Arbeit & Beruf

ALG 1 nach Kündigung: Was Sie beachten müssen

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 11.09.2026 · 10 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitgeberkündigung (betriebsbedingt): in der Regel keine Sperrzeit.
  • Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Sperrzeit von zwölf Wochen plus Kürzung des Anspruchs.
  • Eine Abfindung erhöht das Arbeitslosengeld nicht – sie kann den Anspruch sogar ruhen lassen.
  • Drei Fristen laufen parallel: 3 Tage, 3 Wochen, erster Tag der Arbeitslosigkeit.

Nach einer Kündigung entscheidet sich in den ersten Tagen, wie viel Arbeitslosengeld Sie tatsächlich erhalten. Entscheidend ist dabei weniger, dass das Arbeitsverhältnis endet, als wie es endet – und ob Sie drei parallel laufende Fristen einhalten.

Dieser Beitrag ordnet die drei Beendigungsarten nach ihrem Risiko, erklärt die Rolle der Abfindung und liefert eine Checkliste für die ersten Tage.

Die drei Beendigungsarten im Vergleich

BeendigungsartSperrzeitrisikoWarum
Betriebsbedingte Kündigung durch den ArbeitgebergeringSie haben die Arbeitslosigkeit nicht herbeigeführt
Personenbedingte Kündigung (z. B. Krankheit)geringKein vorwerfbares Verhalten
Verhaltensbedingte KündigungmöglichWenn Sie den Kündigungsgrund zu vertreten haben
EigenkündigunghochArbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund
AufhebungsvertraghochMitwirkung an der Beendigung
Auslaufen einer BefristunggeringKeine Mitwirkung an der Beendigung

Die Einzelheiten zu den Sperrzeittatbeständen und zum wichtigen Grund stehen im Beitrag Sperrzeit vermeiden.

Der Aufhebungsvertrag: verlockend und riskant

Der Aufhebungsvertrag wird oft als einvernehmliche Lösung präsentiert – mit Abfindung, ohne Streit. Für das Arbeitslosengeld ist er jedoch der teuerste Weg:

  • Zwölf Wochen Sperrzeit, weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben,
  • plus Minderung der Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel,
  • plus möglicherweise Ruhen wegen der Abfindung, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.

Rechenbeispiel: Bei einem monatlichen Arbeitslosengeld von 1.400 Euro und einem Anspruch von zwölf Monaten kostet die Kombination aus drei Monaten Sperrzeit und drei Monaten Kürzung rund 8.400 Euro. Eine Abfindung muss diesen Betrag erst einmal aufwiegen.

Wenn ein Aufhebungsvertrag unvermeidbar ist: Achten Sie darauf, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, lassen Sie den drohenden betriebsbedingten Kündigungsgrund im Vertrag dokumentieren und holen Sie vorher arbeitsrechtlichen Rat ein. Welche Bedingungen die Bundesagentur für einen wichtigen Grund verlangt – insbesondere den Abfindungsrahmen von bis zu 0,5 Monatsgehalten je Beschäftigungsjahr – steht im Beitrag zur Sperrzeit.

Die Abfindung: was sie bewirkt – und was nicht

Drei Punkte, die regelmäßig verwechselt werden:

Erstens: Die Abfindung erhöht das Arbeitslosengeld nicht. Sie zählt nicht zum Bemessungsentgelt. Außer Betracht bleiben alle Zahlungen, die Sie „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind” (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

Zweitens: Die Abfindung wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet – es findet also keine monatliche Kürzung statt.

Drittens, und hier liegt die Falle: Der Anspruch kann ruhen. Wird das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und erhalten Sie eine Entlassungsentschädigung, ruht der Anspruch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte (§ 158 SGB III).

Praktische Konsequenz: Verhandeln Sie eher über die Höhe der Abfindung als über ein vorzeitiges Ende. Ein früherer Austritt gegen mehr Geld führt häufig dazu, dass Sie das Arbeitslosengeld ohnehin erst später erhalten.

Steuerlich ist die Abfindung voll steuerpflichtig, kann aber unter Umständen ermäßigt besteuert werden – siehe den Beitrag zur Abfindung.

Die drei Fristen nach Zugang der Kündigung

Sie laufen parallel und haben nichts miteinander zu tun:

FristWofürDauer
3 TageArbeitsuchendmeldung, wenn bis zum Ende weniger als drei Monate bleibenab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III)
3 WochenKündigungsschutzklage beim Arbeitsgerichtab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)
erster TagArbeitslosmeldung bei der AgenturTag der Arbeitslosigkeit (§ 141 SGB III)

Die Drei-Wochen-Frist des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Ausschlussfrist: Danach gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war.

Für die Arbeitslosmeldung gilt seit dem 1. Januar 2024: Sie können sich persönlich oder elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur melden (§ 141 Abs. 1 SGB III). Den genauen Ablauf beschreibt der Beitrag Arbeitslos melden.

Kündigungsschutzklage und Arbeitslosengeld parallel

Eine Klage schließt den Bezug von Arbeitslosengeld nicht aus. Melden Sie sich also normal arbeitslos und beantragen Sie die Leistung.

Gewinnen Sie später und wird Lohn nachgezahlt, greift § 115 Abs. 1 SGB X: Soweit der Arbeitgeber den Entgeltanspruch nicht erfüllt hat und deshalb die Agentur geleistet hat, geht Ihr Anspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur über. Die Agentur holt sich das Geld also direkt beim Arbeitgeber – Sie selbst müssen nichts erstatten.

Ein häufiger Vergleich vor dem Arbeitsgericht endet mit Abfindung und Beendigung zum ursprünglichen Termin – prüfen Sie dabei erneut die Frage der Kündigungsfrist und des Ruhens.

Krankenversicherung: kein Loch, aber eine Rechnung

Ein verbreiteter Irrtum ist, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses stünde man ohne Krankenversicherung da. Das trifft nicht zu: Endet die Versicherungspflicht, setzt sich Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort – die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V. Sie müssen dafür nichts tun.

Der Haken: Ab dem Tag nach dem Ende der Versicherungspflicht schulden Sie die Beiträge selbst, bis der Bezug von Arbeitslosengeld beginnt und die Agentur sie übernimmt. Zwischen Austritt und erstem Leistungstag entsteht also keine Schutzlücke, wohl aber eine Beitragsrechnung. Ein Grund mehr, sich rechtzeitig zu melden.

Checkliste für die ersten Tage

  1. Kündigung prüfen: Form (schriftlich, unterschrieben), Frist, Zugangsdatum notieren. Ob die Frist stimmt, klärt der Kündigungsfrist-Rechner.
  2. Arbeitsuchend melden – sofort, spätestens innerhalb von drei Tagen.
  3. Klagefrist im Kalender markieren – drei Wochen, keine Verlängerung möglich.
  4. Anspruch überschlagen mit dem ALG-1-Rechner, um die Verhandlungsposition zu kennen.
  5. Arbeitsbescheinigung beim Arbeitgeber anfordern, falls sie nicht automatisch übermittelt wird.
  6. Resturlaub klären: nehmen statt abgelten lassen – eine Abgeltung lässt den Anspruch für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruhen (§ 157 Abs. 2 SGB III).
  7. Arbeitslos melden zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit – persönlich oder elektronisch.
  8. Beiträge einplanen: Der Versicherungsschutz läuft automatisch weiter, die Beiträge bis zum ersten Leistungstag tragen Sie selbst.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: der Überblick zum Arbeitslosengeld, Arbeitslos melden, Sperrzeit vermeiden, Arbeitslosengeld und Nebenjob sowie das Dispositionsjahr. Zur Kündigung selbst: Kündigung im Arbeitsrecht, Kündigungsfrist berechnen und Abfindung.

Quellen

  • SGB III, insbesondere §§ 38, 141, 151, 157, 158, 159
  • § 115 SGB X, § 188 SGB V, § 4 KSchG
  • Bundesagentur für Arbeit

Zuletzt aktualisiert am 11. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Bekomme ich nach einer Arbeitgeberkündigung sofort Arbeitslosengeld?
Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung in der Regel ja, sofern Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen und sich rechtzeitig melden. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung, die Sie selbst zu vertreten haben, kann dagegen eine Sperrzeit eintreten. (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Angerechnet im Sinne einer Kürzung nicht, und sie erhöht auch nicht das Bemessungsentgelt: Zahlungen, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleiben dabei außer Betracht. Der Anspruch kann aber ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und Sie eine Entlassungsentschädigung erhalten. (§ 151 Abs. 2 Nr. 1, § 158 SGB III)
Soll ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne vorherige Beratung. Ein Aufhebungsvertrag löst grundsätzlich eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus und mindert zusätzlich die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Eine höhere Abfindung gleicht diesen Verlust nicht immer aus.
Welche Fristen muss ich nach der Kündigung einhalten?
Drei Fristen laufen parallel: die Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung und die Arbeitslosmeldung zum ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Beeinflusst eine Kündigungsschutzklage mein Arbeitslosengeld?
Nein, Sie können sich parallel arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beziehen. Gewinnen Sie die Klage und wird Lohn nachgezahlt, geht Ihr Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes auf die Agentur für Arbeit über – Sie selbst müssen nichts zurückzahlen. (§ 115 Abs. 1 SGB X)
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Wird Ihnen Resturlaub abgegolten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Nehmen Sie den Urlaub deshalb nach Möglichkeit, statt ihn abgelten zu lassen. (§ 157 Abs. 2 SGB III)
Ich bin während der Kündigungsfrist freigestellt. Was gilt?
Eine bezahlte Freistellung ändert nichts am Bestand des Arbeitsverhältnisses – Sie erhalten weiterhin Gehalt und werden erst danach arbeitslos. Die Arbeitsuchendmeldung ist dennoch fristgerecht vorzunehmen.
Muss ich mich persönlich arbeitslos melden?
Nein. Seit dem 1. Januar 2024 ist die Arbeitslosmeldung wahlweise persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur möglich. Der elektronische Weg setzt einen Identitätsnachweis voraus, etwa mit dem elektronischen Personalausweis. (§ 141 Abs. 1 SGB III)
Bin ich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses automatisch krankenversichert?
In der gesetzlichen Krankenversicherung setzt sich Ihre Mitgliedschaft in aller Regel automatisch als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn die Versicherungspflicht endet – die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung. Sie stehen also nicht ohne Schutz da, schulden aber ab dem Folgetag selbst Beiträge, bis der Bezug von Arbeitslosengeld beginnt. (§ 188 Abs. 4 SGB V)