Familie & Kinder

Kita-Gebühren nach Bundesland: Übersicht 2026

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 17.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Kita-Gebühren, amtlich Elternbeiträge oder Kostenbeiträge, sind in Deutschland Ländersache. Das Bundesrecht erlaubt sie und verlangt nur, dass sie gestaffelt sind, etwa nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit (§ 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Ob Eltern überhaupt etwas zahlen und wie viel, entscheiden die Länder und, je nach Land, die Kommunen, Jugendämter oder Kita-Träger. Die Spanne reicht von der vollständig beitragsfreien Kita in Berlin bis zu Baden-Württemberg, wo es keine landesweite Beitragsfreiheit gibt. Diese Übersicht zeigt den Stand in allen 16 Ländern, was Sie trotzdem zahlen, wann Sie sich befreien lassen können und was sich 2027 ändert.

Kita-Gebühren in allen 16 Bundesländern

Stand: Oktober 2026, nach den Gesetzen und Informationsseiten der Länder.

LandBeitragsfreiWas gilt sonst
Baden-Württembergkeine landesweite BeitragsfreiheitTräger entscheiden; Empfehlung von Kirchen und kommunalen Landesverbänden: 20 Prozent Kostendeckung durch Eltern (Landtag BW, Drs. 17/8927)
Bayernkeine BeitragsfreiheitZuschuss 100 Euro im Monat ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei wird, bis zur Einschulung (Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG)
BerlinKita und Kindertagespflege für alle Kinder, seit 1. August 2018Verpflegungsanteil
Brandenburgab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2024Kinder unter drei Jahren nicht erfasst; Essengeld
Bremenab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2019Krippe und Hort einkommensabhängig; Mittagessen
Hamburgbis zu 5 Stunden täglich (Kindertagespflege: 30 Wochenstunden) ab Geburt bis zur Einschulungdarüber gestaffelt nach Einkommen, Familiengröße, Alter und Umfang
Hessenab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, 6 Stunden täglich, seit 1. August 2018nur Kitas, nicht Kindertagespflege
Mecklenburg-Vorpommernalles, seit 1. Januar 2020: Krippe, Kindergarten und Kindertagespflege bis 10 Stunden, Hort bis 6 Stunden täglichVerpflegung
Niedersachsenab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2018, in Kitas mit LandesfinanzhilfeKinder unter drei Jahren nicht erfasst
Nordrhein-Westfalendie letzten beiden Kindergartenjahre: ab dem Kindergartenjahr, in dem das Kind bis 30. September vier wird (§ 50 KiBiz)sonst Beiträge des Jugendamts; daneben nur Entgelt für Mahlzeiten (§ 51 KiBiz)
Rheinland-Pfalzab dem zweiten Geburtstag, Kita und Krippe (Krippe seit 1. Januar 2020)nicht in der Kindertagespflege; Mittagessen
Saarlandab 1. Januar 2027 vollständigbis dahin schrittweise gesenkte Beiträge
Sachsenkeine BeitragsfreiheitKrippe 15 bis 23 Prozent, Kindergarten 15 bis 30 Prozent der Personal- und Sachkosten; Absenkung für Alleinerziehende und Geschwister (§ 15 SächsKitaG)
Sachsen-Anhaltkeine BeitragsfreiheitKommunen entscheiden; bei mehreren Kindern zahlt die Familie bis Ende 2026 nur für das älteste
Schleswig-Holsteinkeine Beitragsfreiheitlandesweit gedeckelte Elternbeiträge (Elternbeitragsdeckel)
Thüringendie letzten 24 Monate vor dem Schuleintritt (§ 30 ThürKigaG)drittes beitragsfreies Jahr beschlossen, gilt ab 2027

Die Angaben beschreiben den landesrechtlichen Rahmen. Die konkreten Beträge setzt Ihre Kommune oder Ihr Kita-Träger fest; sie stehen in der Beitragssatzung oder Beitragsordnung, die Sie bei der Anmeldung erhalten.

Was zahlen Eltern auch in der beitragsfreien Kita?

Beitragsfreiheit betrifft die Betreuung, in der Regel nicht das Essen. In Mecklenburg-Vorpommern zahlen Eltern die Verpflegung selbst, in Brandenburg bleibt das Essengeld, in Rheinland-Pfalz die Mittagsverpflegung und in Berlin ein Verpflegungsanteil (Landesportale, Stand Oktober 2026). In Nordrhein-Westfalen dürfen geförderte Kitas neben den Elternbeiträgen des Jugendamts nur Entgelte für Mahlzeiten verlangen (§ 51 Abs. 1 KiBiz). Zusatzangebote, etwa Ausflüge oder Kurse, können je nach Land und Träger extra kosten. Fragen Sie bei der Anmeldung nach allen Kosten, nicht nur nach dem Beitrag.

Der Punkt, den viele übersehen: Befreiung bei Wohngeld und Kinderzuschlag

Bundesweit gilt: Ist Ihnen der Kita-Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder vom Jugendamt übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Nicht zuzumuten ist er nach dem Gesetz immer, wenn Sie oder Ihr Kind Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Viele Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag wissen nicht, dass sie damit Anspruch auf eine beitragsfreie Kita haben, auch in Ländern ohne allgemeine Beitragsfreiheit.

Der Erlass kommt nicht automatisch: Sie müssen ihn beantragen, meist beim Jugendamt, und den Bewilligungsbescheid vorlegen. Das Jugendamt muss Sie über diese Möglichkeit beraten (§ 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Auch Familien mit geringem Einkommen ohne diese Leistungen können einen Erlass beantragen; dann prüft das Jugendamt die Zumutbarkeit im Einzelfall. Ob Ihnen Kinderzuschlag zusteht, prüfen Sie mit unserem Artikel Kinderzuschlag 2026.

Kita-Kosten von der Steuer absetzen

Was Sie für die Kita zahlen, können Sie zu einem großen Teil steuerlich geltend machen: Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Aufwendungen für Unterricht, besondere Fähigkeiten, Sport und Freizeit zählen nicht dazu.

Rechenbeispiel: Zahlen Sie im Jahr 3.600 Euro Kita-Beitrag, können Sie 80 Prozent davon, also 2.880 Euro, als Sonderausgaben abziehen. Ab 6.000 Euro Kosten im Jahr ist der Höchstbetrag von 4.800 Euro erreicht.

Zahlt Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Zuschuss für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in einer Kita, ist dieser steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Wie Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben, erklärt unser Artikel Steuererklärung 2026.

Was ändert sich 2027?

Drei Änderungen sind absehbar (Stand Oktober 2026):

  • Saarland: Nach dem Beitragsfreie-Kita-Gesetz fallen die Elternbeiträge zum 1. Januar 2027 vollständig weg. Im Jahr 2019 trugen Eltern noch 25 Prozent der Personalkosten, Anfang 2026 waren es 7,5 Prozent (Ministerium für Bildung und Kultur, Januar 2026).
  • Thüringen: Der Landtag hat im Juni 2026 ein drittes beitragsfreies Kindergartenjahr beschlossen; die neue Fassung des Thüringer Kindergartengesetzes gilt ab 2027. Bis dahin sind die letzten 24 Monate vor der Einschulung frei (§ 30 ThürKigaG).
  • Sachsen-Anhalt: Die Regel, nach der Familien mit mehreren Kindern in Krippe, Kita und Hort nur für das älteste Kind zahlen, läuft Ende 2026 aus, wenn der Landtag sie nicht verlängert. Mehrere Fraktionen haben eine Verlängerung angekündigt; beraten werden soll im November 2026.

Wir aktualisieren diese Übersicht, sobald die Entscheidungen gefallen sind.

Kita-Platz rechtzeitig sichern

Wie Sie einen Platz bekommen, welche Anmeldefristen gelten und was Sie tun können, wenn das Jugendamt keinen Platz anbietet, erklärt unser Artikel Kita-Platz beantragen.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), § 90; Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 3 Nr. 33 und 10 Abs. 1 Nr. 5
  • Landesrecht: Kinderbildungsgesetz NRW (§§ 50, 51), Sächsisches Gesetz über Kindertagesbetreuung (§ 15), Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Art. 23), Thüringer Kindergartengesetz (§ 30)
  • Informationsseiten der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Stand Oktober 2026
  • Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/8927 vom 26. Juni 2025
  • Landesregierung Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22. Mai 2024; Sozialministerium Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 11. Januar 2024
  • Deutsche Presse-Agentur: Berichte vom 25. Juni 2026 (Thüringen) und 15. Oktober 2026 (Sachsen-Anhalt)

Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Die verbindlichen Beiträge legt Ihre Kommune oder Ihr Kita-Träger fest.

Häufige Fragen

In welchen Bundesländern ist die Kita kostenlos?
Ganz beitragsfrei sind Kita und Kindertagespflege in Berlin seit dem 1. August 2018 und in Mecklenburg-Vorpommern seit dem 1. Januar 2020, dort bis zu zehn Stunden täglich (Landesregierungen, Stand Oktober 2026). Im Saarland werden die Beiträge bis zum 1. Januar 2027 vollständig abgeschafft. In Rheinland-Pfalz ist die Kita ab dem zweiten Geburtstag beitragsfrei, in Hamburg sind fünf Stunden täglich ab Geburt frei. Verpflegung zahlen Eltern meist trotzdem.
Ab welchem Alter ist die Kita in den meisten Ländern beitragsfrei?
In mehreren Ländern ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung: in Brandenburg seit August 2024, in Bremen seit August 2019 sowie in Hessen und Niedersachsen seit August 2018, in Hessen begrenzt auf sechs Stunden täglich (Landesportale, Stand Oktober 2026). Nordrhein-Westfalen stellt die letzten beiden Kindergartenjahre beitragsfrei (§ 50 KiBiz), Thüringen die letzten 24 Monate vor dem Schuleintritt (§ 30 ThürKigaG).
Wer legt die Höhe der Kita-Gebühren fest?
Je nach Land die Kommune, das Jugendamt oder der Träger der Kita. In Nordrhein-Westfalen setzt allein das Jugendamt die Beiträge fest (§ 51 KiBiz), in Sachsen die Gemeinde in Abstimmung mit Träger und Jugendamt (§ 15 SächsKitaG), in Baden-Württemberg entscheiden die Träger. Bundesrechtlich müssen die Beiträge gestaffelt sein, etwa nach Einkommen, Kinderzahl oder Betreuungszeit (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Kann ich mich von den Kita-Gebühren befreien lassen?
Ja, wenn Ihnen die Beiträge nicht zuzumuten sind: Dann wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder vom Jugendamt übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Nicht zuzumuten ist er immer, wenn Sie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Das Jugendamt muss Sie über diese Möglichkeit beraten.
Muss ich in einer beitragsfreien Kita gar nichts zahlen?
Meist bleibt das Essen zu bezahlen. In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Berlin übernehmen Eltern die Verpflegung beziehungsweise einen Verpflegungsanteil selbst (Landesportale, Stand Oktober 2026). In Nordrhein-Westfalen sind neben den Elternbeiträgen nur Entgelte für Mahlzeiten zulässig (§ 51 Abs. 1 KiBiz). Zusatzangebote wie Ausflüge oder Kurse können extra kosten.
Wie hoch sind die Kita-Gebühren in Sachsen?
In Sachsen gibt es keine Beitragsfreiheit. Die ungekürzten Elternbeiträge sollen in der Krippe mindestens 15 und dürfen höchstens 23 Prozent, im Kindergarten vor dem letzten Jahr mindestens 15 und höchstens 30 Prozent der bekannt gemachten Personal- und Sachkosten betragen (§ 15 Abs. 2 SächsKitaG, Fassung ab 1. August 2025). Für Alleinerziehende und Geschwisterkinder sind Absenkungen vorgeschrieben.
Gibt es in Bayern einen Zuschuss zum Kindergartenbeitrag?
Ja. Bayern zahlt einen Zuschuss zum Elternbeitrag von 100 Euro im Monat, vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird, bis zum Schuleintritt (Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG, Fassung ab 1. Januar 2026). Er wird über die Gemeinde an den Kita-Träger gezahlt und mindert den Beitrag. Bayerisches Krippengeld gibt es nur noch für Kinder, die vor 2025 geboren sind.
Kann ich Kita-Gebühren von der Steuer absetzen?
Ja. Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Kosten für Unterricht, Sport und Freizeit zählen nicht dazu. Zahlt Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Kita-Zuschuss für nicht schulpflichtige Kinder, ist dieser steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG).
Was ändert sich 2027 bei den Kita-Gebühren?
Im Saarland werden die Elternbeiträge zum 1. Januar 2027 vollständig abgeschafft (Bildungsministerium Saarland, Stand Januar 2026). In Thüringen hat der Landtag im Juni 2026 ein drittes beitragsfreies Kindergartenjahr beschlossen. In Sachsen-Anhalt läuft die Regel, dass Familien nur für das älteste Kind zahlen, Ende 2026 aus; eine Verlängerung soll im November 2026 im Landtag beraten werden.