Familie & Kinder

Kita-Platz beantragen: Fristen, Rechtsanspruch und was tun ohne Platz

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 17.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Seit 2013 hat in Deutschland jedes Kind ab dem ersten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ein Kita-Platz ist damit keine Gefälligkeit, sondern eine Leistung, die das Jugendamt bereitstellen muss. Damit Sie den Anspruch durchsetzen können, müssen Sie ihn aber rechtzeitig und nachweisbar anmelden. Dieser Leitfaden erklärt, ab wann der Anspruch gilt, welche Fristen Ihr Bundesland vorschreibt, wie Sie vorgehen und welche Rechte Sie haben, wenn kein Platz frei ist.

Ab wann gilt der Rechtsanspruch?

Der Anspruch auf Kindertagesbetreuung ist nach dem Alter des Kindes gestaffelt (§ 24 SGB VIII):

Alter des KindesAnspruchWoUmfang
unter 1 JahrFörderpflicht, wenn sie für die Entwicklung geboten ist oder die Eltern arbeiten, Arbeit suchen, in Ausbildung sind oder Eingliederungsleistungen erhaltenKita oder Kindertagespflegenach individuellem Bedarf
1 bis 3 JahreRechtsanspruch auf frühkindliche FörderungKita oder Kindertagespflegenach individuellem Bedarf
3 Jahre bis SchuleintrittRechtsanspruchTageseinrichtung; Kindertagespflege nur bei besonderem Bedarf oder ergänzendJugendamt soll auf Ganztagsplätze hinwirken
Grundschulkinder ab Schuljahr 2026/2027Rechtsanspruch bis zum Beginn der 5. KlasseTageseinrichtung, durch Ganztagsschule erfüllbar8 Stunden an Werktagen

Der Punkt, den viele übersehen: Die Tagesmutter erfüllt den Anspruch

Für Kinder zwischen einem und drei Jahren besteht der Anspruch auf Förderung „in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege” (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Bietet das Jugendamt einen zumutbaren Platz bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater an, ist der Anspruch damit grundsätzlich erfüllt, auch wenn Sie lieber einen Kita-Platz hätten. Erst ab dem dritten Geburtstag besteht der Anspruch ausdrücklich auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Wer für ein Kind unter drei Jahren nur eine Kita akzeptiert, sollte das bei der Planung berücksichtigen.

Wie früh müssen Sie den Bedarf anmelden?

Landesrecht kann bestimmen, dass Eltern das Jugendamt innerhalb einer bestimmten Frist vor dem gewünschten Beginn informieren (§ 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). Zwei Beispiele:

LandFrist für die Anmeldung des BedarfsRechtsgrundlage
Nordrhein-Westfalenspätestens sechs Monate vor Beginn; bei kurzfristigem Bedarf unverzüglich§ 5 KiBiz (Fassung ab 1. August 2026)
Bayerngrundsätzlich mindestens drei Monate vor Beginn, beim örtlichen JugendamtArt. 45a AGSG

In Nordrhein-Westfalen kann die Anzeige schriftlich oder elektronisch erfolgen, auch über die Kita oder die Vermittlungsstelle für Kindertagespflege (§ 5 KiBiz). Die Fristen sind Mindestfristen: Sie sichern den Rechtsanspruch, garantieren aber keinen Platz in der Wunsch-Kita. Melden Sie den Bedarf deshalb am besten schon in der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt an.

So beantragen Sie den Kita-Platz Schritt für Schritt

  1. Bedarf klären: Ab wann und wie viele Stunden am Tag brauchen Sie Betreuung? Für Kinder unter drei Jahren richtet sich der Umfang nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), etwa nach Ihren Arbeitszeiten und Wegezeiten.
  2. Beim Jugendamt anmelden: Melden Sie den Bedarf schriftlich oder über das Kita-Portal Ihrer Stadt beim Jugendamt an und heben Sie die Bestätigung auf. Der Anspruch richtet sich gegen das Jugendamt, nicht gegen eine einzelne Kita.
  3. Bei mehreren Kitas vormerken lassen: Eltern können zwischen Einrichtungen verschiedener Träger wählen, soweit das keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht (§ 5 SGB VIII). Einen Anspruch auf eine bestimmte Kita gibt es aber nicht.
  4. Beratung nutzen: Das Jugendamt muss Sie über freie Plätze und die Konzepte der Einrichtungen informieren und bei der Auswahl beraten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII).
  5. Alles dokumentieren: Bewahren Sie Anmeldungen, Zu- und Absagen und die Korrespondenz mit dem Jugendamt auf. Sie brauchen sie, wenn kein Platz kommt.

Kein Kita-Platz: Welche Rechte haben Sie?

Ist einige Wochen vor dem gewünschten Beginn noch kein Platz in Sicht, fordern Sie ihn beim Jugendamt schriftlich ein, mit Verweis auf § 24 SGB VIII und einer Frist. Lehnt das Jugendamt ab oder reagiert es nicht, haben Sie drei Wege, die sich ergänzen:

ZielWegGrundlage
Einen Platz bekommenEilantrag beim Verwaltungsgericht§ 24 SGB VIII
Kosten eines selbst beschafften Platzes ersetzt bekommenAntrag beim Jugendamt, notfalls Klage beim VerwaltungsgerichtBundesverwaltungsgericht, 12. September 2013, 5 C 35.12
Verdienstausfall ersetzt bekommenAmtshaftungsklage bei den ZivilgerichtenBundesgerichtshof, 20. Oktober 2016, III ZR 278/15

Für die Kostenerstattung hat das Bundesverwaltungsgericht drei Voraussetzungen genannt: Sie haben das Jugendamt vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf informiert, die Voraussetzungen des Anspruchs lagen vor, und die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub (Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12). Der Bundesgerichtshof hat am 20. Oktober 2016 entschieden (III ZR 278/15), dass die Pflicht, einen Platz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bereitzustellen, auch dem Schutz des Erwerbsinteresses der Eltern dient; der Verdienstausfall kann deshalb als Amtshaftungsschaden ersetzt werden, wenn die Behörde schuldhaft gehandelt hat.

In allen drei Fällen ist die rechtzeitige, nachweisbare Anmeldung beim Jugendamt entscheidend. Wer erst im Streitfall nach Belegen sucht, hat schlechte Karten. Lassen Sie sich bei einer Klage anwaltlich beraten.

Was kostet ein Kita-Platz?

Die Elternbeiträge legen in den meisten Ländern die Kommunen oder Träger fest; mehrere Länder haben einzelne Kita-Jahre oder die ganze Kita-Zeit beitragsfrei gestellt. Familien mit Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld wird der Beitrag auf Antrag immer erlassen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Die Übersicht aller 16 Länder finden Sie in unserem Artikel Kita-Gebühren nach Bundesland.

Kita-Platz und Elternzeit planen

Der Rechtsanspruch ab dem ersten Geburtstag fällt zeitlich mit dem Ende vieler Elterngeldbezüge zusammen: Basiselterngeld wird längstens bis zum 14. Lebensmonat gezahlt (§ 4 Abs. 1 BEEG). Planen Sie Elternzeit, Elterngeld und Kita-Beginn deshalb zusammen. Hilfreich sind unsere Artikel Elternzeit beantragen, ElterngeldPlus oder Basiselterngeld und Elternzeit verlängern oder vorzeitig beenden.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), §§ 5, 24 und 90
  • Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz), Fassung ab 1. August 2026, § 5
  • Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze Bayern (AGSG), Art. 45a
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 2013, 5 C 35.12
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Oktober 2016, III ZR 278/15
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), § 4

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt Ihr Jugendamt.

Häufige Fragen

Ab wann hat mein Kind einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?
Ab dem ersten Geburtstag. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum dritten Geburtstag Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ab dem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Unter einem Jahr gibt es einen Anspruch nur unter Voraussetzungen, etwa bei Berufstätigkeit der Eltern (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).
Wie früh muss ich einen Kita-Platz anmelden?
Das hängt vom Bundesland ab: Landesrecht kann vorschreiben, dass Eltern den Bedarf eine bestimmte Zeit vorher beim Jugendamt anmelden (§ 24 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII). In Nordrhein-Westfalen sind es spätestens sechs Monate vor Beginn (§ 5 Abs. 1 KiBiz), in Bayern grundsätzlich mindestens drei Monate (Art. 45a AGSG). Melden Sie den Bedarf am besten schon in der Schwangerschaft oder kurz nach der Geburt an.
Bei wem beantrage ich den Kita-Platz?
Der Rechtsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das Jugendamt Ihres Kreises oder Ihrer Stadt. Anmeldungen bei einzelnen Kitas oder über ein Kita-Portal ersetzen die Anmeldung des Bedarfs beim Jugendamt nicht überall. Das Jugendamt muss Sie über freie Plätze und die Konzepte der Einrichtungen informieren und bei der Auswahl beraten (§ 24 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII).
Kann das Jugendamt mir statt einer Kita eine Tagesmutter anbieten?
Für Kinder zwischen einem und drei Jahren ja: Der Anspruch besteht auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII); ein zumutbarer Platz bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater erfüllt ihn. Ab dem dritten Geburtstag besteht der Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung; Kindertagespflege kommt dann nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Betracht (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Wie viele Stunden Betreuung stehen meinem Kind zu?
Für Kinder unter drei Jahren richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), etwa nach den Arbeitszeiten der Eltern einschließlich Wegezeiten. Für Kinder ab drei Jahren sollen die Jugendämter auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinwirken (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII). Belegen Sie Ihren Bedarf, zum Beispiel mit einer Arbeitgeberbescheinigung.
Was kann ich tun, wenn ich keinen Kita-Platz bekomme?
Fordern Sie den Platz schriftlich beim Jugendamt ein und setzen Sie eine Frist. Bleibt das ohne Erfolg, können Sie beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag auf Zuweisung eines Platzes stellen. Beschaffen Sie sich nach rechtzeitiger Anmeldung selbst einen Platz, kann das Jugendamt die erforderlichen Kosten erstatten müssen (Bundesverwaltungsgericht, 12. September 2013, 5 C 35.12).
Muss die Stadt meinen Verdienstausfall zahlen, wenn kein Kita-Platz frei ist?
Unter Umständen ja. Der Bundesgerichtshof hat am 20. Oktober 2016 entschieden (III ZR 278/15), dass ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Platz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII bereitzustellen, eine Amtspflichtverletzung sein kann und der Verdienstausfall der Eltern in den Schutzbereich fällt. Voraussetzung ist ein Verschulden der Behörde. Solche Ansprüche werden vor den Zivilgerichten geltend gemacht.
Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Wunsch-Kita?
Nein. Der Anspruch richtet sich auf einen zumutbaren Platz, nicht auf eine bestimmte Einrichtung. Eltern haben aber ein Wunsch- und Wahlrecht zwischen Einrichtungen verschiedener Träger, soweit das keine unverhältnismäßigen Mehrkosten verursacht (§ 5 SGB VIII). Melden Sie Ihr Kind deshalb bei mehreren Kitas an und bewahren Sie Zu- und Absagen auf.
Gibt es auch einen Anspruch auf Betreuung für Schulkinder?
Ja, neu ab dem Schuljahr 2026/2027: Kinder, die ab diesem Schuljahr die erste Klasse besuchen, haben bis zum Beginn der fünften Klasse einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung im Umfang von acht Stunden an Werktagen (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Der Anspruch gilt in der Unterrichtszeit und durch Angebote der Ganztagsgrundschule als erfüllt. Die Länder können eine Schließzeit von bis zu vier Wochen in den Ferien vorsehen.