Auto & Verkehr

Auto ummelden: Ablauf, Kosten und Unterlagen

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 16.09.2026 · 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Zwei Anlässe: Umzug mit neuer Anschrift und Halterwechsel bei Kauf oder Verkauf.
  • Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV).
  • Adressänderung im selben Bezirk: 10,20 Euro, internetbasiert 4,30 Euro.
  • Beim Verkauf entscheidend: die Mitteilung nach § 15 Abs. 5 FZV.

„Ummelden” bedeutet je nach Situation etwas völlig anderes: Beim Umzug ändert sich nur Ihre Anschrift, beim Verkauf wechselt die Person des Halters. Abläufe, Kosten und vor allem die Risiken unterscheiden sich erheblich.

Dieser Beitrag trennt beide Fälle sauber, nennt Unterlagen und Gebühren – und erklärt den einen Schritt, dessen Versäumnis beim Verkauf richtig teuer werden kann.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine Orientierung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Verbindlich ist die Auskunft der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde.

Fall 1: Umzug

Ziehen Sie um, muss die neue Anschrift in das Fahrzeugregister und in die Zulassungsbescheinigung eingetragen werden. Zwei Varianten sind zu unterscheiden.

Umzug innerhalb desselben Zulassungsbezirks

Es ändert sich nur die Adresse. Die Zulassungsbehörde trägt sie in die Zulassungsbescheinigung Teil I ein, das Kennzeichen bleibt unverändert.

Unterlagen: Personalausweis mit neuer Anschrift oder Meldebescheinigung, Zulassungsbescheinigung Teil I.

Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk

Hier haben Sie die Wahl (§ 15 Abs. 4 Satz 1 FZV): Sie beantragen ein neues Kennzeichen mit neuer Zulassungsbescheinigung – oder Sie teilen der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mit, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und legen die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vor. Diese Kennzeichenmitnahme gilt bundesweit: Sie dürfen Ihr altes Unterscheidungszeichen also behalten, auch wenn es auf Ihren früheren Wohnort verweist.

Unterlagen: Personalausweis mit neuer Anschrift, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, bei Wunsch nach neuen Schildern zusätzlich die bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung.

Praktischer Hinweis: Denken Sie neben der Zulassungsbehörde auch an Ihre Kfz-Versicherung. Die Regionalklasse hängt vom Wohnort ab – der Beitrag kann sich durch den Umzug ändern, nach oben wie nach unten.

Die Frist und was bei Versäumnis droht

Die Verordnung verlangt eine unverzügliche Mitteilung, nennt aber keine Tagesfrist. Erledigen Sie den Vorgang zügig, denn das Versäumnis hat drei Folgen:

  • Es ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 77 Nr. 13 und 14 FZV).
  • Die Zulassungsbehörde kann den Betrieb des Fahrzeugs untersagen, bis die Pflichten erfüllt sind (§ 15 Abs. 4 Satz 2 FZV). Das ist die praktisch schärfste Sanktion.
  • Behördenpost zum Fahrzeug – Steuer- oder Bußgeldbescheide – geht an die registrierte Anschrift. Wer sie nicht aktualisiert, erfährt von Fristen unter Umständen zu spät.

Fall 2: Halterwechsel

Als Käuferin oder Käufer

Sie melden das Fahrzeug auf Ihren Namen um. Nach § 15 Abs. 5 Satz 4 FZV haben Sie unverzüglich nach dem Halterwechsel bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten mitzuteilen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen, die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen und – wenn das Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde trug – ein neues Kennzeichen zu beantragen oder die Weiterführung des bisherigen mitzuteilen.

Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Anschrift
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • eigene eVB-Nummer – der Versicherungsschutz der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers geht nicht auf Sie über
  • SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
  • die bisherigen Kennzeichen, falls Sie neue Schilder möchten

Den vollständigen Ablauf beschreibt unser Beitrag Auto anmelden.

Als Verkäuferin oder Verkäufer: die Mitteilung nach § 15 Abs. 5 FZV

Das ist der wichtigste Abschnitt dieses Beitrags. Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. In der Praxis heißt diese Mitteilung Veräußerungsanzeige.

Die Verordnung schreibt ihren Inhalt genau vor. Sie muss enthalten:

  • das Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • Namen, Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
  • die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.

Der letzte Punkt wird häufig übersehen. Lassen Sie sich die Übergabe deshalb direkt im Kaufvertrag oder auf einem Übergabeprotokoll bestätigen – sonst ist Ihre Anzeige unvollständig.

Warum das so wichtig ist: Solange die Mitteilung fehlt, sind Sie im Register weiterhin als Halter eingetragen. Die Folgen:

  • Die Kraftfahrzeugsteuer läuft weiter zu Ihren Lasten.
  • Verwarnungs- und Bußgelder aus Verkehrsverstößen werden Ihnen zugestellt.
  • Die unterlassene Mitteilung ist selbst eine Ordnungswidrigkeit (§ 77 Nr. 13 FZV).

So sichern Sie sich ab:

  • Kaufvertrag mit vollständigen Daten des Erwerbers, Ausweiskopie und bestätigter Übergabe der Zulassungsbescheinigung.
  • Mitteilung bei der Zulassungsbehörde einreichen, schriftlich und mit dem Kaufvertrag.
  • Eingangsbestätigung aufbewahren.
  • Alternativ: das Fahrzeug vor dem Verkauf abmelden – dann entsteht das Problem gar nicht. Siehe Auto abmelden.
  • Versicherung informieren.

Ein Trost am Rande: Die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seine eigenen Pflichten bereits erfüllt hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FZV). Verlassen sollten Sie sich darauf nicht, solange Sie keinen Nachweis darüber in der Hand halten.

Die Kosten

Vorgang (Gebührennummer)Vor OrtOnline
Adressänderung im selben Zulassungsbezirk (225 / 225.1)10,20 Euro4,30 Euro
Wohnsitzwechsel aus anderem Bezirk, Kennzeichen behalten (221.9 / 221.9.1)23,60 Euro9,90 Euro
Wohnsitzwechsel aus anderem Bezirk, neues Kennzeichen (221.2 / 221.2.1)27,10 Euro12,10 Euro
Halterwechsel im selben Bezirk, Kennzeichen behalten (221.8 / 221.8.1)24,20 Euro10,40 Euro
Halterwechsel im selben Bezirk, neues Kennzeichen (221.10 / 221.10.1)26,20 Euro12,40 Euro
Neue Kennzeichenschilder beim Schilderpräger (Paar)etwa 20 bis 45 Euroetwa 20 bis 45 Euro

Quelle: Gebührentarif der GebOSt, Stand 14. September 2026. Zwei Details aus dem Tarif: Bei der Adressänderung nach Gebührennummer 225 erhöht sich die Gebühr um 0,90 Euro, wenn eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wird. Bei den internetbasierten Positionen kommen 0,30 Euro für einen Plakettenträger hinzu. Ein Wunschkennzeichen kostet bei den Positionen mit neuem Kennzeichen zusätzlich 10,20 Euro, auch online.

Online ummelden

Auch die Ummeldung läuft über das internetbasierte Verfahren. Die Voraussetzungen entsprechen denen der Zulassung:

  • Nutzerkonto mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und PIN, AusweisApp oder Kartenleser
  • Verdeckte Sicherheitscodes auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie auf den Stempelplaketten, wenn neue Kennzeichen ausgegeben werden (§ 21 FZV)
  • eVB-Nummer und IBAN

Nutzen Sie stets das Portal Ihres neuen Wohnsitzbezirks. Und legen Sie die Sicherheitscodes erst frei, wenn der Vorgang bereits läuft: Ein Kennzeichenschild mit sichtbarem Code gilt als ungestempeltes Kennzeichen (§ 21 Abs. 3 FZV).

Checkliste

Beim Umzug:

  • Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt ummelden – der Ausweis mit neuer Anschrift ist Voraussetzung.
  • Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde ummelden und dabei entscheiden, ob das Kennzeichen bleibt.
  • Kfz-Versicherung über die neue Anschrift informieren.
  • Prüfen, ob für die neue Region eine Umweltplakette nötig ist.

Beim Verkauf:

  • Kaufvertrag mit vollständigen Erwerberdaten, Ausweiskopie und bestätigter Übergabe der Zulassungsbescheinigung.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II übergeben.
  • Mitteilung nach § 15 Abs. 5 FZV einreichen und die Bestätigung aufbewahren.
  • Versicherung informieren.
  • Prüfen, dass das SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer nicht weiterläuft.

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Quellen

  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), § 15, § 21 und § 77
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage – Gebührentarif, Gebührennummern 221 und 225

Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026. Ohne Gewähr. Die Gebührensätze sind bundesrechtlich festgelegt; Auslagen und die Preise der Schilder können abweichen. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Zulassungsbehörde.

Häufige Fragen

Wann muss ich mein Auto ummelden?
Immer dann, wenn sich die im Fahrzeugregister eingetragenen Daten ändern. Nach § 15 Abs. 1 FZV sind Änderungen von Angaben zum Halter unverzüglich mitzuteilen, dazu gehört auch eine Namensänderung. Beim Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk greift § 15 Abs. 4 FZV, beim Halterwechsel § 15 Abs. 5 FZV.
Muss ich bei einem Umzug ein neues Kennzeichen nehmen?
Nein. Sie können der für den neuen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mitteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll (§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FZV). Ein neues Kennzeichen ist freiwillig und kostet mehr.
Welche Frist gilt für die Ummeldung?
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt eine unverzügliche Mitteilung, nennt aber keine Tagesfrist. Erledigen Sie den Vorgang also ohne schuldhaftes Zögern. Wer die Pflichten nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig (§ 77 Nr. 13 und 14 FZV); die Zulassungsbehörde kann zudem den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen, bis die Pflichten erfüllt sind (§ 15 Abs. 4 Satz 2 FZV).
Was kostet die Ummeldung?
Die reine Adressänderung im selben Zulassungsbezirk kostet 10,20 Euro, internetbasiert 4,30 Euro. Ein Wohnsitzwechsel aus einem anderen Bezirk mit Weiterführung des Kennzeichens kostet 23,60 Euro, internetbasiert 9,90 Euro. Ein Halterwechsel im selben Bezirk mit Beibehaltung des Kennzeichens liegt bei 24,20 Euro, internetbasiert 10,40 Euro. Mit neuem Kennzeichen fällt jeweils mehr an. (GebOSt, Gebührennummern 221.2, 221.8, 221.9, 221.10 und 225)
Was ist die Veräußerungsanzeige?
So wird die Mitteilung nach § 15 Abs. 5 FZV in der Praxis genannt: Wechselt die Person des Halters, müssen der bisherige Halter und der Eigentümer dies der Zulassungsbehörde unverzüglich mitteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen enthalten, Namen, Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.
Ist die Veräußerungsanzeige immer nötig?
Sie ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen eigenen Pflichten bereits nachgekommen ist, also das Fahrzeug schon auf sich umgeschrieben hat (§ 15 Abs. 5 Satz 2 FZV). Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen: Solange Sie keinen Nachweis darüber haben, bleibt die Mitteilung der sichere Weg.
Kann ich die Ummeldung online erledigen?
Ja, über das internetbasierte Verfahren nach den §§ 18 bis 32 FZV – sofern Sie ein Nutzerkonto mit Online-Ausweisfunktion und die Sicherheitscodes auf den Fahrzeugpapieren und gegebenenfalls auf den Stempelplaketten haben (§ 21 FZV).
Brauche ich beim Halterwechsel eine neue eVB-Nummer?
Ja. Als neue Halterin oder neuer Halter schließen Sie einen eigenen Versicherungsvertrag ab und legen den Versicherungsnachweis vor (§ 15 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 FZV). Der Versicherungsschutz der Vorbesitzerin oder des Vorbesitzers geht nicht auf Sie über.