Familie & Kinder

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 02.10.2026 · 8 Min. Lesezeit

Der Kinderfreibetrag ist ein Betrag, den das Finanzamt bei der Einkommensteuer vom Einkommen abzieht, um das Existenzminimum eines Kindes steuerfrei zu stellen. 2026 beträgt er je Elternteil 3.414 Euro; hinzu kommt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) von 1.464 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Eltern bekommen entweder diese Freibeträge oder das Kindergeld, nie beides: Das Finanzamt wählt in der Günstigerprüfung automatisch die günstigere Variante (§ 31 EStG).

Wie hoch sind die Freibeträge für Kinder 2026?

Die Freibeträge für Kinder betragen 2026 zusammen 9.756 Euro je Kind und Jahr, wenn die Eltern zusammen veranlagt werden (§ 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG).

Freibetrag 2026Je ElternteilZusammen veranlagte Eltern
Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum)3.414 Euro6.828 Euro
BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung)1.464 Euro2.928 Euro
Summe4.878 Euro9.756 Euro

Zum Vergleich: Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG), im Jahr also 3.108 Euro.

So funktioniert die Günstigerprüfung

Die Günstigerprüfung ist der Vergleich, den das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer anstellt. Im Laufe des Jahres zahlt die Familienkasse das Kindergeld als Steuervergütung aus (§ 31 Satz 3 EStG). Bei der Veranlagung rechnet das Finanzamt nach:

  1. Es ermittelt die Einkommensteuer mit Abzug der Freibeträge für Kinder.
  2. Ist die Steuerersparnis durch die Freibeträge größer als der Anspruch auf Kindergeld, zieht es die Freibeträge ab und erhöht die Steuer um den Anspruch auf Kindergeld (§ 31 Satz 4 EStG).
  3. Ist die Ersparnis kleiner, bleibt es beim Kindergeld; die Freibeträge werden für die Einkommensteuer nicht angesetzt.

Unterm Strich erhalten Sie also immer den höheren der beiden Beträge: das Kindergeld oder die Steuerersparnis durch die Freibeträge.

Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?

Nach dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) lohnen sich die Freibeträge für ein Kind bei zusammen veranlagten Eltern ab rund 86.050 Euro zu versteuerndem Einkommen, gerechnet vor Abzug der Freibeträge für Kinder. Darunter ist das Kindergeld günstiger. Die Werte sind eine eigene Berechnung nach § 32a EStG für das Jahr 2026, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zu versteuerndes Einkommen (zusammen veranlagt, vor Kinderfreibeträgen)Steuerersparnis durch 9.756 Euro FreibeträgeKindergeld 2026Günstiger
60.000 Euro2.668 Euro3.108 EuroKindergeld
80.000 Euro3.006 Euro3.108 EuroKindergeld
100.000 Euro3.344 Euro3.108 EuroFreibeträge, + 236 Euro
120.000 Euro3.682 Euro3.108 EuroFreibeträge, + 574 Euro
150.000 Euro4.098 Euro3.108 EuroFreibeträge, + 990 Euro

Rechenbeispiel: Ein verheiratetes Paar mit einem Kind hat 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro vor Abzug der Freibeträge für Kinder. Die Freibeträge von 9.756 Euro senken die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif um 3.344 Euro. Das Finanzamt zieht die Freibeträge ab und rechnet das Kindergeld von 3.108 Euro der Steuer wieder hinzu. Der Vorteil gegenüber dem Kindergeld allein beträgt 236 Euro.

Für Eltern, die nicht zusammen veranlagt werden, liegt die Grenze bei je einem halben Freibetrag von 4.878 Euro und einem halben Kindergeld von 1.554 Euro bei rund 43.025 Euro zu versteuerndem Einkommen je Elternteil (eigene Berechnung nach § 32a EStG, Tarif 2026).

Hinzugerechnet wird der Anspruch, nicht die Zahlung

Das Finanzamt erhöht die Steuer um den Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Jahr (§ 31 Satz 4 EStG), nicht um das tatsächlich ausgezahlte Geld.

Der Punkt, den viele falsch verstehen: Gutverdienende Eltern denken manchmal, sie könnten auf den Kindergeldantrag verzichten, weil die Freibeträge ohnehin günstiger seien. Das ist ein Verlust: Das Finanzamt rechnet den Kindergeldanspruch trotzdem gegen. Wer keinen Antrag stellt, bekommt die Freibeträge abzüglich eines Kindergeldes, das nie gezahlt wurde. Einzige Ausnahme sind Monate, für die die Familienkasse Kindergeld festgesetzt, aber wegen der Sechsmonatsgrenze nicht ausgezahlt hat (§ 31 Satz 5 EStG), siehe Kindergeld rückwirkend.

Was ohne Steuererklärung passiert

Die Günstigerprüfung findet nur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer statt (§ 31 Satz 4 EStG). Im laufenden Lohnsteuerabzug mindern die Freibeträge für Kinder nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Wer oberhalb der Grenze verdient und keine Steuererklärung mit der Anlage Kind abgibt, behält zwar das Kindergeld, verzichtet aber auf den zusätzlichen Vorteil der Freibeträge.

Die Freibeträge werden außerdem nur für die Monate gewährt, in denen ihre Voraussetzungen vorliegen: Für jeden Kalendermonat ohne Voraussetzungen ermäßigen sie sich um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Voraussetzung ist zudem die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes (§ 32 Abs. 6 Satz 12 EStG).

Getrennt lebende Eltern: Hälfte und Übertragung

Nicht zusammen veranlagte Eltern erhalten jeweils die Hälfte der Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Jedem wird das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags angesetzt, also zur Hälfte (§ 31 Satz 4 EStG), auch dem Elternteil, der das Kindergeld nicht selbst bezieht.

Die Freibeträge lassen sich auf Antrag übertragen:

ÜbertragungVoraussetzungVorschrift
Kinderfreibetrag (mit BEA-Freibetrag) auf den anderen Elternteilnur der Antragsteller kommt seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nach oder der andere ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig; ausgeschlossen bei Unterhaltsvorschuss§ 32 Abs. 6 Satz 6 und 7 EStG
BEA-Freibetrag allein, minderjähriges KindKind ist beim Antragsteller gemeldet; kein Widerspruch des anderen wegen Betreuungskosten oder regelmäßiger Betreuung§ 32 Abs. 6 Satz 8 und 9 EStG
Auf Stiefelternteil oder GroßelternteilKind lebt in dessen Haushalt oder er ist unterhaltspflichtig§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG

Wer das Kindergeld nach einer Trennung bekommt, erklärt Kindergeld bei Trennung.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Wie hoch ist das Kindergeld 2026?, Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie Kindergeld rückwirkend.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 31, 32, 32a und 66, Fassung für den Veranlagungszeitraum 2026
  • Eigene Berechnung der Grenzwerte und der Steuerersparnis nach § 32a EStG (Grund- und Splittingtarif 2026), ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Steuerberatung. Die Günstigerprüfung nimmt das Finanzamt im Einzelfall vor.

Häufige Fragen

Was ist günstiger, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Für die meisten Familien ist das Kindergeld günstiger. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 lohnen sich die Freibeträge für ein Kind bei zusammen veranlagten Eltern erst ab rund 86.050 Euro zu versteuerndem Einkommen vor Abzug der Freibeträge; darunter bringt das Kindergeld von 3.108 Euro im Jahr mehr (eigene Berechnung nach § 32a EStG). Das Finanzamt prüft das automatisch (§ 31 EStG).
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 je Elternteil 3.414 Euro, der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf 1.464 Euro (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Bei zusammen veranlagten Eltern verdoppeln sich die Beträge (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG): 6.828 Euro Kinderfreibetrag und 2.928 Euro BEA-Freibetrag, zusammen 9.756 Euro je Kind und Jahr.
Bekomme ich Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammen?
Nein. Kindergeld und Freibeträge sind Alternativen: Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird entweder durch die Freibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Zieht das Finanzamt die Freibeträge ab, erhöht es die Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für das ganze Jahr (§ 31 Satz 4 EStG).
Muss ich für den Kinderfreibetrag eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Die Günstigerprüfung findet nur bei der Veranlagung zur Einkommensteuer statt (§ 31 Satz 4 EStG). Im laufenden Lohnsteuerabzug wirken die Freibeträge für Kinder nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wer bei hohem Einkommen keine Steuererklärung mit der Anlage Kind abgibt, verschenkt den Vorteil der Freibeträge.
Wird das Kindergeld angerechnet, wenn ich gar keins beantragt habe?
Ja. Der Steuer hinzugerechnet wird der Anspruch auf Kindergeld, nicht das tatsächlich ausgezahlte Kindergeld (§ 31 Satz 4 EStG). Wer keinen Kindergeldantrag stellt, verliert deshalb das Kindergeld, ohne steuerlich etwas zu gewinnen. Ausnahme: Monate, für die Kindergeld festgesetzt, aber wegen der Sechsmonatsgrenze nicht ausgezahlt wurde, bleiben unberücksichtigt (§ 31 Satz 5 EStG).
Wie viel Steuer spart der Kinderfreibetrag?
Das hängt vom Einkommen ab. Nach dem Tarif 2026 bringen die Freibeträge von 9.756 Euro bei zusammen veranlagten Eltern bei 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 2.668 Euro Steuerersparnis, bei 100.000 Euro 3.344 Euro und bei 150.000 Euro 4.098 Euro (eigene Berechnung nach § 32a EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Davon wird das Kindergeld von 3.108 Euro abgezogen.
Wie ist es bei getrennt lebenden Eltern?
Nicht zusammen veranlagte Eltern erhalten jeweils die Hälfte: 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro BEA-Freibetrag (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Jedem wird das Kindergeld im Umfang seines Kinderfreibetrags angesetzt, also 1.554 Euro im Jahr (§ 31 Satz 4 EStG). Für einen Elternteil mit einem Kind lohnt sich das ab rund 43.025 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Kann der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen werden?
Ja, auf Antrag. Kommt nur ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach, wird ihm der Kinderfreibetrag des anderen übertragen; der BEA-Freibetrag geht dann mit (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG). Für Zeiträume mit Unterhaltsvorschuss ist das ausgeschlossen (§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG). Den BEA-Freibetrag allein kann bei minderjährigen Kindern der Elternteil beantragen, bei dem das Kind gemeldet ist (§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG).
Gilt der Kinderfreibetrag für das ganze Jahr?
Nur für die Monate, in denen die Voraussetzungen vorliegen. Für jeden Kalendermonat ohne Voraussetzungen ermäßigen sich die Freibeträge um ein Zwölftel (§ 32 Abs. 6 Satz 5 EStG). Wird ein Kind im Juli 2026 geboren, stehen zusammen veranlagten Eltern für 2026 sechs Zwölftel zu, also 4.878 Euro.