Arbeit & Beruf

Arbeitslosengeld 2026: Anspruch, Höhe und Dauer

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 11.09.2026 · 11 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Drei Voraussetzungen: arbeitslos sein, sich arbeitslos melden, die Anwartschaftszeit erfüllen.
  • Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in den letzten 30 Monaten.
  • Höhe: 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent.
  • Dauer: zwischen 6 und 24 Monaten, je nach Versicherungszeiten und Alter.

Das Arbeitslosengeld ist keine Sozialleistung im engeren Sinn, sondern eine Versicherungsleistung: Sie haben dafür eingezahlt, und der Anspruch hängt nicht davon ab, ob Sie Vermögen besitzen oder wie viel Ihr Partner verdient. Das unterscheidet es grundlegend vom Grundsicherungsgeld.

Dieser Beitrag erklärt, wer Anspruch hat, wie hoch die Leistung ausfällt, wie lange sie gezahlt wird, wie Sie sie beantragen – und welche Pflichten während des Bezugs gelten.

Die drei Voraussetzungen

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie, wenn Sie alle drei Bedingungen erfüllen (§ 137 Abs. 1 SGB III):

1. Arbeitslosigkeit

Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit bemüht und den Vermittlungsbemühungen der Agentur zur Verfügung steht (§ 138 SGB III).

Wichtig: Eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich schließt die Arbeitslosigkeit nicht aus (§ 138 Abs. 3 SGB III). Mehrere Tätigkeiten werden dabei zusammengerechnet. Ein kleiner Nebenjob ist also möglich – Details im Beitrag Arbeitslosengeld und Nebenjob.

2. Arbeitslosmeldung

Die Arbeitslosmeldung ist seit dem 1. Januar 2024 auf zwei gleichwertigen Wegen möglich (§ 141 Abs. 1 SGB III):

  • persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder
  • elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit.

Der elektronische Weg setzt einen sicheren Identitätsnachweis voraus, etwa mit dem elektronischen Personalausweis oder dem elektronischen Aufenthaltstitel. Entscheidend ist in beiden Fällen: Die Meldung wirkt nicht rückwirkend. Melden Sie sich zu spät, verlieren Sie die Tage davor.

Verwechseln Sie das nicht mit der Arbeitsuchendmeldung, die schon drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses fällig ist. Beide Schritte erklärt der Beitrag Arbeitslos melden.

3. Anwartschaftszeit

Sie müssen innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben (§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 SGB III).

Angerechnet werden nicht nur Beschäftigungszeiten. Versicherungspflichtig sind nach § 26 SGB III unter anderem auch:

  • Zeiten des Wehrdienstes oder eines vergleichbaren Dienstes,
  • der Bezug von Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld oder Mutterschaftsgeld, wenn unmittelbar davor Versicherungspflicht bestand,
  • die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • die nicht erwerbsmäßige Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2, wenn die Pflege wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, geleistet wird,
  • Zeiten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte – etwa in Kultur oder Film – gibt es die kurze Anwartschaftszeit mit einer eigenen Staffel und zusätzlichen Voraussetzungen (§ 142 Abs. 2 SGB III).

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Der Leistungssatz beträgt (§ 149 SGB III):

Leistungssatz
Ohne Kind60 Prozent des Leistungsentgelts
Mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG67 Prozent

Entscheidend ist: Bemessungsgrundlage ist nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschaliertes Leistungsentgelt. Vom Bemessungsentgelt werden pauschal 20 Prozent für die Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer nach Ihrer Lohnsteuerklasse abgezogen (§ 153 SGB III). Gemessen am Brutto landen die meisten Menschen deshalb bei rund 40 bis 45 Prozent.

Die vollständige Rechenlogik samt Rechner finden Sie im Beitrag Arbeitslosengeld berechnen.

Wie lange wird gezahlt?

Die Bezugsdauer richtet sich nach den Versicherungsmonaten innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist – praktisch also innerhalb der letzten fünf Jahre – und nach Ihrem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 SGB III):

Versicherungspflichtige MonateMindestalterAnspruchsdauer
12–6 Monate
16–8 Monate
20–10 Monate
24–12 Monate
30ab 50 Jahren15 Monate
36ab 55 Jahren18 Monate
48ab 58 Jahren24 Monate

Das Mindestalter meint das vollendete Lebensjahr – die 15 Monate gibt es also erst nach dem 50. Geburtstag.

So beantragen Sie Arbeitslosengeld

  1. Arbeitsuchend melden – spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III).
  2. Arbeitslos melden – persönlich oder elektronisch, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
  3. Antrag stellen – online über die eServices der Bundesagentur oder in Papierform.
  4. Unterlagen einreichen – Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers, Personalausweis, Sozialversicherungsnummer, Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvertrag, Bankverbindung.
  5. Bescheid prüfen – gegen den Bewilligungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Der ausführliche Ablauf steht im Beitrag Arbeitslos melden.

Ihre Pflichten während des Bezugs

Das Arbeitslosengeld ist an Mitwirkung geknüpft. Verstöße führen zu Sperrzeiten (§ 159 SGB III):

  • Verfügbarkeit: Sie müssen für die Agentur erreichbar sein und eine zumutbare Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen können und dürfen.
  • Eigenbemühungen: Eigene Bewerbungen sind nachzuweisen; Art und Umfang werden in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt.
  • Meldetermine: Einladungen sind wahrzunehmen. Ein unentschuldigtes Versäumnis kostet eine Woche Sperrzeit.
  • Ortsabwesenheit: Urlaub oder längere Abwesenheit müssen vorher genehmigt werden – in der Regel für höchstens drei Wochen im Kalenderjahr.
  • Änderungen melden: Nebeneinkommen, Krankheit, Umzug, neue Beschäftigung – unverzüglich.

Welche Verstöße welche Folgen haben, zeigt der Beitrag Sperrzeit vermeiden.

Absicherung während des Bezugs

Ein oft übersehener Vorteil: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert; die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch Rentenversicherungsbeiträge werden gezahlt, sodass die Zeit für Ihre spätere Rente nicht vollständig verloren ist.

Genau das entfällt, wenn Sie den Antrag aufschieben – siehe den Beitrag zum Dispositionsjahr.

Wenn Sie während des Bezugs krank werden

Werden Sie arbeitsunfähig, ohne dies selbst verschuldet zu haben, läuft die Zahlung zunächst weiter: Das Arbeitslosengeld wird bis zu sechs Wochen fortgezahlt (§ 146 Abs. 1 SGB III). Erst danach kommt Krankengeld der Krankenkasse in Betracht.

Eine vergleichbare Regelung gibt es für die Betreuung eines erkrankten Kindes (§ 146 Abs. 2 SGB III): bis zu zehn Tage je Kind und Kalenderjahr, für Alleinerziehende bis zu 20 Tage, begrenzt auf insgesamt 25 beziehungsweise 50 Tage. Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung und dass niemand sonst im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.

Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft

Nach Ablauf der Bezugsdauer kommt gegebenenfalls das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II in Betracht. Diese Leistung hat zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst. Der Unterschied zum Arbeitslosengeld ist grundlegend: Das Grundsicherungsgeld ist bedürftigkeitsabhängig. Geprüft werden Einkommen und Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft sowie die Angemessenheit der Wohnkosten.

Stellen Sie den Antrag rechtzeitig vor dem Ende des Arbeitslosengeldes, damit keine Lücke entsteht.

Sonderfälle

  • Nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag: Sperrzeitrisiko – siehe ALG 1 nach Kündigung und Aufhebungsvertrag.
  • Mit Abfindung: Die Abfindung zählt nicht zum Bemessungsentgelt, kann den Anspruch aber ruhen lassen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 158 SGB III).
  • Vor der Rente: Zur Frage, ob sich ein späterer Antrag lohnt, siehe Dispositionsjahr.
  • Nach Selbstständigkeit: Ein Anspruch besteht nur, wenn Sie sich freiwillig weiterversichert haben. Das setzt eine selbstständige Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich voraus, zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder unmittelbar zuvor den Bezug einer Entgeltersatzleistung – und einen Antrag innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit (§ 28a SGB III). Diese Frist lässt sich später nicht nachholen.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Arbeitslosengeld berechnen mit Rechner, Arbeitslos melden, Sperrzeit vermeiden, ALG 1 nach Kündigung, Arbeitslosengeld und Nebenjob sowie das Dispositionsjahr. Zur vorangehenden Kündigung passen die Kündigungsfrist und der Überblick zur Kündigung im Arbeitsrecht.

Quellen

  • SGB III, insbesondere §§ 26, 28a, 137, 138, 141, 142, 143, 146, 147, 149, 153, 158, 159
  • § 5 SGB V
  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 138 und 141 SGB III
  • Bundesagentur für Arbeit

Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Arbeitslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um dessen Beendigung bemüht und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung steht. (§ 137 Abs. 1, § 138 SGB III)
Wie lange muss ich eingezahlt haben?
Mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung. Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gibt es die kurze Anwartschaftszeit mit eigenen Voraussetzungen. (§ 142 Abs. 1 und 2, § 143 Abs. 1 SGB III)
Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?
60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent. Bezogen auf das Bruttogehalt landen die meisten Menschen bei rund 40 bis 45 Prozent. Die genaue Berechnung erklärt unser Beitrag zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. (§ 149 SGB III)
Muss ich mich persönlich arbeitslos melden?
Seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr zwingend. Die Arbeitslosmeldung ist wahlweise persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur möglich. Der elektronische Weg setzt einen Identitätsnachweis voraus, etwa mit dem elektronischen Personalausweis. (§ 141 Abs. 1 SGB III)
Bin ich während des Bezugs krankenversichert?
Ja. Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert; die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit. Auch Beiträge zur Rentenversicherung werden gezahlt. (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
Welche Pflichten habe ich während des Bezugs?
Sie müssen den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen, Eigenbemühungen nachweisen, Meldeaufforderungen wahrnehmen und Änderungen unverzüglich mitteilen – etwa Nebeneinkommen, Krankheit, Urlaub oder eine neue Beschäftigung. Verstöße können eine Sperrzeit auslösen. (§ 138 Abs. 5, § 159 SGB III)
Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft?
Dann kommt gegebenenfalls das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II in Betracht – die Leistung, die seit dem 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergeldes getreten ist. Anders als beim Arbeitslosengeld handelt es sich um eine bedürftigkeitsabhängige Leistung, bei der Einkommen und Vermögen sowie die Wohnkosten geprüft werden.
Darf ich während des Bezugs verreisen?
Nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur für Arbeit. Diese wird in der Regel für insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr erteilt, wenn Ihre berufliche Eingliederung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ohne Zustimmung stehen Sie den Vermittlungsbemühungen nicht zur Verfügung, und die Zahlung entfällt für diese Zeit. (§ 138 Abs. 5 SGB III, Erreichbarkeits-Anordnung)
Bekomme ich Arbeitslosengeld auch nach einer Eigenkündigung?
Grundsätzlich ja, aber in der Regel erst nach einer Sperrzeit von zwölf Wochen, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst beendet haben. Zusätzlich verkürzt sich die Gesamtdauer. (§ 159 Abs. 1 Nr. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)