Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden: Wann der Arbeitgeber zustimmen muss
Wer Elternzeit angemeldet hat, ist an die gemeldeten Zeiträume grundsätzlich gebunden. Verlängern oder vorzeitig beenden lässt sich die Elternzeit nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Das Gesetz kennt aber wichtige Ausnahmen: bei der Geburt eines weiteren Kindes, in Härtefällen, für die Mutterschutzfristen und wenn der geplante Wechsel mit dem anderen Elternteil scheitert. Dieser Leitfaden zeigt, wann Sie die Zustimmung brauchen, wie der Arbeitgeber entscheiden muss und was die Änderung für Elterngeld, Mutterschaftsgeld und Kündigungsschutz bedeutet.
Wann brauchen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers?
Grundsätzlich immer, wenn Sie eine angemeldete Elternzeit verlängern oder früher beenden wollen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Die Ausnahmen im Überblick:
| Situation | Zustimmung nötig? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verlängern innerhalb der drei Jahre | ja, Entscheidung nach billigem Ermessen | § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG; BAG, 9 AZR 315/10 |
| Verlängern, weil der geplante Wechsel mit dem anderen Elternteil aus wichtigem Grund nicht möglich ist | nein, Sie können die Verlängerung verlangen | § 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG |
| Vorzeitig beenden ohne besonderen Grund | ja | § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG |
| Vorzeitig beenden wegen Geburt eines weiteren Kindes oder Härtefall | Ablehnung nur binnen vier Wochen, schriftlich, aus dringenden betrieblichen Gründen | § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG |
| Vorzeitig beenden für die Mutterschutzfristen eines weiteren Kindes | nein, rechtzeitig mitteilen | § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG |
| Tod des Kindes | Elternzeit endet spätestens drei Wochen danach von selbst | § 16 Abs. 4 BEEG |
| Weitere Elternzeit nach Ablauf des Zweijahreszeitraums | nein, neue Anmeldung mit sieben Wochen Vorlauf | § 16 Abs. 1 BEEG |
Ein Formular gibt es nicht. Stellen Sie Ihren Antrag auf Verlängerung oder vorzeitige Beendigung trotzdem mindestens in Textform, also per E-Mail oder Brief, nennen Sie das gewünschte neue Ende und gegebenenfalls den Grund, und bitten Sie um eine Antwort bis zu einem bestimmten Datum.
Elternzeit verlängern: Was der Arbeitgeber abwägen muss
Innerhalb der Höchstdauer von drei Jahren je Kind (§ 15 Abs. 2 BEEG) können Sie die Elternzeit verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Frei entscheiden darf er darüber nicht: Nach dem Bundesarbeitsgericht muss er entsprechend § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen entscheiden, also die wesentlichen Umstände des Falls und die Interessen beider Seiten abwägen (Urteil vom 18. Oktober 2011, 9 AZR 315/10). Eine Ablehnung ohne nachvollziehbaren Grund ist damit angreifbar. Im entschiedenen Fall spielten etwa die Personalplanung des Arbeitgebers und die Erkrankung des Kindes eine Rolle.
Ohne Zustimmung können Sie die Verlängerung verlangen, wenn ein vorgesehener Wechsel der Betreuung mit dem anderen Elternteil aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann (§ 16 Abs. 3 Satz 4 BEEG), zum Beispiel weil der andere Elternteil schwer erkrankt.
Der Punkt, den viele übersehen: das dritte Jahr ist keine Verlängerung
Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes verlangt, muss sich nur für zwei Jahre verbindlich festlegen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Haben Sie für diese zwei Jahre weniger angemeldet, etwa nur ein Jahr, brauchen Sie für eine anschließende Verlängerung innerhalb der zwei Jahre die Zustimmung des Arbeitgebers; so lag auch der Fall des Bundesarbeitsgerichts. Für die Zeit nach dem Zweijahreszeitraum sind Sie dagegen nicht gebunden: Elternzeit im dritten Lebensjahr können Sie als weiteren Zeitabschnitt neu verlangen, mit sieben Wochen Vorlauf (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BEEG). Ohne Zustimmung sind insgesamt drei Zeitabschnitte möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG).
Elternzeit vorzeitig beenden
Eine vorzeitige Beendigung braucht ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers (§ 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG). In zwei Fallgruppen ist seine Position aber deutlich schwächer: Wollen Sie die Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines Härtefalls beenden, kann er nur innerhalb von vier Wochen und nur aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Als Härtefälle nennt das Gesetz insbesondere:
- eine schwere Krankheit, eine Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
- eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern, die nach dem Beginn der Elternzeit eingetreten ist.
Lässt der Arbeitgeber die vier Wochen verstreichen, ohne schriftlich abzulehnen, kann er sich auf eine Ablehnung nicht mehr berufen.
Wieder schwanger: Elternzeit für den Mutterschutz beenden
Eine Mutter kann die Elternzeit für die Mutterschutzfristen eines weiteren Kindes ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beenden; sie soll die Beendigung rechtzeitig mitteilen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG). Das ist vor allem eine Geldfrage.
Warum sich das oft lohnt
Während der Elternzeit bestehen aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis keine Ansprüche auf Mutterschutzlohn und auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 22 MuSchG). Wer im Mutterschutz für das zweite Kind noch in Elternzeit für das erste ist, verzichtet also auf den Zuschuss, der das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse von höchstens 13 Euro pro Tag auf das bisherige Nettogehalt aufstockt. Beendet die Mutter die Elternzeit rechtzeitig vor Beginn der Schutzfrist, lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf. Bei der Berechnung des Zuschusses bleibt ein niedrigeres Teilzeitgehalt aus der Elternzeit außer Betracht, wenn der Durchschnitt ohne diese Zeiten höher ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG). Für Bundesbeamtinnen gilt Entsprechendes: Nach einer solchen Beendigung richten sich die Dienstbezüge nach dem höheren Beschäftigungsumfang vor oder während der Elternzeit (§ 3 Abs. 2 MuSchEltZV).
Der Rest der Elternzeit für das erste Kind verfällt dabei nicht zwingend. Der Anspruch besteht für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG), und bis zu 24 Monate lassen sich zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Mehr zum Mutterschaftsgeld lesen Sie im Artikel Mutterschaftsgeld und Elterngeld, zum Elterngeld für das zweite Kind im Artikel Elterngeld beim zweiten Kind.
Was passiert mit dem Elterngeld?
Elternzeit und Elterngeld sind rechtlich getrennt: Die Elternzeit regeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber, das Elterngeld mit der Elterngeldstelle. Eine Änderung der Elternzeit ändert den Elterngeldbescheid deshalb nicht automatisch. Beachten Sie drei Regeln:
- Die Aufteilung der Elterngeldmonate können Sie bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern; rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Änderungsantrags und nicht für schon ausgezahlte Monate, außer in Härtefällen (§ 7 Abs. 2 BEEG).
- Kehren Sie früher an den Arbeitsplatz zurück, darf Ihre Arbeitszeit im Monatsdurchschnitt 32 Wochenstunden nicht übersteigen, sonst entfällt das Elterngeld für diesen Monat (§ 1 Abs. 6 BEEG). Einkommen aus Teilzeit wird bei der Berechnung berücksichtigt.
- Teilen Sie der Elterngeldstelle jede Änderung mit, die das Elterngeld beeinflusst, etwa eine frühere Rückkehr in den Beruf (§ 60 Abs. 1 SGB I).
Eine Alternative zum vorzeitigen Ende kann die Teilzeit in der Elternzeit sein: Auf sie haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch, und schweigt der Arbeitgeber auf den Antrag, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 15 Abs. 7 BEEG). Einzelheiten erklärt unser Artikel Elterngeld und Teilzeit.
Kündigungsschutz nach der Änderung
Der besondere Kündigungsschutz gilt ab dem Verlangen der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor ihrem Beginn bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag, und während der gesamten Elternzeit (§ 18 Abs. 1 BEEG). Beenden Sie die Elternzeit früher, endet auch dieser Schutz früher. Wer sie wegen einer neuen Schwangerschaft beendet, ist durch das Kündigungsverbot des Mutterschutzgesetzes geschützt (§ 17 MuSchG). Bei einer Verlängerung gilt der Schutz für die zusätzliche Zeit weiter. Grundlagen zur Anmeldung und zu Ihren Rechten finden Sie im Artikel Elternzeit beantragen 2026.
Quellen
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 7, 15, 16 und 18
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2011, 9 AZR 315/10
- Mutterschutzgesetz (MuSchG), §§ 17, 21 und 22
- Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), § 3
- Sozialgesetzbuch I (SGB I), § 60
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Zustimmung des Arbeitgebers entscheidet das Arbeitsgericht.