Elterngeld für Väter: Anspruch, Partnermonate, Tipps
Elterngeld für Väter folgt denselben Regeln wie für Mütter: Wer in Deutschland wohnt, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und höchstens 32 Wochenstunden arbeitet, hat Anspruch (§ 1 Abs. 1 und 6 BEEG). Väter spielen beim Elterngeld vor allem wegen der Partnermonate eine Schlüsselrolle: Nur wenn auch der zweite Elternteil mindestens zwei Monate weniger arbeitet, bekommt die Familie 14 statt zwölf Monate Basiselterngeld (§ 4 Abs. 3 BEEG). 2025 bezogen 417.000 Väter Elterngeld, im Durchschnitt für geplant 3,8 Monate (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16. April 2026).
Welchen Anspruch haben Väter?
Väter haben einen eigenen Anspruch auf Elterngeld, unabhängig davon, ob die Mutter Elterngeld bezieht. Voraussetzungen sind (§ 1 Abs. 1 BEEG):
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland,
- ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind,
- eigene Betreuung und Erziehung des Kindes,
- keine volle Erwerbstätigkeit: höchstens 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BEEG).
Die Höhe richtet sich nach dem eigenen Einkommen: 65 bis 100 Prozent des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen beider Eltern im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt zusammen mehr als 175.000 Euro betrug (§ 1 Abs. 8 BEEG).
Partnermonate: zwei Monate, die sonst verfallen
Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen zwei weitere Monate hinzu, die Partnermonate (§ 4 Abs. 3 BEEG). Da ein Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld beziehen kann (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG), kann die Mutter die Partnermonate nicht selbst nutzen. Nimmt der Vater sie nicht, verfallen sie.
| Aufteilung | Mutter | Vater | Monate insgesamt |
|---|---|---|---|
| klassisch | 12 Monate Basiselterngeld | 2 Monate Basiselterngeld | 14 |
| ausgewogen | 7 Monate | 7 Monate | 14 |
| Vater nimmt keine Elternzeit | 12 Monate | – | 12 |
| mit ElterngeldPlus | z. B. 2 Monate Basis (Mutterschutz) und 16 Monate Plus (= 10 Basis) | 8 Monate Plus (= 4 Basis) | bis Lebensmonat 32 |
Ein Elternteil muss Elterngeld für mindestens zwei Lebensmonate beziehen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BEEG); ein einzelner Vatermonat ist nicht möglich. Alleinerziehende können die Partnermonate unter den Voraussetzungen des § 4c BEEG allein beziehen.
Gemeinsam zu Hause: nur ein Monat Basiselterngeld parallel
Beide Eltern können Basiselterngeld nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 BEEG). Das betrifft viele Väter, die direkt nach der Geburt zu Hause sein wollen.
Die Falle, die viele erst im Bescheid bemerken: Die Lebensmonate, in denen die Mutter Mutterschaftsgeld der Krankenkasse oder den Arbeitgeberzuschuss bekommt, gelten bei ihr automatisch als Basiselterngeld-Monate (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Das sind meist die ersten beiden Lebensmonate. Nimmt der Vater in beiden Monaten Basiselterngeld, überschreitet die Familie die Grenze von einem gemeinsamen Monat. Die Lösung: Der Vater nimmt einen Monat Basiselterngeld und für den zweiten ElterngeldPlus. Wer ElterngeldPlus bezieht, darf es gleichzeitig zum Basiselterngeld des anderen Elternteils beziehen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 BEEG).
Von der Ein-Monats-Grenze ausgenommen sind Mehrlingsgeburten, Frühgeburten im Sinne des § 4 Abs. 5 BEEG, Kinder mit ärztlich festgestellter Behinderung und Fälle, in denen ein Geschwisterbonus ausgelöst wird (§ 4 Abs. 6 Satz 4 BEEG).
Unverheiratete Väter
Eine Ehe ist keine Voraussetzung. Anspruch hat auch, wer mit dem Kind in einem Haushalt lebt und dessen Vaterschaftsanerkennung noch nicht wirksam ist oder über dessen beantragte Vaterschaftsfeststellung noch nicht entschieden wurde (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG). Ein gemeinsamer Haushalt und die eigene Betreuung des Kindes bleiben aber Pflicht.
Elternzeit beim Arbeitgeber anmelden
Elterngeld kommt von der Elterngeldstelle, die Freistellung vom Arbeitgeber. Elternzeit bis zum dritten Geburtstag muss spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn in Textform verlangt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Wer ab der Geburt zu Hause bleiben will, rechnet vom errechneten Geburtstermin zurück.
Rechenbeispiel: Der errechnete Termin ist der 15. Februar 2027. Der Vater möchte ab der Geburt zwei Monate Elternzeit. Er muss sie spätestens sieben Wochen vorher verlangen, also bis zum 28. Dezember 2026. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG).
Wie die Anmeldung aussehen muss, erklärt der Beitrag Elternzeit beantragen.
Geplante Reform: drei Monate je Elternteil
Ein Entwurf des Bundesfamilienministeriums vom Juli 2026 sieht vor, das Basiselterngeld von 14 auf zwölf Monate zu verkürzen, davon je drei Monate für jeden Elternteil und sechs frei aufteilbar; Mindest- und Höchstbetrag sollen auf 330 und 1.900 Euro steigen (ZDF, Bericht vom 7. Juli 2026). Nach Berichten des Tagesspiegels soll die Neuregelung für Kinder gelten, die ab dem 1. November 2027 geboren werden. Stand Oktober 2026 ist das nicht beschlossen. Für alle Geburten bis dahin gelten zwölf Monate plus zwei Partnermonate (§ 4 Abs. 3 BEEG). Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Gesetz verabschiedet ist.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: ElterngeldPlus oder Basiselterngeld, Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Wie hoch ist das Elterngeld? sowie Elterngeld beantragen.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 4, 4c, 16 und 18
- Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung Nr. 136 vom 16. April 2026
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeld, Themenseite
Zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Elterngeldstelle.