Vaterschaftsanerkennung: Ablauf, Unterlagen, Kosten
Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, ist der Vater nicht automatisch der rechtliche Vater. Vater eines Kindes ist nach dem Gesetz der Ehemann der Mutter, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder der Mann, dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat (§ 1592 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist die einfachste dieser Möglichkeiten: eine Erklärung des Vaters mit Zustimmung der Mutter, öffentlich beurkundet beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht. Dieser Leitfaden erklärt den Ablauf, die Unterlagen, die Kosten und die Regeln, die 2026 neu hinzugekommen sind.
Was bewirkt die Vaterschaftsanerkennung?
Mit der wirksamen Anerkennung wird der Mann rechtlich zum Vater des Kindes, mit allen Rechten und Pflichten. Das Standesamt trägt ihn in den Geburtseintrag ein; Vater und Kind werden unterhalts- und erbberechtigt. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können aber erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem sie wirksam wird (§ 1594 Abs. 1 BGB).
Die Anerkennung allein verschafft dem Vater kein Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern steht das Sorgerecht zunächst der Mutter allein zu; gemeinsam wird es erst durch Sorgeerklärungen, Heirat oder eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a Abs. 1 BGB).
Der Punkt, den viele übersehen: schon vor der Geburt anerkennen
Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB), ebenso die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 3 BGB) und die Sorgeerklärungen (§ 1626b Abs. 2 BGB). Das lohnt sich aus drei Gründen:
- Liegt die Anerkennung bei der Geburtsanzeige vor, trägt das Standesamt den Vater sofort in den Geburtseintrag ein; die Geburtsurkunde nennt dann beide Eltern.
- Der Vater ist von Anfang an rechtlich Vater, etwa für Unterhalt, Erbrecht und Elternzeit; ohne gemeinsames Sorgerecht braucht er für die Elternzeit allerdings die Zustimmung der Mutter (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
- Mit gleichzeitig abgegebenen Sorgeerklärungen haben die Eltern ab der Geburt das gemeinsame Sorgerecht, etwa für die Namensbestimmung beim Standesamt.
Für den Elterngeldanspruch des Vaters genügt übrigens schon, dass die Anerkennung abgegeben ist, auch wenn sie noch nicht wirksam ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG). Mehr dazu im Artikel Elterngeld für Väter.
Wo können Sie die Vaterschaft anerkennen?
Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Dafür gibt es vier Stellen:
| Stelle | Rechtsgrundlage | Sorgeerklärung im selben Termin? | Kosten (Beispiel Berlin) |
|---|---|---|---|
| Jugendamt | § 59 Abs. 1 SGB VIII | ja | kostenlos |
| Standesamt | § 44 Abs. 1 PStG | nein | 40 Euro |
| Notar | Beurkundungsrecht | ja | Anerkennung allein gebührenfrei, mit Sorgeerklärung Gebühr |
| Amtsgericht | § 67 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG | – | – |
Quelle der Kosten und Angaben zur Sorgeerklärung: service.berlin.de, Stand Oktober 2026. Die Gebühren der Standesämter sind Landesrecht und können anderswo abweichen. Wer Anerkennung und Sorgeerklärung zusammen erledigen und nichts zahlen möchte, geht zum Jugendamt. Viele Stellen vergeben dafür Termine; planen Sie in der Schwangerschaft einige Wochen Vorlauf ein.
Wer muss zustimmen?
Die Anerkennung braucht die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und die Zustimmung des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB). Steht der Mutter das Sorgerecht zu, gilt mit ihrer Zustimmung auch die Zustimmung für das Kind als abgegeben (§ 1596 Abs. 4 BGB); eine eigene Erklärung für ein Baby ist dann nicht nötig. Ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, kann nur selbst zustimmen, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1596 Abs. 4 BGB).
Vater und Mutter müssen ihre Erklärungen persönlich abgeben; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich (§ 1596 Abs. 1 und 3 BGB). Bedingungen oder Befristungen machen die Anerkennung unwirksam (§ 1594 Abs. 3 BGB).
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Das Berliner Serviceportal nennt für die Beurkundung (Stand Oktober 2026):
- gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Eltern im Original,
- die Geburtsurkunden beider Eltern,
- Nachweise über Namensänderungen, etwa eine Eheurkunde aus einer früheren Ehe,
- vor der Geburt: den Mutterpass,
- nach der Geburt: die Geburtsurkunde des Kindes (beim Standesamt nur, wenn die Geburt bei einem anderen Standesamt beurkundet wurde).
Sprechen die Eltern nicht ausreichend Deutsch, ist ein vereidigter Dolmetscher nötig. Ausländische Urkunden brauchen eine beeidigte Übersetzung, je nach Staat auch eine Apostille oder Legalisation. Minderjährige Eltern bringen eine sorgeberechtigte Person mit.
Die Mutter ist noch mit einem anderen Mann verheiratet
Ist die Mutter bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet, ist zunächst ihr Ehemann der rechtliche Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Eine Anerkennung durch einen anderen Mann ist grundsätzlich unwirksam, solange diese Vaterschaft besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Nach geltendem Recht (Stand Oktober 2026) wird die Anerkennung durch den leiblichen Vater aber wirksam, wenn der andere Mann zustimmt (§ 1595a Abs. 1 BGB); der leibliche Vater ist dann rückwirkend ab der Geburt der Vater (§ 1595a Abs. 2 BGB). Auch diese Zustimmung muss beurkundet werden. Stimmt der Ehemann nicht zu, bleibt nur die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft.
Neu seit 2026: Zustimmung der Ausländerbehörde
Mit dem Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) braucht die Anerkennung in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 85a AufenthG). Das betrifft Konstellationen, in denen die Mutter oder der Anerkennende Deutscher ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat und die andere Person zum Beispiel
- eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
- ausreisepflichtig ist, sofern sie keine Beschäftigungsduldung hat,
- mit einem Schengen-Visum eingereist ist und sich auf dieser Grundlage hier aufhält oder
- noch nicht nach Deutschland eingereist ist.
Ohne die erforderliche Zustimmung ist die Anerkennung unwirksam (§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die Zustimmung nicht nötig, wenn der Anerkennende der leibliche Vater ist (Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf 21/4081). Die beurkundende Stelle prüft, ob ein solcher Fall vorliegt, und informiert Sie über das weitere Verfahren. Ältere Ratgeber erwähnen diese Regel noch nicht.
Nach der Anerkennung
Die beurkundende Stelle schickt beglaubigte Abschriften an Vater, Mutter, Kind und Standesamt (§ 1597 Abs. 2 BGB); das Standesamt ergänzt den Geburtseintrag. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, beantragen Sie anschließend neue Geburtsurkunden mit beiden Eltern, siehe Geburtsurkunde beantragen. Den Ablauf der Geburtsanzeige erklärt der Artikel Kind beim Standesamt anmelden, den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende der Artikel Unterhaltsvorschuss.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1592, 1594 bis 1598, 1626a, 1626b und 1626d
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 85a; Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221)
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), § 59; Personenstandsgesetz (PStG), § 44; Beurkundungsgesetz (BeurkG), § 67
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 1 Abs. 3 und § 15 Abs. 1
- Service-Portal Berlin: Vaterschaftsanerkennung erklären, Stand Oktober 2026
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/4081
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Vaterschaft entscheidet das Familiengericht.