Arbeitslosengeld und Nebenjob: Hinzuverdienstgrenze
Das Wichtigste in Kürze
- Unter 15 Wochenstunden bleiben Sie arbeitslos im Sinne des Gesetzes.
- 165 Euro im Monat bleiben anrechnungsfrei.
- Bei langjähriger Nebentätigkeit gilt ein höherer Freibetrag.
- Jede Nebentätigkeit ist der Agentur vorher anzuzeigen.
Ein Nebenjob während der Arbeitslosigkeit ist erlaubt – und für viele eine willkommene Ergänzung. Es gibt allerdings zwei völlig unterschiedliche Grenzen, die man auseinanderhalten muss: eine Stundengrenze, bei deren Überschreitung der Anspruch komplett entfällt, und eine Verdienstgrenze, bei deren Überschreitung lediglich gekürzt wird.
Dieser Beitrag erklärt beide Grenzen, den erhöhten Freibetrag für langjährige Nebentätigkeiten und die Meldepflichten.
Grenze 1: Die 15-Stunden-Regel
Arbeitslos ist nur, wer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet. Das Gesetz formuliert es so: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, „wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst” (§ 138 Abs. 3 SGB III).
Diese Grenze ist eine harte Schwelle:
- Unter 15 Stunden: Sie bleiben arbeitslos, der Anspruch besteht fort.
- Ab 15 Stunden: Sie sind nicht mehr arbeitslos – der Anspruch entfällt vollständig, unabhängig vom Verdienst.
Maßgeblich ist die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit, nicht die vertragliche Bezeichnung. Das Gesetz selbst entschärft die Schwelle allerdings an einer Stelle: „Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.” Eine einzelne Woche mit einem Einsatz mehr kippt Ihren Anspruch also nicht – auf Dauer angelegte 16 Stunden dagegen schon. Klären Sie unregelmäßige Einsätze trotzdem vorab mit Ihrer Agentur.
Zwei weitere Punkte aus derselben Vorschrift:
- Die Grenze gilt gleichermaßen für abhängige Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit und Mithilfe im Familienbetrieb.
- Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Zwei Jobs mit je zehn Stunden ergeben 20 Stunden – und damit das Ende des Anspruchs.
Grenze 2: Der Freibetrag von 165 Euro
Verdienen Sie im zulässigen Rahmen etwas dazu, bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei. Der darüber liegende Betrag wird vom Arbeitslosengeld abgezogen (§ 155 Abs. 1 SGB III).
Maßgeblich ist nicht der Bruttoverdienst: Vom Nebeneinkommen werden zuvor Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abgezogen – etwa Fahrtkosten oder Arbeitsmittel.
Rechenbeispiel:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Nebeneinkommen nach Abzügen | 400 Euro |
| abzüglich Freibetrag | − 165 Euro |
| Anrechnung auf das Arbeitslosengeld | 235 Euro |
Bei einem Arbeitslosengeld von 1.400 Euro erhalten Sie also 1.165 Euro von der Agentur plus 400 Euro aus dem Nebenjob – insgesamt 1.565 Euro statt 1.400 Euro. Es lohnt sich also, aber nicht in voller Höhe des Verdienstes.
Bei selbstständiger Tätigkeit gilt eine Pauschale: Von den Betriebseinnahmen werden 30 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen, sofern Sie keine höheren Ausgaben nachweisen. Angerechnet wird also nicht der Umsatz.
Der erhöhte Freibetrag
Eine Regelung, die häufig übersehen wird und bares Geld wert ist: Haben Sie die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit längere Zeit neben Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, gilt ein höherer Freibetrag (§ 155 Abs. 2 SGB III).
Die Voraussetzungen:
- Ausübung während der letzten 18 Monate vor Entstehung des Anspruchs,
- an mindestens zwölf Monaten,
- neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Der Freibetrag entspricht dann dem durchschnittlichen monatlichen Verdienst aus dieser Tätigkeit in den letzten zwölf Monaten. Unter 165 Euro fällt er nie.
Warum das wichtig ist: Wer schon während der Beschäftigung nebenbei 400 Euro verdient hat, behält diese 400 Euro anrechnungsfrei – statt 235 Euro abgezogen zu bekommen. Weisen Sie die Vortätigkeit deshalb aktiv nach; die Lohnabrechnungen der letzten anderthalb Jahre genügen in der Regel.
Die Meldepflicht
Jede Nebentätigkeit ist der Agentur für Arbeit anzuzeigen – vor Aufnahme, nicht erst mit der ersten Abrechnung. Das gilt auch für:
- geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)
- selbstständige Tätigkeiten, auch mit geringem Umfang
- Mithilfe im Betrieb von Angehörigen
- ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung
Anzugeben sind Art, Umfang und voraussichtlicher Verdienst. Die tatsächlichen Einkünfte weisen Sie anschließend monatlich nach.
Warum die Meldung nicht optional ist: Die Agentur gleicht Daten mit der Sozialversicherung ab. Nicht gemeldete Nebeneinkünfte fallen praktisch immer auf. Die Folge sind Rückforderungen überzahlter Leistungen – und je nach Umfang ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.
Ehrenamt und unbezahlte Tätigkeiten
Ein unentgeltliches Ehrenamt ist grundsätzlich zulässig und wird nicht als Beschäftigung gewertet, solange es Ihre Verfügbarkeit für Vermittlungsbemühungen nicht beeinträchtigt. Melden Sie es dennoch an – schon um spätere Missverständnisse zu vermeiden.
Erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung, kann diese anrechnungsrelevant sein. Klären Sie das im Einzelfall mit Ihrer Agentur.
Nebenjob und Sperrzeit
Ein Nebenjob kann eine Sperrzeit auslösen, wenn er Ihre Verfügbarkeit einschränkt – etwa weil feste Schichten die Aufnahme einer Vollzeitstelle verhindern würden. Verfügbar ist nach § 138 Abs. 5 SGB III nur, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen kann und darf.
Mehr zu den Tatbeständen im Beitrag Sperrzeit vermeiden.
Und beim Grundsicherungsgeld?
Läuft Ihr Arbeitslosengeld aus und beziehen Sie anschließend Grundsicherungsgeld nach dem SGB II – die Leistung, die zum 1. Juli 2026 das Bürgergeld abgelöst hat –, gelten völlig andere Regeln: Dort existiert keine 15-Stunden-Grenze, dafür ein gestaffeltes System von Freibeträgen auf das Erwerbseinkommen. Verwechseln Sie die beiden Systeme nicht.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: der Überblick zum Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld berechnen, Arbeitslos melden, Sperrzeit vermeiden, ALG 1 nach Kündigung und das Dispositionsjahr.
Quellen
- SGB III, insbesondere §§ 138, 155, 159
- Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 138 SGB III
- Bundesagentur für Arbeit
Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.