Arbeit & Beruf

Arbeitslosengeld und Nebenjob: Hinzuverdienstgrenze

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 11.09.2026 · 8 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter 15 Wochenstunden bleiben Sie arbeitslos im Sinne des Gesetzes.
  • 165 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei.
  • Bei langjähriger Nebentätigkeit gilt ein höherer Freibetrag.
  • Jede Nebentätigkeit ist der Agentur vorher anzuzeigen.

Ein Nebenjob während der Arbeitslosigkeit ist erlaubt – und für viele eine willkommene Ergänzung. Es gibt allerdings zwei völlig unterschiedliche Grenzen, die man auseinanderhalten muss: eine Stundengrenze, bei deren Überschreitung der Anspruch komplett entfällt, und eine Verdienstgrenze, bei deren Überschreitung lediglich gekürzt wird.

Dieser Beitrag erklärt beide Grenzen, den erhöhten Freibetrag für langjährige Nebentätigkeiten und die Meldepflichten.

Grenze 1: Die 15-Stunden-Regel

Arbeitslos ist nur, wer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Das Gesetz formuliert es so: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, „wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst” (§ 138 Abs. 3 SGB III).

Diese Grenze ist eine harte Schwelle:

  • Unter 15 Stunden: Sie bleiben arbeitslos, der Anspruch besteht fort.
  • Ab 15 Stunden: Sie sind nicht mehr arbeitslos – der Anspruch entfällt vollständig, unabhängig vom Verdienst.

Maßgeblich ist die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit, nicht die vertragliche Bezeichnung. Das Gesetz selbst entschärft die Schwelle allerdings an einer Stelle: „Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.” Eine einzelne Woche mit einem Einsatz mehr kippt Ihren Anspruch also nicht – auf Dauer angelegte 16 Stunden dagegen schon. Klären Sie unregelmäßige Einsätze trotzdem vorab mit Ihrer Agentur.

Zwei weitere Punkte aus derselben Vorschrift:

  • Die Grenze gilt gleichermaßen für abhängige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und Mithilfe im Familienbetrieb.
  • Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Zwei Jobs mit je zehn Stunden ergeben 20 Stunden – und damit das Ende des Anspruchs.

Grenze 2: Der Freibetrag von 165 Euro

Verdienen Sie im zulässigen Rahmen etwas dazu, bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Der darüber liegende Betrag wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 Abs. 1 SGB III).

Maßgeblich ist nicht der Bruttoverdienst: Vom Nebeneinkommen werden zuvor Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen – etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel.

Rechenbeispiel:

PositionBetrag
Nebeneinkommen nach Abzügen400 Euro
abzüglich Freibetrag− 165 Euro
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld235 Euro

Bei einem Arbeitslosengeld von 1.400 Euro erhalten Sie also 1.165 Euro von der Agentur plus 400 Euro aus dem Nebenjob – insgesamt 1.565 Euro statt 1.400 Euro. Es lohnt sich also, aber nicht in voller Höhe des Verdienstes.

Bei selbstständiger Tätigkeit gilt eine Pauschale: Von den Betriebseinnahmen werden 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen, sofern Sie keine höheren Ausgaben nachweisen. Angerechnet wird also nicht der Umsatz.

Der erhöhte Freibetrag

Eine Regelung, die häufig übersehen wird und bares Geld wert ist: Haben Sie die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit längere Zeit neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, gilt ein höherer Freibetrag (§ 155 Abs. 2 SGB III).

Die Voraussetzungen:

  • Ausübung während der letzten 18 Monate vor Entstehung des Anspruchs,
  • an mindestens zwölf Monaten,
  • neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Der Freibetrag entspricht dann dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten. Unter 165 Euro fällt er nie.

Warum das wichtig ist: Wer schon während der Beschäftigung nebenbei 400 Euro verdient hat, behält diese 400 Euro anrechnungsfrei – statt 235 Euro abgezogen zu bekommen. Weisen Sie die Vortätigkeit deshalb aktiv nach; die Lohnabrechnungen der letzten anderthalb Jahre genügen in der Regel.

Die Meldepflicht

Jede Nebentätigkeit ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen – vor Aufnahme, nicht erst mit der ersten Abrechnung. Das gilt auch für:

  • geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)
  • selbstständige Tätigkeiten, auch mit geringem Umfang
  • Mithilfe im Betrieb von Angehörigen
  • ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung

Anzugeben sind Art, Umfang und voraussichtlicher Verdienst. Die tatsächlichen Einkünfte weisen Sie anschließend monatlich nach.

Warum die Meldung nicht optional ist: Die Agentur gleicht Daten mit der Sozialversicherung ab. Nicht gemeldete Nebeneinkünfte fallen praktisch immer auf. Die Folge sind Rückforderungen überzahlter Leistungen – und je nach Umfang ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.

Ehrenamt und unbezahlte Tätigkeiten

Ein unentgeltliches Ehrenamt ist grundsätzlich zulässig und wird nicht als Beschäftigung gewertet, solange es Ihre Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen nicht beeinträchtigt. Melden Sie es dennoch an – schon um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung, kann diese anrechnungsrelevant sein. Klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Agentur.

Nebenjob und Sperrzeit

Ein Nebenjob kann eine Sperrzeit auslösen, wenn er Ihre Verfügbarkeit einschränkt – etwa weil feste Schichten die Aufnahme einer Vollzeitstelle verhindern würden. Verfügbar ist nach § 138 Abs. 5 SGB III nur, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen kann und darf.

Mehr zu den Tatbeständen im Beitrag Sperrzeit vermeiden.

Und beim Grundsicherungsgeld?

Läuft Ihr Arbeitslosengeld aus und beziehen Sie anschließend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – die Leistung, die zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst hat –, gelten völlig andere Regeln: Dort existiert keine 15-Stunden-Grenze, dafür ein gestaffeltes System von Freibeträgen auf das Erwerbseinkommen. Verwechseln Sie die beiden Systeme nicht.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: der Überblick zum Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld berechnen, Arbeitslos melden, Sperrzeit vermeiden, ALG 1 nach Kündigung und das Dispositionsjahr.

Quellen

  • SGB III, insbesondere §§ 138, 155, 159
  • Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III
  • Bundesagentur für Arbeit

Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich neben dem Arbeitslosengeld arbeiten?
Weniger als 15 Stunden in der Woche. Ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos, und der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt vollständig – unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben dabei unberücksichtigt. (§ 138 Abs. 3 SGB III)
Wie viel darf ich verdienen, ohne dass gekürzt wird?
165 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei. Alles darüber wird vom Arbeitslosengeld abgezogen. Maßgeblich ist das Nebeneinkommen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und Werbungskosten. (§ 155 Abs. 1 SGB III)
Was ist der erhöhte Freibetrag?
Wer die Nebentätigkeit in den letzten achtzehn Monaten vor Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate lang neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, behält als Freibetrag den durchschnittlichen monatlichen Verdienst aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten. Weniger als 165 Euro sind es nie. (§ 155 Abs. 2 SGB III)
Muss ich einen Minijob melden?
Ja, jede Nebentätigkeit ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen – am besten vor Aufnahme. Wer die Meldung unterlässt, riskiert die Rückforderung überzahlter Leistungen und unter Umständen ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.
Gilt die Grenze auch für Selbstständigkeit?
Ja. Auch eine selbstständige Tätigkeit oder die Mithilfe im Familienbetrieb muss unter 15 Wochenstunden bleiben. Bei selbstständiger Tätigkeit werden pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abgezogen, sofern Sie keine höheren Ausgaben nachweisen. (§ 155 Abs. 1 SGB III)
Zählt ein Ehrenamt mit?
Ein Ehrenamt ist grundsätzlich zulässig und wird nicht als Beschäftigung gewertet, solange es unentgeltlich ist und die Verfügbarkeit für die Vermittlung nicht beeinträchtigt. Melden Sie es dennoch an, um Missverständnisse zu vermeiden. Aufwandsentschädigungen können anrechnungsrelevant sein.
Was passiert, wenn ich die 15 Stunden überschreite?
Dann sind Sie nicht mehr arbeitslos im Sinne des Gesetzes und verlieren den Anspruch für diesen Zeitraum vollständig. Bereits gezahlte Leistungen werden zurückgefordert. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben außer Betracht – klären Sie unregelmäßige Einsätze trotzdem vorher mit der Agentur. (§ 138 Abs. 3 SGB III)
Werden mehrere Nebenjobs zusammengerechnet?
Ja. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zwei Tätigkeiten mit je zehn Wochenstunden ergeben also 20 Stunden – damit sind Sie nicht mehr arbeitslos. (§ 138 Abs. 3 SGB III)
Gelten beim Grundsicherungsgeld dieselben Regeln?
Nein. Das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, das seit dem 1. Juli 2026 an die Stelle des Bürgergeldes getreten ist, kennt keine 15-Stunden-Grenze, sondern ein gestaffeltes System von Freibeträgen auf das Erwerbseinkommen. Die beiden Systeme sollten Sie nicht verwechseln.