Kindergeld im FSJ, BFD und freiwilligen Wehrdienst
Kindergeld im Freiwilligendienst bedeutet: Leistet ein volljähriges Kind unter 25 Jahren einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst, etwa ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD), zahlt die Familienkasse das Kindergeld weiter (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG). 2026 sind das 259 Euro im Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das nicht in gleicher Weise: Er steht nicht in dieser Liste.
Welche Freiwilligendienste zählen?
Kindergeld gibt es für die Dienste, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich nennt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG):
| Freiwilligendienst | Rechtsgrundlage des Dienstes |
|---|---|
| Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) | Jugendfreiwilligendienstegesetz |
| Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) | Jugendfreiwilligendienstegesetz |
| Bundesfreiwilligendienst (BFD) | Bundesfreiwilligendienstgesetz |
| Freiwilligentätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps | Verordnung (EU) 2021/888 |
| anderer Dienst im Ausland | § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz |
| entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“ | Förderleitlinie des Bundesentwicklungsministeriums |
| Freiwilligendienst aller Generationen | § 2 Abs. 1a SGB VII |
| Internationaler Jugendfreiwilligendienst | Richtlinie des Bundesfamilienministeriums |
Die Altersgrenze liegt bei 25 Jahren. Das Gesetz sieht keine Einkommensgrenze vor: Taschengeld und Sachleistungen aus dem Freiwilligendienst sind für das Kindergeld unerheblich. Hat das Kind schon eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, darf es neben dem Dienst keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen; ein Minijob ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Die Lücke zwischen Schule und Freiwilligendienst
Zwischen Schulabschluss und Dienstbeginn liegen oft einige Monate. Das Gesetz berücksichtigt eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Die Familienkasse zahlt in dieser Zeit weiter, wenn der Dienst spätestens nach vier Monaten tatsächlich beginnt (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026).
Rechenbeispiel: Die Schule endet im Juni 2026. Beginnt das FSJ am 1. September, liegen Juli und August dazwischen: Kindergeld wird durchgehend gezahlt. Beginnt der Dienst erst im Dezember, sind es fünf Monate ohne Ausbildung oder Dienst; für die Lücke entfällt das Kindergeld, sofern kein anderer Tatbestand greift, etwa eine nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche.
Freiwilliger Wehrdienst: kein FSJ im Sinne des Kindergeldes
Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz ist, anders als ein FSJ oder FÖJ, kein Tatbestand, der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründet. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22). Kindergeld kann während des Dienstes trotzdem bestehen, wenn das Kind einen der gesetzlichen Tatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann.
Den freiwilligen Wehrdienst leistet nach § 58b SG, wer sich für mindestens sechs und längstens elf Monate verpflichtet; die ersten sechs Monate sind Probezeit (§ 58b Abs. 1 und 2 SG, Stand Oktober 2026).
| Phase des freiwilligen Wehrdienstes | Kindergeld? | Grundlage |
|---|---|---|
| Übergangszeit bis zu vier Monaten vor Dienstbeginn | ja | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG |
| die ersten drei Monate Grundausbildung | ja, als Berufsausbildung | Merkblatt KG2, Stand Juli 2026 |
| nach der Grundausbildung, mit militärischer oder ziviler Berufsausbildung | ja | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG |
| nach der Grundausbildung, mit belegter Ausbildungsplatzsuche | ja | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG; BFH III R 43/22 |
| nach der Grundausbildung, ohne Ausbildung und ohne belegte Suche | nein | BFH III R 43/22 |
Der Nachweis entscheidet
Was im Urteil steckt und kaum erklärt wird: Im Fall des Bundesfinanzhofs hatte der Sohn nach dem Abitur den freiwilligen Wehrdienst begonnen und sich während des Dienstes für ein Studium entschieden. Für April und Mai bekam der Vater Kindergeld: Eine Bescheinigung der Bundeswehr bestätigte, dass sich der Sohn in der Bewerbungsphase für ein ziviles Studium befand, und im Mai bewarb er sich um einen Studienplatz. Für März nicht: Dass der Entschluss schon dann gefallen war, stand nur in einer erst im Klageverfahren vorgelegten, undatierten Erklärung; objektive Beweisanzeichen fehlten (BFH, III R 43/22). Wer während des Wehrdienstes eine Ausbildung oder ein Studium sucht, sollte sich deshalb bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als Bewerber oder Ratsuchender führen lassen. Dann gilt der Nachweis der Ausbildungsplatzsuche als erbracht (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026).
Ein zweiter Punkt aus dem Urteil: Das Ende der Grundausbildung ist kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (BFH, III R 43/22). Die 20-Stunden-Grenze für Erwerbstätigkeit nach der ersten Ausbildung greift deshalb nicht allein, weil die Grundausbildung vorbei ist.
Was Sie der Familienkasse vorlegen
Den Beginn eines Freiwilligendienstes müssen Sie der Familienkasse mitteilen (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026; § 68 Abs. 1 EStG). Als Nachweis dient die Vereinbarung oder Bescheinigung des Trägers. Beim freiwilligen Wehrdienst brauchen Sie Belege für den Tatbestand, der den Anspruch trägt: einen Ausbildungsnachweis oder Bewerbungen und die Registrierung bei der Berufsberatung. Unterlagen laden Sie im Familienkassen-Profil hoch, siehe Kindergeld Veränderungsmitteilung.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld ab 18: Wann die Familienkasse weiterzahlt, Kindergeld in der Ausbildung, Kindergeld im Studium sowie Kindergeld rückwirkend.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 32, 66 und 68
- Soldatengesetz (SG), § 58b
- Bundesfinanzhof: Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.