alle Vordrucke stehen kostenlos auf arbeitsagentur.de bereit, viele davon auch in anderen Sprachen.

FormularBezeichnungWann Sie es brauchen
KG1Antrag auf KindergeldImmer – das ist der Hauptantrag
KG1-AnKAnlage Kind zum Antrag auf KindergeldFür jedes Kind einmal
KG2Merkblatt KindergeldKein Antrag, sondern die amtliche Erläuterung
KG51Anlage AuslandWenn ein Elternteil oder das Kind im Ausland lebt oder arbeitet
KG1aAntrag für Vollwaisen oder Kinder ohne Kenntnis des Aufenthalts der ElternSonderfall

Bei zwei Kindern reichen Sie also einen Hauptantrag KG1 und zwei Anlagen KG1-AnK ein. Wird später ein weiteres Kind geboren, genügt für dieses Kind die Anlage Kind.

Kindergeld online beantragen: Schritt für Schritt

Die Familienkasse bietet einen Online-Antrag an, der getrennt nach Lebenslagen geführt wird – einen für Neugeborene und einen für Kinder ab 18 Jahren. So gehen Sie vor:

  1. Öffnen Sie das Online-Angebot der Familienkasse auf arbeitsagentur.de und wählen Sie die passende Lebenslage aus.
  2. Halten Sie die steuerlichen Identifikationsnummern bereit – Ihre eigene und die Ihres Kindes.
  3. Füllen Sie die Angaben zum Kind und zur Bankverbindung aus; die Anlage Kind ist im Online-Antrag bereits enthalten.
  4. Senden Sie den Antrag ab. Mit einem BundID-Konto ist das direkt online möglich, ohne Unterschrift und ohne Ausdruck.
  5. Ohne BundID drucken Sie den ausgefüllten Antrag aus, unterschreiben ihn und senden ihn per Post an Ihre Familienkasse.

Der Postweg ist dem Online-Antrag rechtlich gleichwertig. Entscheidend für die Frist ist allein, wann der Antrag bei der Familienkasse eingeht.

Welche Unterlagen gehören dazu?

Welche Nachweise die Familienkasse verlangt, hängt vom Alter des Kindes ab:

  • Neugeborenes: die Geburtsbescheinigung für Kindergeld, die Sie bei der Beurkundung der Geburt vom Standesamt erhalten.
  • Kind über 18 Jahren: ein Nachweis über Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst, Ausbildungsplatzsuche oder Behinderung – etwa die Immatrikulationsbescheinigung oder der Ausbildungsvertrag.
  • Auslandsbezug: Angaben zur Beschäftigung und zu Familienleistungen im anderen Staat über die Anlage KG51.
  • Pflege- und Stiefkinder: Nachweise über die Aufnahme des Kindes in Ihren Haushalt.

Fehlt ein Nachweis, fordert die Familienkasse ihn nach. Der Antrag gilt trotzdem als an dem Tag eingegangen, an dem er eintrifft – das ist für die Sechsmonatsfrist entscheidend.

Warum die Steuer-Identifikationsnummer Pflicht ist

Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass die berechtigte Person und das Kind durch ihre steuerliche Identifikationsnummer identifiziert sind (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Die elfstellige Nummer erhält jedes Kind automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern, nachdem das Standesamt die Geburt gemeldet hat; der Brief kommt in der Regel einige Wochen nach der Geburt.

Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen

Auf die Identifikationsnummer des Kindes müssen Sie nicht warten. Das Merkblatt Kindergeld der Familienkasse (Stand Juli 2026) hält ausdrücklich fest: Die Familienkasse fragt die Nummer bei der berechtigten Person ab oder ermittelt sie gegebenenfalls selbst. Wer den Antrag zurückhält, bis der Brief des Bundeszentralamts eintrifft, verschenkt dagegen unter Umständen Monate der Sechsmonatsfrist. Stellen Sie den Antrag also lieber sofort nach der Geburt und reichen Sie die Nummer nach.

Rückwirkend Kindergeld beantragen: die Sechsmonatsfrist

Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Der Anspruch selbst entsteht zwar mit dem Geburtsmonat, ausgezahlt wird er aber nur im Rahmen dieser Frist.

Rechenbeispiel: Ein Kind wird im Januar 2026 geboren, der Antrag geht erst im November 2026 bei der Familienkasse ein. Ausgezahlt wird das Kindergeld dann ab Mai 2026, also für sechs Monate. Für die Monate Januar bis April 2026 besteht der Anspruch, gezahlt wird er nicht mehr: 4 × 259 Euro = 1.036 Euro sind verloren.

Alle Voraussetzungen des Anspruchs erklärt unser Leitfaden Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag.

Wie geht es nach dem Antrag weiter?

Die Familienkasse entscheidet durch schriftlichen Bescheid. Darin steht die Kindergeldnummer, unter der Ihr Vorgang geführt wird – sie taucht später auch im Verwendungszweck jeder Überweisung auf. Eine bundeseinheitliche Bearbeitungsdauer nennt die Familienkasse nicht; sie hängt von der Auslastung der zuständigen Stelle ab.

Der Auszahlungstag im Monat richtet sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer: niedrige Endziffern früher im Monat, hohe später. Die Termine des laufenden Jahres finden Sie in unserer Übersicht der Kindergeld-Auszahlungstermine 2026.

Änderungen müssen Sie melden

Nach § 68 Abs. 1 EStG sind Sie verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und in denen Ihres Kindes unverzüglich mitzuteilen. Dazu gehören insbesondere:

  • Abbruch, Wechsel oder Ende einer Ausbildung oder eines Studiums
  • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des volljährigen Kindes von mehr als 20 Wochenstunden nach einer abgeschlossenen Erstausbildung
  • Umzug des Kindes in einen anderen Haushalt oder ins Ausland
  • Wechsel der Bankverbindung oder der Anschrift
  • Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland durch einen Elternteil

Wer eine Änderung zu spät meldet, muss überzahltes Kindergeld zurückzahlen. Die Mitteilung ist deshalb kein Formalismus, sondern schützt vor einer Rückforderung.

Häufige Fehler beim Kindergeldantrag

  • Zu lange warten. Die Sechsmonatsfrist läuft ab Antragseingang, nicht ab Geburt.
  • Anlage Kind vergessen. Ohne die Anlage KG1-AnK kann die Familienkasse den Antrag für das einzelne Kind nicht bearbeiten.
  • Nachweis für volljährige Kinder fehlt. Ab dem 18. Geburtstag endet die Zahlung automatisch, wenn kein Nachweis über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst vorliegt.
  • Beide Elternteile beantragen getrennt. Für ein Kind zahlt die Familienkasse nur an eine Person; die Eltern bestimmen im Antrag, an wen.
  • Änderungen nicht gemeldet. Sie führen regelmäßig zu Rückforderungen über mehrere Monate.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Kindergeld-Auszahlungstermine 2026, Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen, Behördengänge nach der Geburt sowie Elterngeld beantragen.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 62, 64, 66, 67, 68 und 70
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld-Antrag – Merkblätter und Formulare (KG1, KG1-AnK, KG51), abgerufen am 18. September 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld steigt 2026 – Kein neuer Antrag notwendig

Zuletzt aktualisiert am 18. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.

Häufige Fragen

Wo beantrage ich Kindergeld?
Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Der Antrag ist entweder online über das Portal der Familienkasse oder schriftlich mit dem Formular KG1 möglich. Eine telefonische Antragstellung genügt nicht: Der Antrag auf Kindergeld bedarf der Schriftform (§ 67 EStG).
Welche Formulare brauche ich für den Kindergeldantrag?
Für den Kindergeldantrag brauchen Sie den Hauptantrag KG1 ("Antrag auf Kindergeld") und für jedes Kind zusätzlich die Anlage Kind (KG1-AnK). Bei Auslandsbezug kommt die Anlage Ausland (KG51) hinzu. Alle Formulare stehen kostenlos auf arbeitsagentur.de zum Download bereit, viele davon auch in anderen Sprachen.
Kann ich Kindergeld online beantragen?
Ja. Die Familienkasse bietet einen Online-Antrag für Kindergeld an, getrennt nach Neugeborenen und Kindern ab 18 Jahren. Mit einem BundID-Konto können Sie den Antrag direkt online absenden, ohne ihn auszudrucken und zu unterschreiben (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026).
Wie weit rückwirkend wird Kindergeld gezahlt?
Kindergeld wird rückwirkend höchstens für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingeht (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Geht der Antrag im November 2026 ein, zahlt die Familienkasse frühestens ab Mai 2026. Der Anspruch selbst bleibt bestehen, ausgezahlt wird er aber nicht mehr.
Brauche ich die Steuer-Identifikationsnummer meines Kindes für den Antrag?
Für den Anspruch auf Kindergeld müssen die antragstellende Person und das Kind durch ihre steuerliche Identifikationsnummer identifiziert sein (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG). Liegt die Nummer des Neugeborenen noch nicht vor, können Sie den Antrag trotzdem stellen: Die Familienkasse fragt die Nummer nach oder ermittelt sie selbst (Merkblatt Kindergeld der Familienkasse, Stand Juli 2026).
Welche Unterlagen muss ich dem Kindergeldantrag beilegen?
Bei einem Neugeborenen ist die Geburtsbescheinigung für Kindergeld beizufügen, die Sie vom Standesamt erhalten. Für Kinder über 18 Jahren verlangt die Familienkasse einen Nachweis über Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz. Weitere Unterlagen fordert die Familienkasse im Einzelfall nach.
Muss ich nach der Kindergelderhöhung 2026 einen neuen Antrag stellen?
Nein. Wer bereits Kindergeld erhält oder beantragt hat, muss für die Erhöhung auf 259 Euro nichts veranlassen; die Familienkasse zahlt den höheren Betrag automatisch aus (Bundesagentur für Arbeit). Ein neuer Antrag ist nur für ein weiteres Kind oder nach einem Wechsel des Berechtigten nötig.
Wer bekommt das Kindergeld, wenn beide Eltern Anspruch haben?
Die Familienkasse zahlt das Kindergeld für ein Kind immer nur an eine Person aus. Leben die Eltern getrennt, erhält es in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt (Obhutsprinzip, § 64 EStG). Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie im Antrag selbst, wer das Kindergeld bekommt.
Was passiert, wenn sich meine Verhältnisse nach dem Antrag ändern?
Sie sind verpflichtet, der Familienkasse alle Änderungen unverzüglich mitzuteilen (§ 68 Abs. 1 EStG) – etwa den Abbruch einer Ausbildung, einen Umzug, eine neue Bankverbindung oder einen Auslandsaufenthalt. Wer eine Änderung zu spät meldet, muss zu viel gezahltes Kindergeld erstatten.