Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2026: Höhe und Steuerklasse 2
Das Wichtigste in Kürze
- Der Entlastungsbetrag beträgt 4.260 Euro im Kalenderjahr plus 240 Euro je weiterem Kind.
- Voraussetzung: Sie leben allein mit Ihrem Kind – ohne weitere volljährige Person im Haushalt.
- Über die Steuerklasse II wirkt der Grundbetrag bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug.
- Der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder und der anteilige Betrag im Trennungsjahr sind gesondert zu beantragen.
Alleinerziehende tragen die Kosten eines Haushalts allein und können sie mit niemandem teilen. Das Steuerrecht erkennt diese besondere Situation mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) an. Er wird von der Summe der Einkünfte abgezogen und senkt damit die Steuerlast. Wer die Steuerklasse II hat, merkt das jeden Monat auf der Gehaltsabrechnung.
Dieser Beitrag erklärt, wie hoch der Entlastungsbetrag 2026 ist, wer ihn bekommt, wie Sie ihn beantragen und welche drei Punkte in der Praxis am häufigsten übersehen werden.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
| Position | Betrag im Kalenderjahr |
|---|---|
| Grundbetrag (erstes Kind) | 4.260 Euro |
| Erhöhung je weiterem Kind | 240 Euro |
Diese Beträge stehen unmittelbar im Gesetz (§ 24b Abs. 2 EStG). Eine Alleinerziehende mit drei Kindern kommt damit auf 4.260 Euro + 240 Euro + 240 Euro = 4.740 Euro im Jahr.
Wichtig zum Verständnis: Der Entlastungsbetrag ist kein Auszahlungsbetrag, sondern ein Abzug von der Summe der Einkünfte. Wie viel Steuer Sie dadurch tatsächlich sparen, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Eine belastbare Einschätzung für Ihre Situation erhalten Sie mit dem amtlichen Lohn- und Einkommensteuerrechner, den das Familienportal des Bundes bereitstellt.
Monatsgenaue Berechnung
Der Entlastungsbetrag wird monatsgenau gewährt: Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, mindert er sich um ein Zwölftel (§ 24b Abs. 4 EStG). Wer sich beispielsweise im April trennt und ab diesem Monat allein mit dem Kind lebt, erhält den Betrag für neun Monate – also neun Zwölftel.
Die Voraussetzungen im Detail
Sie haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag, wenn beide Bedingungen erfüllt sind:
1. Ein Kind gehört zu Ihrem Haushalt, für das Ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit wird angenommen, wenn das Kind in Ihrer Wohnung gemeldet ist. Zusätzlich muss das Kind über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert werden (§ 24b Abs. 1 EStG).
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen alleinstehenden Person zu, die die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt – in der Regel also dem Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt.
2. Sie sind „alleinstehend” im Sinne des Gesetzes. Das sind Sie, wenn Sie die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren nicht erfüllen oder verwitwet sind – und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG).
Was ist unschädlich, was nicht?
- Unschädlich: Volljährige Kinder, für die Ihnen noch Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht – etwa während Ausbildung oder Studium. Ebenfalls unschädlich sind Kinder, die einen Freiwilligendienst nach § 32 Abs. 5 EStG leisten.
- Schädlich: Eine neue Partnerin oder ein neuer Partner im Haushalt. Aber auch andere volljährige Personen, mit denen Sie gemeinsam wirtschaften, können den Anspruch entfallen lassen.
- Die Vermutungsregel: Ist eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet, vermutet das Gesetz, dass Sie gemeinsam wirtschaften (§ 24b Abs. 3 Satz 2 EStG). Diese Vermutung ist widerlegbar – etwa bei einer echten Untervermietung ohne gemeinsame Haushaltsführung. Sie ist jedoch nicht widerlegbar, wenn Sie in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben (§ 24b Abs. 3 Satz 3 EStG).
Diese Meldevermutung ist der häufigste Streitpunkt mit dem Finanzamt. Wer eine volljährige Person aufnimmt, sollte deshalb von Anfang an dokumentieren, wie die Kosten getrennt getragen werden.
Wenn das Kind bei beiden Eltern gemeldet ist
Nach einer Trennung bleibt das Kind häufig bei beiden Elternteilen gemeldet. Das Gesetz löst diesen Fall eindeutig: Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag derjenigen alleinstehenden Person zu, die die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt – oder erfüllen würde, wenn nur ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag besteht (§ 24b Abs. 1 Satz 3 EStG).
Maßgeblich ist damit dasselbe Obhutsprinzip wie beim Kindergeld: Es kommt darauf an, in wessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Eine hälftige Aufteilung des Entlastungsbetrags zwischen beiden Elternteilen sieht das Gesetz nicht vor.
Fehlende Identifikationsnummer ist kein Ausschlussgrund
Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass das Kind über seine steuerliche Identifikationsnummer identifiziert wird. Wird diese Nummer erst nachträglich vergeben, wirkt sie auf die Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen vorlagen (§ 24b Abs. 1 Sätze 4 und 6 EStG). Ist das Kind nach keinem Steuergesetz steuerpflichtig, ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. Eine noch fehlende Nummer sollte Sie also nicht davon abhalten, den Entlastungsbetrag geltend zu machen.
Steuerklasse II beantragen: So gehen Sie vor
In die Steuerklasse II gehören ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Steuerklasse I, bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist (§ 38b Abs. 1 Nr. 2 EStG). Der Vorteil: Der Grundbetrag fließt bereits in den monatlichen Lohnsteuerabzug ein – Sie müssen nicht bis zur Steuererklärung warten.
- Antrag beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Ändern sich die Voraussetzungen zu Ihren Gunsten, können Sie beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen (§ 39 Abs. 6 Satz 1 EStG). In der Praxis läuft das über den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung – online über ELSTER oder auf amtlichem Vordruck.
- Wirkung ab dem richtigen Monat. Die Änderung ist mit Wirkung vom ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen erstmals vorlagen (§ 39 Abs. 6 Satz 2 EStG) – nicht erst ab Antragstellung.
- Frist beachten. Damit die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt wird, muss der Antrag spätestens bis zum 30. November gestellt sein (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG).
- Erhöhungsbetrag nicht vergessen. Der Betrag von 240 Euro je weiterem Kind ist nicht in der Steuerklasse II enthalten. Er wird als Freibetrag nach § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a EStG gesondert beantragt. Die Antragsfrist dafür beginnt am 1. November des Vorjahres und endet am 30. November des laufenden Jahres (§ 39a Abs. 2 EStG). Wird ein Freibetrag im Januar beantragt, darf er bereits ab dem 1. Januar berücksichtigt werden.
Ein eingetragener Freibetrag gilt längstens für zwei Kalenderjahre (§ 39a Abs. 1 Satz 3 EStG). Danach müssen Sie ihn neu beantragen.
Der Sonderfall Trennungsjahr
Im Jahr der Trennung erfüllen Ehegatten die Voraussetzungen für das Splitting-Verfahren zunächst noch – deshalb halten viele Alleinerziehende den Entlastungsbetrag in diesem Jahr für ausgeschlossen. Das ist ein Irrtum.
Das Gesetz selbst sieht vor, dass bei dauerndem Getrenntleben der anteilige Entlastungsbetrag ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres als Freibetrag berücksichtigt werden kann, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat diese Linie für die Veranlagung bestätigt: Ehegatten, die nach §§ 26, 26a EStG einzeln veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag im Trennungsjahr zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen – insbesondere keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (BFH, Urteil vom 28. Oktober 2021, III R 17/20).
Ebenfalls gesondert geregelt: Verwitwete, die nicht in die Steuerklasse II gehören, können den Entlastungsbetrag als Freibetrag geltend machen (§ 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG).
Pflichten, die Sie nicht übersehen sollten
Ändern sich die Verhältnisse zu Ihren Ungunsten – eine neue Partnerin oder ein neuer Partner zieht ein, das Kind zieht aus, der Kindergeldanspruch endet –, sind Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen und die Steuerklasse umgehend ändern zu lassen. Das Gesetz nennt den Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag ausdrücklich als Beispiel (§ 39 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG).
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse von Amts wegen und fordert zu wenig erhobene Lohnsteuer nach, wenn sie 10 Euro übersteigt (§ 39 Abs. 5 Sätze 4 und 5 EStG). Für eingetragene Freibeträge gilt dieselbe Anzeigepflicht (§ 39a Abs. 1 Satz 5 EStG).
Lohnt sich der Wechsel?
Für Alleinerziehende mit Arbeitseinkommen praktisch immer. Der Entlastungsbetrag wirkt zusätzlich zum Grundfreibetrag und zu den Kinderfreibeträgen. Und selbst wenn Sie die Steuerklasse II nie beantragt haben, geht Ihnen nichts verloren: Über die Einkommensteuererklärung wird der Betrag für alle Monate berücksichtigt, in denen die Voraussetzungen vorlagen. Die Steuerklasse entscheidet nur darüber, wann Sie das Geld bekommen – monatlich oder als Erstattung im Folgejahr.
Verbindung zu weiteren Themen
Für Alleinerziehende sind daneben vor allem der Unterhaltsvorschuss und dessen Antragstellung relevant, außerdem der Kinderzuschlag bei geringem Einkommen und das Bildungs- und Teilhabepaket. Wer Unterhalt vom anderen Elternteil erwartet, findet die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle und kann sie mit unserem Unterhaltsrechner überschlagen. Grundlage bleibt in allen Fällen das Kindergeld.
Quellen
- § 24b EStG, § 38b EStG, § 39 EStG, § 39a EStG
- BFH, Urteil vom 28. Oktober 2021 – III R 17/20
- Familienportal des Bundes (BMBFSFJ), ELSTER
Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.