Kindergeld in der Ausbildung: Bis wann gibt es Geld?
Mit dem 18. Geburtstag endet das Kindergeld nicht automatisch: Für ein Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, zahlt die Familienkasse weiter – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG). Berufsausbildung meint dabei jede Maßnahme, die auf ein Berufsziel vorbereitet: die betriebliche Lehre ebenso wie Schule, Studium oder eine Weiterbildung mit anerkanntem Abschluss.
Bis zu welchem Alter gibt es Kindergeld in der Ausbildung?
Kindergeld für ein Kind in Berufsausbildung wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind 25 Jahre alt wird – unabhängig davon, ob die Ausbildung dann abgeschlossen ist.
Zwei Ausnahmen gibt es:
- Behinderung: Ist ein Kind wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- Dienstzeiten: Hat das Kind vor Juli 2011 den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Bezug um die Dauer dieses Dienstes.
Welche Ausbildungen zählen?
Als Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts gelten unter anderem:
- betriebliche und schulische Berufsausbildungen mit Ausbildungsvertrag oder Lehrplan
- der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, eines Berufskollegs oder einer Fachschule
- ein Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie
- duale Studiengänge und Ausbildungsdienstverhältnisse
- Praktika, wenn sie dem Berufsziel dienen und Ausbildungscharakter haben
Nicht als Ausbildung zählt eine reine Erwerbstätigkeit, auch wenn sie berufliche Erfahrung bringt.
Die Übergangszeit von vier Monaten
Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird das Kindergeld bis zu vier Monate lang weitergezahlt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Die Übergangszeit deckt etwa die Monate zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Ausbildungsende und Studienstart ab.
Rechenbeispiel: Ein Kind macht im Juni Abitur und beginnt im Oktober das Studium. Die Monate Juli bis September liegen innerhalb der Viermonatsfrist – das Kindergeld läuft ohne Unterbrechung weiter. Beginnt das Studium dagegen erst im November, ist der Abstand fünf Monate lang: Für die gesamte Übergangszeit entfällt das Kindergeld, nicht nur für den fünften Monat.
Wer diese Lücke vermeiden will, meldet das Kind für die Zwischenzeit bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend – dann greift der eigene Tatbestand der Ausbildungsplatzsuche.
Die 20-Stunden-Grenze nach der Erstausbildung
Bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums spielt es keine Rolle, wie viel ein Kind arbeitet oder verdient. Erst danach wird die Erwerbstätigkeit geprüft: Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung besteht der Kindergeldanspruch während einer weiteren Ausbildung nur, wenn das Kind keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Schädlich ist eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Unschädlich bleiben nach dem Merkblatt Kindergeld der Familienkasse (Stand Juli 2026):
| Tätigkeit | Wirkung auf das Kindergeld |
|---|---|
| Ausbildungsverhältnis (Lehre, duales Studium, Referendariat) | unschädlich, unabhängig von der Stundenzahl |
| Geringfügige Beschäftigung nach §§ 8 und 8a SGB IV (Minijob) | unschädlich, unabhängig von der Stundenzahl |
| Job mit bis zu 20 Wochenstunden | unschädlich |
| Job mit mehr als 20 Wochenstunden | schädlich – der Anspruch entfällt |
Eine vorübergehende Ausweitung der Arbeitszeit von höchstens zwei Monaten – etwa in den Semesterferien – bleibt unschädlich, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr 20 Stunden nicht übersteigt.
Der Punkt, den viele Ratgeber falsch darstellen
Es kommt nach der Erstausbildung auf die Arbeitszeit an, nicht auf das Einkommen. Die früher gefürchtete Einkommensgrenze für volljährige Kinder ist seit 2012 abgeschafft. Ein Kind darf also während des Masterstudiums gut verdienen, solange es dafür nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeitet – und ein Minijob ist selbst dann unschädlich, wenn er darüber liegt.
Bachelor und Master: oft eine einzige Erstausbildung
Mehrere Ausbildungsabschnitte können zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich eng aufeinander abgestimmt sind. Solange die Erstausbildung in diesem Sinne noch nicht abgeschlossen ist, gilt die 20-Stunden-Grenze gar nicht.
Der Bundesfinanzhof hat dazu klargestellt: Eine einheitliche Erstausbildung ist nicht anzunehmen, wenn das Kind nach dem ersten Abschluss eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur weiteren Ausbildung als Hauptsache erscheint (BFH, Urteil vom 20. Februar 2019, III R 35/18). Für die Abgrenzung kommt es unter anderem darauf an, ob der Arbeitsvertrag auf die Ausbildungszeit zugeschnitten ist und ob die Arbeitszeit an den Ausbildungsplan angepasst wurde.
Praktisch heißt das: Wer direkt nach dem Bachelor den fachlich passenden Master anschließt, befindet sich in der Regel weiter in der Erstausbildung. Wer nach dem Bachelor zunächst zwei Jahre Vollzeit arbeitet und später berufsbegleitend studiert, in der Regel nicht.
Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?
Ab dem 18. Geburtstag zahlt die Familienkasse nur weiter, wenn der Grund dafür nachgewiesen ist. Üblich sind:
- Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule, jeweils für das laufende Semester
- Ausbildungsvertrag oder Bescheinigung der Berufsschule
- Vertrag über den Freiwilligendienst
- Nachweise über Bewerbungen und Absagen bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz
- Erklärung zur Erwerbstätigkeit nach einer abgeschlossenen Erstausbildung
Läuft die Bescheinigung aus, stellt die Familienkasse die Zahlung ein, bis der neue Nachweis vorliegt. Nachgezahlt wird dann im Rahmen der Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG – Einzelheiten dazu stehen in unserer Anleitung Kindergeld beantragen.
Änderungen sofort melden
Bricht das Kind die Ausbildung ab, wechselt es den Studiengang oder nimmt es nach der Erstausbildung eine Stelle mit mehr als 20 Wochenstunden an, müssen Sie das der Familienkasse unverzüglich mitteilen (§ 68 Abs. 1 EStG). Die Rückforderung überzahlten Kindergeldes trifft regelmäßig mehrere Monate auf einmal und ist der häufigste Streitpunkt zwischen Eltern und Familienkasse.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Wie hoch ist das Kindergeld 2026?, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare, Kindergeld-Auszahlungstermine 2026 sowie Kinderzuschlag.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 32 Abs. 4 sowie §§ 66, 68 und 70
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Anspruch, Höhe, Dauer, abgerufen am 18. September 2026
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2019, III R 35/18
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 8 und 8a
Zuletzt aktualisiert am 18. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.