Auto & Verkehr

Führerschein umtauschen: Fristen nach Jahrgang und Ausstellungsjahr

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 15.09.2026 · 11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Nächste Frist: 19. Januar 2027 für Führerscheine der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004.
  • Maßgeblich ist das Ausstellungsdatum des Dokuments: bis 31.12.1998 zählt das Geburtsjahr, ab 01.01.1999 das Ausstellungsjahr im Feld 4a.
  • Reiner Dokumententausch – keine Prüfung, keine Untersuchung, kein Verlust von Klassen.
  • Gebühr: 26,50 Euro. Bearbeitung: drei bis vierzehn Wochen.

Rund 42 Millionen Führerscheine müssen in Deutschland gegen fälschungssichere EU-Kartenführerscheine getauscht werden. Damit nicht alle gleichzeitig bei den Behörden erscheinen, läuft der Pflichtumtausch in Stufen – und genau darin liegt die Tücke. Viele verpassen ihre Stufe, weil sie in einer Tabelle nach dem falschen Kriterium suchen.

Dieser Beitrag nennt alle Fristen so, wie sie in der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung stehen, erklärt, welches Datum für Sie gilt, listet Unterlagen und Kosten samt Gebührennummern – und sagt, was passiert, wenn Sie zu spät dran sind.

Die entscheidende Weichenstellung: Ausstellungsdatum, nicht Dokumententyp

Umgangssprachlich heißt es, bei „Papierführerscheinen” zähle das Geburtsjahr und bei „Kartenführerscheinen” das Ausstellungsjahr. Das trifft im Ergebnis fast immer zu, ist aber nicht das, was in der Verordnung steht. Die Anlage 8e FeV unterscheidet allein nach dem Ausstellungsdatum:

Ihr Führerschein wurde ausgestelltMaßgeblich ist
bis einschließlich 31. Dezember 1998 (grauer oder rosa Papierführerschein)Ihr Geburtsjahr
ab dem 1. Januar 1999 (Kartenführerschein, bis 18. Januar 2013)Das Ausstellungsjahr im Feld 4a

Der Unterschied ist mehr als eine Feinheit. Er sagt Ihnen nämlich, wo Sie nachsehen müssen: nicht im Personalausweis, sondern auf der Vorderseite Ihres Führerscheins im Feld 4a.

Der häufigste Irrtum: Wer einen Kartenführerschein besitzt und in einer Tabelle nach seinem Geburtsjahr sucht, wiegt sich in falscher Sicherheit. Ein 1975 geborener Fahrer mit einem im Jahr 2000 ausgestellten Kartenführerschein findet in der Geburtsjahrspalte die längst verstrichene Frist „19. Januar 2025” – für ihn galt aber der 19. Januar 2026. Sein Dokument ist seit Januar ungültig, ohne dass er es bemerkt hat.

Die Fristen für Führerscheine bis zum 31. Dezember 1998

Maßgeblich ist Ihr Geburtsjahr:

GeburtsjahrFristStatus
1953 bis 195819. Juli 2022abgelaufen
1959 bis 196419. Januar 2023abgelaufen
1965 bis 197019. Januar 2024abgelaufen
1971 oder später19. Januar 2025abgelaufen
vor 195319. Januar 2033offen

Alle vier regulären Fristen sind damit verstrichen. Wenn Sie noch einen grauen oder rosa Lappen besitzen und nach 1952 geboren sind, ist Ihr Dokument bereits ungültig – handeln Sie zeitnah.

Ein Hinweis zur ersten Zeile: Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 war ursprünglich der 19. Januar 2022 vorgesehen. Diese Frist wurde wegen der pandemiebedingt überlasteten Behörden um ein halbes Jahr auf den 19. Juli 2022 verschoben. Deshalb kursieren bis heute zwei verschiedene Tabellen. Verbindlich ist die geltende Fassung der Anlage 8e FeV, und dort steht der 19. Juli 2022.

Die Fristen für Führerscheine ab dem 1. Januar 1999

Maßgeblich ist das Ausstellungsjahr im Feld 4a:

AusstellungsjahrFristStatus
1999 bis 200119. Januar 2026abgelaufen
2002 bis 200419. Januar 2027nächste Stufe
2005 bis 200719. Januar 2028offen
200819. Januar 2029offen
200919. Januar 2030offen
201019. Januar 2031offen
201119. Januar 2032offen
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033offen

Ausnahme für alle Dokumenttypen: Wer vor 1953 geboren wurde, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr Zeit bis zum 19. Januar 2033. Diese Ausnahme steht als Fußnote unter der zweiten Tabelle der Anlage 8e.

Rechtsgrundlage für beide Tabellen ist § 24a Absatz 2 FeV in Verbindung mit der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Beide Tabellen dieses Beitrags geben die Anlage 8e Zeile für Zeile wieder.

Wenn Sie zur Stufe 2027 gehören: jetzt handeln

Zwischen Antrag und fertigem Dokument liegen je nach Behörde drei bis vierzehn Wochen. Wer erst wenige Tage vor dem Stichtag beantragt, hält den neuen Führerschein nicht rechtzeitig in den Händen – und fährt in der Zwischenzeit mit einem Dokument, das seine Gültigkeit bereits verloren hat.

Für die Frist am 19. Januar 2027 heißt das: Antrag spätestens im Herbst 2026 stellen. Noch mehr Vorlauf brauchen Sie, wenn zusätzlich eine Karteikartenabschrift einzuholen ist, weil Ihre Fahrerlaubnis in einer anderen Stadt erteilt wurde.

Die Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • alter Führerschein im Original
  • Karteikartenabschrift, falls die Fahrerlaubnis nicht an Ihrem heutigen Wohnort erteilt wurde
  • die Gebühr von 26,50 Euro

Die ersten drei Punkte sind die Unterlagen, die das Bundesverkehrsministerium ausdrücklich nennt. Die Karteikartenabschrift verlangt Ihre Behörde nur im genannten Fall, dann aber zwingend.

Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem Wohnsitz – je nach Kommune Führerscheinstelle, Straßenverkehrsamt oder Fahrerlaubnisbehörde genannt. Der Arbeitsort spielt keine Rolle. In vielen Städten nehmen zusätzlich die Bürgerämter den Antrag entgegen und leiten ihn intern weiter.

Immer mehr Behörden bieten den Umtausch inzwischen online an. Ob das bei Ihnen möglich ist, kann allerdings nur Ihre eigene Fahrerlaubnisbehörde beantworten – eine bundesweite Regelung gibt es dazu nicht. Prüfen Sie deshalb das Portal Ihrer Kommune, bevor Sie einen Termin buchen.

Die Kosten – und woher sie kommen

PositionBetrag
Umtausch nach Nummer 202.5 GebOSt25,50 Euro
Zuschlag nach Nummer 126.2 GebOSt1,00 Euro
Gesamt26,50 Euro
Direktversand durch die Bundesdruckerei (optional)6,50 Euro
Karteikartenabschrift (falls nötig)je nach Behörde

Diese Gebühr ist bundeseinheitlich, weil sie unmittelbar im Gebührentarif der GebOSt steht und den Behörden keinen Spielraum lässt. Nummer 202.5 betrifft dem Wortlaut nach die „Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Absatz 6 Satz 2 FeV)”. Das klingt so, als ginge es nur um sehr alte Dokumente – gemeint ist aber jede Fahrerlaubnis, die bis zum Ablauf des 15. Juli 2019 erteilt wurde. Ein Kartenführerschein aus dem Jahr 2003 fällt also ebenfalls darunter. Nummer 126.2 deckt die Erfassung im Zentralen Fahrerlaubnisregister ab.

Die 6,50 Euro für den Versand durch die Bundesdruckerei sind keine Erfindung einzelner Ämter, sondern werden auch vom Bundesverkehrsministerium genannt. Sie sind freiwillig: Wer den Führerschein selbst abholt, zahlt sie nicht.

Was der Umtausch nicht ist

Hier entstehen die meisten Sorgen – meist unbegründet:

  • Keine neue Prüfung. Weder theoretisch noch praktisch.
  • Keine Gesundheitsuntersuchung. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen sind mit dem Umtausch nicht verbunden.
  • Kein Verlust von Klassen. Alle eingetragenen Fahrerlaubnisklassen und Besitzstände bleiben erhalten.
  • Keine Neubewertung Ihrer Fahreignung.

Der neue Führerschein ist allerdings auf 15 Jahre befristet (§ 24a Absatz 1 FeV) – danach folgt ein erneuter, dann rein administrativer Umtausch mit neuem Lichtbild.

Sonderfall Lkw und Bus: Klassen C und D

Eine Einschränkung gehört dazu, weil sie regelmäßig verwechselt wird. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE dagegen werden nach § 23 Absatz 1 FeV längstens für fünf Jahre erteilt.

Diese Fünfjahresfrist hat mit dem Pflichtumtausch nichts zu tun und läuft unabhängig weiter – § 24a Absatz 1 FeV stellt das ausdrücklich klar. Für die Verlängerung müssen Sie nach § 24 Absatz 1 FeV Ihre Eignung nach Anlage 5 und Ihr Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV nachweisen. Bei den Klassen D, D1, DE und D1E kommt ab Vollendung des 50. Lebensjahres eine zusätzliche Untersuchung hinzu.

Kurz: Der Dokumententausch bringt keine Untersuchung mit sich. Wer Lkw oder Bus fährt, hat davon unabhängig weiterhin seine eigenen Fristen im Blick zu behalten.

Frist verpasst – was nun?

Kein Grund zur Panik, aber Handlungsbedarf:

  • Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen. Sie verlieren nicht das Recht zu fahren.
  • Ungültig ist allein das Dokument, so ausdrücklich § 24a Absatz 2 Satz 2 FeV. Sie fahren also ohne gültigen Führerschein.
  • Verwarnungsgeld von 10 Euro bei einer Kontrolle in Deutschland. Der Bußgeldkatalog führt das unter Nummer 168 als „Führerschein nicht mitgeführt” (§ 75 Nummer 4 FeV). Es ist ausdrücklich kein Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG – das wäre eine Straftat.
  • Im Ausland kann es deutlich unangenehmer werden. Dort prüft man ein deutsches Dokument nicht auf deutsche Umtauschfristen, sondern sieht nur, dass es abgelaufen ist – mit entsprechenden Folgen bei Kontrollen, bei der Anmietung eines Fahrzeugs und im Schadensfall.
  • Nachholen jederzeit möglich, das Verfahren ist identisch.

Wer im Ausland lebt

Deutsche mit Wohnsitz im Ausland müssen ihren Führerschein ebenfalls umtauschen, sobald sie in Deutschland ein Fahrzeug führen wollen. Wer im EU- oder EWR-Ausland wohnt, wendet sich an die Fahrerlaubnisbehörde am dortigen Wohnort. Wer außerhalb wohnt, kann sich nach § 73 Absatz 3 FeV an jede untere Verwaltungsbehörde in Deutschland wenden; empfehlenswert ist die Behörde, die den Führerschein seinerzeit ausgestellt hat.

Verbindung zu weiteren Themen

Wenn Sie eine Reise außerhalb Europas planen, lesen Sie unbedingt weiter beim internationalen Führerschein: Er wird nur auf Grundlage eines Kartenführerscheins ausgestellt. Wer noch Papier besitzt, muss also zuerst hier durch – und das dauert.

Passend dazu außerdem: die Punkte in Flensburg, Auto anmelden, Auto ummelden sowie der Kfz-Steuer-Rechner.

Quellen

  • § 24a FeV und Anlage 8e FeV (Befristung und Umtauschfristen)
  • §§ 6, 23, 24 und 25 FeV (Fahrerlaubnisse alten Rechts, Geltungsdauer, Verlängerung)
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebührentarif Nummern 202.5 und 126.2
  • Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Nummer 168
  • Bundesministerium für Verkehr, FAQ zum Führerschein-Umtausch

Zuletzt aktualisiert am 15. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.

Häufige Fragen

Welche Umtauschfrist gilt aktuell?
Die nächste offene Frist ist der 19. Januar 2027 für alle Führerscheine mit den Ausstellungsjahren 2002 bis 2004. Die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 ist am 19. Januar 2026 abgelaufen, ebenso alle vier Fristen für Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Die Termine ergeben sich aus der Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Wo finde ich das maßgebliche Datum auf meinem Führerschein?
Bei einem Kartenführerschein steht das Ausstellungsdatum auf der Vorderseite im Feld 4a. Nur bei Führerscheinen, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden – also bei den grauen und rosa Papierführerscheinen –, zählt stattdessen Ihr Geburtsjahr. Wer eine Karte besitzt und trotzdem in einer Geburtsjahrtabelle nachsieht, kann eine abgelaufene Frist übersehen.
Was kostet der Umtausch?
Die Gebühr beträgt 26,50 Euro. Sie setzt sich zusammen aus 25,50 Euro nach Nummer 202.5 des Gebührentarifs der GebOSt und 1,00 Euro nach Nummer 126.2. Für den Direktversand des neuen Kartenführerscheins durch die Bundesdruckerei kommen gegebenenfalls 6,50 Euro hinzu. Eine Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Behörde gesondert berechnet.
Muss ich eine neue Prüfung oder eine Untersuchung machen?
Nein. Der Pflichtumtausch betrifft ausschließlich das Dokument. Es findet weder eine theoretische oder praktische Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung statt, und alle eingetragenen Fahrerlaubnisklassen bleiben erhalten. Regelmäßige ärztliche Untersuchungen gibt es weiterhin nur für die befristeten Klassen C und D.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Ihre Fahrerlaubnis bleibt bestehen – ungültig wird allein das Dokument (§ 24a Absatz 2 Satz 2 FeV). Sie fahren dann ohne gültigen Führerschein und riskieren in Deutschland ein Verwarnungsgeld von 10 Euro nach Nummer 168 des Bußgeldkatalogs. Im Ausland können die Folgen deutlich unangenehmer ausfallen. Den Umtausch können Sie jederzeit nachholen, das Verfahren ist unverändert.
Gilt eine Sonderregel für ältere Jahrgänge?
Ja. Wer vor 1953 geboren wurde, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins Zeit bis zum 19. Januar 2033. Das ergibt sich aus der Anlage 8e FeV und der dortigen Fußnote zur zweiten Tabelle.
Wie lange dauert der Umtausch?
Je nach Behörde drei bis vierzehn Wochen. Wer die Frist im Januar 2027 einhalten muss, sollte den Antrag deshalb spätestens im Herbst 2026 stellen. Sonst fährt er in der Zwischenzeit mit einem Dokument, das seine Gültigkeit bereits verloren hat.
Was ist eine Karteikartenabschrift und wann brauche ich sie?
Das ist ein Auszug aus dem Führerscheinregister der Behörde, die Ihre Fahrerlaubnis ursprünglich erteilt hat. Sie brauchen ihn, wenn Ihr Führerschein nicht an Ihrem heutigen Wohnort ausgestellt wurde. Fordern Sie ihn frühzeitig an, denn er verlängert das Verfahren spürbar.
Darf ich meinen alten Führerschein behalten?
Ja. Auf Wunsch können Sie den alten Führerschein nach § 25 Absatz 5 FeV behalten, wenn die Fahrerlaubnisbehörde ihn zuvor ungültig gemacht hat. Fragen Sie danach, bevor Sie das Dokument aus der Hand geben.
Wie lange gilt der neue Kartenführerschein?
Fünfzehn Jahre. Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind nach § 24a Absatz 1 FeV auf 15 Jahre befristet. Danach folgt ein erneuter, rein administrativer Umtausch mit neuem Lichtbild. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt davon unberührt.