Kind beim Standesamt anmelden: Frist und Ablauf der Geburtsanzeige
Jede Geburt in Deutschland wird im Geburtenregister des Standesamts beurkundet. Dafür muss sie dem Standesamt angezeigt werden, und zwar binnen einer Woche dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde (§ 18 Abs. 1 PStG). Erst danach stellt das Standesamt die Geburtsurkunden aus, die Sie für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse brauchen. Dieser Leitfaden zeigt, wer die Geburt anzeigen muss, welche Unterlagen das Standesamt verlangt, was die Urkunden kosten und welche Fristen beim Namen des Kindes gelten.
Wer muss die Geburt anzeigen?
Wer anzeigt, hängt vom Geburtsort ab. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfe, etwa einem Geburtshaus, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet (§ 20 Satz 1 PStG). Bei einer Hausgeburt sind die sorgeberechtigten Eltern anzeigepflichtig (§ 19 Satz 1 Nr. 1 PStG); sie können die Geburt mündlich oder schriftlich anzeigen und müssen sie glaubhaft machen, in der Regel mit einer Bescheinigung der Hebamme, der Ärztin oder des Arztes (§ 18 Abs. 1 Satz 3 PStG, § 33 Nr. 4 PStV).
| Geburtsort | Anzeigepflichtig | Form | Frist |
|---|---|---|---|
| Krankenhaus, Geburtshaus | Träger der Einrichtung | schriftlich | eine Woche |
| Zu Hause | sorgeberechtigte Eltern | mündlich oder schriftlich | eine Woche |
| Totgeburt | wie oben | wie oben | spätestens dritter Werktag nach der Geburt |
Andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder aus eigenem Wissen davon wissen, sind nur anzeigepflichtig, wenn die Eltern verhindert oder unbekannten Aufenthalts sind (§ 19 PStG).
Der Punkt, den viele übersehen: Die Klinik meldet, aber Sie liefern die Unterlagen
Dass die Klinik die Geburt anzeigt, heißt nicht, dass Sie nichts tun müssen. Die Klinik übermittelt die Geburtsdaten; die Urkunden der Eltern hat sie nicht. Das Standesamt soll diese Unterlagen aber verlangen (§ 33 PStV), und ohne sie kann es die Geburt nicht beurkunden und keine Geburtsurkunde ausstellen. Das Formular für die Namenserklärung erhalten Sie nach Auskunft des Berliner Standesamts in der Klinik, im Geburtshaus oder beim Standesamt; oft schickt die Einrichtung es gleich mit der Geburtsanzeige mit (Stand Oktober 2026). Wer die Unterlagen liegen lässt, wartet länger auf die Geburtsurkunde und damit auf Elterngeld und Kindergeld.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStG), nicht das Standesamt Ihres Wohnorts. Kommt Ihr Kind in einer Klinik in der Nachbarstadt zur Welt, beurkundet das Standesamt dieser Stadt die Geburt. Das Standesamt informiert danach selbst die Meldebehörde (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 PStV); eine eigene Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist für das Neugeborene in der Regel nicht nötig.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Nach § 33 der Personenstandsverordnung (PStV) soll das Standesamt bei der Geburtsanzeige folgende Unterlagen verlangen:
| Situation | Unterlagen |
|---|---|
| Eltern sind miteinander verheiratet | Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister; die Geburtsurkunden der Eltern, wenn sich deren Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde ergeben |
| Eltern sind nicht miteinander verheiratet | Geburtsurkunde der Mutter; wenn die Vaterschaft schon anerkannt ist: die Anerkennungserklärungen, die Geburtsurkunde des Vaters und gegebenenfalls die Sorgeerklärungen |
| Immer | Personalausweis, Reisepass oder anerkanntes Passersatzpapier der Eltern |
| Mündliche Anzeige nach Hausgeburt | Geburtsbescheinigung von Ärztin, Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger, die bei der Geburt dabei waren |
Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist; das Standesamt kann weitere Urkunden verlangen, wenn es Angaben nachweisen muss (§ 33 PStV). Das Berliner Standesamt verlangt zum Beispiel die Urkunden im Original und auf Deutsch oder amtlich übersetzt; für manche Herkunftsstaaten kommt eine Apostille oder Legalisation hinzu (Stand Oktober 2026). Ausländische Urkunden sollten Sie deshalb schon vor der Geburt prüfen lassen.
Was kosten die Geburtsurkunden?
In Berlin ist die Geburtsanzeige gebührenfrei, und Eltern erhalten drei kostenfreie Urkunden für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse (service.berlin.de, Stand Oktober 2026). Weitere Urkunden kosten in Berlin:
| Urkunde | Gebühr in Berlin |
|---|---|
| Geburtsurkunde für private Zwecke | 12 Euro |
| Beglaubigter Registerausdruck | 12 Euro |
| Internationale Geburtsurkunde | 12 Euro |
| Jede weitere gleiche Urkunde, gleichzeitig ausgestellt | 6 Euro |
Die Gebühren sind Landesrecht und können in anderen Ländern abweichen. Bestellen Sie zusätzliche Urkunden am besten gleich bei der Beurkundung, weil gleichzeitig ausgestellte Exemplare günstiger sind. Welche Urkunde Sie für das Elterngeld brauchen, erklärt unsere Checkliste der Unterlagen für den Elterngeldantrag.
Vorname und Nachname: welche Fristen gelten?
Können Sie den Vornamen bei der Anzeige noch nicht angeben, müssen Sie ihn binnen eines Monats mündlich oder schriftlich nachreichen (§ 22 Abs. 1 PStG); das geht auch bei einem anderen Standesamt (§ 22 Abs. 2 PStG).
Für den Nachnamen gilt bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen und mit gemeinsamer Sorge: Sie bestimmen den Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, entweder den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden Namen (§ 1617 Abs. 1 BGB). Treffen Sie binnen eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 Abs. 4 BGB).
Wichtig: Eine Namenserklärung, die Sie erst nach der Beurkundung der Geburt abgeben, muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1617 Abs. 3 BGB). Geben Sie die Erklärung deshalb zusammen mit der Geburtsanzeige ab, dann reicht die einfache Unterschrift beider Eltern. Nach Auskunft des Berliner Standesamts genügt dafür eine formlose Erklärung, die beide Elternteile unterschreiben (Stand Oktober 2026).
Alle Regeln zum Familiennamen, auch zur Reform vom Mai 2025, erklärt unser Artikel Namensrecht: den Nachnamen des Kindes festlegen.
Unverheiratete Eltern: Vaterschaft und Sorgerecht vorher klären
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, trägt das Standesamt den Vater nur ein, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich, etwa beim Jugendamt oder beim Standesamt; liegt sie bei der Geburtsanzeige vor, legen Sie die Erklärungen und die Geburtsurkunde des Vaters gleich mit vor (§ 33 Nr. 2 PStV). Das Standesamt teilt die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern außerdem dem Jugendamt mit (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 PStV).
Was passiert bei verspäteter Anzeige?
Wer zur Anzeige verpflichtet ist und die Geburt vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 70 Abs. 2 und 3 PStG). Für Eltern ist das vor allem bei Hausgeburten relevant, denn bei Klinikgeburten trifft die Pflicht die Einrichtung. Holen Sie eine versäumte Anzeige sofort nach: Die Geburt wird trotzdem beurkundet, und jeder Tag Verzögerung verschiebt die Anträge auf Elterngeld und Kindergeld. Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Lebensmonate gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG).
Nach dem Standesamt: die nächsten Schritte
Mit den Geburtsurkunden geht es weiter: Kind bei der Krankenkasse anmelden, Kindergeld und Elterngeld beantragen, gegebenenfalls Elternzeit anmelden. Die richtige Reihenfolge mit allen Fristen zeigt unsere Checkliste: Behördengänge nach der Geburt. Vertiefend: Kindergeld beantragen, Elterngeld beantragen und Kind bei der Krankenkasse anmelden.
Quellen
- Personenstandsgesetz (PStG), §§ 18, 19, 20, 22 und 70
- Personenstandsverordnung (PStV), §§ 33 und 57
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1617
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 7
- Service-Portal Berlin: Geburt eines Kindes melden, Stand Oktober 2026
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt das Standesamt am Geburtsort.