Familie & Kinder

Kind bei der Krankenkasse anmelden 2026: Familienversicherung, Frist und Unterlagen

Von Christelle N. · Aktualisiert am 02.07.2026 · 9 Min. Lesezeit

Neben Standesamt, Kindergeld und Elterngeld gehört die Anmeldung bei der Krankenkasse zu den wichtigsten Behördengängen nach der Geburt. In den meisten Fällen ist Ihr Baby dabei beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert – Sie müssen die Anmeldung aber selbst innerhalb einer bestimmten Frist erledigen. Dieser Leitfaden erklärt, wie die Familienversicherung funktioniert, welche Frist gilt, welche Unterlagen Sie brauchen, was bei privat versicherten Eltern zu beachten ist und was passiert, wenn Sie die Anmeldung verpassen.

Warum Ihr Kind eine Krankenversicherung braucht

In Deutschland besteht allgemeine Krankenversicherungspflicht – das gilt auch für Neugeborene ab dem ersten Lebenstag. Erst mit der Anmeldung bei einer Krankenkasse ist Ihr Kind für Vorsorgeuntersuchungen (die sogenannten U-Untersuchungen), Impfungen und ärztliche Behandlungen abgesichert.

Die erste Vorsorgeuntersuchung, die U1, findet unmittelbar nach der Geburt statt, die U2 zwischen dem 3. und 10. Lebenstag – meist also noch bevor die Anmeldung bei der Krankenkasse überhaupt abgeschlossen ist. Das ist unproblematisch: Eine ärztliche Behandlung ist auch ohne Versichertenkarte möglich, die Karte kann nachgereicht werden. Wichtig ist nur, dass Sie die Anmeldung fristgerecht nachholen (siehe unten), damit der Versicherungsschutz lückenlos rückwirkend bis zur Geburt gilt. (Quelle: Familienportal des Bundes, BMFSFJ)

Die Familienversicherung kurz erklärt

Die Familienversicherung (§ 10 SGB V) erlaubt es, Ehepartner, Lebenspartner und Kinder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei über ein gesetzlich versichertes Mitglied mitzuversichern. Für Ihr neugeborenes Kind bedeutet das: Solange mindestens ein Elternteil gesetzlich krankenversichert ist, kann das Kind in aller Regel ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert werden – unabhängig davon, wie viele Kinder bereits in der Familie mitversichert sind.

Voraussetzungen nach § 10 SGB V

Damit die Familienversicherung für ein Kind gilt, muss es unter anderem:

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • nicht selbst hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und
  • kein eigenes Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Für 2026 liegt diese Grenze bei 565 Euro monatlich, bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) bei 603 Euro monatlich. (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V i. V. m. Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)

Bei einem Neugeborenen ohne eigenes Einkommen ist diese Voraussetzung naturgemäß immer erfüllt – die Einkommensgrenze wird erst relevant, wenn ein älteres Kind selbst Geld verdient, etwa durch einen Ferienjob oder eine Ausbildungsvergütung. Für ein Baby direkt nach der Geburt spielt vor allem der Versicherungsstatus der Eltern die entscheidende Rolle (siehe die Sonderfälle weiter unten).

Frist: Bis wann müssen Sie Ihr Kind anmelden?

Nach den offiziellen Angaben des Familienportals des Bundes haben Sie innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt Zeit, Ihr Kind bei der Krankenkasse anzumelden. Erledigen Sie die Anmeldung innerhalb dieser Frist, wirkt der Versicherungsschutz rückwirkend bis zum Tag der Geburt – es entsteht also keine Versicherungslücke, auch wenn Sie sich damit einige Wochen Zeit lassen. (Quelle: Familienportal des Bundes, BMFSFJ)

Dennoch empfiehlt es sich, die Anmeldung möglichst zügig nach der Geburt zu erledigen: So erhalten Sie frühzeitig eine eigene Versichertenkarte für Ihr Kind und können Rezepte, Überweisungen oder Behandlungstermine ohne zusätzlichen Aufwand abrechnen. Gerade in den ersten Lebenswochen mit mehreren U-Untersuchungen kurz hintereinander erspart Ihnen das unnötigen Papierkram.

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?

Melden Sie Ihr Kind nicht innerhalb der 2-Monats-Frist an, sollten Sie dies so schnell wie möglich nachholen. Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsschutz in Ihrem individuellen Fall beginnt, und legen Sie in jedem Fall die Geburtsurkunde vor. Um Unsicherheiten und mögliche Deckungslücken zu vermeiden, sollten Sie die Anmeldung generell nicht auf die lange Bank schieben.

So melden Sie Ihr Kind bei der Krankenkasse an: Schritt für Schritt

  1. Geburtsurkunde besorgen: Nach der Geburt stellt das Standesamt drei gebührenfreie Geburtsbescheinigungen aus. Eine davon ist ausdrücklich für die Anmeldung bei der Krankenkasse vorgesehen, die anderen für den Elterngeldantrag und Ihre eigenen Unterlagen. (Quelle: Familienportal des Bundes, BMFSFJ)
  2. Krankenkasse informieren: Kontaktieren Sie die Krankenkasse, bei der das Kind versichert werden soll – meist die Kasse des Elternteils, über den die Familienversicherung laufen soll.
  3. Anmeldeformular ausfüllen: Die Krankenkasse schickt Ihnen ein Formular zur Familienversicherung zu oder stellt es online zum Download oder zur digitalen Bearbeitung bereit.
  4. Unterlagen einreichen: Formular und Geburtsurkunde (im Original oder als Kopie, je nach Kasse) an die Krankenkasse senden.
  5. Versichertenkarte abwarten: Die Krankenkasse stellt anschließend eine eigene Versichertenkarte für Ihr Kind aus und bestätigt die Mitversicherung schriftlich.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

  • Geburtsurkunde Ihres Kindes (die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung)
  • Ausgefülltes Anmeldeformular der Krankenkasse
  • Ggf. die Versichertenkarte des Elternteils, über den das Kind mitversichert wird
  • Bei gemischt versicherten Eltern: Angaben zum Einkommen des privat versicherten Elternteils (siehe unten)

Über welchen Elternteil wird das Kind versichert?

Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, können Sie in der Regel frei entscheiden, über wessen Familienversicherung das Kind mitversichert wird – unabhängig davon, wer mehr verdient. Praktisch bietet es sich häufig an, die Krankenkasse zu wählen, bei der bereits Geschwisterkinder versichert sind, oder die Kasse mit dem für Ihre Familie passenderen Leistungsangebot – etwa bei Vorsorgeuntersuchungen, Hebammenleistungen oder Zusatzleistungen für Kinder.

Sonderfall: Ein Elternteil ist privat versichert

Ist ein Elternteil gesetzlich und der andere privat krankenversichert, kommt es auf das Einkommen des privat versicherten Elternteils an:

  • Liegt dessen regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 Euro monatlich, entspricht 77.400 Euro jährlich) oder ist es nicht höher als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, kann das Kind weiterhin beitragsfrei gesetzlich familienversichert werden.
  • Übersteigt das Einkommen des privat versicherten Elternteils diese Grenze und ist es zugleich höher als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils, ist die kostenlose Familienversicherung ausgeschlossen. Das Kind muss dann privat versichert werden, wofür ein eigener Beitrag anfällt.

(Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 3 SGB V; Einkommensgrenze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026)

Diese Konstellation ist im Detail komplex und hängt von den genauen Einkommensverhältnissen beider Elternteile ab. Klären Sie den Einzelfall frühzeitig direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse – am besten schon während der Schwangerschaft, damit Sie nach der Geburt nicht unter Zeitdruck geraten.

Sonderfall: Beide Eltern sind privat versichert

Sind beide Elternteile privat krankenversichert, ist eine kostenlose gesetzliche Familienversicherung für das Kind nicht möglich. Sie müssen für Ihr Baby eine eigene, beitragspflichtige private Krankenversicherung abschließen. (Quelle: Familienportal des Bundes, BMFSFJ)

Informieren Sie sich in diesem Fall frühzeitig – möglichst schon während der Schwangerschaft – bei Ihrer privaten Krankenversicherung über die notwendigen Schritte und geltenden Fristen für die Kindernachversicherung. Private Versicherer verlangen für die beitragsfreie oder erleichterte Aufnahme des Kindes häufig eine zeitnahe Meldung nach der Geburt; die genauen Bedingungen unterscheiden sich je nach Versicherer und Tarif und sollten direkt bei Ihrer Versicherung erfragt werden.

Was kostet die Krankenversicherung für mein Kind?

  • Familienversicherung (GKV): beitragsfrei, solange die Voraussetzungen nach § 10 SGB V erfüllt sind – es fällt kein zusätzlicher Beitrag an, unabhängig davon, wie viele Kinder mitversichert sind.
  • Private Krankenversicherung: kostenpflichtig; die Höhe des Beitrags hängt vom gewählten Tarif und Versicherer ab. Fragen Sie für ein konkretes Angebot direkt bei der jeweiligen privaten Krankenversicherung nach.

Kann ich später die Krankenkasse für mein Kind wechseln?

Ja. Die Erstanmeldung nach der Geburt ist keine endgültige Entscheidung: Auch später können Sie die Krankenkasse Ihres Kindes wechseln, etwa wenn Sie selbst die Kasse wechseln oder ein anderer Anbieter besser zu Ihrer Familie passt. Dabei gelten die allgemeinen Kündigungsfristen und Bindungsfristen der gesetzlichen Krankenversicherung, die Sie direkt bei Ihrer aktuellen und der neuen Krankenkasse erfragen können.

Verbindung zu anderen Behördengängen nach der Geburt

Die Anmeldung bei der Krankenkasse ist nur einer von mehreren Schritten nach der Geburt. Parallel dazu sollten Sie unter anderem an folgende Anträge denken:

Ein Überblick über alle Fristen auf einen Blick hilft, in den ersten Wochen nach der Geburt nichts zu vergessen.

FAQ

Ist die Familienversicherung für mein Kind kostenlos?

Ja. Erfüllt Ihr Kind die Voraussetzungen nach § 10 SGB V, ist es beitragsfrei über die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Elternteils mitversichert – Sie zahlen keinen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag dafür.

Bis wann muss ich mein Kind bei der Krankenkasse anmelden?

Melden Sie Ihr Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt bei der Krankenkasse an. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall rückwirkend ab dem Geburtstag. (Quelle: Familienportal des Bundes)

Ist mein Baby versichert, wenn ich die Anmeldung erst nach ein paar Wochen erledige?

Solange Sie die Anmeldung innerhalb der 2-Monats-Frist vornehmen, entsteht keine Versicherungslücke: Der Schutz wirkt rückwirkend bis zur Geburt, und bereits entstandene Behandlungskosten werden übernommen.

Über welchen Elternteil wird das Kind versichert, wenn beide gesetzlich versichert sind?

Sind beide Eltern Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie in der Regel frei wählen, über wessen Familienversicherung das Kind mitversichert wird.

Was gilt, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist?

Eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung ist möglich, solange das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 Euro monatlich) nicht übersteigt oder nicht höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Andernfalls muss das Kind privat versichert werden. (§ 10 Abs. 3 SGB V)

Was gilt, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind?

Dann ist keine kostenlose gesetzliche Familienversicherung möglich. Sie müssen für Ihr Kind eine eigene, beitragspflichtige private Krankenversicherung abschließen. (Quelle: Familienportal des Bundes)

Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung bei der Krankenkasse?

In der Regel benötigen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes und das ausgefüllte Anmeldeformular der Krankenkasse. Manche Kassen verlangen zusätzlich die Versichertenkarte des versicherten Elternteils.

Kann ich später die Krankenkasse für mein Kind wechseln?

Ja. Auch nach der Erstanmeldung können Sie die Krankenkasse Ihres Kindes wechseln, es gelten dabei die allgemeinen Kündigungs- und Bindungsfristen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert ausschließlich auf offiziellen deutschen Quellen:

Zuletzt aktualisiert am 2. Juli 2026. Im Zweifel gilt die Auskunft Ihrer Krankenkasse.

Häufige Fragen

Ist die Familienversicherung für mein Kind kostenlos?
Ja. Erfüllt Ihr Kind die Voraussetzungen nach § 10 SGB V, ist es beitragsfrei über die Familienversicherung eines gesetzlich versicherten Elternteils mitversichert – Sie zahlen keinen zusätzlichen Krankenkassenbeitrag dafür.
Bis wann muss ich mein Kind bei der Krankenkasse anmelden?
Melden Sie Ihr Kind innerhalb von 2 Monaten nach der Geburt bei der Krankenkasse an. Der Versicherungsschutz gilt in diesem Fall rückwirkend ab dem Geburtstag. (Quelle: Familienportal des Bundes)
Ist mein Baby versichert, wenn ich die Anmeldung erst nach ein paar Wochen erledige?
Solange Sie die Anmeldung innerhalb der 2-Monats-Frist vornehmen, entsteht keine Versicherungslücke: Der Schutz wirkt rückwirkend bis zur Geburt, und bereits entstandene Behandlungskosten werden übernommen.
Über welchen Elternteil wird das Kind versichert, wenn beide gesetzlich versichert sind?
Sind beide Eltern Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, können Sie in der Regel frei wählen, über wessen Familienversicherung das Kind mitversichert wird.
Was gilt, wenn ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist?
Eine beitragsfreie gesetzliche Familienversicherung ist möglich, solange das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 Euro monatlich) nicht übersteigt oder nicht höher ist als das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Andernfalls muss das Kind privat versichert werden. (§ 10 Abs. 3 SGB V)
Was gilt, wenn beide Eltern privat krankenversichert sind?
Dann ist keine kostenlose gesetzliche Familienversicherung möglich. Sie müssen für Ihr Kind eine eigene, beitragspflichtige private Krankenversicherung abschließen. (Quelle: Familienportal des Bundes)
Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung bei der Krankenkasse?
In der Regel benötigen Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes und das ausgefüllte Anmeldeformular der Krankenkasse. Manche Kassen verlangen zusätzlich die Versichertenkarte des versicherten Elternteils.
Kann ich später die Krankenkasse für mein Kind wechseln?
Ja. Auch nach der Erstanmeldung können Sie die Krankenkasse Ihres Kindes wechseln, es gelten dabei die allgemeinen Kündigungs- und Bindungsfristen der gesetzlichen Krankenversicherung.