Familie & Kinder

Elterngeld bei Arbeitslosigkeit und Grundsicherungsgeld: Was wird angerechnet?

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 17.10.2026 · 10 Min. Lesezeit

Elterngeld ist keine Leistung nur für Berufstätige: Auch wer vor der Geburt arbeitslos war, Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, hat in der Regel Anspruch auf mindestens 300 Euro Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG). Wie viel davon tatsächlich zusätzlich in der Haushaltskasse ankommt, hängt aber davon ab, welche anderen Leistungen Sie bekommen. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und Grundsicherungsgeld werden jeweils nach eigenen Regeln mit dem Elterngeld verrechnet. Dieser Leitfaden erklärt die drei Fälle mit Rechenbeispielen.

Haben Arbeitslose Anspruch auf Elterngeld?

Ja. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verlangt keine Erwerbstätigkeit vor der Geburt. Wer im Bemessungszeitraum kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, erhält den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld oder 150 Euro ElterngeldPlus im Monat (§ 2 Abs. 4, § 4a Abs. 2 BEEG). Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Kind selbst betreuen und erziehen, mit ihm in einem Haushalt leben, Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und nicht mehr als 32 Wochenstunden erwerbstätig sind (§ 1 BEEG). Die Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen gilt auch hier (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Elternzeit können Arbeitslose dagegen nicht nehmen, denn Elternzeit ist eine Freistellung gegenüber einem Arbeitgeber (§ 15 Abs. 1 BEEG). Für das Elterngeld spielt das keine Rolle: Elterngeld und Elternzeit sind rechtlich getrennt.

Wie zählt Arbeitslosengeld vor der Geburt?

Arbeitslosengeld ist kein Erwerbseinkommen und erhöht das Elterngeld deshalb nicht. Für die Berechnung zählen die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG); Monate mit Arbeitslosengeld gehen mit 0 Euro in diesen Durchschnitt ein. Wie der Bemessungszeitraum im Einzelnen bestimmt wird, erklärt unser Artikel Bemessungszeitraum beim Elterngeld.

Der Punkt, den viele übersehen: Arbeitslosigkeit in der Schwangerschaft wird nicht übersprungen

Monate mit Mutterschutz oder mit einer Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war, werden aus dem Bemessungszeitraum herausgenommen; dafür rücken frühere Monate nach (§ 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG). Für Monate der Arbeitslosigkeit gilt das nicht, auch wenn die Frau wegen der Schwangerschaft keine neue Stelle gefunden hat. Das hat das Bundessozialgericht am 9. März 2023 entschieden (B 10 EG 1/22 R): Die Gründe für eine Verschiebung sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Wichtig ist deshalb der genaue Grund des Einkommensausfalls. Waren Sie während der Arbeitslosigkeit wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung arbeitsunfähig, lassen Sie sich das ärztlich bescheinigen und weisen Sie die Elterngeldstelle ausdrücklich darauf hin. Nur dann werden diese Monate übersprungen.

Arbeitslosengeld und Elterngeld gleichzeitig

Arbeitslosengeld und Elterngeld können gleichzeitig laufen, wenn Sie trotz des Kindes für die Arbeitsvermittlung verfügbar sind, also eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können (§ 138 Abs. 5 SGB III). Das ist vor allem der Fall, wenn der andere Elternteil das Kind betreut. Das Arbeitslosengeld wird dann als Ersatz für Erwerbseinkommen auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG). Zwei Regeln mildern die Anrechnung:

  • Für jeden Monat, in dem Sie im Bemessungszeitraum schon Arbeitslosengeld bezogen haben, sinkt der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel (§ 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG). So wird nicht doppelt gekürzt.
  • Ein Elterngeld von 300 Euro bleibt immer anrechnungsfrei (§ 3 Abs. 2 BEEG).

Rechenbeispiel: Ein Vater hat in den zwölf Monaten vor der Geburt acht Monate gearbeitet, mit einem Elterngeld-Netto von 2.400 Euro, und bezieht seit vier Monaten Arbeitslosengeld von 1.100 Euro im Monat. Sein durchschnittliches Elterngeld-Netto beträgt 2.400 × 8 ÷ 12 = 1.600 Euro, das Basiselterngeld 65 Prozent davon, also 1.040 Euro (§ 2 Abs. 2 BEEG). Angerechnet wird das Arbeitslosengeld um vier Zwölftel gemindert: 1.100 × 8 ÷ 12 = 733,33 Euro. Es bleiben 1.040 − 733,33 = 306,67 Euro Elterngeld neben dem Arbeitslosengeld. Läge das Ergebnis unter 300 Euro, würden trotzdem 300 Euro gezahlt.

Mutterschaftsgeld für arbeitslose Mütter

Bezieht eine gesetzlich versicherte Frau Arbeitslosengeld, zahlt ihr die Krankenkasse während der Mutterschutzfristen Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 SGB V). Bei Arbeitslosen entspricht das Krankengeld dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (§ 47b Abs. 1 SGB V); das Arbeitslosengeld selbst ruht in dieser Zeit (§ 156 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).

Das Mutterschaftsgeld nach der Geburt wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Der Freibetrag von 300 Euro gilt für Mutterschaftsleistungen ausdrücklich nicht (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BEEG). Die Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld gelten außerdem als Monate mit Basiselterngeld der Mutter (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Bei einem Arbeitslosengeld von mehr als 300 Euro bleibt in den ersten beiden Lebensmonaten deshalb meist kein Elterngeld übrig. Wie die Anrechnung genau funktioniert, zeigt unser Artikel Mutterschaftsgeld und Elterngeld.

Was wird aus dem Arbeitslosengeld nach der Elternzeit?

Betreuen Sie Ihr Kind selbst und stehen der Vermittlung nicht zur Verfügung, endet der Bezug von Arbeitslosengeld. Der Anspruch ist damit aber nicht verloren: Ein Restanspruch kann bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 161 Abs. 2 SGB III). Außerdem sind Sie während der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben (§ 26 Abs. 2a SGB III). Diese Zeit zählt für einen späteren Anspruch mit. Melden Sie sich rechtzeitig vor dem Ende der Kinderbetreuung wieder bei der Agentur für Arbeit; wie das geht, erklärt unser Artikel Arbeitslos melden.

Elterngeld und Grundsicherungsgeld

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherungsgeld; sie ersetzt das frühere Bürgergeld (§ 19 SGB II). Beim Grundsicherungsgeld zählt Elterngeld grundsätzlich als Einkommen. Anrechnungsfrei bleibt es nur in Höhe des Erwerbseinkommens, das bei der Berechnung des Elterngeldes vor der Geburt berücksichtigt wurde, höchstens 300 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus höchstens 150 Euro (§ 10 Abs. 5 BEEG). Dieselbe Regel gilt für die Sozialhilfe, den Kinderzuschlag und die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Einkommen vor der Geburt (Elterngeld-Netto)BasiselterngeldDavon anrechnungsfrei beim Grundsicherungsgeld
kein Erwerbseinkommen300 Euro0 Euro
200 Euro im Monatsdurchschnitt300 Euro200 Euro
300 Euro oder mehr im Monatsdurchschnittab 300 Euro300 Euro

Rechenbeispiel (vereinfacht, ohne Absetzbeträge nach § 11b SGB II): Eine Mutter hatte in den zwölf Monaten vor der Geburt durchschnittlich 200 Euro Erwerbseinkommen im Monat. Ihr Elterngeld beträgt den Mindestbetrag von 300 Euro. Davon bleiben 200 Euro anrechnungsfrei, 100 Euro mindern das Grundsicherungsgeld. Im Ergebnis hat die Familie 200 Euro mehr im Monat. Ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt würden die vollen 300 Euro angerechnet.

Das Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung für Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, bleibt beim Grundsicherungsgeld in voller Höhe unberücksichtigt (§ 10 Abs. 5 Satz 4 BEEG).

Den Antrag trotzdem stellen

Auch wenn sich das Elterngeld kaum auswirkt, müssen Sie es beantragen: Leistungsberechtigte sind verpflichtet, vorrangige Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen (§ 12a SGB II). Reichen Sie den Elterngeldbescheid beim Jobcenter ein. Rund um die Geburt haben Sie dort außerdem Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats (§ 21 Abs. 2 SGB II) und auf Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 SGB II).

Neu seit Juli 2026: Arbeit ab dem 14. Lebensmonat zumutbar

Beim Grundsicherungsgeld gilt seit dem 1. Juli 2026: Die Erziehung eines Kindes ist in der Regel nicht gefährdet, sobald es den 14. Lebensmonat vollendet hat und die Betreuung in einer Kita, in der Kindertagespflege oder auf andere Weise sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II; Jobcenter Münster). Vorher lag diese Grenze in der Regel beim vollendeten dritten Lebensjahr. Ältere Ratgeber nennen deshalb noch drei Jahre.

Das passt zeitlich zum Ende des Basiselterngeldes, das längstens bis zum 14. Lebensmonat gezahlt wird (§ 4 Abs. 1 BEEG). Wer ElterngeldPlus bis zum 32. Lebensmonat bezieht, ist dadurch nicht vor der Arbeitsvermittlung geschützt. Kümmern Sie sich deshalb frühzeitig um einen Betreuungsplatz und sprechen Sie mit Ihrem Jobcenter über den Zeitpunkt.

Elterngeld und andere Sozialleistungen im Überblick

LeistungWie zählt das Elterngeld?Rechtsgrundlage
Arbeitslosengeldnicht als Einkommen; das Arbeitslosengeld wird umgekehrt auf das Elterngeld angerechnet, 300 Euro Elterngeld bleiben frei§ 3 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 BEEG
Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlagals Einkommen, frei nur bis zur Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 300 Euro (Plus: 150 Euro)§ 10 Abs. 5 BEEG
Wohngeld und andere einkommensabhängige Leistungen300 Euro frei (Plus: 150 Euro), unabhängig vom Einkommen vor der Geburt§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG

Mehr zum Kinderzuschlag lesen Sie in unserem Artikel Kinderzuschlag 2026, alles Grundsätzliche zum Elterngeld im Artikel Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag.

Quellen

  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 1, 2, 2b, 3, 4, 4a, 10 und 15
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2023, B 10 EG 1/22 R
  • Sozialgesetzbuch II (SGB II), §§ 10, 12a, 19, 21 und 24
  • Sozialgesetzbuch III (SGB III), §§ 26, 138, 156 und 161
  • Sozialgesetzbuch V (SGB V), §§ 24i und 47b
  • Jobcenter Münster: Gesetzesänderungen zum 1. Juli 2026

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheiden die Elterngeldstelle, die Agentur für Arbeit und das Jobcenter.

Häufige Fragen

Bekomme ich Elterngeld, wenn ich arbeitslos bin?
Ja. Elterngeld setzt keine Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus. Wer vorher kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte, erhält den Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG) oder 150 Euro ElterngeldPlus (§ 4a Abs. 2 BEEG). Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie Ihr Kind selbst betreuen, mit ihm in einem Haushalt leben und höchstens 32 Wochenstunden arbeiten (§ 1 BEEG).
Wie wird Elterngeld berechnet, wenn ich vor der Geburt Arbeitslosengeld bekommen habe?
Maßgeblich sind die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG). Arbeitslosengeld ist kein Erwerbseinkommen; Monate mit Arbeitslosengeld zählen deshalb mit 0 Euro und senken den Durchschnitt. Übersprungen werden sie nicht, auch wenn die Arbeitslosigkeit in die Schwangerschaft fällt (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2023, B 10 EG 1/22 R). Ausnahme: eine Krankheit, die maßgeblich durch die Schwangerschaft bedingt war.
Kann ich Arbeitslosengeld und Elterngeld gleichzeitig bekommen?
Ja, wenn Sie trotz des Kindes für die Arbeitsvermittlung verfügbar sind, also eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können (§ 138 Abs. 5 SGB III), etwa weil der andere Elternteil das Kind betreut. Das Arbeitslosengeld wird dann auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG); 300 Euro Elterngeld bleiben aber anrechnungsfrei (§ 3 Abs. 2 BEEG).
Bekomme ich als arbeitslose Mutter Mutterschaftsgeld?
Ja, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen und gesetzlich krankenversichert sind. Die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (§ 24i Abs. 2 SGB V), das bei Arbeitslosen dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld entspricht (§ 47b Abs. 1 SGB V). Das Arbeitslosengeld ruht in dieser Zeit (§ 156 Abs. 1 SGB III). Auf das Elterngeld wird das Mutterschaftsgeld voll angerechnet, ohne Freibetrag von 300 Euro (§ 3 Abs. 2 BEEG).
Verliere ich meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld durch die Elternzeit?
Nicht sofort. Ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld kann bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 161 Abs. 2 SGB III). Außerdem sind Sie während der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren in der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben (§ 26 Abs. 2a SGB III). Melden Sie sich rechtzeitig wieder arbeitslos.
Wird Elterngeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Ja, grundsätzlich voll. Beim Grundsicherungsgeld, der Sozialhilfe, dem Kinderzuschlag und den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleibt das Elterngeld nur in Höhe des Erwerbseinkommens vor der Geburt anrechnungsfrei, höchstens 300 Euro im Monat, beim ElterngeldPlus höchstens 150 Euro (§ 10 Abs. 5 BEEG). Wer vor der Geburt kein Einkommen hatte, hat durch das Elterngeld deshalb in der Regel nicht mehr Geld.
Muss ich Elterngeld beantragen, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?
Ja. Leistungsberechtigte sind verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit verringert wird (§ 12a SGB II). Das Elterngeld ist eine solche Leistung. Stellen Sie den Antrag deshalb auch dann, wenn er sich für Sie finanziell kaum auswirkt, und reichen Sie den Elterngeldbescheid beim Jobcenter ein.
Ab wann muss ich mit Kind wieder arbeiten, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?
Seit dem 1. Juli 2026 ist die Erziehung eines Kindes in der Regel nicht mehr gefährdet, sobald es den 14. Lebensmonat vollendet hat und die Betreuung in einer Kita, in der Kindertagespflege oder auf andere Weise sichergestellt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Vorher galt dafür in der Regel das vollendete dritte Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt kann das Jobcenter eine Arbeit grundsätzlich als zumutbar ansehen.
Wird Elterngeld beim Wohngeld angerechnet?
Beim Wohngeld und anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen außerhalb des Grundsicherungsgeldes bleiben 300 Euro Elterngeld im Monat als Einkommen unberücksichtigt, beim ElterngeldPlus 150 Euro (§ 10 Abs. 1 und 3 BEEG). Dieser Freibetrag gilt unabhängig davon, ob Sie vor der Geburt gearbeitet haben. Der darüber hinausgehende Teil des Elterngeldes zählt als Einkommen.