Familie & Kinder

ElterngeldPlus oder Basiselterngeld: Was lohnt sich?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 05.10.2026 · 8 Min. Lesezeit

ElterngeldPlus ist die Variante des Elterngeldes, die halb so hoch ist wie das Basiselterngeld und dafür doppelt so lange gezahlt wird: Statt eines Monats Basiselterngeld können Eltern jeweils zwei Monate ElterngeldPlus beziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Ohne Einkommen während des Bezugs ist das Geschmackssache. Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt mit ElterngeldPlus dagegen oft insgesamt deutlich mehr. 2025 bezogen 40,3 Prozent aller Eltern mit Elterngeld auch ElterngeldPlus, so viele wie nie zuvor (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16. April 2026).

Basiselterngeld und ElterngeldPlus im Vergleich

Beide Varianten werden nach denselben Regeln berechnet (§ 4a BEEG); ElterngeldPlus ist auf die Hälfte des Basiselterngeldes begrenzt, das ohne Einkommen während des Bezugs zustünde (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG).

MerkmalBasiselterngeldElterngeldPlus
Höhe65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt (§ 2 BEEG)höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen (§ 4a Abs. 2 BEEG)
Mindestbetrag 2026300 Euro150 Euro
Höchstbetrag 20261.800 Euro900 Euro
Bezug möglich bisVollendung des 14. LebensmonatsVollendung des 32. Lebensmonats, ab dem 15. ohne Lücke
Umrechnung1 Monat2 Monate
Gleichzeitiger Bezug beider Elternnur in einem der ersten zwölf Lebensmonateohne diese Begrenzung

Den Gesamtrahmen bilden zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld für beide Eltern zusammen plus zwei Partnermonate, wenn ein Elternteil in zwei Lebensmonaten weniger verdient (§ 4 Abs. 3 BEEG). Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG). Wie sich die Beträge berechnen, zeigt der Beitrag Wie hoch ist das Elterngeld?.

Ohne Einkommen: gleicher Gesamtbetrag

Arbeiten Sie während des Elterngeldbezugs nicht, ergibt ElterngeldPlus denselben Gesamtbetrag wie Basiselterngeld, nur auf doppelt so viele Monate verteilt.

Rechenbeispiel: Eine Mutter hatte vor der Geburt ein Elterngeld-Netto von 2.000 Euro. Die Ersatzrate beträgt 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). Ihr Basiselterngeld liegt bei 1.300 Euro im Monat, ihr ElterngeldPlus bei 650 Euro. Zehn Monate Basiselterngeld ergeben 13.000 Euro, zwanzig Monate ElterngeldPlus ebenfalls 13.000 Euro.

ElterngeldPlus lohnt sich in diesem Fall nur, wenn Sie länger zu Hause bleiben oder das Geld über einen längeren Zeitraum strecken möchten.

Mit Teilzeit: ElterngeldPlus bringt oft das Doppelte

Wer während des Bezugs Einkommen hat, erhält beim Basiselterngeld nur den maßgeblichen Prozentsatz des Unterschieds zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG). ElterngeldPlus wird ebenso berechnet, ist aber nur auf die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen gedeckelt (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG). Liegt der Teilzeitbetrag unter dieser Grenze, fällt die Halbierung praktisch weg.

Rechenbeispiel: Dieselbe Mutter (Elterngeld-Netto vor der Geburt 2.000 Euro) arbeitet nach der Geburt in Teilzeit und verdient netto 1.000 Euro.

BasiselterngeldElterngeldPlus
Unterschiedsbetrag 2.000 − 1.000 Euro, davon 65 Prozent650 Euro650 Euro
Deckel (Hälfte von 1.300 Euro)–650 Euro
Monatsbetrag650 Euro650 Euro
Bezug für einen Basiselterngeld-Monat1 Monat = 650 Euro2 Monate = 1.300 Euro

Mit ElterngeldPlus bekommt sie für jeden „verbrauchten“ Basiselterngeld-Monat doppelt so viel Geld. Bei 800 Euro Teilzeitnetto läge das Basiselterngeld bei 780 Euro, das ElterngeldPlus bei 650 Euro im Monat; über zwei Monate ergibt das 1.300 statt 780 Euro.

Der Punkt, den viele Rechner verschweigen: Bei hohem Einkommen vor der Geburt greift eine Kappungsgrenze. Für die Unterschiedsrechnung wird das Einkommen vor der Geburt höchstens mit 2.770 Euro angesetzt (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Wer vor der Geburt 3.500 Euro netto hatte und in Teilzeit 1.500 Euro verdient, erhält deshalb nicht 65 Prozent von 2.000 Euro, sondern von 1.270 Euro: 825,50 Euro im Monat. Wer mit Teilzeit plant, sollte deshalb immer mit dem Elterngeldrechner oder dem offiziellen Rechner des Familienportals nachrechnen.

Mutterschutz-Monate zählen als Basiselterngeld

Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder den Arbeitgeberzuschuss erhält, gelten bei ihr als Monate mit Basiselterngeld (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Praktisch sind das meist die ersten beiden Lebensmonate. ElterngeldPlus kann die Mutter erst für die Monate danach wählen. Mehr dazu im Beitrag Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Gleichzeitiger Bezug: Plus ist flexibler

Basiselterngeld können beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG). Für ElterngeldPlus gilt diese Grenze nicht: Wer ElterngeldPlus bezieht, kann es gleichzeitig zum Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils beziehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG). Wer längere Zeit gemeinsam zu Hause sein möchte, plant deshalb mit ElterngeldPlus.

Ausnahmen von der Ein-Monats-Grenze gelten bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten, bei Kindern mit ärztlich festgestellter Behinderung und wenn ein Geschwisterbonus ausgelöst wird (§ 4 Abs. 6 Satz 4 BEEG).

Partnerschaftsbonus: zusätzliche Monate für beide

Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats, erhält jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Der Bonus ist je Elternteil auf mindestens zwei und höchstens vier Monate begrenzt und muss gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten bezogen werden (§ 4b Abs. 2 und 3 BEEG). Getrennt Erziehende können ihn unter den Voraussetzungen des § 4c BEEG auch allein erhalten.

Welche Variante passt zu Ihnen?

Ihre SituationEmpfehlung
Sie arbeiten während des Bezugs nicht und möchten früh zurückBasiselterngeld: höherer Monatsbetrag
Sie arbeiten nicht, möchten aber länger zu Hause bleibenElterngeldPlus: gleicher Gesamtbetrag, längere Dauer
Sie arbeiten in TeilzeitElterngeldPlus: oft gleicher Monatsbetrag, doppelte Dauer
Beide Eltern möchten mehrere Monate gemeinsam zu Hause seinElterngeldPlus: kein Ein-Monats-Limit beim gleichzeitigen Bezug
Beide Eltern arbeiten 24 bis 32 StundenElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Elterngeld für Väter, Elterngeld bei Selbstständigkeit sowie Elterngeld beantragen.

Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 3, 4, 4a, 4b und 4c
  • Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 136 vom 16. April 2026
  • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

Zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Basiselterngeld und ElterngeldPlus?
Basiselterngeld beträgt 65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG), und kann bis zum 14. Lebensmonat bezogen werden. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes ohne Einkommen (§ 4a Abs. 2 BEEG). Statt eines Monats Basiselterngeld gibt es zwei Monate ElterngeldPlus (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG).
Bekomme ich mit ElterngeldPlus insgesamt mehr Geld?
Nur wenn Sie während des Bezugs Einkommen haben. Ohne Einkommen ergibt ElterngeldPlus denselben Gesamtbetrag wie Basiselterngeld, verteilt auf doppelt so viele Monate. Arbeiten Sie in Teilzeit, wird das Basiselterngeld um das Teilzeiteinkommen gekürzt, das ElterngeldPlus oft nicht; dann erhalten Sie mit ElterngeldPlus über die doppelte Zeit denselben Monatsbetrag, also insgesamt bis zu doppelt so viel.
Wie hoch ist ElterngeldPlus 2026?
ElterngeldPlus beträgt 2026 mindestens 150 Euro und höchstens 900 Euro im Monat, also die Hälfte des Mindest- und Höchstbetrags des Basiselterngeldes von 300 und 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 und 4, § 4a Abs. 2 BEEG). Auch Geschwisterbonus-Mindestbetrag und Mehrlingszuschlag halbieren sich beim ElterngeldPlus auf 37,50 und 150 Euro.
Wie lange kann ich ElterngeldPlus beziehen?
ElterngeldPlus kann bis zur Vollendung des 32. Lebensmonats des Kindes bezogen werden, solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinanderfolgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BEEG). Eine Lücke nach dem 14. Lebensmonat beendet den weiteren Bezug.
Kann ich Basiselterngeld und ElterngeldPlus kombinieren?
Ja. Jeder Elternteil kann Monate mit Basiselterngeld und Monate mit ElterngeldPlus mischen; ein Basiselterngeld-Monat entspricht zwei ElterngeldPlus-Monaten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Basiselterngeld ist nur bis zum 14. Lebensmonat möglich (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BEEG), danach nur noch ElterngeldPlus.
Können beide Eltern gleichzeitig ElterngeldPlus beziehen?
Ja. Wer ElterngeldPlus bezieht, kann es gleichzeitig zum Basiselterngeld oder ElterngeldPlus des anderen Elternteils beziehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG). Gleichzeitiges Basiselterngeld beider Eltern ist dagegen nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG), außer etwa bei Mehrlingen, Frühgeburten und Kindern mit Behinderung.
Was ist der Partnerschaftsbonus?
Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats, erhält jeder für diesen Monat einen zusätzlichen Monatsbetrag ElterngeldPlus (§ 4b Abs. 1 BEEG). Der Bonus wird je Elternteil für mindestens zwei und höchstens vier Lebensmonate gezahlt, gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten (§ 4b Abs. 2 und 3 BEEG).
Kann die Mutter während des Mutterschutzes ElterngeldPlus wählen?
Nein. Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder den Arbeitgeberzuschuss erhält, gelten als Monate, in denen sie Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). ElterngeldPlus kann sie erst für die Lebensmonate danach wählen.
Wie viele Stunden darf ich neben dem Elterngeld arbeiten?
Elterngeld gibt es nur, wenn Sie nicht voll erwerbstätig sind, also höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats arbeiten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 6 Nr. 1 BEEG). Das gilt für Basiselterngeld und ElterngeldPlus gleichermaßen. Für den Partnerschaftsbonus müssen beide Eltern mindestens 24 und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten.