Arbeitslosengeld berechnen: So viel bekommen Sie
Das Wichtigste in Kürze
- Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts – mit Kind 67 Prozent.
- Grundlage ist Ihr beitragspflichtiges Brutto der letzten zwölf abgerechneten Monate, umgerechnet auf den Kalendertag.
- Abgezogen werden pauschal 20 Prozent Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag – nicht Ihre tatsächlichen Abzüge.
- Die Bezugsdauer liegt zwischen 6 und 24 Monaten und hängt von Versicherungszeiten und Alter ab.
ALG-1-Rechner
Welches Brutto ist gemeint?
Gemeint ist Ihr beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses (Bemessungszeitraum, § 150 Abs. 1 SGB III). Hatten Sie in diesem Zeitraum unterschiedliche Gehälter, addieren Sie die Bruttobeträge und teilen Sie durch zwölf. Abfindungen und Entgelte, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, bleiben außer Betracht (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht (§ 153 Abs. 2 SGB III) – nicht die heutige.
Bitte geben Sie Ihr Bruttogehalt als Zahl ab 0 Euro ein – zum Beispiel 3.500 oder 3.500,50.
Ihr Arbeitslosengeld: pro Monat
| Bemessungsentgelt je Kalendertag (§ 151) | |
|---|---|
| − Sozialversicherungspauschale (20 %) | |
| − Lohnsteuer | |
| − Solidaritätszuschlag | |
| = Leistungsentgelt je Tag (§ 153) | |
| Leistungssatz | |
| Arbeitslosengeld im Monat (30 Tage) |
Warum ist das Leistungsentgelt nicht mein echtes Netto?
Weil das Gesetz pauschal rechnet. Abgezogen werden nicht Ihre tatsächlichen Beiträge, sondern eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent des Bemessungsentgelts (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Auch bei der Lohnsteuer bleiben Freibeträge, die nicht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zustehen, außer Ansatz (§ 153 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III). Für die Vorsorgepauschale gelten die festen Rechengrößen des § 153 Abs. 1 Satz 4 SGB III: der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz statt des Satzes Ihrer Krankenkasse und der Pflegebeitragssatz ohne Zuschlag für Kinderlose. Kirchensteuer wird nicht abgezogen. Das Leistungsentgelt kann deshalb nach oben wie nach unten von Ihrem Netto auf der Gehaltsabrechnung abweichen.
Schätzung nach §§ 149 ff. SGB III mit den amtlichen Rechengrößen 2026. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Nicht abgebildet sind unter anderem die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III, das Faktorverfahren nach § 39f EStG, der Bestandsschutz nach § 151 Abs. 4 SGB III, eine verminderte Arbeitszeit nach § 151 Abs. 5 SGB III, Sperrzeiten (§ 159), das Ruhen bei Entlassungsentschädigung (§ 158) sowie die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 155). Amtlicher Rechner: Selbstberechnung der Bundesagentur für Arbeit.
Geben Sie Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der letzten zwölf Monate und Ihre Steuerklasse ein und setzen Sie das Häkchen, wenn Sie ein Kind haben. Wenn Sie zusätzlich Versicherungsmonate und Alter eintragen, zeigt Ihnen der Rechner auch die Anspruchsdauer.
Hinweis: Die Agentur für Arbeit rechnet mit einem pauschalierten Leistungsentgelt nach amtlichen Rechengrößen. Unser Rechner bildet diese Systematik ab und verwendet für die Lohnsteuer denselben amtlichen Programmablaufplan, auf den § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III verweist. Verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.
So wird das Arbeitslosengeld berechnet
Die Berechnung läuft in vier Schritten (§§ 149 ff. SGB III).
Schritt 1: Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt
Ausgangspunkt ist Ihr beitragspflichtiges Bruttoentgelt in den Entgeltabrechnungszeiträumen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren. Der Bemessungsrahmen umfasst dabei ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 150 Abs. 1 SGB III).
Daraus wird das Bemessungsentgelt gebildet: das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende Arbeitsentgelt (§ 151 Abs. 1 SGB III). Aus 3.500 Euro brutto im Monat werden also 3.500 × 12 ÷ 365 = 115,07 Euro am Tag.
Zwei Grenzen sind wichtig:
- Berücksichtigt wird Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also bis 8.450 Euro im Monat.
- Abfindungen und andere Zahlungen, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleiben außer Betracht (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).
Wenn sich kein ausreichender Bemessungszeitraum feststellen lässt, greift die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III. Der Rechner bildet diesen Sonderfall nicht ab.
Schritt 2: Pauschaliertes Leistungsentgelt
Vom Bemessungsentgelt werden pauschal abgezogen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III):
- eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
- die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen, entsprechend Ihrer Steuerklasse,
- der Solidaritätszuschlag, soweit er anfällt.
Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt – ein fiktives Netto, das von Ihrem tatsächlichen Netto abweichen kann. Kirchensteuer wird nicht abgezogen. Für die Vorsorgepauschale schreibt das Gesetz feste Rechengrößen vor: den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen statt des Satzes Ihrer eigenen Kasse und den Pflegebeitragssatz ohne Zuschlag für Kinderlose (§ 153 Abs. 1 Satz 4 SGB III).
Schritt 3: Der Leistungssatz
- Allgemeiner Leistungssatz: 60 Prozent des Leistungsentgelts.
- Erhöhter Leistungssatz: 67 Prozent, wenn Sie oder Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder Ihr Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben.
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ein voller Kalendermonat zählt dabei immer 30 Tage – auch der Februar (§ 154 SGB III).
Schritt 4: Die Bezugsdauer
Maßgeblich sind die Monate mit Versicherungspflicht innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist, also innerhalb von fünf Jahren, und das Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 Abs. 1 SGB III).
| Versicherungspflichtige Monate | Mindestalter | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 | – | 6 Monate |
| 16 | – | 8 Monate |
| 20 | – | 10 Monate |
| 24 | – | 12 Monate |
| 30 | ab 50 Jahren | 15 Monate |
| 36 | ab 55 Jahren | 18 Monate |
| 48 | ab 58 Jahren | 24 Monate |
Das Mindestalter meint jeweils das vollendete Lebensjahr: Die 15 Monate gibt es also erst, wenn Sie Ihren 50. Geburtstag hinter sich haben.
Voraussetzung für den Anspruch überhaupt ist die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 SGB III). Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gibt es die kurze Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 2 SGB III mit einer eigenen Staffel von 3 bis 5 Monaten.
Beispielrechnung
Steuerklasse I, ohne Kind, 3.500 Euro brutto im Monat:
- Bemessungsentgelt: 3.500 × 12 ÷ 365 = 115,07 Euro am Tag
- abzüglich Sozialversicherungspauschale (20 Prozent): −23,01 Euro
- abzüglich Lohnsteuer: −13,34 Euro; Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro
- Leistungsentgelt: 78,72 Euro am Tag
- Arbeitslosengeld (60 Prozent): 47,23 Euro am Tag = 1.416,90 Euro im Monat
Mit Kind wären es 67 Prozent, also 52,74 Euro am Tag oder 1.582,20 Euro im Monat. Gemessen am Brutto von 3.500 Euro sind das rund 40 beziehungsweise 45 Prozent.
Was Ihr Arbeitslosengeld mindern oder verzögern kann
- Sperrzeit: Bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund – etwa Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – ruht der Anspruch zwölf Wochen; die Sperrzeit verkürzt sich in bestimmten Fällen auf drei oder sechs Wochen. Bei zwölf Wochen sinkt die Gesamtdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel (§ 159 Abs. 3, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Lesen Sie vor jeder Eigenkündigung unseren Sperrzeit-Beitrag.
- Abfindung: Sie zählt nicht zum Bemessungsentgelt. Sie kann den Anspruch aber ruhen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (§ 158 SGB III).
- Nebenjob: Erlaubt sind weniger als 15 Stunden in der Woche. Vom Nettoverdienst bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird angerechnet (§ 155 Abs. 1 SGB III, § 138 Abs. 3 SGB III).
- Verspätete Meldung: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.
Verbindung zu weiteren Themen
Direkt relevant sind Arbeitslos melden mit allen Fristen, Sperrzeit vermeiden, ALG 1 nach Kündigung, Abfindung sowie Arbeitslosengeld und Nebenjob. Wie sich Ihr laufendes Gehalt zusammensetzt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Quellen
- SGB III, insbesondere §§ 142, 143, 147, 148, 149 bis 155, 159 und 338
- Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 des Bundesministeriums der Finanzen
- Bundesagentur für Arbeit, Selbstberechnung des Arbeitslosengeldes
Zuletzt aktualisiert am 11. August 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.