Elterngeld für Beamte: Berechnung, Mutterschutz und Elternzeit
Beamtinnen und Beamte bekommen Elterngeld nach demselben Gesetz wie Angestellte: dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). In drei Punkten unterscheidet sich ihre Lage aber deutlich. Ihr Elterngeld fällt bei gleichem Brutto höher aus, weil keine Sozialabgaben abgezogen werden. Die Dienstbezüge im Mutterschutz werden voll auf das Elterngeld angerechnet. Und die Elternzeit richtet sich nicht direkt nach dem BEEG, sondern nach dem Beamtenrecht des Bundes oder des jeweiligen Landes. Dieser Leitfaden erklärt alle drei Punkte und was mit Beihilfe und Krankenversicherung passiert.
Haben Beamte Anspruch auf Elterngeld?
Ja. Elterngeld steht Beamtinnen und Beamten unter denselben Voraussetzungen zu wie allen anderen Eltern: Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland, leben mit Ihrem Kind in einem Haushalt, betreuen und erziehen es selbst und sind höchstens 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig (§ 1 Abs. 1 und 6 BEEG). Auch die Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gilt unverändert (§ 1 Abs. 8 BEEG). Den Antrag stellen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Bundeslandes, nicht beim Dienstherrn; welche das ist, zeigt unser Artikel Elterngeldstelle finden.
Wie wird das Elterngeld für Beamte berechnet?
Die Elterngeldstelle berechnet das Elterngeld aus einem pauschalierten Netto, dem Elterngeld-Netto. Ausgangspunkt sind die Dienstbezüge der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, die wie Arbeitslohn als Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit gelten (§ 2c BEEG). Davon zieht die Elterngeldstelle Steuern und Sozialabgaben nach festen Pauschalen ab. Das Elterngeld beträgt dann 65 bis 67 Prozent dieses Elterngeld-Nettos, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG).
Der Punkt, den viele übersehen: keine Sozialabgaben-Pauschale
Pauschale Abzüge für Sozialabgaben macht die Elterngeldstelle nur, wenn im jeweiligen Versicherungszweig Versicherungspflicht bestand: 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 Prozent für die Rentenversicherung und 2 Prozent für die Arbeitsförderung (§ 2f Abs. 1 BEEG). Beamte sind in keinem dieser drei Zweige pflichtversichert. Bei ihnen entfallen deshalb alle drei Pauschalen, auch wenn sie freiwillig gesetzlich krankenversichert sind.
| Bruttobezüge im Monat | Sozialabgaben-Pauschale einer Angestellten (21 Prozent) | Sozialabgaben-Pauschale einer Beamtin |
|---|---|---|
| 2.800 Euro | 588 Euro | 0 Euro |
| 3.500 Euro | 735 Euro | 0 Euro |
| 4.200 Euro | 882 Euro | 0 Euro |
Etwas höher fällt dafür der Steuerabzug aus: Die Elterngeldstelle berücksichtigt bei Beamten eine Vorsorgepauschale ohne den Teilbetrag für die Rentenversicherung (§ 2e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a BEEG). Dieser Unterschied ist aber deutlich kleiner als die wegfallenden Sozialabgaben. Unterm Strich liegt das Elterngeld-Netto einer Beamtin bei gleichem Brutto um mehrere hundert Euro über dem einer Angestellten, und das Elterngeld entsprechend höher.
Eine Folge davon: Den Höchstbetrag von 1.800 Euro erreicht, wer ein Elterngeld-Netto von rund 2.770 Euro oder mehr hat, denn 65 Prozent davon ergeben 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 und 2 BEEG). Beamte kommen schon bei einem deutlich niedrigeren Brutto an diese Grenze als Angestellte. Den verbindlichen Betrag berechnet die Elterngeldstelle; eine Orientierung gibt der Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums auf familienportal.de. Wie das Elterngeld allgemein berechnet wird, erklärt unser Artikel Wie hoch ist das Elterngeld?.
Mutterschutz: Dienstbezüge statt Mutterschaftsgeld
Beamtinnen erhalten während der Mutterschutzfristen kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, sondern ihre Dienst- oder Anwärterbezüge weiter; für Bundesbeamtinnen regelt das § 3 Abs. 1 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV). Für das Elterngeld hat das zwei Folgen:
- Die Bezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt werden voll auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG); der Freibetrag von 300 Euro gilt dafür nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG). In den ersten Lebensmonaten bekommt die Mutter deshalb praktisch kein Elterngeld ausgezahlt.
- Die Lebensmonate mit diesen Bezügen gelten als Monate, in denen die Mutter Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Sie verbrauchen also Basismonate des Paares.
Positiv für die Berechnung: Kalendermonate, in denen die Mutter während der Schutzfristen nicht beschäftigt werden durfte, werden bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums übersprungen; stattdessen zählen frühere Monate (§ 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG). Mehr zum Zusammenspiel beider Leistungen lesen Sie im Artikel Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Fällt ein Beschäftigungsverbot in eine Elternzeit, in der die Beamtin nicht in Teilzeit arbeitet, zahlt der Bund einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag. Liegen die Bezüge über der Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt (§ 5 MuSchEltZV).
Elternzeit für Beamte: Beamtenrecht statt BEEG
Die Vorschriften des BEEG zur Elternzeit gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Beamtinnen und Beamte regelt das Beamtenrecht die Elternzeit, inhaltlich aber weitgehend gleich:
- Bundesbeamte haben nach § 6 MuSchEltZV Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend § 15 Abs. 1 bis 3 und § 16 BEEG. Damit gelten dieselbe Höchstdauer von drei Jahren je Kind, dieselben Anmeldefristen von sieben beziehungsweise 13 Wochen und dieselben Regeln zum Verlängern und vorzeitigen Beenden.
- Landes- und Kommunalbeamte richten sich nach der Verordnung ihres Landes, etwa in Bayern nach der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) und in Nordrhein-Westfalen nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW). Einzelheiten wie die Teilzeitgrenze oder die Beitragserstattung können abweichen.
Während der Elternzeit dürfen Bundesbeamte mit Anspruch auf Bezüge bei ihrem Dienstherrn in Teilzeit bis zu 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten; der Antrag ist zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 7 Abs. 1 MuSchEltZV). Eine Teilzeittätigkeit außerhalb des Beamtenverhältnisses braucht eine Genehmigung, die nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden kann (§ 7 Abs. 2 MuSchEltZV). Wie sich Teilzeit auf das Elterngeld auswirkt, zeigt unser Artikel Elterngeld und Teilzeit.
Beihilfe und Krankenversicherung in der Elternzeit
Für Bundesbeamte besteht die Beihilfeberechtigung auch dann, wenn wegen der Elternzeit keine Bezüge gezahlt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeihilfeverordnung). Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung laufen aber weiter, obwohl keine Bezüge fließen. Der Bund erstattet dafür (§ 9 MuSchEltZV):
| Personengruppe | Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge während der Elternzeit |
|---|---|
| Bezüge vor der Elternzeit bis zur Versicherungspflichtgrenze | bis zu 31 Euro im Monat |
| Besoldungsgruppen bis A 8 und Anwärter | auf Antrag zusätzlich in voller Höhe für den beihilfekonformen Tarif, in Monaten mit Elterngeld und danach, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird |
| Eltern nehmen gemeinsam Elternzeit | nur der Elternteil, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird |
Planen Sie die laufenden Versicherungsbeiträge deshalb in Ihr Budget für die Elternzeit ein. Für freiwillig gesetzlich versicherte Beamte gilt die Erstattung entsprechend (§ 9 Abs. 3 MuSchEltZV).
Welche Unterlagen brauchen Beamte?
Beamte weisen ihr Einkommen mit den Bezügemitteilungen der zwölf Monate vor dem Geburtsmonat nach. Beamtinnen reichen außerdem eine Bescheinigung des Dienstherrn über die Dienstbezüge während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt ein, weil diese angerechnet werden. Die übrigen Unterlagen sind dieselben wie bei Angestellten; die vollständige Liste finden Sie in unserer Checkliste der Unterlagen für den Elterngeldantrag. Wie Sie Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden, erklärt der Artikel Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 2b, 2c, 2e, 2f, 3, 4, 15 und 16
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, MuSchEltZV), §§ 3, 5, 6, 7 und 9
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), § 2
- Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV); Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW)
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über das Elterngeld entscheidet die Elterngeldstelle, über die Elternzeit Ihr Dienstherr.