Punkte in Flensburg: Abfrage, Stufen und Punkteabbau
Das Wichtigste in Kürze
- Die Punkte stehen im Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt. Die Auskunft ist gebührenfrei.
- Vier Stufen: Vormerkung, Ermahnung, Verwarnung, Entziehung.
- Bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen – ohne Ermessensspielraum.
- Jeder Eintrag wird einzeln getilgt – seit 2014 gibt es keine Gesamttilgung mehr.
„Punkte in Flensburg” kennt jeder, den genauen eigenen Stand kennen die wenigsten. Dabei ist die Auskunft kostenlos und in wenigen Minuten erledigt – und wer rechtzeitig weiß, wo er steht, kann handeln, bevor es eng wird.
Dieser Beitrag erklärt die vier Stufen des Systems, wie Sie Ihren Stand gebührenfrei abfragen, wie lange Punkte gespeichert bleiben und wie sich einer davon abbauen lässt.
So fragen Sie Ihren Punktestand ab – gebührenfrei
Zuständig ist das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg. Die Auskunft über den eigenen Punktestand ist gebührenfrei und erhält ausschließlich die betroffene Person selbst (§ 30 StVG).
Drei Wege stehen offen:
| Weg | Voraussetzung | Dauer |
|---|---|---|
| Online | Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), PIN und Ausweis-App | wenige Minuten |
| Postweg | Formular mit amtlich beglaubigter Unterschrift, etwa vom Bürgeramt | einige Tage |
| Persönlich | Vorsprache in Flensburg mit Ausweis | sofort |
Der Online-Weg ist der schnellste – vorausgesetzt, die eID Ihres Personalausweises ist freigeschaltet. Die Aktivierung im Bürgeramt ist kostenlos und lohnt sich ohnehin, weil Sie damit auch die Fahrzeugzulassung online erledigen können.
Hinweis: Für die Auskunft auf dem Postweg genügt keine einfache Unterschrift. Die Beglaubigung ist zwingend, damit niemand den Punktestand fremder Personen abfragen kann.
Eine Einordnung, die oft untergeht: Das KBA speichert und zählt, es entscheidet aber nicht. Für die Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem – Ermahnung, Verwarnung, Entziehung – sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig.
Die vier Stufen des Systems
Das Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 StVG) reagiert gestaffelt auf den Punktestand:
| Punktestand | Maßnahme | Bedeutung |
|---|---|---|
| 1 bis 3 | Vormerkung | Nur Eintragung, keine Benachrichtigung |
| 4 bis 5 | Ermahnung | Schriftlicher Hinweis, Hinweis auf das Fahreignungsseminar |
| 6 bis 7 | Verwarnung | Schriftliche Warnung, ausdrücklich ohne Punktabzug für ein Seminar |
| 8 oder mehr | Entziehung der Fahrerlaubnis | Zwingend, kein Ermessen |
Der Gesetzestext ist bei der letzten Stufe deutlich: Wer acht oder mehr Punkte erreicht, gilt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben dagegen keine aufschiebende Wirkung (§ 4 Absatz 9 StVG).
Der Stufenbonus, den kaum jemand kennt
Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und dürfen nicht übersprungen werden. Hat die Behörde eine Stufe versäumt, muss sie diese nachholen – und das hat eine Folge, die viele Ratgeber unterschlagen: Mit dem Tag, an dem die nachgeholte Maßnahme ausgestellt wird, verringert sich Ihr Punktestand (§ 4 Absatz 6 Satz 3 StVG):
- bei einer nachgeholten Ermahnung auf fünf Punkte,
- bei einer nachgeholten Verwarnung auf sieben Punkte,
sofern er nicht durch Tilgungen oder Punktabzüge ohnehin schon niedriger liegt.
Wer also von drei Punkten unmittelbar auf acht springt, verliert nicht automatisch die Fahrerlaubnis. Die Behörde muss zunächst ermahnen, der Stand sinkt auf fünf, und erst der weitere Weg nach oben führt über die Verwarnung zur Entziehung. Punkte für Verstöße, die vor dieser Verringerung begangen wurden und von denen die Behörde erst später erfährt, werden allerdings wieder aufgeschlagen.
Wie viele Punkte ein Verstoß kostet
| Punkte | Wofür |
|---|---|
| 1 Punkt | Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten – etwa deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, Handy am Steuer, Rotlichtverstoß |
| 2 Punkte | Besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten sowie Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis |
| 3 Punkte | Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis nach den §§ 69, 69b StGB entzogen oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB angeordnet wurde – etwa Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht |
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die dritte Zeile: Maßgeblich ist die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre durch das Strafgericht. Ein bloßes Fahrverbot – die zeitweise Abgabe des Führerscheins neben einem Bußgeld – führt für sich genommen nicht zu drei Punkten.
Eingetragen wird ein Verstoß erst ab einem Bußgeld von 60 Euro. Kleinere Verwarnungsgelder – der klassische Parkverstoß – bleiben ohne Punkte. Die Punkte entstehen übrigens bereits mit der Tat, sofern sie später rechtskräftig geahndet wird. Ist in einer Entscheidung auf Tateinheit erkannt worden, zählt nur der Verstoß mit der höchsten Punktzahl.
Tilgung: wie lange Punkte bleiben
Seit der Reform 2014 wird jeder Eintrag einzeln nach Ablauf seiner eigenen Frist getilgt. Ein neuer Verstoß verlängert die Speicherdauer der bereits eingetragenen Punkte nicht.
| Punkte des Eintrags | Tilgungsfrist |
|---|---|
| 1 Punkt | zwei Jahre und sechs Monate |
| 2 Punkte | fünf Jahre |
| 3 Punkte | zehn Jahre |
Das war früher anders und ist der Grund, warum ältere Ratgeber in die Irre führen: Vor 2014 konnte ein neuer Verstoß die Tilgung aller Punkte hinauszögern. Heute läuft jede Frist für sich.
Der Stichtag, den viele falsch setzen
Für die Tilgungsfrist zählt nicht der Tag des Verstoßes. Sie beginnt nach § 29 Absatz 4 StVG
- bei Bußgeldentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit,
- bei strafgerichtlichen Verurteilungen und Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft,
- beim Fahreignungsseminar mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Zwischen Tat und Rechtskraft können Monate liegen, gerade wenn Sie Einspruch eingelegt haben. Wer seine eigene Frist im Kopf ab dem Tattag rechnet, liegt deshalb regelmäßig zu früh.
Warum ein getilgter Eintrag noch sichtbar sein kann
Bestimmte Eintragungen werden nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr endgültig gelöscht (§ 29 Absatz 6 StVG). Während dieser Zeit darf ihr Inhalt nur noch für eng umgrenzte Zwecke verwendet werden. Für Ihren aktuellen Punktestand zählt ein tilgungsreifer Eintrag nicht mehr mit – wundern Sie sich also nicht, wenn er in einer Auskunft noch auftaucht.
Punkte abbauen: das Fahreignungsseminar
Ein Punkt lässt sich durch die freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar abbauen. Die Bedingungen sind allerdings eng (§ 4 Absatz 7 StVG):
- Nur bei einem Stand von einem bis fünf Punkten. Ab sechs Punkten ist der Abzug nicht mehr möglich; die Verwarnung enthält sogar den ausdrücklichen Hinweis darauf.
- Nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
- Abgezogen wird genau ein Punkt.
- Sie müssen die Teilnahmebescheinigung innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Seminars bei der Behörde vorlegen.
- Maßgeblich ist Ihr Punktestand am Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung – nicht am Tag der Anmeldung.
Das Seminar besteht nach § 4a Absatz 2 StVG aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme, die aufeinander abgestimmt sein müssen. Durchgeführt werden sie von unterschiedlichen Fachleuten: die pädagogische von Fahrlehrern mit entsprechender Seminarerlaubnis, die psychologische von Personen mit einer Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie.
Die Kosten tragen Sie selbst. Sie sind nicht gesetzlich festgelegt, sondern werden vom Anbieter bestimmt und unterscheiden sich deutlich – ein Preisvergleich vor der Anmeldung lohnt sich.
Der strategische Punkt: Weil der Abzug ab sechs Punkten entfällt, ist das Seminar nur sinnvoll, solange Sie unter dieser Schwelle liegen. Wer bei fünf Punkten steht, sollte nicht abwarten – ein einziger weiterer Verstoß schließt die Option für die laufende Fünfjahresfrist dauerhaft aus. Rechnen Sie außerdem die zwei Wochen für die Vorlage der Bescheinigung ein.
Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird
Bei acht oder mehr Punkten ist die Entziehung zwingend. Was dann folgt (§ 4 Absatz 10 StVG):
- Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden.
- Die Frist beginnt in der Regel mit der Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins bei der Behörde – nicht schon mit dem Bescheid. Wer das Dokument spät abgibt, verlängert die eigene Wartezeit.
- Für die Neuerteilung ordnet die Behörde in der Regel ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an: die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
Was mit den Punkten passiert
Hier hält sich ein hartnäckiger Irrtum. Nach der Neuerteilung wird der Punktestand nicht auf fünf Punkte gesetzt. § 4 Absatz 3 StVG ist eindeutig: Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für Entscheidungen, die vor der Erteilung rechtskräftig geworden sind, nicht mehr berücksichtigt werden – und sie werden gelöscht. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn die Fahrerlaubnis zuvor entzogen wurde oder auf sie verzichtet worden ist.
Sie starten also bei null. Die Zahl Fünf, die in vielen Ratgebern an dieser Stelle auftaucht, gehört zu einem ganz anderen Vorgang: der Verringerung auf fünf Punkte bei einer nachgeholten Ermahnung nach § 4 Absatz 6 StVG.
Wer Ihre Punkte sehen darf
Die Auskunft aus dem Fahreignungsregister erhalten nur Sie selbst sowie bestimmte Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben. Arbeitgeber und Versicherungen haben keinen Zugriff.
Ein Arbeitgeber kann allerdings verlangen, dass Sie ihm freiwillig eine Auskunft vorlegen – das ist bei Berufskraftfahrern und Beschäftigten mit Dienstwagen durchaus üblich.
Praktische Empfehlungen
- Einmal jährlich abfragen – gebührenfrei, und Sie wissen, wo Sie stehen.
- eID aktivieren, falls noch nicht geschehen. Sie brauchen sie auch für die Fahrzeugzulassung.
- Bußgeldbescheide prüfen statt reflexhaft zu zahlen – ein erfolgreicher Einspruch verhindert auch den Punkt.
- Seminar rechtzeitig erwägen, solange Sie unter sechs Punkten liegen.
- Rechtskraftdaten notieren, nicht die Tattage – nur so schätzen Sie Ihre Tilgungstermine richtig ein.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Führerschein umtauschen mit den aktuellen Fristen, der internationale Führerschein, Auto anmelden sowie der Kfz-Steuer-Rechner.
Quellen
- §§ 4, 4a, 29 und 30 StVG
- §§ 69, 69a und 69b StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht)
- Kraftfahrt-Bundesamt, Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Zuletzt aktualisiert am 15. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes beziehungsweise Ihrer Fahrerlaubnisbehörde.