Elterngeld bei Zwillingen und Mehrlingen: Zuschlag und Regeln
Der Mehrlingszuschlag ist ein Aufschlag auf das Elterngeld, den Eltern bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen erhalten: 300 Euro im Monat für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG). Ein zweites, eigenständiges Elterngeld gibt es dagegen nicht. Dieser Leitfaden zeigt, wie viel Elterngeld Eltern von Zwillingen tatsächlich bekommen, welche Sonderregeln für sie gelten und an welcher Stelle der Zuschlag in den ersten Wochen verloren geht.
Gibt es bei Zwillingen doppeltes Elterngeld?
Bei Zwillingen gibt es kein doppeltes Elterngeld: Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Die Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld also wie bei einem Kind nach dem Einkommen vor der Geburt und legt dann den Mehrlingszuschlag obendrauf.
Ratgeber und Foren, die von „zweimal Elterngeld” bei Zwillingen sprechen, beziehen sich auf eine frühere Rechtslage. Nach dem geltenden Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ersetzt der Mehrlingszuschlag das zweite Elterngeld.
Wie hoch ist der Mehrlingszuschlag?
Der Mehrlingszuschlag beträgt beim Basiselterngeld 300 Euro monatlich für das zweite und jedes weitere Kind einer Mehrlingsgeburt (§ 2a Abs. 4 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbiert er sich auf 150 Euro je weiterem Kind (§ 4a Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BEEG).
| Mehrlingsgeburt | Zuschlag Basiselterngeld | Zuschlag ElterngeldPlus |
|---|---|---|
| Zwillinge | 300 Euro | 150 Euro |
| Drillinge | 600 Euro | 300 Euro |
| Vierlinge | 900 Euro | 450 Euro |
Der Zuschlag wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Auch Eltern, die vor der Geburt nichts verdient haben und deshalb den Mindestbetrag von 300 Euro erhalten (§ 2 Abs. 4 BEEG), bekommen ihn zusätzlich.
Rechenbeispiel: Eine Mutter hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 2.000 Euro im Monat. Bei Einkommen ab 1.240 Euro gilt die Ersatzrate von 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG), das Basiselterngeld beträgt also 1.300 Euro. Mit Mehrlingszuschlag für Zwillinge erhält sie 1.600 Euro im Monat. Als ElterngeldPlus wären es 650 Euro plus 150 Euro, also 800 Euro monatlich, dafür doppelt so lange.
Wie das Elterngeld-Netto ermittelt wird, erklärt unser Artikel Wie hoch ist das Elterngeld?.
Zwillinge und Geschwisterbonus: wann beides gezahlt wird
Zwillinge allein lösen keinen Geschwisterbonus aus. Beim Geschwisterbonus zählen Kinder nicht mit, für die sich das Elterngeld bereits um den Mehrlingszuschlag erhöht (§ 2a Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen
Lebt in Ihrem Haushalt zusätzlich ein älteres Kind unter drei Jahren, erhalten Sie den Geschwisterbonus trotzdem – neben dem Mehrlingszuschlag. Der zweite Zwilling bleibt beim Geschwisterbonus zwar außen vor, der erste Zwilling und das ältere Geschwisterkind sind aber „zwei Kinder, die noch nicht drei Jahre alt sind” (§ 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass der Mehrlingszuschlag auch dann gezahlt wird, wenn ein Geschwisterbonus fließt (§ 2a Abs. 4 Satz 2 BEEG).
Rechenbeispiel: Die Mutter aus dem Beispiel oben hat außerdem eine zweijährige Tochter. Zum Basiselterngeld von 1.300 Euro kommen 10 Prozent Geschwisterbonus (130 Euro) und 300 Euro Mehrlingszuschlag: zusammen 1.730 Euro im Monat.
Der Geschwisterbonus endet mit Ablauf des Monats, in dem das ältere Kind drei Jahre alt wird (§ 2a Abs. 3 BEEG).
Dürfen beide Eltern gleichzeitig Basiselterngeld beziehen?
Eltern von Mehrlingen dürfen beide gleichzeitig Basiselterngeld beziehen, und zwar länger als einen Monat. Für alle Geburten ab dem 1. April 2024 ist ein paralleler Bezug von Basiselterngeld sonst nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich; Mehrlingsgeburten sind von dieser Grenze ausdrücklich ausgenommen (§ 4 Abs. 6 Satz 4 BEEG).
Das Kontingent bleibt dabei gleich: zusammen bis zu 14 Monatsbeträge Basiselterngeld, davon höchstens 12 für einen Elternteil, und mindestens zwei Monate für jeden, der Elterngeld bezieht (§ 4 Abs. 3 und 4 BEEG). Nehmen beide Eltern die ersten drei Lebensmonate gemeinsam, sind damit sechs der 14 Monatsbeträge verbraucht. Gerade in den ersten Wochen mit zwei Neugeborenen kann sich das trotzdem lohnen.
Wie der parallele Bezug für Väter bei Einzelkindern begrenzt ist, beschreibt unser Artikel Elterngeld für Väter.
Mutterschaftsgeld: wo der Zuschlag in den ersten Wochen verschwindet
In den Wochen nach der Geburt wird das Mutterschaftsgeld vollständig auf das Elterngeld der Mutter angerechnet – einschließlich Mehrlingszuschlag. Angerechnet werden das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und der Arbeitgeberzuschuss auf das Elterngeld „nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a”, also inklusive Zuschlag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Einen Freibetrag gibt es für Mutterschaftsleistungen nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG).
Bei Mehrlingen dauert die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf statt acht Wochen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Monate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld bezieht, gelten außerdem als Monate, in denen sie Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG).
Rechenbeispiel: Die Mutter mit 2.000 Euro Netto erhält in der Schutzfrist Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss in Höhe ihres bisherigen Nettolohns, also rund 2.000 Euro im Monat. Ihr Elterngeld von 1.600 Euro (einschließlich Zuschlag) wird darauf vollständig angerechnet – in diesen Lebensmonaten zahlt die Elterngeldstelle nichts aus. Der Mehrlingszuschlag kommt erst an, wenn das Mutterschaftsgeld endet.
Für die Planung heißt das: Rechnen Sie in den ersten rund drei Lebensmonaten nicht mit dem Zuschlag auf dem Konto der Mutter. Bezieht der Vater in dieser Zeit Basiselterngeld, erhält er den Mehrlingszuschlag dagegen ungekürzt, wenn er kein Mutterschaftsgeld oder anderes anzurechnendes Einkommen hat. Details zur Anrechnung erklärt unser Artikel Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Zwillinge als Frühchen: zusätzliche Monate
Kommen Zwillinge mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt, gibt es zusätzliche Monate Basiselterngeld (§ 4 Abs. 5 BEEG). Das betrifft Mehrlinge besonders oft, weil sie häufiger zu früh geboren werden.
| Geburt vor dem errechneten Termin | Zusätzliche Monate Basiselterngeld |
|---|---|
| mindestens 6 Wochen | 1 Monat |
| mindestens 8 Wochen | 2 Monate |
| mindestens 12 Wochen | 3 Monate |
| mindestens 16 Wochen | 4 Monate |
Maßgeblich ist der voraussichtliche Tag der Entbindung, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis der Hebamme ergibt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BEEG).
Elternzeit bei Zwillingen: ein Anspruch je Kind
Bei Zwillingen haben Eltern für jedes Kind einen eigenen Anspruch auf Elternzeit, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG). Je Kind sind bis zu drei Jahre möglich; davon können bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag genommen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 BEEG).
Elternzeit ist unbezahlte Freistellung – Geld gibt es nur über das Elterngeld, nicht über die Elternzeit selbst. Sie muss beim Arbeitgeber für die ersten drei Jahre spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform verlangt werden, dabei sind die Zeiten für die ersten zwei Jahre verbindlich anzugeben (§ 16 Abs. 1 BEEG). Planen Sie Elternzeiten für beide Zwillinge nacheinander, nennen Sie in der Erklärung ausdrücklich, für welches Kind welcher Zeitraum gelten soll. Alle Regeln zur Anmeldung finden Sie in unserem Artikel Elternzeit.
Elterngeld bei Zwillingen und andere Sozialleistungen
Bei einkommensabhängigen Leistungen wie dem Wohngeld bleibt Elterngeld bis 300 Euro im Monat anrechnungsfrei; bei Mehrlingen vervielfacht sich dieser Betrag mit der Zahl der geborenen Kinder (§ 10 Abs. 1 und 4 BEEG). Bei Zwillingen bleiben also 600 Euro unberücksichtigt, beim ElterngeldPlus die Hälfte (§ 10 Abs. 3 BEEG).
Für das Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), die Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gilt die Vervielfachung nicht. Dort bleibt das Elterngeld nur in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt anrechnungsfrei, höchstens 300 Euro im Monat (§ 10 Abs. 5 BEEG).
Der Antrag bei Zwillingen
Für Zwillinge stellen Sie einen Elterngeldantrag, nicht zwei; Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (§ 7 Abs. 1 BEEG). Im Antrag geben Sie die Mehrlingsgeburt an und legen die Geburtsurkunden beider Kinder bei. Rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Lebensmonat, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Der Antrag sollte deshalb in den ersten Lebensmonaten gestellt werden – gerade bei Zwillingen, wenn der Alltag die Formalitäten leicht in den Hintergrund drängt.
Schritt für Schritt erklärt unser Leitfaden Elterngeld beantragen den Antrag.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, ElterngeldPlus oder Basiselterngeld und Mutterschutz.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 2a, 3, 4, 4a, 7, 10, 15 und 16
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 3
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Neuregelungen beim Elterngeld für Geburten ab 1. April 2024 sowie ab 1. April 2025
Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.