Kita-Gebühren nach Bundesland: Übersicht 2026
Kita-Gebühren, amtlich Elternbeiträge oder Kostenbeiträge, sind in Deutschland Ländersache. Das Bundesrecht erlaubt sie und verlangt nur, dass sie gestaffelt sind, etwa nach Einkommen, Kinderzahl und Betreuungszeit (§ 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII). Ob Eltern überhaupt etwas zahlen und wie viel, entscheiden die Länder und, je nach Land, die Kommunen, Jugendämter oder Kita-Träger. Die Spanne reicht von der vollständig beitragsfreien Kita in Berlin bis zu Baden-Württemberg, wo es keine landesweite Beitragsfreiheit gibt. Diese Übersicht zeigt den Stand in allen 16 Ländern, was Sie trotzdem zahlen, wann Sie sich befreien lassen können und was sich 2027 ändert.
Kita-Gebühren in allen 16 Bundesländern
Stand: Oktober 2026, nach den Gesetzen und Informationsseiten der Länder.
| Land | Beitragsfrei | Was gilt sonst |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | keine landesweite Beitragsfreiheit | Träger entscheiden; Empfehlung von Kirchen und kommunalen Landesverbänden: 20 Prozent Kostendeckung durch Eltern (Landtag BW, Drs. 17/8927) |
| Bayern | keine Beitragsfreiheit | Zuschuss 100 Euro im Monat ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind drei wird, bis zur Einschulung (Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG) |
| Berlin | Kita und Kindertagespflege für alle Kinder, seit 1. August 2018 | Verpflegungsanteil |
| Brandenburg | ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2024 | Kinder unter drei Jahren nicht erfasst; Essengeld |
| Bremen | ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2019 | Krippe und Hort einkommensabhängig; Mittagessen |
| Hamburg | bis zu 5 Stunden täglich (Kindertagespflege: 30 Wochenstunden) ab Geburt bis zur Einschulung | darüber gestaffelt nach Einkommen, Familiengröße, Alter und Umfang |
| Hessen | ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, 6 Stunden täglich, seit 1. August 2018 | nur Kitas, nicht Kindertagespflege |
| Mecklenburg-Vorpommern | alles, seit 1. Januar 2020: Krippe, Kindergarten und Kindertagespflege bis 10 Stunden, Hort bis 6 Stunden täglich | Verpflegung |
| Niedersachsen | ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung, seit 1. August 2018, in Kitas mit Landesfinanzhilfe | Kinder unter drei Jahren nicht erfasst |
| Nordrhein-Westfalen | die letzten beiden Kindergartenjahre: ab dem Kindergartenjahr, in dem das Kind bis 30. September vier wird (§ 50 KiBiz) | sonst Beiträge des Jugendamts; daneben nur Entgelt für Mahlzeiten (§ 51 KiBiz) |
| Rheinland-Pfalz | ab dem zweiten Geburtstag, Kita und Krippe (Krippe seit 1. Januar 2020) | nicht in der Kindertagespflege; Mittagessen |
| Saarland | ab 1. Januar 2027 vollständig | bis dahin schrittweise gesenkte Beiträge |
| Sachsen | keine Beitragsfreiheit | Krippe 15 bis 23 Prozent, Kindergarten 15 bis 30 Prozent der Personal- und Sachkosten; Absenkung für Alleinerziehende und Geschwister (§ 15 SächsKitaG) |
| Sachsen-Anhalt | keine Beitragsfreiheit | Kommunen entscheiden; bei mehreren Kindern zahlt die Familie bis Ende 2026 nur für das älteste |
| Schleswig-Holstein | keine Beitragsfreiheit | landesweit gedeckelte Elternbeiträge (Elternbeitragsdeckel) |
| Thüringen | die letzten 24 Monate vor dem Schuleintritt (§ 30 ThürKigaG) | drittes beitragsfreies Jahr beschlossen, gilt ab 2027 |
Die Angaben beschreiben den landesrechtlichen Rahmen. Die konkreten Beträge setzt Ihre Kommune oder Ihr Kita-Träger fest; sie stehen in der Beitragssatzung oder Beitragsordnung, die Sie bei der Anmeldung erhalten.
Was zahlen Eltern auch in der beitragsfreien Kita?
Beitragsfreiheit betrifft die Betreuung, in der Regel nicht das Essen. In Mecklenburg-Vorpommern zahlen Eltern die Verpflegung selbst, in Brandenburg bleibt das Essengeld, in Rheinland-Pfalz die Mittagsverpflegung und in Berlin ein Verpflegungsanteil (Landesportale, Stand Oktober 2026). In Nordrhein-Westfalen dürfen geförderte Kitas neben den Elternbeiträgen des Jugendamts nur Entgelte für Mahlzeiten verlangen (§ 51 Abs. 1 KiBiz). Zusatzangebote, etwa Ausflüge oder Kurse, können je nach Land und Träger extra kosten. Fragen Sie bei der Anmeldung nach allen Kosten, nicht nur nach dem Beitrag.
Der Punkt, den viele übersehen: Befreiung bei Wohngeld und Kinderzuschlag
Bundesweit gilt: Ist Ihnen der Kita-Beitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder vom Jugendamt übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Nicht zuzumuten ist er nach dem Gesetz immer, wenn Sie oder Ihr Kind Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten. Viele Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag wissen nicht, dass sie damit Anspruch auf eine beitragsfreie Kita haben, auch in Ländern ohne allgemeine Beitragsfreiheit.
Der Erlass kommt nicht automatisch: Sie müssen ihn beantragen, meist beim Jugendamt, und den Bewilligungsbescheid vorlegen. Das Jugendamt muss Sie über diese Möglichkeit beraten (§ 90 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Auch Familien mit geringem Einkommen ohne diese Leistungen können einen Erlass beantragen; dann prüft das Jugendamt die Zumutbarkeit im Einzelfall. Ob Ihnen Kinderzuschlag zusteht, prüfen Sie mit unserem Artikel Kinderzuschlag 2026.
Kita-Kosten von der Steuer absetzen
Was Sie für die Kita zahlen, können Sie zu einem großen Teil steuerlich geltend machen: Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sind zu 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Aufwendungen für Unterricht, besondere Fähigkeiten, Sport und Freizeit zählen nicht dazu.
Rechenbeispiel: Zahlen Sie im Jahr 3.600 Euro Kita-Beitrag, können Sie 80 Prozent davon, also 2.880 Euro, als Sonderausgaben abziehen. Ab 6.000 Euro Kosten im Jahr ist der Höchstbetrag von 4.800 Euro erreicht.
Zahlt Ihr Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen Zuschuss für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder in einer Kita, ist dieser steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG). Wie Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben, erklärt unser Artikel Steuererklärung 2026.
Was ändert sich 2027?
Drei Änderungen sind absehbar (Stand Oktober 2026):
- Saarland: Nach dem Beitragsfreie-Kita-Gesetz fallen die Elternbeiträge zum 1. Januar 2027 vollständig weg. Im Jahr 2019 trugen Eltern noch 25 Prozent der Personalkosten, Anfang 2026 waren es 7,5 Prozent (Ministerium für Bildung und Kultur, Januar 2026).
- Thüringen: Der Landtag hat im Juni 2026 ein drittes beitragsfreies Kindergartenjahr beschlossen; die neue Fassung des Thüringer Kindergartengesetzes gilt ab 2027. Bis dahin sind die letzten 24 Monate vor der Einschulung frei (§ 30 ThürKigaG).
- Sachsen-Anhalt: Die Regel, nach der Familien mit mehreren Kindern in Krippe, Kita und Hort nur für das älteste Kind zahlen, läuft Ende 2026 aus, wenn der Landtag sie nicht verlängert. Mehrere Fraktionen haben eine Verlängerung angekündigt; beraten werden soll im November 2026.
Wir aktualisieren diese Übersicht, sobald die Entscheidungen gefallen sind.
Kita-Platz rechtzeitig sichern
Wie Sie einen Platz bekommen, welche Anmeldefristen gelten und was Sie tun können, wenn das Jugendamt keinen Platz anbietet, erklärt unser Artikel Kita-Platz beantragen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), § 90; Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 3 Nr. 33 und 10 Abs. 1 Nr. 5
- Landesrecht: Kinderbildungsgesetz NRW (§§ 50, 51), Sächsisches Gesetz über Kindertagesbetreuung (§ 15), Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Art. 23), Thüringer Kindergartengesetz (§ 30)
- Informationsseiten der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Stand Oktober 2026
- Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 17/8927 vom 26. Juni 2025
- Landesregierung Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22. Mai 2024; Sozialministerium Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 11. Januar 2024
- Deutsche Presse-Agentur: Berichte vom 25. Juni 2026 (Thüringen) und 15. Oktober 2026 (Sachsen-Anhalt)
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Die verbindlichen Beiträge legt Ihre Kommune oder Ihr Kita-Träger fest.