Familie & Kinder

Kind beim Standesamt anmelden: Frist und Ablauf der Geburtsanzeige

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 17.10.2026 · 8 Min. Lesezeit

Jede Geburt in Deutschland wird im Geburtenregister des Standesamts beurkundet. Dafür muss sie dem Standesamt angezeigt werden, und zwar binnen einer Woche dem Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wurde (§ 18 Abs. 1 PStG). Erst danach stellt das Standesamt die Geburtsurkunden aus, die Sie für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse brauchen. Dieser Leitfaden zeigt, wer die Geburt anzeigen muss, welche Unterlagen das Standesamt verlangt, was die Urkunden kosten und welche Fristen beim Namen des Kindes gelten.

Wer muss die Geburt anzeigen?

Wer anzeigt, hängt vom Geburtsort ab. Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfe, etwa einem Geburtshaus, ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet (§ 20 Satz 1 PStG). Bei einer Hausgeburt sind die sorgeberechtigten Eltern anzeigepflichtig (§ 19 Satz 1 Nr. 1 PStG); sie können die Geburt mündlich oder schriftlich anzeigen und müssen sie glaubhaft machen, in der Regel mit einer Bescheinigung der Hebamme, der Ärztin oder des Arztes (§ 18 Abs. 1 Satz 3 PStG, § 33 Nr. 4 PStV).

GeburtsortAnzeigepflichtigFormFrist
Krankenhaus, GeburtshausTräger der Einrichtungschriftlicheine Woche
Zu Hausesorgeberechtigte Elternmündlich oder schriftlicheine Woche
Totgeburtwie obenwie obenspätestens dritter Werktag nach der Geburt

Andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder aus eigenem Wissen davon wissen, sind nur anzeigepflichtig, wenn die Eltern verhindert oder unbekannten Aufenthalts sind (§ 19 PStG).

Der Punkt, den viele übersehen: Die Klinik meldet, aber Sie liefern die Unterlagen

Dass die Klinik die Geburt anzeigt, heißt nicht, dass Sie nichts tun müssen. Die Klinik übermittelt die Geburtsdaten; die Urkunden der Eltern hat sie nicht. Das Standesamt soll diese Unterlagen aber verlangen (§ 33 PStV), und ohne sie kann es die Geburt nicht beurkunden und keine Geburtsurkunde ausstellen. Das Formular für die Namenserklärung erhalten Sie nach Auskunft des Berliner Standesamts in der Klinik, im Geburtshaus oder beim Standesamt; oft schickt die Einrichtung es gleich mit der Geburtsanzeige mit (Stand Oktober 2026). Wer die Unterlagen liegen lässt, wartet länger auf die Geburtsurkunde und damit auf Elterngeld und Kindergeld.

Welches Standesamt ist zuständig?

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStG), nicht das Standesamt Ihres Wohnorts. Kommt Ihr Kind in einer Klinik in der Nachbarstadt zur Welt, beurkundet das Standesamt dieser Stadt die Geburt. Das Standesamt informiert danach selbst die Meldebehörde (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 PStV); eine eigene Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist für das Neugeborene in der Regel nicht nötig.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Nach § 33 der Personenstandsverordnung (PStV) soll das Standesamt bei der Geburtsanzeige folgende Unterlagen verlangen:

SituationUnterlagen
Eltern sind miteinander verheiratetEheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister; die Geburtsurkunden der Eltern, wenn sich deren Geburtsdaten nicht aus der Eheurkunde ergeben
Eltern sind nicht miteinander verheiratetGeburtsurkunde der Mutter; wenn die Vaterschaft schon anerkannt ist: die Anerkennungserklärungen, die Geburtsurkunde des Vaters und gegebenenfalls die Sorgeerklärungen
ImmerPersonalausweis, Reisepass oder anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
Mündliche Anzeige nach HausgeburtGeburtsbescheinigung von Ärztin, Arzt, Hebamme oder Entbindungspfleger, die bei der Geburt dabei waren

Die Eheurkunde ist auch vorzulegen, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist; das Standesamt kann weitere Urkunden verlangen, wenn es Angaben nachweisen muss (§ 33 PStV). Das Berliner Standesamt verlangt zum Beispiel die Urkunden im Original und auf Deutsch oder amtlich übersetzt; für manche Herkunftsstaaten kommt eine Apostille oder Legalisation hinzu (Stand Oktober 2026). Ausländische Urkunden sollten Sie deshalb schon vor der Geburt prüfen lassen.

Was kosten die Geburtsurkunden?

In Berlin ist die Geburtsanzeige gebührenfrei, und Eltern erhalten drei kostenfreie Urkunden für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse (service.berlin.de, Stand Oktober 2026). Weitere Urkunden kosten in Berlin:

UrkundeGebühr in Berlin
Geburtsurkunde für private Zwecke12 Euro
Beglaubigter Registerausdruck12 Euro
Internationale Geburtsurkunde12 Euro
Jede weitere gleiche Urkunde, gleichzeitig ausgestellt6 Euro

Die Gebühren sind Landesrecht und können in anderen Ländern abweichen. Bestellen Sie zusätzliche Urkunden am besten gleich bei der Beurkundung, weil gleichzeitig ausgestellte Exemplare günstiger sind. Welche Urkunde Sie für das Elterngeld brauchen, erklärt unsere Checkliste der Unterlagen für den Elterngeldantrag.

Vorname und Nachname: welche Fristen gelten?

Können Sie den Vornamen bei der Anzeige noch nicht angeben, müssen Sie ihn binnen eines Monats mündlich oder schriftlich nachreichen (§ 22 Abs. 1 PStG); das geht auch bei einem anderen Standesamt (§ 22 Abs. 2 PStG).

Für den Nachnamen gilt bei Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen und mit gemeinsamer Sorge: Sie bestimmen den Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, entweder den Namen eines Elternteils oder einen Doppelnamen aus beiden Namen (§ 1617 Abs. 1 BGB). Treffen Sie binnen eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 Abs. 4 BGB).

Wichtig: Eine Namenserklärung, die Sie erst nach der Beurkundung der Geburt abgeben, muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1617 Abs. 3 BGB). Geben Sie die Erklärung deshalb zusammen mit der Geburtsanzeige ab, dann reicht die einfache Unterschrift beider Eltern. Nach Auskunft des Berliner Standesamts genügt dafür eine formlose Erklärung, die beide Elternteile unterschreiben (Stand Oktober 2026).

Alle Regeln zum Familiennamen, auch zur Reform vom Mai 2025, erklärt unser Artikel Namensrecht: den Nachnamen des Kindes festlegen.

Unverheiratete Eltern: Vaterschaft und Sorgerecht vorher klären

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, trägt das Standesamt den Vater nur ein, wenn die Vaterschaft anerkannt ist. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt möglich, etwa beim Jugendamt oder beim Standesamt; liegt sie bei der Geburtsanzeige vor, legen Sie die Erklärungen und die Geburtsurkunde des Vaters gleich mit vor (§ 33 Nr. 2 PStV). Das Standesamt teilt die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern außerdem dem Jugendamt mit (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 PStV).

Was passiert bei verspäteter Anzeige?

Wer zur Anzeige verpflichtet ist und die Geburt vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig anzeigt, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 70 Abs. 2 und 3 PStG). Für Eltern ist das vor allem bei Hausgeburten relevant, denn bei Klinikgeburten trifft die Pflicht die Einrichtung. Holen Sie eine versäumte Anzeige sofort nach: Die Geburt wird trotzdem beurkundet, und jeder Tag Verzögerung verschiebt die Anträge auf Elterngeld und Kindergeld. Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Lebensmonate gezahlt (§ 7 Abs. 1 BEEG).

Nach dem Standesamt: die nächsten Schritte

Mit den Geburtsurkunden geht es weiter: Kind bei der Krankenkasse anmelden, Kindergeld und Elterngeld beantragen, gegebenenfalls Elternzeit anmelden. Die richtige Reihenfolge mit allen Fristen zeigt unsere Checkliste: Behördengänge nach der Geburt. Vertiefend: Kindergeld beantragen, Elterngeld beantragen und Kind bei der Krankenkasse anmelden.

Quellen

  • Personenstandsgesetz (PStG), §§ 18, 19, 20, 22 und 70
  • Personenstandsverordnung (PStV), §§ 33 und 57
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 1617
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 7
  • Service-Portal Berlin: Geburt eines Kindes melden, Stand Oktober 2026

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt das Standesamt am Geburtsort.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, die Geburt beim Standesamt anzuzeigen?
Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Bezirk es geboren wurde, binnen einer Woche anzuzeigen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei einer Totgeburt muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 PStG). Können Sie den Vornamen noch nicht angeben, haben Sie dafür einen Monat Zeit (§ 22 Abs. 1 PStG).
Muss ich die Geburt selbst anmelden, wenn mein Kind im Krankenhaus geboren wurde?
Nein. Bei Geburten in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen der Geburtshilfe ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet (§ 20 Satz 1 PStG). Sie müssen dem Standesamt aber Ihre Unterlagen zukommen lassen, etwa Eheurkunde oder Geburtsurkunde der Mutter und Ausweise (§ 33 PStV). Ohne diese Unterlagen kann das Standesamt die Geburt nicht beurkunden.
Welches Standesamt ist für die Geburtsanzeige zuständig?
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1 PStG), nicht das Standesamt Ihres Wohnorts. Kommt Ihr Kind in einer Klinik in der Nachbarstadt zur Welt, ist das Standesamt dieser Stadt zuständig. Das Standesamt informiert nach der Beurkundung selbst die Meldebehörde (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 PStV).
Welche Unterlagen brauche ich für die Geburtsanzeige?
Das Standesamt soll verlangen: bei verheirateten Eltern die Eheurkunde, gegebenenfalls mit ihren Geburtsurkunden; bei unverheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls schon geschehen, die Vaterschaftsanerkennung, die Geburtsurkunde des Vaters und die Sorgeerklärungen; Ausweise der Eltern; bei mündlicher Anzeige eine Geburtsbescheinigung von Ärztin, Arzt oder Hebamme (§ 33 PStV).
Was kostet die Geburtsurkunde?
In Berlin ist die Geburtsanzeige gebührenfrei, und Eltern erhalten drei kostenfreie Urkunden für Elterngeld, Kindergeld und Krankenkasse; jede weitere Geburtsurkunde kostet 12 Euro, jede gleichzeitig ausgestellte weitere Urkunde 6 Euro (service.berlin.de, Stand Oktober 2026). Die Gebühren legen die Länder fest und können anderswo abweichen.
Was passiert, wenn ich die Frist von einer Woche verpasse?
Wer zur Anzeige verpflichtet ist und sie vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen (§ 70 Abs. 2 und 3 PStG). Das betrifft Eltern vor allem bei Hausgeburten, denn bei Klinikgeburten ist die Einrichtung anzeigepflichtig. Holen Sie eine versäumte Anzeige sofort nach; die Beurkundung erfolgt trotzdem.
Bis wann muss der Nachname des Kindes feststehen?
Führen die Eltern keinen Ehenamen und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, bestimmen sie den Geburtsnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Treffen sie binnen eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, erhält das Kind einen Doppelnamen aus beiden Namen in alphabetischer Reihenfolge (§ 1617 Abs. 4 BGB). Eine Erklärung nach der Beurkundung muss öffentlich beglaubigt werden (§ 1617 Abs. 3 BGB).
Wer darf die Geburt anzeigen, wenn die Eltern es nicht können?
Anzeigepflichtig sind zunächst die sorgeberechtigten Eltern (§ 19 Satz 1 Nr. 1 PStG). Jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder aus eigenem Wissen davon weiß, ist nur verpflichtet, wenn die Eltern verhindert oder unbekannten Aufenthalts sind (§ 19 PStG). Unterlagen abholen dürfen nach Auskunft des Berliner Standesamts Verwandte in gerader Linie ohne Vollmacht, andere Personen mit Vollmacht.
Muss ich mein Kind nach der Geburt auch beim Einwohnermeldeamt anmelden?
In der Regel nicht. Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, teilt dies der Meldebehörde mit (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 PStV). Bei nicht miteinander verheirateten Eltern informiert es außerdem das Jugendamt (§ 57 Abs. 1 Nr. 5 PStV). Die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes vergibt das Bundeszentralamt für Steuern anschließend automatisch.