Kindergeld Veränderungsmitteilung: Wann Sie was melden müssen
Eine Veränderungsmitteilung ist die Meldung an die Familienkasse, dass sich etwas an den Verhältnissen geändert hat, die für das Kindergeld erheblich sind. Wer Kindergeld beantragt oder erhält, muss solche Änderungen unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitteilen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Pflicht besteht während der gesamten Bezugsdauer. Wer sie versäumt, muss zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen und riskiert eine Geldstrafe.
Welche Änderungen müssen Sie melden?
Meldepflichtig ist jede Änderung, die sich auf den Anspruch oder die Höhe des Kindergeldes auswirken kann (§ 68 Abs. 1 EStG). Die Bundesagentur für Arbeit nennt unter anderem folgende Beispiele (Stand Oktober 2026):
| Bezug für | Meldepflichtige Änderung |
|---|---|
| Kind unter 18 Jahren | dauerhafte Trennung von der Partnerin oder dem Partner, Scheidung |
| Kind unter 18 Jahren | Sie oder ein Kind verlassen den bisherigen Haushalt; ein Kind zieht aus, wird vermisst gemeldet oder ist verstorben |
| Kind unter 18 Jahren | eine andere kindbezogene Leistung, zum Beispiel ausländische Familienbeihilfen |
| Kind unter 18 Jahren | Tätigkeit im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate |
| Kind ab 18 Jahren | Schul- oder Berufsausbildung oder Studium wird gewechselt, unterbrochen, beendet oder abgebrochen, das Kind beginnt zu arbeiten |
| Kind ab 18 Jahren | Beginn eines Freiwilligendienstes, zum Beispiel eines Freiwilligen Sozialen Jahres |
| alle | neue Bankverbindung, Umzug, Umzug ins Ausland |
Das Merkblatt der Familienkasse nennt außerdem etwa eine Beschäftigung im Ausland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der ersten Ausbildung und bei Kindern mit Behinderung eine Steigerung ihres Einkommens (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026).
Die Meldung bei anderen Behörden reicht nicht
Die Familienkasse muss die Änderung direkt von Ihnen erfahren. Es genügt nicht, eine andere Behörde wie das Einwohnermeldeamt, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit zu informieren (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026).
Der Punkt, den viele für erledigt halten: Wer sich nach einem Umzug ummeldet oder beim Jobcenter eine Trennung angibt, geht oft davon aus, dass die Behörden sich austauschen. Für die Mitwirkungspflicht beim Kindergeld zählt das nicht. Die Familienkasse gehört zur Bundesagentur für Arbeit, und trotzdem ersetzt auch eine Mitteilung an die Agentur für Arbeit die Meldung an die Familienkasse nicht. Melden Sie jede Änderung deshalb zusätzlich und ausdrücklich der Familienkasse.
Wie schnell müssen Sie melden?
Das Gesetz verlangt eine Mitteilung unverzüglich (§ 68 Abs. 1 Satz 1 EStG), also ohne schuldhaftes Zögern. Eine Frist in Tagen gibt es nicht. Die Familienkasse empfiehlt, so schnell wie möglich zu melden, um eine Überzahlung zu vermeiden (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Melden Sie eine geplante Änderung ruhig schon vorher, etwa das bekannte Ende einer Ausbildung.
So melden Sie eine Änderung
- Online im Familienkassen-Profil: Über die Mitteilung an die Familienkasse senden Sie Änderungen direkt und laden Nachweise als Foto oder PDF hoch. Voraussetzung sind ein Konto im Portal der Bundesagentur für Arbeit und eine BundID.
- Bankverbindung und Adresse: Diese Personendaten ändern Sie im Profil selbst.
- Schriftlich: Ohne Online-Zugang schreiben Sie der Familienkasse, die Ihren Fall führt. Nennen Sie Ihre Kindergeldnummer, die Art der Änderung und das Datum, ab dem sie gilt, und legen Sie Nachweise bei.
Unsicher, ob eine Änderung wichtig ist? Fragen Sie bei der Familienkasse nach, etwa telefonisch unter 0800 4 555530, siehe Familienkasse kontaktieren. Ihre Nummer finden Sie im Beitrag Kindergeldnummer finden.
Was bei einer verspäteten Meldung passiert
Wer Kindergeld erhalten hat, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, muss die Beträge zurückzahlen. Wer seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, muss nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit zudem mit einer Geldstrafe und in schweren Fällen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen (Stand Oktober 2026).
Rechenbeispiel: Die volljährige Tochter bricht ihre Ausbildung im März 2026 ab und beginnt keine neue. Der Vater meldet das erst im Oktober 2026. Kindergeld wird bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Voraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG): Für März besteht der Anspruch noch. Für April bis Oktober muss der Vater 7 × 259 Euro = 1.813 Euro zurückzahlen. Hätte die Tochter innerhalb von vier Monaten eine neue Ausbildung begonnen, hätte eine Übergangszeit vorliegen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG); melden muss der Vater den Abbruch trotzdem.
Rückforderung über Jahre, Nachzahlung nur sechs Monate
Die Familienkasse kann zu viel gezahltes Kindergeld lange zurückverlangen: Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf und bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Umgekehrt zahlt die Familienkasse zu Ihren Gunsten rückwirkend nur für sechs Monate vor dem Antragsmonat (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Asymmetrie ist der wichtigste Grund, Änderungen sofort zu melden, auch solche, die Ihnen zustehendes Geld bringen, etwa den Beginn einer neuen Ausbildung. Wie die sechs Monate gezählt werden, steht im Beitrag Kindergeld rückwirkend.
Pflichten des volljährigen Kindes
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss auf Verlangen der Familienkasse an der Aufklärung mitwirken; ein Auskunftsverweigerungsrecht als Angehöriger nach § 101 AO hat es insoweit nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG). Praktisch heißt das: Bescheinigungen über Schule, Ausbildung oder Studium muss das Kind beschaffen, wenn die Familienkasse sie anfordert. Meldepflichtig gegenüber der Familienkasse bleibt aber die Person, die das Kindergeld erhält. Was ab 18 gilt, erklärt Kindergeld ab 18.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld bei Trennung, Kindergeld im FSJ, BFD und freiwilligen Wehrdienst, Kindergeld in der Ausbildung sowie Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 32, 66, 68 und 70
- Abgabenordnung (AO), §§ 101 und 169
- Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Bundesagentur für Arbeit: eServices der Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.