Unterhaltsvorschuss: Anspruch für Alleinerziehende
Das Wichtigste in Kürze
- Der Unterhaltsvorschuss springt ein, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt.
- Höhe 2026: 227 € (0–5 J.), 299 € (6–11 J.), 394 € (12–17 J.) monatlich.
- Anspruch bis zum 18. Geburtstag – ab 12 Jahren mit Zusatzvoraussetzungen.
- Der Staat holt sich das Geld zurück beim säumigen Elternteil.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt – weil er nicht kann, nicht will oder unbekannt verzogen ist – steht die alleinerziehende Familie nicht allein da: Das Jugendamt zahlt den Mindestunterhalt als Vorschuss und versucht anschließend, sich das Geld beim säumigen Elternteil zurückzuholen. Rechtsgrundlage ist das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).
Wichtig zum Verständnis: Es ist ein Vorschuss auf den Unterhalt, keine Sozialleistung im engeren Sinn – dein eigenes Einkommen als alleinerziehender Elternteil spielt (bis auf die Regel für Kinder ab 12 Jahren) keine Rolle.
Wer hat Anspruch?
Anspruch hat das Kind, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es lebt bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland.
- Es erhält vom anderen Elternteil keinen oder weniger Unterhalt als den Mindestunterhalt (auch bei unregelmäßiger Zahlung).
- Es ist unter 18 Jahre alt.
- Der alleinerziehende Elternteil ist ledig, verwitwet oder geschieden, oder lebt von seinem Ehe- bzw. Lebenspartner dauernd getrennt. Kein Anspruch besteht, wenn der alleinerziehende Elternteil erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht – auch dann nicht, wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil des Kindes handelt.
Zusatzvoraussetzungen ab 12 Jahren
Für Kinder von 12 bis 17 Jahren gilt zusätzlich: Das Kind darf nicht auf Bürgergeld angewiesen sein, oder der alleinerziehende Elternteil verdient zusätzlich zum Bürgergeld-Bezug mindestens 600 € brutto monatlich (§ 1 Abs. 1a UhVorschG).
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Der Vorschuss entspricht dem Mindestunterhalt der Altersstufe (§ 1612a BGB) abzüglich des vollen Kindergeldes (259 € seit 1.1.2026):
| Altersstufe | Mindestunterhalt 2026 | Unterhaltsvorschuss 2026 |
|---|---|---|
| 0–5 Jahre | 486 € | 227 € |
| 6–11 Jahre | 558 € | 299 € |
| 12–17 Jahre | 653 € | 394 € |
Zum 1.1.2026 sind sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld um je 4 € gestiegen – die monatlichen Zahlbeträge bleiben dadurch gegenüber 2025 unverändert.
Angerechnet werden eigene Einkünfte des Kindes wie Halbwaisenrente oder tatsächliche Teilzahlungen des anderen Elternteils. Erzielt ein Kind ab 15 Jahren, das keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, eigenes Einkommen (z. B. Ausbildungsvergütung), wird dieses zur Hälfte auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Wie lange wird gezahlt?
Bis zum 18. Geburtstag – die frühere Höchstbezugsdauer von 72 Monaten ist seit der Reform zum 1.7.2017 abgeschafft. Es gibt keine Wartezeit: Der Anspruch besteht ab dem Monat der Antragstellung. Rückwirkend ist eine Zahlung maximal für den letzten Monat vor der Antragstellung möglich – vorausgesetzt, alle Voraussetzungen lagen bereits vor und es wurde sich zumutbar bemüht, den anderen Elternteil zur Zahlung zu bewegen.
Der Rückgriff: Was mit dem säumigen Elternteil passiert
Der Staat verschenkt das Geld nicht: Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die Beträge vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und kann dafür Auskünfte einholen, Löhne pfänden und Unterhaltstitel erwirken. Für den zahlungsunwilligen Elternteil ist Unterhaltsvorschuss also keine Lösung, sondern ein Gläubigerwechsel – jetzt mahnt das Amt.
Unterhaltsvorschuss und andere Leistungen
- Kindergeld: wird parallel gezahlt (ist bereits eingerechnet).
- Kinderzuschlag: Der Unterhaltsvorschuss zählt als Einkommen des Kindes und mindert den KiZ – siehe unsere KiZ-Berechnung.
- Bürgergeld: Der Vorschuss wird als vorrangige Sozialleistung auf das Bürgergeld angerechnet.
- Düsseldorfer Tabelle: Der Vorschuss deckt nur den Mindestunterhalt – ist der andere Elternteil leistungsfähig, kann darüber hinaus Unterhalt geltend gemacht werden (siehe Unterhaltsrechner).
Verbindung zu weiteren Themen
Direkt weiterlesen: Unterhaltsvorschuss beantragen (Unterlagen und Ablauf), Düsseldorfer Tabelle, Unterhaltsrechner und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.
Quellen
- Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)
- BMBFSFJ – Familienportal: Unterhaltsvorschuss
- Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (BMBFSFJ)
- OLG Düsseldorf – Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
Zuletzt aktualisiert am 10.07.2026. Verbindlich ist der Bescheid der Unterhaltsvorschusskasse (Jugendamt).