Kindergeld ab 18: Wann die Familienkasse weiterzahlt
Bis zum 18. Geburtstag wird Kindergeld ohne weitere Voraussetzung gezahlt: Es genügt, dass das Kind zum Haushalt gehört. Danach kehrt sich die Lage um. Ab dem 18. Geburtstag zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn einer der Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG vorliegt und nachgewiesen ist. Ohne Nachweis endet die Zahlung – nicht, weil der Anspruch geprüft und abgelehnt wurde, sondern weil er nicht belegt ist.
In welchen Fällen gibt es Kindergeld ab 18?
Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld in fünf Fällen gezahlt. Das Kindergeld beträgt dabei unverändert 259 Euro monatlich je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
| Fall | Altersgrenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Das Kind wird für einen Beruf ausgebildet (Schule, Lehre, Studium) | 25 Jahre | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG |
| Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten | 25 Jahre | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG |
| Das Kind kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen | 25 Jahre | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG |
| Das Kind leistet einen anerkannten Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst und weitere) | 25 Jahre | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG |
| Das Kind ist arbeitslos und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet | 21 Jahre | § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG |
Daneben gibt es einen Fall ohne jede Altersgrenze: Ist ein Kind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wird es unbefristet berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Arbeitslose Kinder: Kindergeld nur bis 21
Ein arbeitsloses Kind wird nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berücksichtigt. Es darf in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und muss bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet sein (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Meldung beim Jobcenter genügt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit ebenfalls.
Wichtig ist die Unterscheidung zweier Meldungen, die im Alltag oft vermischt werden:
- Arbeitsuchend gemeldet – das Kind sucht eine Arbeitsstelle. Kindergeld gibt es bis zum 21. Geburtstag.
- Als Bewerber oder Ratsuchender für einen Ausbildungsplatz geführt – das Kind sucht einen Ausbildungsplatz. Kindergeld gibt es bis zum 25. Geburtstag (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG).
Für ein Kind zwischen 21 und 25, das weder in Ausbildung ist noch einen Ausbildungsplatz sucht, gibt es kein Kindergeld.
Der Punkt, den viele Ratgeber falsch darstellen
Das 25. Lebensjahr ist mit Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag vollendet (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Bei einem Kind, das am ersten Tag eines Monats geboren wurde, fällt dieser Zeitpunkt in den Vormonat – der Kindergeldanspruch endet dann einen Monat früher als bei einem Kind, das einen Tag später Geburtstag hat.
Rechenbeispiel: Ein Kind ist am ersten Oktober 2001 geboren. Es vollendet das 25. Lebensjahr mit Ablauf des 30. September 2026; die Voraussetzungen fallen damit im September weg, und das Kindergeld wird letztmals für September gezahlt (§ 66 Abs. 2 EStG). Ein am zweiten Oktober 2001 geborenes Kind vollendet das 25. Lebensjahr am ersten Oktober 2026 und erhält noch den Oktober – 259 Euro Unterschied allein wegen des Geburtsdatums.
Dieselbe Rechnung gilt für die Altersgrenze von 21 Jahren bei arbeitslosen Kindern.
Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?
Für ein Kind unter 18 Jahren genügen im Regelfall die steuerlichen Identifikationsnummern von Kind und kindergeldberechtigter Person. Ab 18 Jahren kommen Belege zur Lebenssituation hinzu (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026):
| Situation des Kindes | Nachweis und Vordruck |
|---|---|
| Betriebliche Ausbildung | Kopie des Ausbildungsvertrags, Erklärung zum Ausbildungsverhältnis (KG 5b) |
| Schulische Ausbildung | Schulbescheinigung (KG 5a) oder Bescheinigung der Schule |
| Studium | Immatrikulationsbescheinigung, Erklärung zur Hochschulausbildung (KG 7e) |
| Praktikum | Erklärung zum Praktikum mit Bescheinigung der Praktikumsstelle (KG 10) |
| Ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz | Erklärung für ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (KG 11a) |
| Erkrankung verhindert Ausbildung oder Arbeitsuche | Erklärung für ein erkranktes Kind (KG 9a) |
Die Nachweise reichen Sie online über das Familienkassen-Profil im Portal der Bundesagentur für Arbeit ein, alternativ per Post oder Fax – und dann ausschließlich als Kopie, niemals im Original.
Verdienstgrenze? Es zählt die Arbeitszeit
Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle. Die früher gefürchtete Einkommensgrenze für volljährige Kinder ist abgeschafft. Maßgeblich ist allein die Arbeitszeit, und auch die erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium: Dann ist eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach §§ 8 und 8a SGB IV bleiben unabhängig von der Stundenzahl unschädlich.
Antrag zu spät gestellt: die Sechsmonatsfrist
Der Anspruch auf Kindergeld bleibt von einer verspäteten Antragstellung unberührt – die Auszahlung nicht. Festgesetztes Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingegangen ist (§ 70 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG).
Wer erst ein Jahr nach dem Ausbildungsbeginn merkt, dass das Kindergeld seit dem 18. Geburtstag fehlt, bekommt also nur die letzten sechs Monate ausgezahlt.
Änderungen sofort melden
Jede Änderung, die sich auf den Anspruch auswirken kann, müssen Sie der Familienkasse unverzüglich und von sich aus mitteilen (§ 68 Abs. 1 EStG). Dazu gehören:
- Abbruch, Unterbrechung oder Abschluss der Ausbildung oder des Studiums
- Exmatrikulation oder Wechsel des Studienfachs
- Beginn einer Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden nach der Erstausbildung
- Ende der Meldung als arbeitsuchend oder als Bewerber um einen Ausbildungsplatz
- Umzug des Kindes ins Ausland
Wird eine Änderung zu spät gemeldet, fordert die Familienkasse das überzahlte Kindergeld zurück – regelmäßig für mehrere Monate auf einmal. Das ist der häufigste Streitpunkt zwischen Eltern und Familienkasse.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Kindergeld in der Ausbildung: Bis wann gibt es Geld?, Kindergeld im Studium: Voraussetzungen, Nachweise und Dauer, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare sowie Wie hoch ist das Kindergeld 2026?.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 32, 66, 68 und 70
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld ab 18 Jahren beantragen, abgerufen am 22. September 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Nachweise und Bescheinigungen einreichen, abgerufen am 22. September 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 8 und 8a
Zuletzt aktualisiert am 22. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.