Familie & Kinder

Kindergeld im FSJ, BFD und freiwilligen Wehrdienst

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 02.10.2026 · 7 Min. Lesezeit

Kindergeld im Freiwilligendienst bedeutet: Leistet ein volljähriges Kind unter 25 Jahren einen gesetzlich anerkannten Freiwilligendienst, etwa ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder den Bundesfreiwilligendienst (BFD), zahlt die Familienkasse das Kindergeld weiter (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG). 2026 sind das 259 Euro im Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Für den freiwilligen Wehrdienst gilt das nicht in gleicher Weise: Er steht nicht in dieser Liste.

Welche Freiwilligendienste zählen?

Kindergeld gibt es für die Dienste, die das Einkommensteuergesetz ausdrücklich nennt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG):

FreiwilligendienstRechtsgrundlage des Dienstes
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)Jugendfreiwilligendienstegesetz
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)Jugendfreiwilligendienstegesetz
Bundesfreiwilligendienst (BFD)Bundesfreiwilligendienstgesetz
Freiwilligentätigkeit im Europäischen SolidaritätskorpsVerordnung (EU) 2021/888
anderer Dienst im Ausland§ 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz
entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“Förderleitlinie des Bundesentwicklungsministeriums
Freiwilligendienst aller Generationen§ 2 Abs. 1a SGB VII
Internationaler JugendfreiwilligendienstRichtlinie des Bundesfamilienministeriums

Die Altersgrenze liegt bei 25 Jahren. Das Gesetz sieht keine Einkommensgrenze vor: Taschengeld und Sachleistungen aus dem Freiwilligendienst sind für das Kindergeld unerheblich. Hat das Kind schon eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, darf es neben dem Dienst keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen; ein Minijob ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).

Die Lücke zwischen Schule und Freiwilligendienst

Zwischen Schulabschluss und Dienstbeginn liegen oft einige Monate. Das Gesetz berücksichtigt eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Die Familienkasse zahlt in dieser Zeit weiter, wenn der Dienst spätestens nach vier Monaten tatsächlich beginnt (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026).

Rechenbeispiel: Die Schule endet im Juni 2026. Beginnt das FSJ am 1. September, liegen Juli und August dazwischen: Kindergeld wird durchgehend gezahlt. Beginnt der Dienst erst im Dezember, sind es fünf Monate ohne Ausbildung oder Dienst; für die Lücke entfällt das Kindergeld, sofern kein anderer Tatbestand greift, etwa eine nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche.

Freiwilliger Wehrdienst: kein FSJ im Sinne des Kindergeldes

Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz ist, anders als ein FSJ oder FÖJ, kein Tatbestand, der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründet. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt (Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22). Kindergeld kann während des Dienstes trotzdem bestehen, wenn das Kind einen der gesetzlichen Tatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann.

Den freiwilligen Wehrdienst leistet nach § 58b SG, wer sich für mindestens sechs und längstens elf Monate verpflichtet; die ersten sechs Monate sind Probezeit (§ 58b Abs. 1 und 2 SG, Stand Oktober 2026).

Phase des freiwilligen WehrdienstesKindergeld?Grundlage
Übergangszeit bis zu vier Monaten vor Dienstbeginnja§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG
die ersten drei Monate Grundausbildungja, als BerufsausbildungMerkblatt KG2, Stand Juli 2026
nach der Grundausbildung, mit militärischer oder ziviler Berufsausbildungja§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG
nach der Grundausbildung, mit belegter Ausbildungsplatzsucheja§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG; BFH III R 43/22
nach der Grundausbildung, ohne Ausbildung und ohne belegte SucheneinBFH III R 43/22

Der Nachweis entscheidet

Was im Urteil steckt und kaum erklärt wird: Im Fall des Bundesfinanzhofs hatte der Sohn nach dem Abitur den freiwilligen Wehrdienst begonnen und sich während des Dienstes für ein Studium entschieden. Für April und Mai bekam der Vater Kindergeld: Eine Bescheinigung der Bundeswehr bestätigte, dass sich der Sohn in der Bewerbungsphase für ein ziviles Studium befand, und im Mai bewarb er sich um einen Studienplatz. Für März nicht: Dass der Entschluss schon dann gefallen war, stand nur in einer erst im Klageverfahren vorgelegten, undatierten Erklärung; objektive Beweisanzeichen fehlten (BFH, III R 43/22). Wer während des Wehrdienstes eine Ausbildung oder ein Studium sucht, sollte sich deshalb bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit als Bewerber oder Ratsuchender führen lassen. Dann gilt der Nachweis der Ausbildungsplatzsuche als erbracht (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026).

Ein zweiter Punkt aus dem Urteil: Das Ende der Grundausbildung ist kein Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung (BFH, III R 43/22). Die 20-Stunden-Grenze für Erwerbstätigkeit nach der ersten Ausbildung greift deshalb nicht allein, weil die Grundausbildung vorbei ist.

Was Sie der Familienkasse vorlegen

Den Beginn eines Freiwilligendienstes müssen Sie der Familienkasse mitteilen (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026; § 68 Abs. 1 EStG). Als Nachweis dient die Vereinbarung oder Bescheinigung des Trägers. Beim freiwilligen Wehrdienst brauchen Sie Belege für den Tatbestand, der den Anspruch trägt: einen Ausbildungsnachweis oder Bewerbungen und die Registrierung bei der Berufsberatung. Unterlagen laden Sie im Familienkassen-Profil hoch, siehe Kindergeld Veränderungsmitteilung.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Kindergeld ab 18: Wann die Familienkasse weiterzahlt, Kindergeld in der Ausbildung, Kindergeld im Studium sowie Kindergeld rückwirkend.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 32, 66 und 68
  • Soldatengesetz (SG), § 58b
  • Bundesfinanzhof: Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren, abgerufen am 2. Oktober 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Mitteilung an die Familienkasse, abgerufen am 2. Oktober 2026
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026

Zuletzt aktualisiert am 2. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.

Häufige Fragen

Gibt es während eines FSJ Kindergeld?
Ja. Leistet ein volljähriges Kind unter 25 Jahren ein Freiwilliges Soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wird Kindergeld weitergezahlt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG). Das Kindergeld beträgt 2026 monatlich 259 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG). Das Taschengeld aus dem FSJ ist unerheblich; eine Einkommensgrenze sieht das Gesetz nicht vor.
Welche Freiwilligendienste sind für das Kindergeld anerkannt?
Anerkannt sind das Freiwillige Soziale Jahr, das Freiwillige Ökologische Jahr, der Bundesfreiwilligendienst, eine Freiwilligentätigkeit im Europäischen Solidaritätskorps, ein anderer Dienst im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz, der entwicklungspolitische Dienst „weltwärts“, der Freiwilligendienst aller Generationen und der Internationale Jugendfreiwilligendienst (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG).
Bekomme ich Kindergeld zwischen Abitur und FSJ?
Ja, wenn der Freiwilligendienst spätestens nach vier Monaten tatsächlich beginnt. Eine solche Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendienst ist gesetzlich berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG; Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Endet die Schule im Juni, muss der Dienst also spätestens im November beginnen.
Gibt es während des freiwilligen Wehrdienstes Kindergeld?
Nur unter Voraussetzungen. Der freiwillige Wehrdienst ist, anders als ein FSJ, kein Tatbestand, der für sich genommen Kindergeld begründet (BFH, Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22). Die ersten drei Monate Grundausbildung zählen zur Berufsausbildung (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Danach besteht ein Anspruch nur, wenn das Kind daneben ausgebildet wird oder einen Ausbildungsplatz sucht.
Wie weise ich die Ausbildungsplatzsuche während des Wehrdienstes nach?
Mit objektiven Belegen. Eine undatierte schriftliche Erklärung des Kindes reichte dem Bundesfinanzhof nicht (Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22). Wird das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter offiziell als Bewerber oder Ratsuchender für einen Ausbildungsplatz geführt, gilt der Nachweis als erbracht (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026).
Wie lange dauert der freiwillige Wehrdienst?
Freiwilligen Wehrdienst nach § 58b Soldatengesetz leistet, wer sich für mindestens sechs und längstens elf Monate verpflichtet; die ersten sechs Monate gelten als Probezeit (§ 58b Abs. 1 und 2 SG, Stand Oktober 2026). Für das Kindergeld kommt es nicht auf die Dauer an, sondern darauf, ob in diesen Monaten eine Ausbildung oder eine nachgewiesene Ausbildungsplatzsuche vorliegt.
Ist die Grundausbildung bei der Bundeswehr eine abgeschlossene Erstausbildung?
Nein. Das Ende der Grundausbildung im freiwilligen Wehrdienst führt nicht zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 20. Februar 2025, III R 43/22). Das Kind wird danach also nicht wie jemand mit abgeschlossener Ausbildung behandelt, für den die 20-Stunden-Grenze bei Erwerbstätigkeit gilt.
Darf mein Kind neben dem FSJ arbeiten?
Vor dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums spielt eine Nebentätigkeit für das Kindergeld keine Rolle. Hat das Kind bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen, darf es daneben keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen; ein Minijob ist unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Muss ich den Beginn eines Freiwilligendienstes der Familienkasse melden?
Ja. Leistet ein volljähriges Kind einen Freiwilligendienst, etwa ein Freiwilliges Soziales Jahr, müssen Sie das der Familienkasse mitteilen (Bundesagentur für Arbeit, Stand Oktober 2026; § 68 Abs. 1 EStG). Als Nachweis dient die Vereinbarung oder Bescheinigung des Trägers über den Freiwilligendienst. Hochladen können Sie sie online im Familienkassen-Profil.