Kita-Platz beantragen: Fristen, Rechtsanspruch und was tun ohne Platz
Seit 2013 hat in Deutschland jedes Kind ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ein Kita-Platz ist damit keine Gefälligkeit, sondern eine Leistung, die das Jugendamt bereitstellen muss. Damit Sie den Anspruch durchsetzen können, müssen Sie ihn aber rechtzeitig und nachweisbar anmelden. Dieser Leitfaden erklärt, ab wann der Anspruch gilt, welche Fristen Ihr Bundesland vorschreibt, wie Sie vorgehen und welche Rechte Sie haben, wenn kein Platz frei ist.
Ab wann gilt der Rechtsanspruch?
Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt (§ 24 SGB VIII):
| Alter des Kindes | Anspruch | Wo | Umfang |
|---|---|---|---|
| unter 1 Jahr | Förderpflicht, wenn sie für die Entwicklung geboten ist oder die Eltern arbeiten, Arbeit suchen, in Ausbildung sind oder Eingliederungsleistungen erhalten | Kita oder Kindertagespflege | nach individuellem Bedarf |
| 1 bis 3 Jahre | Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung | Kita oder Kindertagespflege | nach individuellem Bedarf |
| 3 Jahre bis Schuleintritt | Rechtsanspruch | Tageseinrichtung; Kindertagespflege nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend | Jugendamt soll auf Ganztagsplätze hinwirken |
| Grundschulkinder ab Schuljahr 2026/2027 | Rechtsanspruch bis zum Beginn der 5. Klasse | Tageseinrichtung, durch Ganztagsschule erfüllbar | 8 Stunden an Werktagen |
Der Punkt, den viele übersehen: Die Tagesmutter erfüllt den Anspruch
Für Kinder zwischen einem und drei Jahren besteht der Anspruch auf Förderung „in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Bietet das Jugendamt einen zumutbaren Platz bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater an, ist der Anspruch damit grundsätzlich erfüllt, auch wenn Sie lieber einen Kita-Platz hätten. Erst ab dem dritten Geburtstag besteht der Anspruch ausdrücklich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Wer für ein Kind unter drei Jahren nur eine Kita akzeptiert, sollte das bei der Planung berücksichtigen.
Wie früh müssen Sie den Bedarf anmelden?
Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt innerhalb einer bestimmten Frist vor dem gewünschten Beginn informieren (§ 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Zwei Beispiele:
| Land | Frist für die Anmeldung des Bedarfs | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | spätestens sechs Monate vor Beginn; bei kurzfristigem Bedarf unverzüglich | § 5 KiBiz (Fassung ab 1. August 2026) |
| Bayern | grundsätzlich mindestens drei Monate vor Beginn, beim örtlichen Jugendamt | Art. 45a AGSG |
In Nordrhein-Westfalen kann die Anzeige schriftlich oder elektronisch erfolgen, auch über die Kita oder die Vermittlungsstelle für Kindertagespflege (§ 5 KiBiz). Die Fristen sind Mindestfristen: Sie sichern den Rechtsanspruch, garantieren aber keinen Platz in der Wunsch-Kita. Melden Sie den Bedarf deshalb am besten schon in der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt an.
So beantragen Sie den Kita-Platz Schritt für Schritt
- Bedarf klären: Ab wann und wie viele Stunden am Tag brauchen Sie Betreuung? Für Kinder unter drei Jahren richtet sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), etwa nach Ihren Arbeitszeiten und Wegezeiten.
- Beim Jugendamt anmelden: Melden Sie den Bedarf schriftlich oder über das Kita-Portal Ihrer Stadt beim Jugendamt an und heben Sie die Bestätigung auf. Der Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt, nicht gegen eine einzelne Kita.
- Bei mehreren Kitas vormerken lassen: Eltern können zwischen Einrichtungen verschiedener Träger wählen, soweit das keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht (§ 5 SGB VIII). Einen Anspruch auf eine bestimmte Kita gibt es aber nicht.
- Beratung nutzen: Das Jugendamt muss Sie über freie Plätze und die Konzepte der Einrichtungen informieren und bei der Auswahl beraten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII).
- Alles dokumentieren: Bewahren Sie Anmeldungen, Zu- und Absagen und die Korrespondenz mit dem Jugendamt auf. Sie brauchen sie, wenn kein Platz kommt.
Kein Kita-Platz: Welche Rechte haben Sie?
Ist einige Wochen vor dem gewünschten Beginn noch kein Platz in Sicht, fordern Sie ihn beim Jugendamt schriftlich ein, mit Verweis auf § 24 SGB VIII und einer Frist. Lehnt das Jugendamt ab oder reagiert es nicht, haben Sie drei Wege, die sich ergänzen:
| Ziel | Weg | Grundlage |
|---|---|---|
| Einen Platz bekommen | Eilantrag beim Verwaltungsgericht | § 24 SGB VIII |
| Kosten eines selbst beschafften Platzes ersetzt bekommen | Antrag beim Jugendamt, notfalls Klage beim Verwaltungsgericht | Bundesverwaltungsgericht, 12. September 2013, 5 C 35.12 |
| Verdienstausfall ersetzt bekommen | Amtshaftungsklage bei den Zivilgerichten | Bundesgerichtshof, 20. Oktober 2016, III ZR 278/15 |
Für die Kostenerstattung hat das Bundesverwaltungsgericht drei Voraussetzungen genannt: Sie haben das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf informiert, die Voraussetzungen des Anspruchs lagen vor, und die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub (Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12). Der Bundesgerichtshof hat am 20. Oktober 2016 entschieden (III ZR 278/15), dass die Pflicht, einen Platz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bereitzustellen, auch dem Schutz des Erwerbsinteresses der Eltern dient; der Verdienstausfall kann deshalb als Amtshaftungsschaden ersetzt werden, wenn die Behörde schuldhaft gehandelt hat.
In allen drei Fällen ist die rechtzeitige, nachweisbare Anmeldung beim Jugendamt entscheidend. Wer erst im Streitfall nach Belegen sucht, hat schlechte Karten. Lassen Sie sich bei einer Klage anwaltlich beraten.
Was kostet ein Kita-Platz?
Die Elternbeiträge legen in den meisten Ländern die Kommunen oder Träger fest; mehrere Länder haben einzelne Kita-Jahre oder die ganze Kita-Zeit beitragsfrei gestellt. Familien mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld wird der Beitrag auf Antrag immer erlassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die Übersicht aller 16 Länder finden Sie in unserem Artikel Kita-Gebühren nach Bundesland.
Kita-Platz und Elternzeit planen
Der Rechtsanspruch ab dem ersten Geburtstag fällt zeitlich mit dem Ende vieler Elterngeldbezüge zusammen: Basiselterngeld wird längstens bis zum 14. Lebensmonat gezahlt (§ 4 Abs. 1 BEEG). Planen Sie Elternzeit, Elterngeld und Kita-Beginn deshalb zusammen. Hilfreich sind unsere Artikel Elternzeit beantragen, ElterngeldPlus oder Basiselterngeld und Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), §§ 5, 24 und 90
- Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz), Fassung ab 1. August 2026, § 5
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze Bayern (AGSG), Art. 45a
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2016, III ZR 278/15
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 4
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt Ihr Jugendamt.