ALG 1 nach Kündigung: Was Sie beachten müssen
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeberkündigung (betriebsbedingt): in der Regel keine Sperrzeit.
- Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Sperrzeit von zwölf Wochen plus Kürzung des Anspruchs.
- Eine Abfindung erhöht das Arbeitslosengeld nicht – sie kann den Anspruch sogar ruhen lassen.
- Drei Fristen laufen parallel: 3 Tage, 3 Wochen, erster Tag der Arbeitslosigkeit.
Nach einer Kündigung entscheidet sich in den ersten Tagen, wie viel Arbeitslosengeld Sie tatsächlich erhalten. Entscheidend ist dabei weniger, dass das Arbeitsverhältnis endet, als wie es endet – und ob Sie drei parallel laufende Fristen einhalten.
Dieser Beitrag ordnet die drei Beendigungsarten nach ihrem Risiko, erklärt die Rolle der Abfindung und liefert eine Checkliste für die ersten Tage.
Die drei Beendigungsarten im Vergleich
| Beendigungsart | Sperrzeitrisiko | Warum |
|---|---|---|
| Betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber | gering | Sie haben die Arbeitslosigkeit nicht herbeigeführt |
| Personenbedingte Kündigung (z. B. Krankheit) | gering | Kein vorwerfbares Verhalten |
| Verhaltensbedingte Kündigung | möglich | Wenn Sie den Kündigungsgrund zu vertreten haben |
| Eigenkündigung | hoch | Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund |
| Aufhebungsvertrag | hoch | Mitwirkung an der Beendigung |
| Auslaufen einer Befristung | gering | Keine Mitwirkung an der Beendigung |
Die Einzelheiten zu den Sperrzeittatbeständen und zum wichtigen Grund stehen im Beitrag Sperrzeit vermeiden.
Der Aufhebungsvertrag: verlockend und riskant
Der Aufhebungsvertrag wird oft als einvernehmliche Lösung präsentiert – mit Abfindung, ohne Streit. Für das Arbeitslosengeld ist er jedoch der teuerste Weg:
- Zwölf Wochen Sperrzeit, weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben,
- plus Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel,
- plus möglicherweise Ruhen wegen der Abfindung, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
Rechenbeispiel: Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.400 Euro und einem Anspruch von zwölf Monaten kostet die Kombination aus drei Monaten Sperrzeit und drei Monaten Kürzung rund 8.400 Euro. Eine Abfindung muss diesen Betrag erst einmal aufwiegen.
Wenn ein Aufhebungsvertrag unvermeidbar ist: Achten Sie darauf, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, lassen Sie den drohenden betriebsbedingten Kündigungsgrund im Vertrag dokumentieren und holen Sie vorher arbeitsrechtlichen Rat ein. Welche Bedingungen die Bundesagentur für einen wichtigen Grund verlangt – insbesondere den Abfindungsrahmen von bis zu 0,5 Monatsgehalten je Beschäftigungsjahr – steht im Beitrag zur Sperrzeit.
Die Abfindung: was sie bewirkt – und was nicht
Drei Punkte, die regelmäßig verwechselt werden:
Erstens: Die Abfindung erhöht das Arbeitslosengeld nicht. Sie zählt nicht zum Bemessungsentgelt. Außer Betracht bleiben alle Zahlungen, die Sie „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind” (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Zweitens: Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – es findet also keine monatliche Kürzung statt.
Drittens, und hier liegt die Falle: Der Anspruch kann ruhen. Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und erhalten Sie eine Entlassungsentschädigung, ruht der Anspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte (§ 158 SGB III).
Praktische Konsequenz: Verhandeln Sie eher über die Höhe der Abfindung als über ein vorzeitiges Ende. Ein früherer Austritt gegen mehr Geld führt häufig dazu, dass Sie das Arbeitslosengeld ohnehin erst später erhalten.
Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtig, kann aber unter Umständen ermäßigt besteuert werden – siehe den Beitrag zur Abfindung.
Die drei Fristen nach Zugang der Kündigung
Sie laufen parallel und haben nichts miteinander zu tun:
| Frist | Wofür | Dauer |
|---|---|---|
| 3 Tage | Arbeitsuchendmeldung, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleiben | ab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III) |
| 3 Wochen | Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht | ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG) |
| erster Tag | Arbeitslosmeldung bei der Agentur | Tag der Arbeitslosigkeit (§ 141 SGB III) |
Die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Ausschlussfrist: Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.
Für die Arbeitslosmeldung gilt seit dem 1. Januar 2024: Sie können sich persönlich oder elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur melden (§ 141 Abs. 1 SGB III). Den genauen Ablauf beschreibt der Beitrag Arbeitslos melden.
Kündigungsschutzklage und Arbeitslosengeld parallel
Eine Klage schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Melden Sie sich also normal arbeitslos und beantragen Sie die Leistung.
Gewinnen Sie später und wird Lohn nachgezahlt, greift § 115 Abs. 1 SGB X: Soweit der Arbeitgeber den Entgeltanspruch nicht erfüllt hat und deshalb die Agentur geleistet hat, geht Ihr Anspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur über. Die Agentur holt sich das Geld also direkt beim Arbeitgeber – Sie selbst müssen nichts erstatten.
Ein häufiger Vergleich vor dem Arbeitsgericht endet mit Abfindung und Beendigung zum ursprünglichen Termin – prüfen Sie dabei erneut die Frage der Kündigungsfrist und des Ruhens.
Krankenversicherung: kein Loch, aber eine Rechnung
Ein verbreiteter Irrtum ist, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stünde man ohne Krankenversicherung da. Das trifft nicht zu: Endet die Versicherungspflicht, setzt sich Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort – die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Sie müssen dafür nichts tun.
Der Haken: Ab dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht schulden Sie die Beiträge selbst, bis der Bezug von Arbeitslosengeld beginnt und die Agentur sie übernimmt. Zwischen Austritt und erstem Leistungstag entsteht also keine Schutzlücke, wohl aber eine Beitragsrechnung. Ein Grund mehr, sich rechtzeitig zu melden.
Checkliste für die ersten Tage
- Kündigung prüfen: Form (schriftlich, unterschrieben), Frist, Zugangsdatum notieren. Ob die Frist stimmt, klärt der Kündigungsfrist-Rechner.
- Arbeitsuchend melden – sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen.
- Klagefrist im Kalender markieren – drei Wochen, keine Verlängerung möglich.
- Anspruch überschlagen mit dem ALG-1-Rechner, um die Verhandlungsposition zu kennen.
- Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber anfordern, falls sie nicht automatisch übermittelt wird.
- Resturlaub klären: nehmen statt abgelten lassen – eine Abgeltung lässt den Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruhen (§ 157 Abs. 2 SGB III).
- Arbeitslos melden zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit – persönlich oder elektronisch.
- Beiträge einplanen: Der Versicherungsschutz läuft automatisch weiter, die Beiträge bis zum ersten Leistungstag tragen Sie selbst.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: der Überblick zum Arbeitslosengeld, Arbeitslos melden, Sperrzeit vermeiden, Arbeitslosengeld und Nebenjob sowie das Dispositionsjahr. Zur Kündigung selbst: Kündigung im Arbeitsrecht, Kündigungsfrist berechnen und Abfindung.
Quellen
- SGB III, insbesondere §§ 38, 141, 151, 157, 158, 159
- § 115 SGB X, § 188 SGB V, § 4 KSchG
- Bundesagentur für Arbeit
Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.