Geburtsurkunde beantragen: So geht's – online, Kosten, Zuständigkeit
Eine Geburtsurkunde brauchen Sie nicht nur nach der Geburt eines Kindes, sondern auch später: für die Eheschließung, einen Pass, die Rente, eine Erbschaft oder Behörden im Ausland. Ausgestellt wird sie vom Standesamt, bei dem der Geburtseintrag geführt wird, also in der Regel vom Standesamt des Geburtsortes (§ 55 Abs. 2 PStG). Dieser Leitfaden zeigt, wo und wie Sie eine Geburtsurkunde beantragen, wer dazu berechtigt ist, welche Urkundenarten es gibt und was sie kosten. Wie Sie die Geburt eines Neugeborenen anzeigen, erklärt unser Artikel Kind beim Standesamt anmelden.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig ist das Standesamt, bei dem Ihr Geburtseintrag geführt wird (§ 55 Abs. 2 Satz 1 PStG). Das ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie geboren wurden, unabhängig davon, wo Sie heute wohnen. Wer in München geboren ist und in Hamburg lebt, wendet sich also an das Standesamt München.
Sie können die Urkunde auch bei einem anderen Standesamt beantragen, wenn diesem die erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können (§ 55 Abs. 2 Satz 2 PStG). Ob das an Ihrem Wohnort angeboten wird, erfahren Sie beim dortigen Standesamt.
Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?
Das Personenstandsgesetz begrenzt den Kreis der Berechtigten (§ 62 Abs. 1 PStG):
| Person | Voraussetzung |
|---|---|
| die Person selbst, ihr Ehegatte oder Lebenspartner | keine |
| Vorfahren und Abkömmlinge (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel) | keine |
| Geschwister | berechtigtes Interesse glaubhaft machen |
| andere Personen | rechtliches Interesse glaubhaft machen |
| Bevollmächtigte | schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person |
Antragsbefugt sind Personen über 16 Jahren (§ 62 Abs. 1 Satz 3 PStG). Für Kinder beantragen deshalb in der Regel die Eltern die Urkunde.
Welche Urkunde brauchen Sie?
Das Standesamt stellt aus dem Geburtenregister verschiedene Dokumente aus (§ 55 Abs. 1 PStG):
| Dokument | Inhalt | Typische Verwendung |
|---|---|---|
| Geburtsurkunde | Vornamen, Geburtsname, Geschlecht, Ort und Zeitpunkt der Geburt, Namen der Eltern (§ 59 Abs. 1 PStG) | Pass, Behörden, Arbeitgeber |
| Geburtsurkunde ohne Geschlecht und Eltern | nur Name, Ort und Zeitpunkt der Geburt (§ 59 Abs. 2 PStG) | wenn Angaben zur Herkunft nicht nötig sind |
| Beglaubigter Registerausdruck | Wiedergabe des Eintrags im Geburtenregister | wenn eine Stelle den vollständigen Eintrag verlangt |
| Mehrsprachige oder internationale Geburtsurkunde | Angaben der Geburtsurkunde in mehreren Sprachen | Behörden im Ausland |
| Elektronische Personenstandsbescheinigung | Daten der Geburtsurkunde als elektronisches Dokument mit gleicher Beweiskraft | elektronische Verfahren |
Der Punkt, den viele übersehen: Die Kurzfassung ohne Eltern
Auf Verlangen nimmt das Standesamt das Geschlecht und die Namen der Eltern nicht in die Geburtsurkunde auf (§ 59 Abs. 2 PStG). Das ist sinnvoll, wenn eine Stelle nur Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum braucht, etwa ein Arbeitgeber oder eine Bank, und Sie keine Angaben zu Ihrer Herkunft weitergeben möchten. Viele wissen nicht, dass sie diese Fassung ausdrücklich verlangen können.
So beantragen Sie die Geburtsurkunde
- Standesamt ermitteln: Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes. Hat das Standesamt seither den Namen gewechselt, hilft Ihnen die Kommune weiter; in Berlin gibt es dafür eine kostenlose Online-Suche (service.berlin.de, Stand Oktober 2026).
- Antrag stellen: online, schriftlich oder persönlich. Geben Sie Name, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort an, außerdem den Verwendungszweck und die Zahl der Urkunden.
- Berechtigung nachweisen: Legen Sie eine Ausweiskopie bei; Bevollmächtigte zusätzlich die Vollmacht.
- Gebühr bezahlen: In Berlin per Kreditkarte beim Onlineantrag oder per Überweisung nach Gebührenbescheid.
- Urkunde erhalten: Die Urkunde wird nach Prüfung des Antrags per Post verschickt.
Was kostet eine Geburtsurkunde?
Die Gebühren regeln die Länder. In Berlin gelten folgende Beträge (service.berlin.de, Stand Oktober 2026):
| Urkunde | Gebühr in Berlin |
|---|---|
| Geburtsurkunde | 12 Euro |
| Mehrsprachige oder internationale Geburtsurkunde | 12 Euro |
| Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister | 12 Euro |
| Jede weitere gleiche Urkunde, gleichzeitig ausgestellt | 6 Euro |
| Urkunde für Sozialversicherungszwecke | kostenlos |
| Ermittlung des zuständigen Standesamts | 20 bis 80 Euro |
Brauchen Sie mehrere Urkunden, bestellen Sie sie in einem Antrag, denn jede weitere gleiche Urkunde ist günstiger.
Im Ausland geboren: die Nachbeurkundung
Ist ein Deutscher im Ausland geboren, gibt es zunächst keinen deutschen Geburtseintrag. Auf Antrag kann die Geburt aber im deutschen Geburtenregister beurkundet werden (§ 36 Abs. 1 PStG). Antragsberechtigt sind die Eltern, das Kind, sein Ehegatte, Lebenspartner oder seine Kinder. Zuständig ist das Standesamt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der im Ausland geborenen Person; gibt es keinen, das Standesamt am Wohnsitz der antragstellenden Person (§ 36 Abs. 2 PStG). Nach der Nachbeurkundung erhalten Sie deutsche Geburtsurkunden wie bei einer Geburt in Deutschland. Ausländische Urkunden müssen für deutsche Behörden in der Regel übersetzt und je nach Staat mit Apostille oder Legalisation versehen werden.
Sehr alte Geburten: Standesamt oder Archiv?
Das Geburtenregister wird 110 Jahre lang fortgeführt (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 PStG). Für Geburten, die länger zurückliegen, liegen die Register deshalb häufig im Archiv. Wer für Familienforschung oder ein Erbe Urkunden über Vorfahren sucht, fragt deshalb zuerst beim Stadt- oder Landesarchiv nach.
Quellen
- Personenstandsgesetz (PStG), §§ 5, 36, 55, 59 und 62
- Service-Portal Berlin: Geburtsurkunde beantragen, Stand Oktober 2026
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt das zuständige Standesamt.