Familie & Kinder

Mutterschaftsgeld 2026: Anspruch, Höhe und Antrag

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 24.06.2026 · 8 Min. Lesezeit

Rund um die Geburt eines Kindes gilt in Deutschland ein gesetzliches Beschäftigungsverbot – die sogenannte Mutterschutzfrist. Damit in dieser Zeit kein finanzielles Loch entsteht, springt das Mutterschaftsgeld ein. Dieser Leitfaden erklärt, wer Anspruch hat, wie viel gezahlt wird und wie Sie den Antrag stellen – auf Basis offizieller Quellen, verständlich und aktuell für 2026.

Hinweis: Mutterschaftsgeld betrifft die Wochen unmittelbar vor und nach der Geburt. Die staatliche Unterstützung für die Zeit danach heißt Elterngeld.

Was ist Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld ist eine staatliche Geldleistung, die das Einkommen berufstätiger Mütter während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt absichert. Es setzt dort an, wo das reguläre Gehalt wegen des gesetzlichen Beschäftigungsverbots ausbleibt.

In der Praxis besteht die Leistung meist aus zwei Bausteinen:

  • dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse (bis zu 13 Euro pro Kalendertag) und
  • dem Arbeitgeberzuschuss, der die Differenz zum bisherigen Nettolohn ausgleicht.

Frauen, die nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine einmalige Leistung beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen.

Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG), insbesondere die §§ 3, 19 und 20. (Quelle: familienportal.de)

Die Mutterschutzfristen

Die Mutterschutzfrist gliedert sich in einen Zeitraum vor und nach der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird für diese Fristen sowie für den Entbindungstag selbst gezahlt.

Vor der Geburt: 6 Wochen

Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In diesem Zeitraum dürfen Sie nur arbeiten, wenn Sie sich ausdrücklich und jederzeit widerruflich dazu bereit erklären. Kommt das Kind später als errechnet, verlängert sich die Vorfrist entsprechend. (Quelle: bundesamtsozialesicherung.de, MuSchG § 3)

Nach der Geburt: 8 bis 12 Wochen

Die Nachfrist dauert grundsätzlich 8 Wochen ab dem tatsächlichen Geburtstag. Während dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot – Sie dürfen also auch auf eigenen Wunsch hin nicht arbeiten. In folgenden Sonderfällen verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen:

  • Frühgeburt: Das Geburtsgewicht liegt unter 2.500 Gramm.
  • Mehrlingsgeburt: Es werden Zwillinge, Drillinge oder mehr Kinder geboren.
  • Festgestellte Behinderung: Die Behinderung des Kindes wird ärztlich vor Ablauf der achten Woche nach der Entbindung festgestellt und die Mutter beantragt die Verlängerung.

Wird das Kind früher geboren, als errechnet, und kann die Vorfrist nicht vollständig genutzt werden, wird der nicht genutzte Teil an die Nachfrist angehängt. (Quelle: bundesamtsozialesicherung.de, MuSchG § 3)

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen

Den Hauptanspruch haben berufstätige Frauen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind – ob als Pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte. Eine Familienversicherung über den Partner reicht nicht aus; in diesem Fall ist das BAS zuständig.

Für den Anspruch bei der GKV müssen Sie:

  • berufstätig sein (auch Minijob möglich, wenn Sie selbst GKV-Mitglied sind),
  • während der Mutterschutzfristen keinen Lohn vom Arbeitgeber erhalten,
  • die Schutzfrist im laufenden Versicherungsverhältnis beginnen.

(Quelle: familienportal.de, MuSchG § 19)

Privat versicherte und familienversicherte Frauen

Frauen, die privat krankenversichert oder über einen Familienangehörigen mitversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld von einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie können jedoch beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eine einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro beantragen, sofern sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen – also nicht rein selbstständig tätig sind.

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de, MuSchG § 19 Abs. 1)

Weitere Personengruppen

Das Mutterschaftsgeld des BAS können auch Frauen beantragen, die:

  • sich in betrieblicher Berufsausbildung befinden oder ein Pflichtpraktikum nach dem Berufsbildungsgesetz ableisten,
  • in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt sind oder
  • einen Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD) leisten.

Beamtinnen ohne Nebentätigkeit fallen nicht unter das Mutterschutzgesetz; ihre Ansprüche sind in der jeweiligen Beamtenmutterschutzverordnung geregelt.

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de)

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

GKV: bis zu 13 Euro pro Kalendertag

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt pro Kalendertag höchstens 13 Euro. Die genaue Tageshöhe ergibt sich aus Ihrem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, dividiert durch 90. Liegt dieses Ergebnis unter 13 Euro, erhalten Sie den errechneten Betrag; liegt es darüber, zahlt die Krankenkasse 13 Euro – und Ihr Arbeitgeber übernimmt den Rest.

(Quelle: familienportal.de, MuSchG § 19 / § 21)

Arbeitgeberzuschuss: Differenz zum Nettolohn

Verdienen Sie im Durchschnitt mehr als 13 Euro netto pro Tag, zahlt Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag als Zuschuss. Das Ziel: Ihr Nettoeinkommen bleibt während der Schutzfrist nahezu vollständig erhalten. Der Zuschuss wird automatisch zusätzlich zum Krankenkassenanteil ausgezahlt.

(Quelle: familienportal.de – Arbeitgeberzuschuss, MuSchG § 20)

Rechenbeispiel

Betrag
Durchschnittlicher Nettolohn (letzte 3 Monate)2.700 € / Monat
Durchschnittlicher Tagessatz (÷ 30)90 € / Tag
Anteil der Krankenkasse13 € / Tag
Arbeitgeberzuschuss77 € / Tag
Gesamtleistung pro Tag90 € / Tag

Das Beispiel zeigt: Bei einem Nettolohn über 13 Euro täglich springt der Arbeitgeberzuschuss vollständig für die Differenz ein.

BAS: einmalig bis zu 210 Euro

Für privat oder familienversicherte Frauen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro. Die Berechnung erfolgt taggenau auf Basis des durchschnittlichen Nettolohns der letzten drei Monate (max. 13 Euro/Tag × Anspruchstage), der Höchstbetrag ist jedoch auf 210 Euro gedeckelt.

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de)

Mutterschaftsgeld beantragen: Schritt für Schritt

Bei der gesetzlichen Krankenkasse

Schritt 1 – Bescheinigung einholen: Lassen Sie sich von Ihrer Frauenärztin, Ihrem Frauenarzt oder Ihrer Hebamme das „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung” ausstellen. Diese Bescheinigung ist Pflicht für den Antrag.

Schritt 2 – Antrag stellen: Reichen Sie das Antragsformular Ihrer Krankenkasse (erhältlich auf deren Website oder in der Geschäftsstelle) zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung ein – am besten sobald die Bescheinigung vorliegt, damit kein Verzug entsteht.

Schritt 3 – Geburtsurkunde nachreichen: Nach der Geburt senden Sie die Geburtsurkunde zur Fortzahlung des Mutterschaftsgeldes an Ihre Krankenkasse.

Schritt 4 – Arbeitgeberzuschuss: Über den Zuschuss informieren Sie Ihren Arbeitgeber; er zahlt ihn in der Regel automatisch zusammen mit dem Krankenkassenanteil aus.

(Quelle: familienportal.de)

Beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)

Privat oder familienversicherte Frauen stellen den Antrag direkt beim BAS:

  • Online oder per Postformular unter bundesamtsozialesicherung.de
  • Unterlagen: Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin (vor dem errechneten Termin ausgestellt), Bescheinigung des Arbeitgebers, ggf. Geburtsurkunde
  • Zeitpunkt: möglichst zu Beginn der Schutzfrist; der Antrag ist auch nach der Geburt noch möglich
  • Kontakt: Servicetelefon 0228 / 619-1888 (Mo.–Fr. 9–12 Uhr und Mo.–Do. 13–15 Uhr)

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de)

Neu seit 1. Juni 2025: Schutz auch bei Fehlgeburt

Eine wichtige gesetzliche Neuerung: Seit dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche – und damit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld während dieser Fristen, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Fehlgeburt ab …Schutzfrist
13. Schwangerschaftswochebis zu 2 Wochen
17. Schwangerschaftswochebis zu 6 Wochen
20. Schwangerschaftswochebis zu 8 Wochen

Während der Schutzfrist darf der Arbeitgeber die Frau nicht beschäftigen; Ausnahmen sind nur auf ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen möglich. Die Regelung soll sicherstellen, dass Frauen nach einer Fehlgeburt nicht auf eine Krankschreibung angewiesen sind, um Erholungszeit in Anspruch zu nehmen.

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de)

Mutterschaftsgeld und Elterngeld

Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind zwei aufeinanderfolgende, nicht identische Leistungen:

  • Mutterschaftsgeld deckt die gesetzliche Schutzfrist (in der Regel 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) ab.
  • Elterngeld setzt danach an und unterstützt Familien in den ersten Lebensmonaten des Kindes.

Überschneiden sich beide Leistungen zeitlich – was bei der Mutter in der Regel nicht der Fall ist, da das Elterngeld üblicherweise erst nach der Mutterschutzfrist beginnt – wird das GKV-Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 BEEG). Das Mutterschaftsgeld des BAS (max. 210 Euro) wird dagegen nicht angerechnet (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1a BEEG).

Tipp: Wählen Sie den Beginn Ihres Elterngeldes so, dass er auf das Ende der Mutterschutzfrist fällt. So vermeiden Sie eine Anrechnung und erhalten beide Leistungen in voller Höhe. Mehr dazu in unserem Leitfaden Elterngeld beantragen.

(Quelle: bundesamtsozialesicherung.de; BEEG § 3)

Beschäftigungsverbot und Mutterschutzlohn

Neben den festen Schutzfristen kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn eine Ärztin oder ein Arzt bescheinigt, dass Gesundheit oder Leben von Mutter oder Kind bei Fortführung der Arbeit gefährdet sind. Das Verbot kann bereits zu Beginn der Schwangerschaft gelten.

In diesem Fall zahlt nicht die Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber den bisherigen Lohn als sogenannten Mutterschutzlohn weiter (MuSchG § 18). Das Beschäftigungsverbot ist damit vom Mutterschaftsgeld klar abzugrenzen: Es liegt zeitlich außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen und zieht andere Zahlungspflichten nach sich.

(Quelle: familienportal.de – Mutterschutzlohn)

FAQ

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Anspruch haben berufstätige Frauen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Familienversicherung reicht nicht aus. Privat versicherte Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis können beim BAS einmalig bis zu 210 Euro beantragen. (MuSchG § 19; familienportal.de)

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld 2026?

Die GKV zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Die Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Nettolohn der letzten drei abgerechneten Monate (Summe ÷ 90). Den Rest bis zum vollen Nettolohn trägt der Arbeitgeber als Zuschuss. Für privat Versicherte gilt eine einmalige Zahlung von maximal 210 Euro beim BAS. (MuSchG § 19 / § 20; bundesamtsozialesicherung.de)

Wann beginnt die Mutterschutzfrist?

6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die Nachfrist beträgt 8 Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten oder ärztlich festgestellter Behinderung des Kindes 12 Wochen. Kommt das Kind früher als errechnet, verlängert sich die Nachfrist um die nicht genutzte Vorfrist. (MuSchG § 3; bundesamtsozialesicherung.de)

Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse?

Mit dem Formular Ihrer Krankenkasse und dem ärztlichen Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Nach der Geburt die Geburtsurkunde nachreichen. (familienportal.de)

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

GKV-Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden angerechnet, wenn beide Leistungen denselben Kalendermonat betreffen. In der Praxis beginnt das Elterngeld meist erst nach Ende der Mutterschutzfrist, sodass keine Anrechnung anfällt. Das BAS-Mutterschaftsgeld (max. 210 Euro) wird nie angerechnet. (§ 3 BEEG; bundesamtsozialesicherung.de)

Was gilt bei einem Minijob?

Wer im Minijob tätig und dabei selbst GKV-Mitglied ist, stellt den Antrag bei der Krankenkasse. Wer pauschal versichert und damit nicht selbst GKV-Mitglied ist, wendet sich ans BAS. (bundesamtsozialesicherung.de)

Gibt es Mutterschaftsgeld auch bei Fehlgeburt?

Seit dem 1. Juni 2025 ja – gestaffelt nach Schwangerschaftswoche: ab der 13. SSW bis zu 2 Wochen, ab der 17. SSW bis zu 6 Wochen, ab der 20. SSW bis zu 8 Wochen Schutzfrist mit entsprechendem Mutterschaftsgeldanspruch. (MuSchG, Stand 01.06.2025; bundesamtsozialesicherung.de)

Quellen & Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert ausschließlich auf offiziellen deutschen Quellen:

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Anspruch haben berufstätige Frauen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Privat oder familienversicherte Frauen können unter bestimmten Voraussetzungen Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) beantragen. Eine Familienversicherung über den Partner reicht für den GKV-Anspruch nicht aus. (MuSchG § 19; familienportal.de)
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld 2026?
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt maximal 13 Euro pro Kalendertag. Den Rest bis zum durchschnittlichen Nettolohn gleicht Ihr Arbeitgeber über einen Zuschuss aus, sodass Ihr Nettoeinkommen während der Schutzfrist weitgehend erhalten bleibt. Privat Versicherte können beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) einmalig bis zu 210 Euro erhalten. (MuSchG § 19 / § 20; bundesamtsozialesicherung.de)
Wann beginnt die Mutterschutzfrist?
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet normalerweise 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten sowie bei einer ärztlich festgestellten Behinderung des Kindes verlängert sich die Nachfrist auf 12 Wochen. (MuSchG § 3; bundesamtsozialesicherung.de)
Wie beantrage ich Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse?
Reichen Sie das Antragsformular Ihrer Krankenkasse zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin ein. Nach der Geburt senden Sie die Geburtsurkunde nach. Den Arbeitgeberzuschuss zahlt Ihr Arbeitgeber automatisch zusätzlich. (familienportal.de)
Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?
GKV-Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden auf das Elterngeld angerechnet, wenn beide Leistungen denselben Kalendermonat betreffen (§ 3 BEEG). In der Praxis schließt das Elterngeld meist nahtlos nach der Mutterschutzfrist an, sodass keine Überschneidung entsteht. Das Mutterschaftsgeld des BAS wird dagegen nicht auf das Elterngeld angerechnet. (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1a BEEG; bundesamtsozialesicherung.de)
Was gilt bei einem Minijob?
Geringfügig Beschäftigte, die selbst freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, beantragen das Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse. Wer über den Arbeitgeber pauschal krankenversichert und damit nicht selbst GKV-Mitglied ist, wendet sich ans BAS. (bundesamtsozialesicherung.de)
Gibt es Mutterschaftsgeld auch bei einer Fehlgeburt?
Seit dem 1. Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche – und damit auch ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld während dieser Frist, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. (MuSchG, Stand 01.06.2025; bundesamtsozialesicherung.de)