Familie & Kinder

Vaterschaftsanerkennung: Ablauf, Unterlagen, Kosten

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 17.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, ist der Vater nicht automatisch der rechtliche Vater. Vater eines Kindes ist nach dem Gesetz der Ehemann der Mutter, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder der Mann, dessen Vaterschaft ein Gericht festgestellt hat (§ 1592 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung ist die einfachste dieser Möglichkeiten: eine Erklärung des Vaters mit Zustimmung der Mutter, öffentlich beurkundet beim Jugendamt, Standesamt, Notar oder Amtsgericht. Dieser Leitfaden erklärt den Ablauf, die Unterlagen, die Kosten und die Regeln, die 2026 neu hinzugekommen sind.

Was bewirkt die Vaterschaftsanerkennung?

Mit der wirksamen Anerkennung wird der Mann rechtlich zum Vater des Kindes, mit allen Rechten und Pflichten. Das Standesamt trägt ihn in den Geburtseintrag ein; Vater und Kind werden unterhalts- und erbberechtigt. Die Rechtswirkungen der Anerkennung können aber erst ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem sie wirksam wird (§ 1594 Abs. 1 BGB).

Die Anerkennung allein verschafft dem Vater kein Sorgerecht. Bei nicht verheirateten Eltern steht das Sorgerecht zunächst der Mutter allein zu; gemeinsam wird es erst durch Sorgeerklärungen, Heirat oder eine Entscheidung des Familiengerichts (§ 1626a Abs. 1 BGB).

Der Punkt, den viele übersehen: schon vor der Geburt anerkennen

Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB), ebenso die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 3 BGB) und die Sorgeerklärungen (§ 1626b Abs. 2 BGB). Das lohnt sich aus drei Gründen:

  1. Liegt die Anerkennung bei der Geburtsanzeige vor, trägt das Standesamt den Vater sofort in den Geburtseintrag ein; die Geburtsurkunde nennt dann beide Eltern.
  2. Der Vater ist von Anfang an rechtlich Vater, etwa für Unterhalt, Erbrecht und Elternzeit; ohne gemeinsames Sorgerecht braucht er für die Elternzeit allerdings die Zustimmung der Mutter (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
  3. Mit gleichzeitig abgegebenen Sorgeerklärungen haben die Eltern ab der Geburt das gemeinsame Sorgerecht, etwa für die Namensbestimmung beim Standesamt.

Für den Elterngeldanspruch des Vaters genügt übrigens schon, dass die Anerkennung abgegeben ist, auch wenn sie noch nicht wirksam ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BEEG). Mehr dazu im Artikel Elterngeld für Väter.

Wo können Sie die Vaterschaft anerkennen?

Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Dafür gibt es vier Stellen:

StelleRechtsgrundlageSorgeerklärung im selben Termin?Kosten (Beispiel Berlin)
Jugendamt§ 59 Abs. 1 SGB VIIIjakostenlos
Standesamt§ 44 Abs. 1 PStGnein40 Euro
NotarBeurkundungsrechtjaAnerkennung allein gebührenfrei, mit Sorgeerklärung Gebühr
Amtsgericht§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG––

Quelle der Kosten und Angaben zur Sorgeerklärung: service.berlin.de, Stand Oktober 2026. Die Gebühren der Standesämter sind Landesrecht und können anderswo abweichen. Wer Anerkennung und Sorgeerklärung zusammen erledigen und nichts zahlen möchte, geht zum Jugendamt. Viele Stellen vergeben dafür Termine; planen Sie in der Schwangerschaft einige Wochen Vorlauf ein.

Wer muss zustimmen?

Die Anerkennung braucht die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) und die Zustimmung des Kindes (§ 1595 Abs. 2 BGB). Steht der Mutter das Sorgerecht zu, gilt mit ihrer Zustimmung auch die Zustimmung für das Kind als abgegeben (§ 1596 Abs. 4 BGB); eine eigene Erklärung für ein Baby ist dann nicht nötig. Ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, kann nur selbst zustimmen, mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 1596 Abs. 4 BGB).

Vater und Mutter müssen ihre Erklärungen persönlich abgeben; eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich (§ 1596 Abs. 1 und 3 BGB). Bedingungen oder Befristungen machen die Anerkennung unwirksam (§ 1594 Abs. 3 BGB).

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Das Berliner Serviceportal nennt für die Beurkundung (Stand Oktober 2026):

  • gültige Personalausweise oder Reisepässe beider Eltern im Original,
  • die Geburtsurkunden beider Eltern,
  • Nachweise über Namensänderungen, etwa eine Eheurkunde aus einer früheren Ehe,
  • vor der Geburt: den Mutterpass,
  • nach der Geburt: die Geburtsurkunde des Kindes (beim Standesamt nur, wenn die Geburt bei einem anderen Standesamt beurkundet wurde).

Sprechen die Eltern nicht ausreichend Deutsch, ist ein vereidigter Dolmetscher nötig. Ausländische Urkunden brauchen eine beeidigte Übersetzung, je nach Staat auch eine Apostille oder Legalisation. Minderjährige Eltern bringen eine sorgeberechtigte Person mit.

Die Mutter ist noch mit einem anderen Mann verheiratet

Ist die Mutter bei der Geburt mit einem anderen Mann verheiratet, ist zunächst ihr Ehemann der rechtliche Vater (§ 1592 Nr. 1 BGB). Eine Anerkennung durch einen anderen Mann ist grundsätzlich unwirksam, solange diese Vaterschaft besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Nach geltendem Recht (Stand Oktober 2026) wird die Anerkennung durch den leiblichen Vater aber wirksam, wenn der andere Mann zustimmt (§ 1595a Abs. 1 BGB); der leibliche Vater ist dann rückwirkend ab der Geburt der Vater (§ 1595a Abs. 2 BGB). Auch diese Zustimmung muss beurkundet werden. Stimmt der Ehemann nicht zu, bleibt nur die gerichtliche Anfechtung der Vaterschaft.

Neu seit 2026: Zustimmung der Ausländerbehörde

Mit dem Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221) braucht die Anerkennung in bestimmten Fällen die Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 85a AufenthG). Das betrifft Konstellationen, in denen die Mutter oder der Anerkennende Deutscher ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat und die andere Person zum Beispiel

  • eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
  • ausreisepflichtig ist, sofern sie keine Beschäftigungsduldung hat,
  • mit einem Schengen-Visum eingereist ist und sich auf dieser Grundlage hier aufhält oder
  • noch nicht nach Deutschland eingereist ist.

Ohne die erforderliche Zustimmung ist die Anerkennung unwirksam (§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die Zustimmung nicht nötig, wenn der Anerkennende der leibliche Vater ist (Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf 21/4081). Die beurkundende Stelle prüft, ob ein solcher Fall vorliegt, und informiert Sie über das weitere Verfahren. Ältere Ratgeber erwähnen diese Regel noch nicht.

Nach der Anerkennung

Die beurkundende Stelle schickt beglaubigte Abschriften an Vater, Mutter, Kind und Standesamt (§ 1597 Abs. 2 BGB); das Standesamt ergänzt den Geburtseintrag. Erfolgt die Anerkennung nach der Geburt, beantragen Sie anschließend neue Geburtsurkunden mit beiden Eltern, siehe Geburtsurkunde beantragen. Den Ablauf der Geburtsanzeige erklärt der Artikel Kind beim Standesamt anmelden, den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende der Artikel Unterhaltsvorschuss.

Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 1592, 1594 bis 1598, 1626a, 1626b und 1626d
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG), § 85a; Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft vom 21. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 221)
  • Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), § 59; Personenstandsgesetz (PStG), § 44; Beurkundungsgesetz (BeurkG), § 67
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 1 Abs. 3 und § 15 Abs. 1
  • Service-Portal Berlin: Vaterschaftsanerkennung erklären, Stand Oktober 2026
  • Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/4081

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Bei Streit über die Vaterschaft entscheidet das Familiengericht.

Häufige Fragen

Wann muss die Vaterschaft anerkannt werden?
Wenn die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Dann ist der Mann nur Vater im Rechtssinn, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Ohne Anerkennung trägt das Standesamt keinen Vater in die Geburtsurkunde ein, und es entstehen keine Unterhalts- und Erbansprüche zwischen Vater und Kind.
Kann man die Vaterschaft schon vor der Geburt anerkennen?
Ja. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig (§ 1594 Abs. 4 BGB), ebenso die Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 3 BGB). Das hat einen praktischen Vorteil: Liegt die Anerkennung bei der Geburtsanzeige vor, trägt das Standesamt den Vater gleich in den Geburtseintrag ein. Bringen Sie dafür den Mutterpass mit (service.berlin.de, Stand Oktober 2026).
Wo kann ich die Vaterschaft anerkennen?
Die Anerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Das geht beim Jugendamt (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), beim Standesamt (§ 44 Abs. 1 PStG), bei einem Notar oder beim Amtsgericht. Beim Jugendamt und beim Notar können Sie zugleich die Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht abgeben; beim Standesamt ist das nicht möglich.
Was kostet die Vaterschaftsanerkennung?
Beim Jugendamt ist die Beurkundung kostenlos. In Berlin kostet die Anerkennung beim Standesamt 40 Euro; beim Notar ist die Anerkennung allein gebührenfrei, zusammen mit einer Sorgeerklärung fällt eine Gebühr an (service.berlin.de, Stand Oktober 2026). Die Gebühren der Standesämter sind Landesrecht und können anderswo abweichen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Vaterschaftsanerkennung?
In Berlin verlangen die Stellen gültige Ausweise beider Eltern im Original, die Geburtsurkunden beider Eltern, Nachweise über Namensänderungen und vor der Geburt den Mutterpass; nach der Geburt die Geburtsurkunde des Kindes (service.berlin.de, Stand Oktober 2026). Ausländische Urkunden brauchen eine beeidigte Übersetzung, je nach Staat auch Apostille oder Legalisation. Fragen Sie die beurkundende Stelle vorab nach ihrer Liste.
Muss die Mutter bei der Vaterschaftsanerkennung dabei sein?
Die Mutter muss der Anerkennung zustimmen (§ 1595 Abs. 1 BGB), und zwar persönlich (§ 1596 Abs. 3 BGB); ihre Zustimmung muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB). Sie kann sie gemeinsam mit dem Vater oder getrennt abgeben. Steht ihr das Sorgerecht zu, gilt ihre Zustimmung zugleich als Zustimmung für das Kind (§ 1596 Abs. 4 BGB).
Bekommen wir mit der Vaterschaftsanerkennung automatisch das gemeinsame Sorgerecht?
Nein. Bei nicht verheirateten Eltern steht das gemeinsame Sorgerecht nur zu, wenn sie Sorgeerklärungen abgeben, einander heiraten oder das Familiengericht es überträgt (§ 1626a Abs. 1 BGB). Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden (§ 1626d BGB) und sind schon vor der Geburt möglich (§ 1626b Abs. 2 BGB), etwa beim Jugendamt im selben Termin wie die Anerkennung.
Kann der leibliche Vater anerkennen, wenn die Mutter noch mit einem anderen Mann verheiratet ist?
Grundsätzlich ist eine Anerkennung unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB); der Ehemann der Mutter gilt zunächst als Vater. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater wird aber wirksam, wenn der andere Mann zustimmt (§ 1595a Abs. 1 BGB). Der leibliche Vater ist dann rückwirkend ab Geburt der Vater (§ 1595a Abs. 2 BGB).
Wann braucht die Vaterschaftsanerkennung die Zustimmung der Ausländerbehörde?
Seit dem Gesetz vom 21. Juli 2026 in bestimmten Konstellationen: wenn ein Elternteil Deutscher ist oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat und der andere etwa eine Aufenthaltsgestattung hat, ausreisepflichtig ist oder mit einem Schengen-Visum eingereist ist (§ 85a Abs. 1 AufenthG). Ohne die Zustimmung ist die Anerkennung unwirksam (§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die beurkundende Stelle prüft, ob ein solcher Fall vorliegt.