Arbeit & Beruf

Arbeitslosengeld berechnen: So viel bekommen Sie

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 11.08.2026 · 9 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Arbeitslosengeld beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts – mit Kind 67 Prozent.
  • Grundlage ist Ihr beitragspflichtiges Brutto der letzten zwölf abgerechneten Monate, umgerechnet auf den Kalendertag.
  • Abgezogen werden pauschal 20 Prozent Sozialversicherung, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag – nicht Ihre tatsächlichen Abzüge.
  • Die Bezugsdauer liegt zwischen 6 und 24 Monaten und hängt von Versicherungszeiten und Alter ab.

ALG-1-Rechner

Welches Brutto ist gemeint?

Gemeint ist Ihr beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses (Bemessungszeitraum, § 150 Abs. 1 SGB III). Hatten Sie in diesem Zeitraum unterschiedliche Gehälter, addieren Sie die Bruttobeträge und teilen Sie durch zwölf. Abfindungen und Entgelte, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, bleiben außer Betracht (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

Maßgeblich ist die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres eingetragen war, in dem der Anspruch entsteht (§ 153 Abs. 2 SGB III) – nicht die heutige.

Anspruchsdauer (optional)

Lassen Sie diese beiden Felder frei, wenn Sie nur die Höhe wissen möchten.

Zählt werden die Monate innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist, also innerhalb von 60 Monaten (§ 147 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 143 Abs. 1 SGB III). In aller Regel sind das die Monate, in denen Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren.

Geben Sie Ihr durchschnittliches Bruttogehalt der letzten zwölf Monate und Ihre Steuerklasse ein und setzen Sie das Häkchen, wenn Sie ein Kind haben. Wenn Sie zusätzlich Versicherungsmonate und Alter eintragen, zeigt Ihnen der Rechner auch die Anspruchsdauer.

Hinweis: Die Agentur für Arbeit rechnet mit einem pauschalierten Leistungsentgelt nach amtlichen Rechengrößen. Unser Rechner bildet diese Systematik ab und verwendet für die Lohnsteuer denselben amtlichen Programmablaufplan, auf den § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III verweist. Verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.

So wird das Arbeitslosengeld berechnet

Die Berechnung läuft in vier Schritten (§§ 149 ff. SGB III).

Schritt 1: Bemessungszeitraum und Bemessungsentgelt

Ausgangspunkt ist Ihr beitragspflichtiges Bruttoentgelt in den Entgeltabrechnungszeiträumen, die beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechnet waren. Der Bemessungsrahmen umfasst dabei ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§ 150 Abs. 1 SGB III).

Daraus wird das Bemessungsentgelt gebildet: das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende Arbeitsentgelt (§ 151 Abs. 1 SGB III). Aus 3.500 Euro brutto im Monat werden also 3.500 × 12 ÷ 365 = 115,07 Euro am Tag.

Zwei Grenzen sind wichtig:

  • Berücksichtigt wird Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also bis 8.450 Euro im Monat.
  • Abfindungen und andere Zahlungen, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, bleiben außer Betracht (§ 151 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).

Wenn sich kein ausreichender Bemessungszeitraum feststellen lässt, greift die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III. Der Rechner bildet diesen Sonderfall nicht ab.

Schritt 2: Pauschaliertes Leistungsentgelt

Vom Bemessungsentgelt werden pauschal abgezogen (§ 153 Abs. 1 Satz 2 SGB III):

  • eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
  • die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesministeriums der Finanzen, entsprechend Ihrer Steuerklasse,
  • der Solidaritätszuschlag, soweit er anfällt.

Das Ergebnis ist das Leistungsentgelt – ein fiktives Netto, das von Ihrem tatsächlichen Netto abweichen kann. Kirchensteuer wird nicht abgezogen. Für die Vorsorgepauschale schreibt das Gesetz feste Rechengrößen vor: den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen statt des Satzes Ihrer eigenen Kasse und den Pflegebeitragssatz ohne Zuschlag für Kinderlose (§ 153 Abs. 1 Satz 4 SGB III).

Schritt 3: Der Leistungssatz

  • Allgemeiner Leistungssatz: 60 Prozent des Leistungsentgelts.
  • Erhöhter Leistungssatz: 67 Prozent, wenn Sie oder Ihre Ehe- beziehungsweise Lebenspartnerin oder Ihr Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben.

Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ein voller Kalendermonat zählt dabei immer 30 Tage – auch der Februar (§ 154 SGB III).

Schritt 4: Die Bezugsdauer

Maßgeblich sind die Monate mit Versicherungspflicht innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist, also innerhalb von fünf Jahren, und das Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs (§ 147 Abs. 1 SGB III).

Versicherungspflichtige MonateMindestalterAnspruchsdauer
126 Monate
168 Monate
2010 Monate
2412 Monate
30ab 50 Jahren15 Monate
36ab 55 Jahren18 Monate
48ab 58 Jahren24 Monate

Das Mindestalter meint jeweils das vollendete Lebensjahr: Die 15 Monate gibt es also erst, wenn Sie Ihren 50. Geburtstag hinter sich haben.

Voraussetzung für den Anspruch überhaupt ist die Anwartschaftszeit: mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 SGB III). Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gibt es die kurze Anwartschaftszeit des § 142 Abs. 2 SGB III mit einer eigenen Staffel von 3 bis 5 Monaten.

Beispielrechnung

Steuerklasse I, ohne Kind, 3.500 Euro brutto im Monat:

  1. Bemessungsentgelt: 3.500 × 12 ÷ 365 = 115,07 Euro am Tag
  2. abzüglich Sozialversicherungspauschale (20 Prozent): −23,01 Euro
  3. abzüglich Lohnsteuer: −13,34 Euro; Solidaritätszuschlag: 0,00 Euro
  4. Leistungsentgelt: 78,72 Euro am Tag
  5. Arbeitslosengeld (60 Prozent): 47,23 Euro am Tag = 1.416,90 Euro im Monat

Mit Kind wären es 67 Prozent, also 52,74 Euro am Tag oder 1.582,20 Euro im Monat. Gemessen am Brutto von 3.500 Euro sind das rund 40 beziehungsweise 45 Prozent.

Was Ihr Arbeitslosengeld mindern oder verzögern kann

  • Sperrzeit: Bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund – etwa Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag – ruht der Anspruch zwölf Wochen; die Sperrzeit verkürzt sich in bestimmten Fällen auf drei oder sechs Wochen. Bei zwölf Wochen sinkt die Gesamtdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel (§ 159 Abs. 3, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Lesen Sie vor jeder Eigenkündigung unseren Sperrzeit-Beitrag.
  • Abfindung: Sie zählt nicht zum Bemessungsentgelt. Sie kann den Anspruch aber ruhen lassen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet wurde (§ 158 SGB III).
  • Nebenjob: Erlaubt sind weniger als 15 Stunden in der Woche. Vom Nettoverdienst bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird angerechnet (§ 155 Abs. 1 SGB III, § 138 Abs. 3 SGB III).
  • Verspätete Meldung: Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen (§ 38 Abs. 1 SGB III). Sonst droht eine Sperrzeit.

Verbindung zu weiteren Themen

Direkt relevant sind Arbeitslos melden mit allen Fristen, Sperrzeit vermeiden, ALG 1 nach Kündigung, Abfindung sowie Arbeitslosengeld und Nebenjob. Wie sich Ihr laufendes Gehalt zusammensetzt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Quellen

  • SGB III, insbesondere §§ 142, 143, 147, 148, 149 bis 155, 159 und 338
  • Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2026 des Bundesministeriums der Finanzen
  • Bundesagentur für Arbeit, Selbstberechnung des Arbeitslosengeldes

Zuletzt aktualisiert am 11. August 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent vom Gehalt ist das Arbeitslosengeld?
60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent. Basis ist nicht Ihr tatsächliches Netto, sondern ein pauschal berechnetes Leistungsentgelt. Bezogen auf das Brutto landen die meisten Menschen deshalb bei rund 40 bis 45 Prozent. (§ 149 SGB III)
Warum ist mein Arbeitslosengeld niedriger als 60 Prozent meines Nettos?
Weil die Agentur für Arbeit pauschal rechnet. Sie zieht vom Bemessungsentgelt eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent ab, außerdem Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem amtlichen Programmablaufplan. Freibeträge, die nicht jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer zustehen, bleiben dabei außer Ansatz. Das Ergebnis liegt fast nie genau auf Ihrem echten Netto. (§ 153 Abs. 1 SGB III)
Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Das hängt von den Monaten mit Versicherungspflicht innerhalb der letzten fünf Jahre und von Ihrem Alter ab. Die Spanne reicht von 6 Monaten bei 12 Versicherungsmonaten bis zu 24 Monaten bei 48 Versicherungsmonaten und einem Alter ab 58 Jahren. (§ 147 Abs. 2 SGB III)
Welche Steuerklasse zählt für die Berechnung?
Die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war, in dem der Anspruch entsteht – nicht die aktuelle. Wer im Dezember die Klasse wechselt, um mehr Arbeitslosengeld zu bekommen, erreicht damit nichts. Bei Ehegatten und Lebenspartnern gelten für einen Wechsel zusätzlich enge Voraussetzungen. (§ 153 Abs. 2 und 3 SGB III)
Zählen Weihnachtsgeld und Boni mit?
Maßgeblich ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt der abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungszeitraum. Wie Einmalzahlungen im Einzelfall einfließen, hängt von der Abrechnung ab. Nicht mitgezählt werden dagegen Beträge, die Sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart wurden, insbesondere Abfindungen. (§ 151 Abs. 1 und 2 SGB III)
Bringt ein höheres Gehalt immer mehr Arbeitslosengeld?
Nein. Gerechnet wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, 2026 also bis 8.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, bekommt kein höheres Arbeitslosengeld, weil er darüber hinaus auch keine Beiträge gezahlt hat.
Was passiert bei einer Sperrzeit?
Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe – etwa nach einer Eigenkündigung ohne wichtigen Grund – ruht der Anspruch zwölf Wochen. Sie verkürzt sich auf drei oder sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder eine besondere Härte vorliegt. Zusätzlich sinkt die Gesamtdauer bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ein Viertel. (§ 159 Abs. 3, § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III)
Darf ich neben dem Arbeitslosengeld etwas dazuverdienen?
Ja, solange die Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche umfasst. Vom Nettoverdienst bleibt ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Wer die Nebentätigkeit schon mindestens zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt hat, kann einen höheren Freibetrag haben. (§ 155 SGB III, § 138 Abs. 3 SGB III)
Bis wann muss ich mich arbeitsuchend melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Erfahren Sie später davon, haben Sie drei Tage ab Kenntnis Zeit. Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Die Meldung arbeitsuchend ist etwas anderes als die spätere Arbeitslosmeldung. (§ 38 Abs. 1 SGB III, § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III)