Familie & Kinder

Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt in 3 Schritten berechnen

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 04.07.2026 · 7 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Unterhaltsrechner führt Sie in 3 Schritten zum Zahlbetrag: Einkommen → Altersstufe → Ergebnis mit Selbstbehaltsprüfung.
  • Er prüft zusätzlich, ob der gesetzliche Selbstbehalt des zahlenden Elternteils gewahrt bleibt.
  • Reicht das Einkommen nicht, liegt ein Mangelfall vor – der Rechner weist darauf hin.
  • Grundlage sind die Düsseldorfer Tabelle 2026 und der Kindergeldbetrag 2026 (259 Euro je Kind).

Unterhaltsrechner

1. Einkommen
2. Kind
3. Ergebnis
Sind Sie erwerbstätig?

Geben Sie in drei Schritten Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, das Alter des Kindes und – falls zutreffend – weitere Unterhaltsberechtigte ein. Der Rechner zeigt Ihnen den Tabellenbetrag, den Zahlbetrag nach Kindergeldabzug und prüft, ob Ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt.

Warum ein eigener Rechner neben der Düsseldorfer Tabelle?

In unserem Grundlagenartikel zur Düsseldorfer Tabelle erklären wir, wie die Tabelle aufgebaut ist und wie Sie sie lesen. Dieser Rechner geht einen Schritt weiter: Er nimmt Ihnen die Ablesearbeit ab und prüft zusätzlich zwei Dinge, die in der Tabelle selbst nicht abgebildet sind – den Selbstbehalt und einen möglichen Mangelfall. Beide Werkzeuge greifen auf dieselben amtlichen Tabellenwerte zurück (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026), damit die angezeigten Beträge immer übereinstimmen.

Schritt 1: Einkommen einordnen

Tragen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ein (Nettogehalt abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Schulden) und geben Sie an, ob Sie erwerbstätig sind – das entscheidet, welcher Selbstbehalt in Schritt 3 angesetzt wird. Der Rechner ordnet Ihr Einkommen automatisch der passenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu.

Schritt 2: Alter des Kindes und weitere Berechtigte

Geben Sie das Alter des Kindes an (Altersstufe: 0–5, 6–11, 12–17 oder ab 18 Jahre) sowie die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus; bei mehr Berechtigten kann laut Anmerkung I eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angemessen sein – eine feste Rechenformel dafür gibt es jedoch nicht, die Einstufung erfolgt im Einzelfall durch das Familiengericht. Der Rechner zeigt in diesem Fall nur einen Hinweis, statt eine Zahl vorzutäuschen, die niemand verbindlich vorschreibt.

(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. I)

Schritt 3: Kindergeld und Ergebnis

Der Rechner zieht das anteilige Kindergeld ab (hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern) und zeigt Ihnen:

  • den Tabellenbetrag (Ausgangswert)
  • den Zahlbetrag (nach Kindergeldabzug)
  • eine Selbstbehalts-Prüfung: Bleibt Ihnen nach Zahlung des Unterhalts der gesetzliche Selbstbehalt (1.450 Euro erwerbstätig / 1.200 Euro nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern)?

(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. VII)

Was ist ein Mangelfall?

Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt zu zahlen und Ihren eigenen Selbstbehalt zu wahren, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird laut Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Berechtigten verteilt. Der Rechner erkennt und meldet diese Situation, berechnet aber nicht die genaue Verteilung – das ist ein komplexer Einzelfall, den im Streitfall das Familiengericht klärt.

(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. C)

Was der Rechner NICHT automatisch berücksichtigt

  • Mehrbedarf (z. B. Kita-Kosten, Nachhilfe, krankheitsbedingte Kosten) – muss gesondert addiert werden
  • Wechselmodell – hier gilt eine andere Berechnungslogik
  • Sonderbedarf (unvorhersehbare, außergewöhnlich hohe Kosten)
  • Die genaue Verteilung im Mangelfall – nur die Erkennung, keine Berechnung
  • Eine automatische Herauf- oder Herabstufung bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten – nur ein Hinweis, keine feste Formel (siehe Schritt 2)
  • Die Unterscheidung zwischen privilegierten Volljährigen (bis 21, im Elternhaushalt, in Schulausbildung) und anderen volljährigen Kindern beim Selbstbehalt

Für diese Konstellationen empfehlen wir eine individuelle Beratung, etwa durch das Jugendamt oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.

Rechenbeispiel

Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.500 Euro, erwerbstätig, ein Kind im Alter von 8 Jahren (Altersstufe 6–11), keine weiteren Unterhaltsberechtigten:

  1. Einkommensgruppe: 3.500 Euro fällt in Gruppe 5 (3.301–3.700 Euro).
  2. Tabellenbetrag (Gruppe 5, 6–11 Jahre): 670 Euro.
  3. Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergelds (129,50 Euro): 540,50 Euro.
  4. Verbleibendes Einkommen: 3.500 − 540,50 = 2.959,50 Euro.
  5. Selbstbehalt-Prüfung: Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 1.450 Euro. Da 2.959,50 Euro deutlich darüber liegen, ist der Selbstbehalt gewahrt.

Läge das Einkommen dagegen bei 1.500 Euro (nicht erwerbstätig) für ein Kind im Alter von 3 Jahren, ergäbe sich ein Zahlbetrag von 356,50 Euro (Gruppe 1, 486 − 129,50 Euro). Das verbleibende Einkommen von 1.143,50 Euro läge unter dem Selbstbehalt von 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige – der Rechner würde hier einen möglichen Mangelfall anzeigen.

(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026)

Verbindung zu weiteren Themen

Passend dazu: unser Grundlagenartikel zur Düsseldorfer Tabelle, sowie der Kindergeldbetrag und die Regeln zum Unterhaltsvorschuss bei Zahlungsausfall des anderen Elternteils.

Quellen

Zuletzt aktualisiert am 04.07.2026. Der Rechner ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle – im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zum Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle?
Unser Beitrag zur Düsseldorfer Tabelle erklärt die Tabelle als Nachschlagewerk. Der Unterhaltsrechner hier führt Sie aktiv Schritt für Schritt zum konkreten Zahlbetrag inklusive Selbstbehaltsprüfung – beide Werkzeuge nutzen dieselben amtlichen Tabellenwerte.
Berücksichtigt der Rechner den Selbstbehalt?
Ja. Reicht das Einkommen nach Abzug des Zahlbetrags nicht mehr für den gesetzlichen Selbstbehalt (1.450 Euro erwerbstätig, 1.200 Euro nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern), weist der Rechner auf einen möglichen Mangelfall hin. (OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. VII)
Berechnet der Rechner automatisch eine Herabstufung bei mehreren Unterhaltsberechtigten?
Nein, bewusst nicht. Laut Anmerkung I der Düsseldorfer Tabelle "können" bei einer größeren Anzahl Unterhaltsberechtigter Abschläge durch Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe "angemessen sein" – es gibt jedoch keine feste, mechanische Formel dafür. Diese Einstufung erfolgt im Einzelfall durch das Familiengericht. Der Rechner zeigt bei mehr als zwei Berechtigten deshalb nur einen Hinweis an, statt eine erfundene Berechnung vorzutäuschen.
Ist das Ergebnis rechtlich verbindlich?
Nein. Der Rechner bildet die Düsseldorfer Tabelle als Leitlinie ab. Bei Mangelfällen, Wechselmodell, Mehrbedarf oder mehreren Unterhaltsberechtigten entscheidet im Streitfall das Familiengericht.
Werden Kindergeld und Mehrbedarf automatisch abgezogen bzw. addiert?
Das Kindergeld (259 Euro im Jahr 2026) wird automatisch anteilig abgezogen – hälftig (129,50 Euro) bei minderjährigen Kindern, voll bei volljährigen Kindern. Mehrbedarf wie Kita-Kosten muss gesondert eingegeben werden – er ist nicht automatisch enthalten.
Welcher Selbstbehalt gilt bei volljährigen Kindern?
Der Rechner setzt für die Altersstufe "ab 18" den angemessenen Eigenbedarf von mindestens 1.750 Euro an (§ 1603 Abs. 1 BGB). Für privilegierte Volljährige bis 21 Jahre, die im Elternhaushalt leben und noch zur Schule gehen, gilt in Wirklichkeit der niedrigere Selbstbehalt wie bei Minderjährigen (1.450/1.200 Euro) – dieser Sonderfall wird in der aktuellen Version des Rechners nicht automatisch unterschieden und sollte im Zweifel individuell geprüft werden.