Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt in 3 Schritten berechnen
Das Wichtigste in Kürze
- Der Unterhaltsrechner führt Sie in 3 Schritten zum Zahlbetrag: Einkommen → Altersstufe → Ergebnis mit Selbstbehaltsprüfung.
- Er prüft zusätzlich, ob der gesetzliche Selbstbehalt des zahlenden Elternteils gewahrt bleibt.
- Reicht das Einkommen nicht, liegt ein Mangelfall vor – der Rechner weist darauf hin.
- Grundlage sind die Düsseldorfer Tabelle 2026 und der Kindergeldbetrag 2026 (259 Euro je Kind).
Unterhaltsrechner
Zahlbetrag:
Der Rechner ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle. Mehrbedarf, Wechselmodell und Mangelfälle im Detail sind nicht enthalten. Keine Rechtsberatung.
Geben Sie in drei Schritten Ihr bereinigtes Nettoeinkommen, das Alter des Kindes und – falls zutreffend – weitere Unterhaltsberechtigte ein. Der Rechner zeigt Ihnen den Tabellenbetrag, den Zahlbetrag nach Kindergeldabzug und prüft, ob Ihr Selbstbehalt gewahrt bleibt.
Warum ein eigener Rechner neben der Düsseldorfer Tabelle?
In unserem Grundlagenartikel zur Düsseldorfer Tabelle erklären wir, wie die Tabelle aufgebaut ist und wie Sie sie lesen. Dieser Rechner geht einen Schritt weiter: Er nimmt Ihnen die Ablesearbeit ab und prüft zusätzlich zwei Dinge, die in der Tabelle selbst nicht abgebildet sind – den Selbstbehalt und einen möglichen Mangelfall. Beide Werkzeuge greifen auf dieselben amtlichen Tabellenwerte zurück (OLG Düsseldorf, Stand 01.01.2026), damit die angezeigten Beträge immer übereinstimmen.
Schritt 1: Einkommen einordnen
Tragen Sie Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ein (Nettogehalt abzüglich berufsbedingter Aufwendungen und bestimmter Schulden) und geben Sie an, ob Sie erwerbstätig sind – das entscheidet, welcher Selbstbehalt in Schritt 3 angesetzt wird. Der Rechner ordnet Ihr Einkommen automatisch der passenden Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu.
Schritt 2: Alter des Kindes und weitere Berechtigte
Geben Sie das Alter des Kindes an (Altersstufe: 0–5, 6–11, 12–17 oder ab 18 Jahre) sowie die Anzahl weiterer unterhaltsberechtigter Personen. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigten aus; bei mehr Berechtigten kann laut Anmerkung I eine Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe angemessen sein – eine feste Rechenformel dafür gibt es jedoch nicht, die Einstufung erfolgt im Einzelfall durch das Familiengericht. Der Rechner zeigt in diesem Fall nur einen Hinweis, statt eine Zahl vorzutäuschen, die niemand verbindlich vorschreibt.
(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. I)
Schritt 3: Kindergeld und Ergebnis
Der Rechner zieht das anteilige Kindergeld ab (hälftig bei minderjährigen, voll bei volljährigen Kindern) und zeigt Ihnen:
- den Tabellenbetrag (Ausgangswert)
- den Zahlbetrag (nach Kindergeldabzug)
- eine Selbstbehalts-Prüfung: Bleibt Ihnen nach Zahlung des Unterhalts der gesetzliche Selbstbehalt (1.450 Euro erwerbstätig / 1.200 Euro nicht erwerbstätig gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 Euro gegenüber volljährigen Kindern)?
(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. VII)
Was ist ein Mangelfall?
Reicht Ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt zu zahlen und Ihren eigenen Selbstbehalt zu wahren, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird laut Anmerkung C der Düsseldorfer Tabelle die nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende Verteilungsmasse anteilig auf alle gleichrangigen Berechtigten verteilt. Der Rechner erkennt und meldet diese Situation, berechnet aber nicht die genaue Verteilung – das ist ein komplexer Einzelfall, den im Streitfall das Familiengericht klärt.
(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026, Anm. C)
Was der Rechner NICHT automatisch berücksichtigt
- Mehrbedarf (z. B. Kita-Kosten, Nachhilfe, krankheitsbedingte Kosten) – muss gesondert addiert werden
- Wechselmodell – hier gilt eine andere Berechnungslogik
- Sonderbedarf (unvorhersehbare, außergewöhnlich hohe Kosten)
- Die genaue Verteilung im Mangelfall – nur die Erkennung, keine Berechnung
- Eine automatische Herauf- oder Herabstufung bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten – nur ein Hinweis, keine feste Formel (siehe Schritt 2)
- Die Unterscheidung zwischen privilegierten Volljährigen (bis 21, im Elternhaushalt, in Schulausbildung) und anderen volljährigen Kindern beim Selbstbehalt
Für diese Konstellationen empfehlen wir eine individuelle Beratung, etwa durch das Jugendamt oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Familienrecht.
Rechenbeispiel
Bereinigtes Nettoeinkommen: 3.500 Euro, erwerbstätig, ein Kind im Alter von 8 Jahren (Altersstufe 6–11), keine weiteren Unterhaltsberechtigten:
- Einkommensgruppe: 3.500 Euro fällt in Gruppe 5 (3.301–3.700 Euro).
- Tabellenbetrag (Gruppe 5, 6–11 Jahre): 670 Euro.
- Zahlbetrag nach Abzug des hälftigen Kindergelds (129,50 Euro): 540,50 Euro.
- Verbleibendes Einkommen: 3.500 − 540,50 = 2.959,50 Euro.
- Selbstbehalt-Prüfung: Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige beträgt 1.450 Euro. Da 2.959,50 Euro deutlich darüber liegen, ist der Selbstbehalt gewahrt.
Läge das Einkommen dagegen bei 1.500 Euro (nicht erwerbstätig) für ein Kind im Alter von 3 Jahren, ergäbe sich ein Zahlbetrag von 356,50 Euro (Gruppe 1, 486 − 129,50 Euro). Das verbleibende Einkommen von 1.143,50 Euro läge unter dem Selbstbehalt von 1.200 Euro für Nicht-Erwerbstätige – der Rechner würde hier einen möglichen Mangelfall anzeigen.
(Quelle: OLG Düsseldorf, DT 2026)
Verbindung zu weiteren Themen
Passend dazu: unser Grundlagenartikel zur Düsseldorfer Tabelle, sowie der Kindergeldbetrag und die Regeln zum Unterhaltsvorschuss bei Zahlungsausfall des anderen Elternteils.
Quellen
- OLG Düsseldorf – Düsseldorfer Tabelle 2026 (PDF, Stand 01.01.2026)
- BGB § 1612a – Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
- BGB § 1603 – Leistungsfähigkeit (Selbstbehalt)
- BGB § 1612b – Anrechnung des Kindergeldes
Zuletzt aktualisiert am 04.07.2026. Der Rechner ist eine Orientierungshilfe auf Basis der Düsseldorfer Tabelle – im Streitfall entscheidet das Familiengericht. Keine Rechtsberatung.