Familie & Kinder

Elterngeld und Steuererklärung: Progressionsvorbehalt

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 10.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Der Progressionsvorbehalt ist eine Regel des Einkommensteuerrechts, nach der bestimmte steuerfreie Leistungen zwar selbst nicht besteuert werden, aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen (§ 32b EStG). Elterngeld gehört dazu: Es ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Dieser Leitfaden zeigt, warum Eltern deshalb fast immer eine Steuererklärung abgeben müssen, mit welcher Nachzahlung zu rechnen ist und wie sich der Effekt begrenzen lässt.

Ist Elterngeld steuerpflichtig?

Elterngeld ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG). Die Elterngeldstelle zahlt es ohne Abzug von Lohnsteuer oder Sozialabgaben aus, und auch mit dem Steuerbescheid wird auf das Elterngeld selbst keine Steuer erhoben.

Steuerlich ist Elterngeld trotzdem nicht neutral. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG). Dasselbe gilt für Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c EStG).

So funktioniert der Progressionsvorbehalt

Beim Progressionsvorbehalt rechnet das Finanzamt in drei Schritten (§ 32b Abs. 1 und 2 EStG):

  1. Es addiert das Elterngeld zum zu versteuernden Einkommen.
  2. Für diese Summe ermittelt es den durchschnittlichen Steuersatz nach dem Einkommensteuertarif (§ 32a EStG).
  3. Diesen höheren Steuersatz wendet es auf das zu versteuernde Einkommen ohne Elterngeld an.

Das Elterngeld wird also nicht besteuert, es macht aber das übrige Einkommen teurer. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren betrifft das auch das Einkommen des Partners, der selbst gar kein Elterngeld bezogen hat.

Wie viel Nachzahlung ist realistisch?

Die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt hängt vom übrigen Einkommen und von der Höhe des Elterngeldes ab. Für ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ergeben sich nach dem Tarif 2026 diese Werte:

Elterngeld im JahrEinkommensteuer ohne ElterngeldEinkommensteuer mit ProgressionsvorbehaltMehrsteuer
6.000 Euro8.434 Euro9.232 Euro798 Euro
9.000 Euro8.434 Euro9.600 Euro1.166 Euro
12.000 Euro8.434 Euro9.951 Euro1.517 Euro
15.000 Euro8.434 Euro10.286 Euro1.852 Euro

Eigene Berechnung nach § 32a Abs. 1 und 5 und § 32b EStG (Tarif 2026, Splittingverfahren), ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist bereits beim Arbeitslohn verbraucht. Stand: Oktober 2026.

Rechenbeispiel: Das Paar hat 60.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und 9.000 Euro Elterngeld. Für 69.000 Euro ergibt der Splittingtarif 2026 eine Einkommensteuer von 11.040 Euro, also einen Durchschnittssteuersatz von 16 Prozent. Dieser Satz gilt für die 60.000 Euro: 9.600 Euro Einkommensteuer statt 8.434 Euro. Die Mehrsteuer beträgt 1.166 Euro – rund 13 Prozent des Elterngeldes.

Für eine alleinstehende Person mit 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 6.000 Euro Elterngeld beträgt die Mehrsteuer nach derselben Methode rund 758 Euro.

Als Faustregel für die Planung: Legen Sie während des Elterngeldbezugs etwa 10 bis 20 Prozent des Elterngeldes für die Steuer zurück. Ob es am Ende zu einer Nachzahlung oder trotzdem zu einer Erstattung kommt, hängt von der einbehaltenen Lohnsteuer, Ihrer Steuerklasse und Ihren Abzügen ab.

Warum Sie eine Steuererklärung abgeben müssen

Wer Arbeitslohn bezieht und im Jahr mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen erhalten hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Mit Elterngeld ist diese Grenze praktisch immer überschritten – schon zwei Monate mit dem Mindestbetrag von 300 Euro genügen.

Die Pflicht-Steuererklärung ist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO), für das Jahr 2026 also bis zum 31. Juli 2027. Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein gilt eine längere Frist (§ 149 Abs. 3 AO).

Eine Bescheinigung müssen Sie nicht einreichen: Die Elterngeldstelle übermittelt Höhe und Zeitraum des Elterngeldes elektronisch an das Finanzamt (§ 32b Abs. 3 EStG). In ELSTER erscheinen die Daten in der vorausgefüllten Steuererklärung unter den Lohnersatzleistungen. Gleichen Sie die übernommenen Beträge mit Ihrem Elterngeldbescheid ab.

Der Abzug, den viele vergessen: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Für den Progressionsvorbehalt wird das Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gemindert, soweit dieser nicht schon beim Arbeitslohn abgezogen wurde (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen

Wer im ganzen Jahr keinen Arbeitslohn hatte – etwa ein Elternteil, der nach dem Elterngeld direkt in eine längere Elternzeit gegangen ist –, bei dem zählt das Elterngeld für den Steuersatz nur abzüglich 1.230 Euro. Dasselbe gilt anteilig für Werbungskosten: Wer beim Arbeitslohn tatsächliche Werbungskosten über 1.230 Euro nachweist, hat den Pauschbetrag nicht verbraucht, und er mindert dann das Elterngeld. Prüfen Sie im Steuerbescheid, ob das Finanzamt den Pauschbetrag beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt hat.

Zeitpunkt der Geburt und Verteilung auf zwei Jahre

Elterngeld wird in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem es Ihnen zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 EStG). Läuft der Bezug über den Jahreswechsel, verteilt sich das Elterngeld auf zwei Steuerjahre. Weil der Einkommensteuertarif mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt, ist die Mehrsteuer dann insgesamt meist geringer als bei einem Bezug innerhalb eines Jahres.

ElterngeldPlus wirkt in dieselbe Richtung: Der Monatsbetrag ist niedriger, der Bezug länger, und das Elterngeld verteilt sich häufiger auf zwei oder drei Steuerjahre. Den Vergleich beider Varianten finden Sie in unserem Artikel ElterngeldPlus oder Basiselterngeld.

Was Sie in der Steuererklärung trotzdem nutzen sollten

Der Progressionsvorbehalt macht Abzüge wertvoller, weil jeder abgezogene Euro mit dem erhöhten Steuersatz entlastet. Im Jahr der Geburt kommen häufig zusammen:

  • Kinderbetreuungskosten für ältere Kinder als Sonderausgaben,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die während des Elterngeldbezugs weiterlaufen,
  • Werbungskosten aus den Arbeitsmonaten vor und nach der Elternzeit.

Ob die Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld günstiger sind, prüft das Finanzamt von selbst. Wann sich die Freibeträge lohnen, erklärt unser Artikel Kindergeld und Kinderfreibetrag.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Wie hoch ist das Elterngeld? und Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 3 Nr. 67, 9a, 11, 32a, 32b und 46
  • Abgabenordnung (AO), § 149
  • ELSTER: Vorausgefüllte Steuererklärung (Privatpersonen)

Zuletzt aktualisiert am 10. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über die Steuer im Einzelfall entscheidet das zuständige Finanzamt.

Häufige Fragen

Muss ich Elterngeld versteuern?
Elterngeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG): Das Finanzamt rechnet es zur Ermittlung des Steuersatzes zum Einkommen hinzu. Dieser höhere Steuersatz gilt dann für das übrige zu versteuernde Einkommen, etwa das Gehalt vor und nach der Elternzeit oder das Gehalt des Partners.
Muss ich mit Elterngeld eine Steuererklärung machen?
Ja, in fast allen Fällen. Wer Arbeitslohn bezieht und im Jahr mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Mutterschaftsgeld erhalten hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt die Pflicht für beide gemeinsam.
Bis wann muss ich die Steuererklärung mit Elterngeld abgeben?
Die Pflicht-Steuererklärung ist spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben (§ 149 Abs. 2 AO). Für Elterngeld aus dem Jahr 2026 ist das der 31. Juli 2027. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat länger Zeit (§ 149 Abs. 3 AO).
Wie viel muss ich wegen Elterngeld nachzahlen?
Das hängt vom übrigen Einkommen und der Höhe des Elterngeldes ab. Nach dem Tarif 2026 zahlt ein zusammen veranlagtes Paar mit 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei 9.000 Euro Elterngeld rund 1.166 Euro mehr Einkommensteuer, bei 12.000 Euro Elterngeld rund 1.517 Euro (eigene Berechnung nach §§ 32a, 32b EStG, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Warum muss ich nachzahlen, obwohl Elterngeld steuerfrei ist?
Auf Elterngeld wird keine Lohnsteuer einbehalten, die Elterngeldstelle zahlt es brutto wie netto aus. Der Progressionsvorbehalt erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen (§ 32b Abs. 2 EStG). Diese Mehrsteuer ist durch die laufende Lohnsteuer nicht abgedeckt und führt deshalb häufig zu einer Nachzahlung mit dem Steuerbescheid.
Muss ich die Elterngeldbescheinigung beim Finanzamt einreichen?
Nein. Die Elterngeldstelle übermittelt Höhe und Zeitraum des Elterngeldes elektronisch an das Finanzamt (§ 32b Abs. 3 EStG). In ELSTER können Sie die Daten über die vorausgefüllte Steuererklärung (Belegabruf) abrufen, die auch Lohnersatzleistungen wie Elterngeld enthält. Prüfen Sie die übernommenen Beträge trotzdem mit Ihrem Elterngeldbescheid.
Wird beim Elterngeld der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen?
Ja, teilweise. Für den Progressionsvorbehalt wird das Elterngeld um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro gemindert, soweit er nicht schon beim Arbeitslohn abgezogen wurde (§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Das hilft vor allem, wenn Sie im Jahr keinen Arbeitslohn hatten oder hohe Werbungskosten nachweisen.
Welches Jahr zählt, wenn das Elterngeld über den Jahreswechsel läuft?
Elterngeld wird in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem es Ihnen zugeflossen ist (§ 11 Abs. 1 EStG). Läuft der Bezug über den Jahreswechsel, verteilt sich das Elterngeld auf zwei Steuerjahre. Der Progressionseffekt fällt dann in jedem Jahr geringer aus, weil der Steuertarif mit steigendem Einkommen überproportional zunimmt.
Unterliegt auch das Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt?
Ja. Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld sind steuerfrei, unterliegen aber ebenfalls dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c EStG). Im Geburtsjahr kommen Mutterschaftsleistungen und Elterngeld deshalb oft zusammen und erhöhen gemeinsam den Steuersatz auf das übrige Einkommen.