Familie & Kinder

Bildungs- und Teilhabepaket 2026: Leistungen, Höhe und Antrag

Von Christelle N. · Aktualisiert am 28.07.2026 · 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) unterstützt Kinder aus Familien mit wenig Einkommen bei Schule, Ausflügen, Mittagessen und Freizeit.
  • Anspruch besteht bei Bürgergeld, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem AsylbLG.
  • Schulbedarf 2026: 195 Euro pro Schuljahr (130 Euro + 65 Euro) · Teilhabe: 15 Euro monatlich · Mittagessen: ohne Eigenanteil.
  • Zuständig ist das Jobcenter (bei Bürgergeld) oder Ihre Kommune (in allen anderen Fällen).

Kein Kind soll vom Klassenausflug, vom warmen Mittagessen oder vom Sportverein ausgeschlossen sein, weil das Geld der Eltern nicht reicht. Genau dafür gibt es die Leistungen für Bildung und Teilhabe – im Alltag meist „Bildungspaket” oder kurz „BuT” genannt. Viele Familien wissen allerdings nicht, dass ihnen diese Leistungen zustehen, oder lassen Beträge liegen, weil ein Nachweis fehlt. Dieser Beitrag erklärt auf Basis der gesetzlichen Grundlagen und der Informationen des Bundes, welche Leistungen es gibt, wie hoch sie 2026 sind und wie Sie sie sicher beantragen.

Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?

Das Bildungs- und Teilhabepaket ist kein eigenes Geldleistungspaket, sondern eine Sammlung von Einzelleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die zusätzlich zum Regelbedarf gewährt werden. Rechtlich geregelt sind sie an drei Stellen – je nachdem, welche Grundleistung Ihre Familie bezieht:

  • § 28 SGB II – für Familien im Bürgergeld beziehungsweise Sozialgeld,
  • § 34 SGB XII – für Familien in der Sozialhilfe,
  • § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) – für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld.

Inhaltlich sind die drei Vorschriften weitgehend deckungsgleich. Der praktische Unterschied liegt vor allem in der Zuständigkeit: Beim Bürgergeld läuft alles über das Jobcenter, in den übrigen Fällen über die von Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihrem Landkreis bestimmte Stelle.

Wer hat Anspruch?

Anspruch haben alle Kinder in Ihrem Haushalt, wenn Sie oder Ihr Kind eine dieser Leistungen beziehen:

  • Bürgergeld oder Sozialgeld (SGB II)
  • Kinderzuschlag (KiZ)
  • Wohngeld
  • Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Bei den Altersgrenzen unterscheidet das Gesetz zwei Gruppen:

  • Bedarfe für Bildung erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung beziehen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
  • Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erhalten Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (§ 28 Abs. 7 SGB II).

Wenn Sie das Bildungspaket erhalten, kommt für Sie möglicherweise auch der Kinderzuschlag in Betracht – beide Leistungen greifen häufig ineinander.

Die Leistungen im Überblick

LeistungUmfang 2026Rechtsgrundlage
Persönlicher Schulbedarf195 Euro pro Schuljahr (130 Euro + 65 Euro)§ 28 Abs. 3 SGB II, § 34 Abs. 3, 3a SGB XII
Eintägige Schul- und Kitaausflügetatsächliche Kosten§ 28 Abs. 2 SGB II
Mehrtägige Klassen- und Kitafahrtentatsächliche Kosten§ 28 Abs. 2 SGB II
Schülerbeförderungtatsächliche Kosten, soweit nicht von Dritten übernommen§ 28 Abs. 4 SGB II
Lernförderung (Nachhilfe)tatsächliche Kosten, ohne Versetzungsgefährdung§ 28 Abs. 5 SGB II
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegungvollständige Übernahme, kein Eigenanteil§ 28 Abs. 6 SGB II
Soziale und kulturelle Teilhabe15 Euro monatlich bis zum 18. Geburtstag§ 28 Abs. 7 SGB II

Persönlicher Schulbedarf: 195 Euro im Schuljahr

Für Schulranzen, Sportzeug, Stifte, Hefte, Taschenrechner oder Bastelmaterial erhalten Sie pro Kind und Schuljahr 195 Euro. Der Betrag wird in zwei Raten berücksichtigt: 130 Euro für das erste Schulhalbjahr, regelmäßig zum 1. August, und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr, regelmäßig zum 1. Februar (§ 28 Abs. 3 SGB II).

Im Gesetz selbst stehen Grundbeträge von 100 und 50 Euro; sie werden jährlich mit demselben Prozentsatz fortgeschrieben wie die Regelbedarfe (§ 34 Abs. 3a SGB XII). Zum 1. Januar 2026 gab es keine Erhöhung – die Regelbedarfe und damit auch der Schulbedarf bleiben unverändert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt für 2026 ausdrücklich 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr.

Haben Sie mehrere Kinder, erhalten Sie den Zuschuss für jedes Kind einmal pro Schuljahr.

Ausflüge und Klassenfahrten

Übernommen werden die tatsächlichen Kosten eintägiger Ausflüge und mehrtägiger Klassen- oder Kitafahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen – also alles, was die Schule oder Kita mit Ihnen abrechnet. Nicht dazu zählt das Taschengeld, das Ihr Kind unterwegs zusätzlich ausgibt.

Praxistipp: Reichen Sie den Elternbrief zur Klassenfahrt ein, sobald er vorliegt – nicht erst nach der Fahrt. So ist die Kostenübernahme rechtzeitig geklärt.

Mittagessen ohne Eigenanteil

Nimmt Ihr Kind an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in der Schule, in der Kita oder in der Kindertagespflege teil, werden die entstehenden Aufwendungen übernommen. Der früher zu zahlende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen ist entfallen. Bei Schulkindern gilt dies unter der Voraussetzung, dass das Mittagessen in schulischer Verantwortung angeboten oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist (§ 28 Abs. 6 SGB II).

Lernförderung: Versetzungsgefährdung ist nicht mehr nötig

Das ist die wohl am häufigsten unterschätzte Leistung. Ihr Kind muss nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sein, um Nachhilfe zu erhalten – das Gesetz stellt seit der Neuregelung ausdrücklich klar, dass es darauf nicht ankommt (§ 28 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Entscheidend ist, dass die Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

So gehen Sie vor: Sprechen Sie zuerst mit der Lehrerin oder dem Lehrer Ihres Kindes. Diese Person kann den Förderbedarf einschätzen und muss ihn im zweiten Schritt bescheinigen. Gibt es an der Schule kein ausreichendes eigenes Angebot, kommt auch eine Lernförderung außerhalb der Schule in Betracht.

Schülerbeförderung

Ist Ihr Kind für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Bus oder Bahn angewiesen, werden die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt – soweit sie nicht bereits von Dritten getragen werden. Als nächstgelegene Schule gilt dabei auch eine Schule, die wegen ihres Profils gewählt wurde, etwa eine bilinguale Schule oder eine Schule mit naturwissenschaftlichem, musischem oder sportlichem Schwerpunkt (§ 28 Abs. 4 SGB II).

Teilhabe: 15 Euro im Monat für Sport, Musik und Ferien

Für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, solange Ihr Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nutzen können Sie den Betrag zum Beispiel für:

  • Mitgliedsbeiträge in Sport- oder Kulturvereinen,
  • Musikunterricht und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung,
  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
  • Ferienfreizeiten sowie Angebote wie Babyschwimmen oder Babymassage.

Entstehen darüber hinaus weitere Kosten im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten und ist es Ihnen im Einzelfall nicht zuzumuten, sie aus der Pauschale und dem Regelbedarf zu bestreiten, können auch diese berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II).

Was nicht übernommen wird

Das Bildungspaket deckt viel ab, aber nicht alles. Nicht erfasst sind zum Beispiel:

  • das Taschengeld, das Ihr Kind während eines Ausflugs zusätzlich ausgibt – erstattet werden nur die Ausgaben, die Schule oder Kita mit Ihnen abrechnen,
  • Museumsbesuche zur individuellen Freizeitgestaltung; sie sind nur im Rahmen der kulturellen Bildung von der Teilhabepauschale gedeckt,
  • Kosten der Schülerbeförderung, die bereits von der Kommune oder einem anderen öffentlichen Träger übernommen werden.

Viele Städte und Gemeinden bieten darüber hinaus eigene Gutscheine oder Ermäßigungen an – etwa für Schwimmbäder, Büchereien oder den Nahverkehr. Ein Anruf bei der Kommune lohnt sich deshalb auch dann, wenn eine Leistung nicht im Bildungspaket steht.

So beantragen Sie die Leistungen

  1. Zuständige Stelle finden. Beziehen Sie Bürgergeld, ist Ihr Jobcenter zuständig. In allen anderen Fällen – Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe, AsylbLG – stellen Sie den Antrag bei Ihrer Stadt, Gemeinde oder Ihrem Landkreis. Eine Übersicht der örtlichen Anlaufstellen veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  2. Prüfen, was schon mitbeantragt ist. Im Bürgergeld ist ausdrücklich nur die Lernförderung gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Schulbedarf, Ausflüge, Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Mittagsverpflegung und Teilhabe sind vom Grundantrag umfasst.
  3. Nachweise einreichen. Je nach Leistung sind das der Elternbrief zur Klassenfahrt, die Rechnung oder Bescheinigung des Vereins, der Nachweis der Schule zur Lernförderung oder die Abrechnung des Essensanbieters.
  4. Abrechnung klären. Viele Kommunen zahlen direkt an den Anbieter – etwa den Verein oder den Caterer – oder arbeiten mit Gutscheinen und Chipkarten. Andere erstatten Ihnen die Kosten. Fragen Sie bei der Antragstellung nach, welches Verfahren vor Ort gilt.

Tipp: Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Stelle oder auf deren Website. Kostenlose Unterstützung beim Ausfüllen bietet die vom Bund geförderte BuT-Beratung, auch auf Englisch, Arabisch, Russisch und Türkisch.

Häufige Stolpersteine

  • Zuständigkeit verwechselt. Bei Kinderzuschlag und Wohngeld ist nicht das Jobcenter zuständig, sondern die kommunale Stelle. Anträge landen sonst im falschen Haus und verzögern sich.
  • Klassenfahrt zu spät gemeldet. Reichen Sie den Elternbrief ein, sobald er vorliegt – idealerweise deutlich vor der Fahrt.
  • Lernförderung nicht beantragt. Viele Familien gehen weiterhin davon aus, dass eine Versetzungsgefährdung Voraussetzung ist. Das ist seit der Gesetzesänderung nicht mehr der Fall.
  • Wechsel der Grundleistung übersehen. Wechseln Sie vom Bürgergeld zu Kinderzuschlag und Wohngeld, bleibt der BuT-Anspruch bestehen – aber Sie müssen ihn bei der neuen Stelle geltend machen.
  • Umsetzung ist kommunal unterschiedlich. Gutscheinsysteme, Direktzahlung und Fristen variieren. Verbindlich ist immer die Auskunft Ihrer örtlichen BuT-Stelle.

Verbindung zu weiteren Themen

Das Bildungspaket ist einer der wichtigsten – und am häufigsten übersehenen – Vorteile des Kinderzuschlags: Wer KiZ bezieht, hat automatisch Zugang zu den BuT-Leistungen. Für Familien mit geringem Einkommen ebenfalls relevant sind das Kindergeld, der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende sowie die Erstausstattung für Babys vom Jobcenter. Alleinerziehende sollten zusätzlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende prüfen. Geht es um Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil, hilft die Düsseldorfer Tabelle weiter.

Quellen

  • § 28 SGB II, § 37 Abs. 1 SGB II
  • § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII, § 6b BKGG
  • Familienportal des Bundes (BMBFSFJ) – Bildung & Teilhabe
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Leistungen des Bildungspakets, FAQ zur Fortschreibung der Regelbedarfe 2026

Zuletzt aktualisiert am 28. Juli 2026. Die Umsetzung ist kommunal unterschiedlich geregelt – verbindlich ist die Auskunft Ihrer zuständigen BuT-Stelle.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket?
Alle Kinder im Haushalt, wenn Sie oder Ihr Kind Bürgergeld, Sozialgeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Bildungsleistungen erhalten Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung bekommen. Die Teilhabeleistung gibt es bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. (§ 28 Abs. 1 und 7 SGB II; Familienportal des Bundes)
Wie hoch ist der Zuschuss für den Schulbedarf 2026?
Insgesamt 195 Euro pro Schuljahr und Kind: 130 Euro für das erste Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. August) und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr (regelmäßig zum 1. Februar). Die Beträge wurden zum 1. Januar 2026 nicht erhöht. (Quelle: BMAS; § 28 Abs. 3 SGB II i. V. m. § 34 Abs. 3 und 3a SGB XII)
Muss ich jede Leistung einzeln beantragen?
Beim Bürgergeld nicht: Dort ist nur die Lernförderung gesondert zu beantragen, alle übrigen Bildungs- und Teilhabeleistungen sind vom Grundantrag mit umfasst (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nachweise – etwa der Elternbrief zur Klassenfahrt oder die Vereinsbescheinigung – brauchen Sie trotzdem. Beziehen Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Kommune.
Wo stelle ich den Antrag?
Beziehen Sie Bürgergeld, ist Ihr Jobcenter zuständig. In allen anderen Fällen stellen Sie den Antrag bei Ihrer Stadt, Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis – oft beim Bildungs- oder Sozialamt. Eine Übersicht der örtlichen Anlaufstellen führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Muss mein Kind versetzungsgefährdet sein, um Nachhilfe zu bekommen?
Nein. Seit der Gesetzesänderung kommt es auf eine bestehende Versetzungsgefährdung ausdrücklich nicht mehr an (§ 28 Abs. 5 SGB II). Die Lernförderung muss geeignet und zusätzlich erforderlich sein, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen. In der Regel bescheinigt die Lehrkraft den Förderbedarf.
Kostet das Mittagessen in Schule oder Kita noch etwas?
Nein. Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule, Kita oder Kindertagespflege werden die entstehenden Aufwendungen übernommen. Der frühere Eigenanteil von 1 Euro pro Essen ist entfallen. (§ 28 Abs. 6 SGB II; Familienportal des Bundes)
Werden auch die Fahrkarten zur Schule bezahlt?
Ja, wenn Ihr Kind für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf die Schülerbeförderung angewiesen ist und die Kosten nicht von Dritten übernommen werden. Erstattet werden die tatsächlichen Aufwendungen – auch dann, wenn Ihr Kind die Monatskarte privat nutzen kann. (§ 28 Abs. 4 SGB II)
Bleibt der Anspruch bestehen, wenn ich vom Bürgergeld zum Kinderzuschlag wechsle?
Ja, der Anspruch besteht weiter – aber die Zuständigkeit wechselt. Statt des Jobcenters ist dann die von Ihrer Kommune bestimmte Stelle zuständig (§ 6b BKGG). Stellen Sie dort einen neuen Antrag, damit keine Lücke entsteht.