Familie & Kinder

Wie hoch ist das Elterngeld? Berechnung einfach erklärt

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.08.2026 · 9 Min. Lesezeit

Kaum eine Familienleistung wird so oft falsch überschlagen wie das Elterngeld. „Zwei Drittel vom Netto” – so lautet die Faustformel, die viele im Kopf haben. Sie stimmt in den wenigsten Fällen. Denn erstens liegt die Ersatzrate bei den meisten Eltern bei 65 und nicht bei 67 Prozent. Und zweitens rechnet die Elterngeldstelle nicht mit dem Netto von Ihrem Kontoauszug, sondern mit einem eigens ermittelten Elterngeld-Netto.

Dieser Beitrag erklärt die Berechnung Schritt für Schritt – und der Rechner zeigt Ihnen sofort, worauf Sie ungefähr kommen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Basiselterngeld ersetzt 65 bis 100 Prozent des wegfallenden Elterngeld-Netto. Bei den meisten Eltern sind es 65 Prozent.
  • Es liegt zwischen 300 Euro und 1.800 Euro pro Monat, beim ElterngeldPlus zwischen 150 Euro und 900 Euro.
  • Geschwisterbonus (10 Prozent, mindestens 75 Euro) und Mehrlingszuschlag (300 Euro je weiterem Kind) kommen obendrauf und dürfen den Höchstbetrag überschreiten.
  • Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro im Jahr vor der Geburt entfällt der Anspruch ganz.

Elterngeldrechner

Wie ermittle ich mein Elterngeld-Netto?

Das Elterngeld-Netto ist nicht der Betrag auf Ihrem Kontoauszug. Die Elterngeldstelle bildet ein eigenes Netto: Sie geht vom beitragspflichtigen Brutto der zwölf Kalendermonate vor der Geburt aus (bei Müttern vor Beginn der Mutterschutzfrist) und zieht davon pauschal Steuern und Sozialabgaben ab (§§ 2c bis 2f BEEG). Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben außen vor.

Als grobe Näherung liegt das Elterngeld-Netto meist etwas über Ihrem tatsächlichen Auszahlungsnetto. Den genauen Wert ermittelt der offizielle Elterngeldrechner des Bundes.

Welche Variante möchten Sie berechnen?

Geben Sie Ihr durchschnittliches Elterngeld-Netto vor der Geburt ein – der Rechner zeigt Ihnen Basiselterngeld und ElterngeldPlus samt Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag, und rechnet jeden Schritt einzeln auf.

Hinweis zur Genauigkeit: Der Rechner bildet die Formel des § 2 BEEG ab. Nicht abgebildet sind Einkommen während des Elterngeldbezugs (Teilzeit), die Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 3 BEEG und Einkommen aus Selbstständigkeit. Verbindlich rechnet die Elterngeldstelle. Für die amtliche Planung nutzen Sie zusätzlich den offiziellen Elterngeldrechner des Bundes.

Die Grundformel

Das Elterngeld ersetzt einen Teil des Einkommens, das nach der Geburt wegfällt:

Elterngeld = Elterngeld-Netto vor der Geburt × Ersatzrate

Anschließend wird das Ergebnis auf den Mindest- und Höchstbetrag begrenzt, und erst danach kommen die Zuschläge dazu. Die Reihenfolge ist wichtig – dazu unten mehr.

Baustein 1: Das Elterngeld-Netto

Das ist der Punkt, an dem die meisten Schätzungen scheitern. Maßgeblich ist nicht der Betrag auf Ihrem Kontoauszug, sondern ein eigens berechnetes Netto.

Die Elterngeldstelle geht vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt aus und zieht davon pauschal Steuern und Sozialabgaben ab (§§ 2c bis 2f BEEG). Zwei Folgen daraus:

  • Einmalzahlungen zählen nicht mit. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni bleiben außen vor – anders als bei vielen anderen Sozialleistungen.
  • Das Ergebnis weicht von Ihrer Gehaltsabrechnung ab, weil pauschale Abzugsbeträge statt Ihrer tatsächlichen Abzüge angesetzt werden.

Baustein 2: Der Bemessungszeitraum

Gezählt werden die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat – bei Müttern die zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist (§ 2b BEEG).

Bestimmte Monate werden dabei übersprungen, wenn Sie das beantragen:

  • Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Monate mit Elterngeld für ein älteres Kind, solange dieses noch keine 15 Monate alt war
  • Monate mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung
  • Monate mit Wehr- oder Zivildienst

Das kann sich deutlich lohnen: Fällt ein Monat mit niedrigem Einkommen heraus, steigt der Durchschnitt – und damit Ihr Elterngeld.

Baustein 3: Die Ersatzrate

Die Ersatzrate beträgt grundsätzlich 67 Prozent (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Sie verschiebt sich aber in zwei Richtungen:

Elterngeld-Netto vor der GeburtErsatzrate
unter 1.000 Eurosteigt von 67 auf bis zu 100 Prozent
1.000 bis 1.200 Euro67 Prozent
über 1.200 bis unter 1.240 Eurosinkt von 67 auf 65 Prozent
ab 1.240 Euro65 Prozent

Die Mechanik dahinter (§ 2 Abs. 2 BEEG):

  • Unterhalb von 1.000 Euro steigt die Rate um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das Einkommen unter 1.000 Euro liegt – höchstens bis 100 Prozent. Beispiel: Bei 800 Euro sind das 200 Euro Abstand, also 100 Schritte zu 0,1 Prozentpunkten – die Rate steigt auf 77 Prozent.
  • Oberhalb von 1.200 Euro sinkt die Rate um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro darüber – mindestens bis 65 Prozent. Beispiel: Bei 1.220 Euro sind das 20 Euro Abstand, also 10 Schritte – die Rate sinkt auf 66 Prozent. Ab 1.240 Euro ist mit 65 Prozent das Ende der Fahnenstange erreicht.

Weil die allermeisten Beschäftigten ein Elterngeld-Netto über 1.240 Euro haben, gilt für sie schlicht: 65 Prozent.

Mindest- und Höchstbetrag

Das Ergebnis der Multiplikation wird anschließend begrenzt:

BasiselterngeldElterngeldPlus
Mindestbetrag300 Euro150 Euro
Höchstbetrag1.800 Euro900 Euro

Der Mindestbetrag von 300 Euro steht Ihnen ausdrücklich auch dann zu, wenn Sie vor der Geburt gar kein Erwerbseinkommen hatten (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG) – etwa als Studentin, als Hausmann oder nach längerer Arbeitslosigkeit.

Den Höchstbetrag von 1.800 Euro erreichen Sie ab einem Elterngeld-Netto von rund 2.770 Euro. Wer mehr verdient, bekommt trotzdem nicht mehr.

Geschwisterbonus: 10 Prozent obendrauf

Leben in Ihrem Haushalt weitere kleine Kinder, erhöht sich Ihr Elterngeld um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro (§ 2a Abs. 1 BEEG). Beim ElterngeldPlus halbiert sich der Mindestbetrag auf 37,50 Euro.

Sie bekommen den Geschwisterbonus, wenn in Ihrem Haushalt lebt:

  • mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren, oder
  • mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren, oder
  • mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren (Grad der Behinderung von mindestens 20).

Der Bonus endet mit Ablauf des Lebensmonats, in dem das ältere Geschwisterkind die jeweilige Altersgrenze erreicht (§ 2a Abs. 3 BEEG). Bei Adoptivkindern zählt nicht das Alter, sondern die Zeit seit der Aufnahme in den Haushalt.

Mehrlingszuschlag: 300 Euro je weiterem Kind

Bei Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen bekommen Sie das Elterngeld nur einmal – denn ausgeglichen wird Ihr Verdienstausfall, nicht die Zahl der Kinder. Es erhöht sich aber um 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (§ 2a Abs. 4 BEEG), beim ElterngeldPlus um 150 Euro.

Warum das Elterngeld über 1.800 Euro liegen kann

Das ist der Punkt, den viele Rechner im Netz falsch abbilden: Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag sind eigenständige Erhöhungen des Elterngeldes. Sie werden erst nach der Deckelung aufgeschlagen und dürfen den Höchstbetrag überschreiten.

Daraus ergeben sich diese Ober- und Untergrenzen:

KonstellationBasiselterngeldElterngeldPlus
ohne Zuschläge300 – 1.800 Euro150 – 900 Euro
mit Geschwisterbonus375 – 1.980 Euro187,50 – 990 Euro
bei Zwillingen600 – 2.100 Euro300 – 1.050 Euro

ElterngeldPlus: halber Betrag, doppelte Dauer

ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das Ihnen ohne Einkommen während des Bezugs zustünde (§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG). Dafür wird jeder Basiselterngeld-Monat zu zwei ElterngeldPlus-Monaten.

Rechnerisch halbieren sich dabei Mindestbetrag, Mindest-Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (§ 4a Abs. 2 Satz 3 BEEG).

Interessant wird ElterngeldPlus vor allem, wenn Sie während des Bezugs in Teilzeit arbeiten: Dann wird nicht wie beim Basiselterngeld ein voller Monat „verbraucht”, sondern der Betrag über die doppelte Zeit gestreckt.

Einkommensgrenze: 175.000 Euro

Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Elterngeldanspruch komplett, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt über 175.000 Euro lag (§ 1 Abs. 8 BEEG). Die Grenze gilt einheitlich für Elternpaare und Alleinerziehende.

Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht Ihr Bruttoeinkommen. Es liegt nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträgen typischerweise deutlich darunter. Den maßgeblichen Betrag finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

Zur Einordnung: Die Grenze lag für Geburten ab dem 1. April 2024 noch bei 200.000 Euro und davor bei 300.000 Euro für Paare.

Beispielrechnungen

Beispiel 1 – Teilzeitkraft mit 800 Euro Elterngeld-Netto Abstand zu 1.000 Euro: 200 Euro, also 100 Schritte zu 0,1 Prozentpunkten. Ersatzrate: 67 + 10 = 77 Prozent. 800 Euro × 0,77 = 616 Euro Basiselterngeld.

Beispiel 2 – Angestellte mit 2.000 Euro Elterngeld-Netto Ersatzrate: 65 Prozent. 2.000 Euro × 0,65 = 1.300 Euro Basiselterngeld, als ElterngeldPlus 650 Euro über die doppelte Zeit.

Beispiel 3 – Gutverdiener mit 3.000 Euro Elterngeld-Netto 3.000 Euro × 0,65 = 1.950 Euro – begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.800 Euro.

Beispiel 4 – 1.500 Euro Elterngeld-Netto, ein Kind unter 3 im Haushalt 1.500 Euro × 0,65 = 975 Euro. Geschwisterbonus: 10 Prozent von 975 Euro = 97,50 Euro (mehr als der Mindestbonus von 75 Euro). Ergebnis: 1.072,50 Euro.

Beispiel 5 – Studentin ohne Einkommen vor der Geburt Es greift der Mindestbetrag: 300 Euro Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro ElterngeldPlus.

Geplante Reform: was sich ändern soll

Das Bundesfamilienministerium hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf in die Ressortabstimmung gegeben. Vorgesehen sind unter anderem:

  • Verkürzung des Basiselterngeldes von 14 auf 12 Monate, davon je drei Monate für jeden Elternteil reserviert und sechs Monate frei aufteilbar
  • Anhebung des Mindestbetrags von 300 auf 330 Euro und des Höchstbetrags von 1.800 auf 1.900 Euro
  • Alleinerziehende sollen weiterhin bis zu zwölf Monate volles Elterngeld erhalten können

Stand 10. August 2026 ist das noch nicht geltendes Recht. Der Entwurf muss die Ressortabstimmung durchlaufen und anschließend vom Bundestag beschlossen werden; Änderungen sind möglich. Für alle heute anstehenden Geburten gelten die oben beschriebenen Regeln. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist.

FAQ

Wie viel Prozent vom Netto bekomme ich als Elterngeld?

Grundsätzlich 67 Prozent. Lag Ihr Elterngeld-Netto über 1.200 Euro, sinkt die Ersatzrate schrittweise – ab 1.240 Euro auf 65 Prozent, was die Mehrheit der Eltern betrifft. Lag es unter 1.000 Euro, steigt sie auf bis zu 100 Prozent. (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG)

Was ist das Mindest- und das Höchstelterngeld?

Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich, das ElterngeldPlus mindestens 150 und höchstens 900 Euro. Den Mindestbetrag bekommen Sie auch ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BEEG)

Warum ist mein Elterngeld-Netto nicht mein tatsächliches Netto?

Weil die Elterngeldstelle vom beitragspflichtigen Brutto ausgeht und pauschale Abzüge für Steuern und Sozialabgaben ansetzt statt Ihrer tatsächlichen Abzüge. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben unberücksichtigt. (§§ 2c bis 2f BEEG)

Welcher Zeitraum vor der Geburt zählt?

Die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, bei Müttern vor Beginn der Mutterschutzfrist. Monate mit Mutterschaftsgeld, mit Elterngeld für ein älteres Kind unter 15 Monaten oder mit schwangerschaftsbedingter Erkrankung können auf Antrag übersprungen werden. (§ 2b BEEG)

Wie hoch ist der Geschwisterbonus?

10 Prozent des Elterngeldes, mindestens 75 Euro beim Basiselterngeld und 37,50 Euro beim ElterngeldPlus – wenn ein weiteres Kind unter 3 Jahren, zwei weitere Kinder unter 6 Jahren oder ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren im Haushalt leben. (§ 2a Abs. 1 BEEG)

Wie viel Elterngeld gibt es bei Zwillingen?

Das Elterngeld wird nur einmal gezahlt, erhöht sich aber um 300 Euro Mehrlingszuschlag (ElterngeldPlus: 150 Euro). Bei Drillingen verdoppelt sich der Zuschlag. Das Basiselterngeld liegt bei Zwillingen damit zwischen 600 und 2.100 Euro. (§ 2a Abs. 4 BEEG)

Ab welchem Einkommen bekomme ich kein Elterngeld mehr?

Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt – einheitlich für Paare und Alleinerziehende, und zwar für Geburten ab dem 1. April 2025. Maßgeblich ist der Betrag aus Ihrem Einkommensteuerbescheid, nicht Ihr Bruttolohn. (§ 1 Abs. 8 BEEG)

Kann das Elterngeld über 1.800 Euro liegen?

Ja, durch Zuschläge. Der Höchstbetrag begrenzt nur den einkommensabhängigen Teil. Mit Geschwisterbonus sind bis zu 1.980 Euro möglich, bei Zwillingen bis zu 2.100 Euro. (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 2a BEEG)

Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere §§ 1, 2, 2a, 2b und 4a
  • Familienportal des Bundes (BMBFSFJ) – Elterngeld und Geschwisterbonus
  • Offizieller Elterngeldrechner des Bundes auf familienportal.de

Zuletzt aktualisiert am 10.08.2026. Alle Rechenwerte wurden am 10.08.2026 gegen den Gesetzestext und das Familienportal des Bundes geprüft. Der Rechner liefert eine Orientierung – verbindlich ist der Bescheid Ihrer Elterngeldstelle. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent vom Netto bekomme ich als Elterngeld?
Die sogenannte Ersatzrate beträgt grundsätzlich 67 Prozent. Lag Ihr Elterngeld-Netto vor der Geburt über 1.200 Euro, sinkt sie schrittweise – ab 1.240 Euro liegt sie bei 65 Prozent. Das betrifft die meisten Eltern. Lag Ihr Elterngeld-Netto unter 1.000 Euro, steigt die Ersatzrate schrittweise auf bis zu 100 Prozent. (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG)
Was ist das Mindest- und das Höchstelterngeld?
Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat. Beim ElterngeldPlus halbieren sich beide Werte auf 150 und 900 Euro. Der Mindestbetrag von 300 Euro steht Ihnen auch dann zu, wenn Sie vor der Geburt gar kein Erwerbseinkommen hatten. (§ 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BEEG, § 4a Abs. 2 BEEG)
Was ist das Elterngeld-Netto und warum ist es nicht mein Kontoauszug?
Die Elterngeldstelle rechnet nicht mit dem Betrag, der tatsächlich auf Ihrem Konto landet, sondern bildet ein eigenes Netto: Sie geht vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt aus und zieht davon pauschal Steuern und Sozialabgaben ab. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben unberücksichtigt. Deshalb weicht das Elterngeld-Netto regelmäßig von Ihrer Gehaltsabrechnung ab. (§§ 2c bis 2f BEEG)
Welcher Zeitraum vor der Geburt zählt für die Berechnung?
Grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt. Bei Müttern sind es die zwölf Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Bestimmte Monate werden auf Antrag übersprungen, etwa Monate mit Mutterschaftsgeld, mit Elterngeld für ein älteres Kind unter 15 Monaten oder mit einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Bei Selbstständigen gilt in der Regel der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum. (§ 2b BEEG)
Wie hoch ist der Geschwisterbonus?
Ihr Elterngeld erhöht sich um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 37,50 Euro beim ElterngeldPlus. Sie bekommen ihn, wenn in Ihrem Haushalt mindestens ein weiteres Kind unter 3 Jahren lebt, mindestens zwei weitere Kinder unter 6 Jahren oder mindestens ein weiteres Kind mit Behinderung unter 14 Jahren. (§ 2a Abs. 1 BEEG)
Wie viel Elterngeld gibt es bei Zwillingen?
Für Zwillinge wird das Elterngeld nur einmal gezahlt, es erhöht sich aber um einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus. Bei Drillingen gibt es den doppelten Zuschlag, bei Vierlingen den dreifachen. Dadurch kann das Basiselterngeld bei Zwillingen zwischen 600 und 2.100 Euro liegen. (§ 2a Abs. 4 BEEG)
Gibt es eine Einkommensgrenze für den Anspruch?
Ja. Für Geburten ab dem 1. April 2025 entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt über 175.000 Euro lag. Diese Grenze gilt einheitlich für Elternpaare und Alleinerziehende. Wichtig: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen. (§ 1 Abs. 8 BEEG)
Kann das Elterngeld über 1.800 Euro liegen?
Ja – aber nur durch Zuschläge. Der Höchstbetrag von 1.800 Euro begrenzt das einkommensabhängige Elterngeld. Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag kommen obendrauf. Mit Geschwisterbonus sind bis zu 1.980 Euro möglich, bei Zwillingen bis zu 2.100 Euro. (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 2a BEEG)