Kindergeld im Studium: Voraussetzungen, Nachweise und Dauer
Ein Studium ist im Kindergeldrecht eine Berufsausbildung: eine Maßnahme, die das Kind auf ein Berufsziel vorbereitet. Deshalb zahlt die Familienkasse für ein studierendes Kind weiter Kindergeld – längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG). Das Kindergeld beträgt seit dem 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
Wie lange wird Kindergeld im Studium gezahlt?
Kindergeld für ein studierendes Kind wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG) – also auch dann, wenn das Studium noch mitten im Semester steckt.
Zwei Ausnahmen gibt es:
- Behinderung: Ist ein Kind wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersgrenze (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
- Frühere Dienstzeiten: Hat das Kind vor Juli 2011 den gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst geleistet, verlängert sich der Bezug um die Dauer dieses Dienstes (§ 32 Abs. 5 EStG).
Welche Studiengänge zählen?
Als Berufsausbildung gilt jedes Studium an einer Hochschule, Fachhochschule oder Berufsakademie, unabhängig von Fach und Abschluss. Dazu gehören auch duale Studiengänge, Praktika mit fachlichem Bezug zum angestrebten Beruf und das Studienkolleg zur Vorbereitung auf ein Studium.
Nicht als Ausbildung zählt eine reine Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie fachlich zum Studienziel passt.
Wie viel darf mein Kind neben dem Studium arbeiten?
Während des Erststudiums ist die Arbeitszeit unerheblich. Das Kindergeld bleibt bestehen, gleich wie viele Stunden das Kind arbeitet und was es verdient. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium prüft die Familienkasse die Erwerbstätigkeit: Dann ist eine regelmäßige Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden schädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG).
| Situation des Kindes | Wirkung auf das Kindergeld |
|---|---|
| Erststudium, Werkstudentenjob mit 30 Wochenstunden | unschädlich – die Stundenzahl zählt im Erststudium nicht |
| Duales Studium mit Vollzeitpraxis im Betrieb | unschädlich – Ausbildungsdienstverhältnis (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG) |
| Master nach abgeschlossenem Bachelor, Job mit 18 Wochenstunden | unschädlich – höchstens 20 Wochenstunden |
| Master nach abgeschlossenem Bachelor, Job mit 25 Wochenstunden | schädlich – der Anspruch entfällt |
| Master nach abgeschlossenem Bachelor, zusätzlich Minijob | unschädlich – §§ 8 und 8a SGB IV |
Rechenbeispiel: Ein Kind schließt den Bachelor ab, beginnt den fachlich passenden Master und arbeitet daneben 25 Wochenstunden als Werkstudent. Bilden Bachelor und Master eine einheitliche Erstausbildung, bleibt das Kindergeld bestehen. Bilden sie sie nicht, entfällt der Anspruch, weil die Arbeitszeit über 20 Wochenstunden liegt – bei 259 Euro im Monat sind das 3.108 Euro im Jahr.
Welche Nachweise verlangt die Familienkasse?
Nachzuweisen ist der Studienbeginn, in der Regel durch eine Immatrikulationsbescheinigung. Für die Erklärung des Kindes zu seinem Studium gibt es den Vordruck KG 7e.
Der Punkt, den viele Ratgeber falsch darstellen
Weitere Nachweise müssen nicht für jedes Semester einzeln vorgelegt werden. Die Familienkasse überprüft von sich aus alle zwei Jahre, ob die Voraussetzungen bei studierenden Kindern noch vorliegen (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Eine Studienbescheinigung, aus der die Zahl der absolvierten Fachsemester hervorgeht, reichen Sie erst nach schriftlicher Aufforderung der Familienkasse ein. Viele Eltern schicken jedes Semester unaufgefordert Papiere – nötig ist das nicht.
Unabhängig davon bleibt die Mitteilungspflicht bestehen: Änderungen, die sich auf den Anspruch auswirken, müssen Sie der Familienkasse unverzüglich und von sich aus melden (§ 68 Abs. 1 EStG).
Wann endet das Kindergeld nach dem Abschluss?
Die Kindergeldzahlung endet in dem Monat, in dem das Kind offiziell und schriftlich über das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung unterrichtet wurde (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Als bekanntgegeben gilt das Prüfungsergebnis, wenn das Kind eine schriftliche Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss erhalten hat oder eine solche Bestätigung über das Online-Portal der Hochschule erstellen kann. Maßgeblich ist das frühere der beiden Ereignisse.
Die Exmatrikulation ist damit nicht der entscheidende Zeitpunkt. Wer erst Monate nach der Notenbekanntgabe exmatrikuliert wird, hat in dieser Zeit in der Regel keinen Kindergeldanspruch mehr – und die Familienkasse fordert überzahlte Beträge zurück.
Fachwechsel, Abbruch und Unterbrechung
Ein Fachwechsel beendet den Anspruch nicht automatisch: Solange das Kind weiter für einen Beruf ausgebildet wird, läuft das Kindergeld weiter. Melden müssen Sie den Wechsel trotzdem (§ 68 Abs. 1 EStG).
Nach einem Studienabbruch kommen andere Tatbestände in Betracht:
- Sucht das Kind einen Ausbildungs- oder Studienplatz, besteht der Anspruch bis zum 25. Geburtstag weiter (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG); Nachweis über den Vordruck KG 11a.
- Ist das Kind arbeitslos und jünger als 21 Jahre, genügt die Meldung als arbeitsuchend bei einer Agentur für Arbeit (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG).
- Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG).
Kindergeld beim Auslandsstudium
Studiert das Kind in einem anderen EU-Staat oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen, ändert sich nichts. Liegt der Studienort außerhalb dieses Raums, wird das Kind nur berücksichtigt, wenn es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland behält (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG).
Wann ein Wohnsitz in Deutschland fortbesteht, hat der Bundesfinanzhof präzisiert: Das Kind muss die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend, also zu mehr als 50 Prozent, in der Wohnung der Eltern verbringen (BFH, Urteil vom 23. Juni 2015, III R 38/14). Eine „weit überwiegend“ im Inland verbrachte ausbildungsfreie Zeit darf die Familienkasse dagegen nicht verlangen. Praktisch heißt das: Wer die langen Semesterferien zu Hause verbringt, behält den Wohnsitz – wer nur zu Weihnachten kommt, in der Regel nicht.
Kindergeld direkt an das studierende Kind
Kommt die kindergeldberechtigte Person ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach, kann das festgesetzte Kindergeld an das Kind selbst ausgezahlt werden (§ 74 Abs. 1 EStG). Dasselbe gilt, wenn die berechtigte Person mangels Leistungsfähigkeit gar nicht oder nur in geringerer Höhe unterhaltspflichtig ist.
Das Kind stellt dafür den Abzweigungsantrag mit dem Vordruck KG 11e bei der Familienkasse. Der Kindergeldanspruch bleibt dabei bei den Eltern; nur die Auszahlung wechselt. Für Studierende, deren Eltern das Kindergeld nicht weitergeben, ist das der einzige Weg, ohne Zivilprozess an das Geld zu kommen.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Kindergeld in der Ausbildung: Bis wann gibt es Geld?, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare, Wie hoch ist das Kindergeld 2026? sowie Kindergeld-Auszahlungstermine 2026.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 32, 63, 66, 68 und 74
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld – Nachweise und Bescheinigungen einreichen, abgerufen am 22. September 2026
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Juni 2015, III R 38/14
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2019, III R 35/18
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), §§ 8 und 8a
Zuletzt aktualisiert am 22. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.