Führerschein umtauschen: Fristen nach Jahrgang und Ausstellungsjahr
Das Wichtigste in Kürze
- Nächste Frist: 19. Januar 2027 für Führerscheine der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004.
- Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Dokuments: bis 31.12.1998 zählt das Geburtsjahr, ab 01.01.1999 das Ausstellungsjahr im Feld 4a.
- Reiner Dokumententausch – keine Prüfung, keine Untersuchung, kein Verlust von Klassen.
- Gebühr: 26,50 Euro. Bearbeitung: drei bis vierzehn Wochen.
Rund 42 Millionen Führerscheine müssen in Deutschland gegen fälschungssichere EU-Kartenführerscheine getauscht werden. Damit nicht alle gleichzeitig bei den Behörden erscheinen, läuft der Pflichtumtausch in Stufen – und genau darin liegt die Tücke. Viele verpassen ihre Stufe, weil sie in einer Tabelle nach dem falschen Kriterium suchen.
Dieser Beitrag nennt alle Fristen so, wie sie in der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung stehen, erklärt, welches Datum für Sie gilt, listet Unterlagen und Kosten samt Gebührennummern – und sagt, was passiert, wenn Sie zu spät dran sind.
Die entscheidende Weichenstellung: Ausstellungsdatum, nicht Dokumententyp
Umgangssprachlich heißt es, bei „Papierführerscheinen” zähle das Geburtsjahr und bei „Kartenführerscheinen” das Ausstellungsjahr. Das trifft im Ergebnis fast immer zu, ist aber nicht das, was in der Verordnung steht. Die Anlage 8e FeV unterscheidet allein nach dem Ausstellungsdatum:
| Ihr Führerschein wurde ausgestellt | Maßgeblich ist |
|---|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 1998 (grauer oder rosa Papierführerschein) | Ihr Geburtsjahr |
| ab dem 1. Januar 1999 (Kartenführerschein, bis 18. Januar 2013) | Das Ausstellungsjahr im Feld 4a |
Der Unterschied ist mehr als eine Feinheit. Er sagt Ihnen nämlich, wo Sie nachsehen müssen: nicht im Personalausweis, sondern auf der Vorderseite Ihres Führerscheins im Feld 4a.
Der häufigste Irrtum: Wer einen Kartenführerschein besitzt und in einer Tabelle nach seinem Geburtsjahr sucht, wiegt sich in falscher Sicherheit. Ein 1975 geborener Fahrer mit einem im Jahr 2000 ausgestellten Kartenführerschein findet in der Geburtsjahrspalte die längst verstrichene Frist „19. Januar 2025” – für ihn galt aber der 19. Januar 2026. Sein Dokument ist seit Januar ungültig, ohne dass er es bemerkt hat.
Die Fristen für Führerscheine bis zum 31. Dezember 1998
Maßgeblich ist Ihr Geburtsjahr:
| Geburtsjahr | Frist | Status |
|---|---|---|
| 1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 | abgelaufen |
| 1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 | abgelaufen |
| 1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 | abgelaufen |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 | abgelaufen |
| vor 1953 | 19. Januar 2033 | offen |
Alle vier regulären Fristen sind damit verstrichen. Wenn Sie noch einen grauen oder rosa Lappen besitzen und nach 1952 geboren sind, ist Ihr Dokument bereits ungültig – handeln Sie zeitnah.
Ein Hinweis zur ersten Zeile: Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 war ursprünglich der 19. Januar 2022 vorgesehen. Diese Frist wurde wegen der pandemiebedingt überlasteten Behörden um ein halbes Jahr auf den 19. Juli 2022 verschoben. Deshalb kursieren bis heute zwei verschiedene Tabellen. Verbindlich ist die geltende Fassung der Anlage 8e FeV, und dort steht der 19. Juli 2022.
Die Fristen für Führerscheine ab dem 1. Januar 1999
Maßgeblich ist das Ausstellungsjahr im Feld 4a:
| Ausstellungsjahr | Frist | Status |
|---|---|---|
| 1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 | abgelaufen |
| 2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 | nächste Stufe |
| 2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 | offen |
| 2008 | 19. Januar 2029 | offen |
| 2009 | 19. Januar 2030 | offen |
| 2010 | 19. Januar 2031 | offen |
| 2011 | 19. Januar 2032 | offen |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 | offen |
Ausnahme für alle Dokumenttypen: Wer vor 1953 geboren wurde, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr Zeit bis zum 19. Januar 2033. Diese Ausnahme steht als Fußnote unter der zweiten Tabelle der Anlage 8e.
Rechtsgrundlage für beide Tabellen ist § 24a Absatz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Beide Tabellen dieses Beitrags geben die Anlage 8e Zeile für Zeile wieder.
Wenn Sie zur Stufe 2027 gehören: jetzt handeln
Zwischen Antrag und fertigem Dokument liegen je nach Behörde drei bis vierzehn Wochen. Wer erst wenige Tage vor dem Stichtag beantragt, hält den neuen Führerschein nicht rechtzeitig in den Händen – und fährt in der Zwischenzeit mit einem Dokument, das seine Gültigkeit bereits verloren hat.
Für die Frist am 19. Januar 2027 heißt das: Antrag spätestens im Herbst 2026 stellen. Noch mehr Vorlauf brauchen Sie, wenn zusätzlich eine Karteikartenabschrift einzuholen ist, weil Ihre Fahrerlaubnis in einer anderen Stadt erteilt wurde.
Die Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Lichtbild
- alter Führerschein im Original
- Karteikartenabschrift, falls die Fahrerlaubnis nicht an Ihrem heutigen Wohnort erteilt wurde
- die Gebühr von 26,50 Euro
Die ersten drei Punkte sind die Unterlagen, die das Bundesverkehrsministerium ausdrücklich nennt. Die Karteikartenabschrift verlangt Ihre Behörde nur im genannten Fall, dann aber zwingend.
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz – je nach Kommune Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Fahrerlaubnisbehörde genannt. Der Arbeitsort spielt keine Rolle. In vielen Städten nehmen zusätzlich die Bürgerämter den Antrag entgegen und leiten ihn intern weiter.
Immer mehr Behörden bieten den Umtausch inzwischen online an. Ob das bei Ihnen möglich ist, kann allerdings nur Ihre eigene Fahrerlaubnisbehörde beantworten – eine bundesweite Regelung gibt es dazu nicht. Prüfen Sie deshalb das Portal Ihrer Kommune, bevor Sie einen Termin buchen.
Die Kosten – und woher sie kommen
| Position | Betrag |
|---|---|
| Umtausch nach Nummer 202.5 GebOSt | 25,50 Euro |
| Zuschlag nach Nummer 126.2 GebOSt | 1,00 Euro |
| Gesamt | 26,50 Euro |
| Direktversand durch die Bundesdruckerei (optional) | 6,50 Euro |
| Karteikartenabschrift (falls nötig) | je nach Behörde |
Diese Gebühr ist bundeseinheitlich, weil sie unmittelbar im Gebührentarif der GebOSt steht und den Behörden keinen Spielraum lässt. Nummer 202.5 betrifft dem Wortlaut nach die „Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)”. Das klingt so, als ginge es nur um sehr alte Dokumente – gemeint ist aber jede Fahrerlaubnis, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt wurde. Ein Kartenführerschein aus dem Jahr 2003 fällt also ebenfalls darunter. Nummer 126.2 deckt die Erfassung im Zentralen Fahrerlaubnisregister ab.
Die 6,50 Euro für den Versand durch die Bundesdruckerei sind keine Erfindung einzelner Ämter, sondern werden auch vom Bundesverkehrsministerium genannt. Sie sind freiwillig: Wer den Führerschein selbst abholt, zahlt sie nicht.
Was der Umtausch nicht ist
Hier entstehen die meisten Sorgen – meist unbegründet:
- Keine neue Prüfung. Weder theoretisch noch praktisch.
- Keine Gesundheitsuntersuchung. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen sind mit dem Umtausch nicht verbunden.
- Kein Verlust von Klassen. Alle eingetragenen Fahrerlaubnisklassen und Besitzstände bleiben erhalten.
- Keine Neubewertung Ihrer Fahreignung.
Der neue Führerschein ist allerdings auf 15 Jahre befristet (§ 24a Absatz 1 FeV) – danach folgt ein erneuter, dann rein administrativer Umtausch mit neuem Lichtbild.
Sonderfall Lkw und Bus: Klassen C und D
Eine Einschränkung gehört dazu, weil sie regelmäßig verwechselt wird. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dagegen werden nach § 23 Absatz 1 FeV längstens für fünf Jahre erteilt.
Diese Fünfjahresfrist hat mit dem Pflichtumtausch nichts zu tun und läuft unabhängig weiter – § 24a Absatz 1 FeV stellt das ausdrücklich klar. Für die Verlängerung müssen Sie nach § 24 Absatz 1 FeV Ihre Eignung nach Anlage 5 und Ihr Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV nachweisen. Bei den Klassen D, D1, DE und D1E kommt ab Vollendung des 50. Lebensjahres eine zusätzliche Untersuchung hinzu.
Kurz: Der Dokumententausch bringt keine Untersuchung mit sich. Wer Lkw oder Bus fährt, hat davon unabhängig weiterhin seine eigenen Fristen im Blick zu behalten.
Frist verpasst – was nun?
Kein Grund zur Panik, aber Handlungsbedarf:
- Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Sie verlieren nicht das Recht zu fahren.
- Ungültig ist allein das Dokument, so ausdrücklich § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV. Sie fahren also ohne gültigen Führerschein.
- Verwarnungsgeld von 10 Euro bei einer Kontrolle in Deutschland. Der Bußgeldkatalog führt das unter Nummer 168 als „Führerschein nicht mitgeführt” (§ 75 Nummer 4 FeV). Es ist ausdrücklich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – das wäre eine Straftat.
- Im Ausland kann es deutlich unangenehmer werden. Dort prüft man ein deutsches Dokument nicht auf deutsche Umtauschfristen, sondern sieht nur, dass es abgelaufen ist – mit entsprechenden Folgen bei Kontrollen, bei der Anmietung eines Fahrzeugs und im Schadensfall.
- Nachholen jederzeit möglich, das Verfahren ist identisch.
Wer im Ausland lebt
Deutsche mit Wohnsitz im Ausland müssen ihren Führerschein ebenfalls umtauschen, sobald sie in Deutschland ein Fahrzeug führen wollen. Wer im EU- oder EWR-Ausland wohnt, wendet sich an die Fahrerlaubnisbehörde am dortigen Wohnort. Wer außerhalb wohnt, kann sich nach § 73 Absatz 3 FeV an jede untere Verwaltungsbehörde in Deutschland wenden; empfehlenswert ist die Behörde, die den Führerschein seinerzeit ausgestellt hat.
Verbindung zu weiteren Themen
Wenn Sie eine Reise außerhalb Europas planen, lesen Sie unbedingt weiter beim internationalen Führerschein: Er wird nur auf Grundlage eines Kartenführerscheins ausgestellt. Wer noch Papier besitzt, muss also zuerst hier durch – und das dauert.
Passend dazu außerdem: die Punkte in Flensburg, Auto anmelden, Auto ummelden sowie der Kfz-Steuer-Rechner.
Quellen
- § 24a FeV und Anlage 8e FeV (Befristung und Umtauschfristen)
- §§ 6, 23, 24 und 25 FeV (Fahrerlaubnisse alten Rechts, Geltungsdauer, Verlängerung)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührentarif Nummern 202.5 und 126.2
- Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nummer 168
- Bundesministerium für Verkehr, FAQ zum Führerschein-Umtausch
Zuletzt aktualisiert am 15. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.