Nachname des Kindes bestimmen: Namensrecht 2025 einfach erklärt
Die Geburt eines Kindes bringt viele Entscheidungen mit sich – eine der ersten ist der Nachname. Welchen Familiennamen bekommt das Kind? Was gilt, wenn die Eltern unterschiedliche Namen tragen oder nicht verheiratet sind? Und was hat sich durch die Namensrechtsreform vom 1. Mai 2025 geändert? Dieser Leitfaden beantwortet alle wichtigen Fragen auf Basis offizieller Quellen – klar und rechtssicher.
Was ist der Geburtsname und wer legt ihn fest?
Der Geburtsname ist der Familienname, den ein Kind bei der Geburt erhält und der in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Er ist nicht identisch mit dem Vornamen – den bestimmen die sorgeberechtigten Eltern ebenfalls gemeinsam, aber nach anderen Regeln (siehe unten).
Welcher Nachname für das Kind in Frage kommt, hängt von zwei Faktoren ab: dem Familienstand der Eltern und dem Sorgerecht. Die Rechtsgrundlage ist in den §§ 1616 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Fall 1: Verheiratete Eltern mit gemeinsamem Ehenamen
Haben die Eltern bei der Heirat einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, ist die Sache einfach: Das Kind erhält diesen Ehenamen automatisch als Geburtsnamen – eine gesonderte Erklärung beim Standesamt ist nicht nötig.
Wichtig: Führt ein Elternteil zusätzlich einen Begleitnamen (also einen Namenszusatz zum Ehenamen), kann dieser Begleitname nicht Geburtsname des Kindes werden.
Beispiel: Der Ehename ist „Müller”. Die Mutter führt zusätzlich den Begleitnamen „Schneider” und heißt damit „Müller-Schneider”. Das Kind erhält als Geburtsnamen: Müller – nicht Müller-Schneider.
(Rechtsgrundlage: § 1616 BGB; Quelle: Familienportal des Bundes)
Fall 2: Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht und unterschiedlichen Namen
Sind die Eltern nicht verheiratet oder haben sie bei der Heirat keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, aber das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie sich auf einen Geburtsnamen für das Kind einigen. Seit der Namensrechtsreform vom 1. Mai 2025 stehen ihnen dabei folgende Möglichkeiten offen:
Option A: Familienname eines Elternteils Das Kind erhält den Familiennamen der Mutter oder des Vaters. Das ist die klassische Variante.
Option B: Doppelname aus beiden Familiennamen (neu seit 1. Mai 2025) Das Kind kann einen echten Doppelnamen erhalten, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt – unabhängig davon, ob die Eltern selbst einen Doppelnamen führen oder verheiratet sind.
Dabei gelten folgende Regeln:
- Der Doppelname darf höchstens zwei Einzelnamen umfassen (keine Namensketten).
- Führt ein Elternteil selbst bereits einen Doppelnamen, darf daraus nur einer der Namen für den Kindesdoppelnamen verwendet werden.
- Ein Bindestrich zwischen den Namen ist möglich, muss aber nicht gesetzt werden – die Eltern bestimmen das bei der Erklärung gegenüber dem Standesamt.
Beispiel: Mutter heißt Bauer, Vater heißt Arnheim. Mögliche Geburtsdoppelnamen: Arnheim-Bauer, Bauer-Arnheim, Arnheim Bauer oder Bauer Arnheim.
Wichtig: Der für das erste Kind bestimmte Geburtsname gilt automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder. Eine erneute Entscheidung ist dann nicht mehr möglich.
(Rechtsgrundlage: § 1617 BGB n.F.; Quelle: Bundesjustizministerium, Pressemitteilung vom 29. April 2025; Familienportal des Bundes)
Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen?
Treffen gemeinsam sorgeberechtigte Eltern innerhalb eines Monats nach der Geburt keine Bestimmung, greift seit der Reform eine neue automatische Regelung: Das Kind erhält einen Doppelnamen in alphabetischer Reihenfolge aus den Familiennamen beider Elternteile, verbunden durch einen Bindestrich.
Lehnt mindestens ein Elternteil diesen automatischen Doppelnamen ab, überträgt das Familiengericht auf Antrag das Bestimmungsrecht auf einen der beiden Elternteile. Dieser legt den Namen dann allein fest. Das Gericht kann für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen.
Eine Einigung im Vorfeld ist daher fast immer der einfachere und schnellere Weg.
(Rechtsgrundlage: § 1617 BGB n.F.)
Fall 3: Alleiniges Sorgerecht
Hat nur ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind automatisch den Familiennamen dieses Elternteils – ohne dass eine gesonderte Erklärung erforderlich ist.
Wer das alleinige Sorgerecht hat, kann aber auch eine andere Wahl treffen – mit Zustimmung des anderen Elternteils:
- den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsname, oder
- einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen.
Ohne Zustimmung des anderen Elternteils ist diese Alternative nicht möglich.
(Rechtsgrundlage: § 1617a BGB; Quelle: Familienportal des Bundes)
Die Erklärung beim Standesamt
Die Namensbestimmung erfolgt gegenüber dem Standesamt – am einfachsten direkt bei der Anmeldung der Geburt. Die Geburt muss ohnehin innerhalb einer bestimmten Frist beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden; die Namensbestimmung kann dabei gleich mit erledigt werden.
Wird keine Bestimmung eingereicht und einigen sich die Eltern auch nicht innerhalb des ersten Monats, setzt das Standesamt die oben beschriebene alphabetische Doppelnamensregel automatisch um.
Das Standesamt trägt den festgelegten Geburtsnamen anschließend in die Geburtsurkunde ein. Die Geburtsurkunde ist wiederum Voraussetzung für den Antrag auf Kindergeld und viele andere Behördengänge nach der Geburt.
Den Vornamen bestimmen
Neben dem Nachnamen bestimmen die sorgeberechtigten Eltern auch gemeinsam den Vornamen. Das Gesetz schreibt keine konkreten Regeln vor, aber das Kindeswohl setzt Grenzen:
- Der Name muss als Vorname erkennbar sein.
- Er darf nicht anstößig oder lächerlich wirken.
- Er darf kein Orts- oder Familienname sein.
- Es sind maximal fünf Vornamen zulässig.
Bei Fragen zur Zulässigkeit eines bestimmten Vornamens ist das zuständige Standesamt die erste Anlaufstelle.
(Quelle: Familienportal des Bundes)
Spätere Namensänderung: Wann ist sie möglich?
Der Geburtsname bleibt in der Regel dauerhaft bestehen. Es gibt jedoch Ausnahmen, die eine spätere Änderung erlauben:
Sorgerechtsänderung: Übernehmen die Eltern nach der Geburt erstmals gemeinsam das Sorgerecht, können sie den Geburtsnamen neu bestimmen – mit denselben Möglichkeiten wie bei der Erstbestimmung.
Nachträgliche Heirat mit Ehenamensbestimmung: Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes und bestimmen einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser ab diesem Zeitpunkt auch zum Geburtsnamen des Kindes.
Einbenennung: Lebt das Kind in einer neuen Familienstruktur – etwa nach erneuter Heirat eines Elternteils – kann es unter bestimmten Voraussetzungen den neuen Ehenamen erhalten oder einen Doppelnamen aus bisherigem und neuem Familiennamen bilden.
Beteiligung des Kindes ab 5 Jahren: Ab dem fünften Geburtstag muss das Kind an jeder Namensbestimmung oder -änderung beteiligt werden.
(Rechtsgrundlage: §§ 1617 ff. BGB; Quelle: Familienportal des Bundes)
Verbindung zu Sorgerecht und weiteren Behördengängen
Die Namensbestimmung ist eng mit dem Sorgerecht verknüpft: Wer das Sorgerecht hat, hat das Recht – und die Pflicht –, bei der Namensbestimmung mitzuwirken. Unverheiratete Eltern sollten daher vor der Geburt klären, ob sie eine gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt abgeben möchten – das erleichtert auch die Namensfrage erheblich.
Den festgelegten Geburtsnamen finden Sie anschließend in der Geburtsurkunde, dem Mutterpass (nach der Geburt) und allen offiziellen Dokumenten Ihres Kindes. Er ist außerdem Voraussetzung für die Beantragung von Elterngeld und Kindergeld.
FAQ
Kann das Kind einen Doppelnamen aus beiden Elternnamen bekommen?
Ja – seit dem 1. Mai 2025 ist das möglich, auch ohne Heirat. Der Doppelname darf aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen und kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden. (§ 1617 BGB n.F.; Bundesjustizministerium)
Was passiert, wenn sich die Eltern nicht einigen?
Bleibt die Bestimmung nach einem Monat aus, erhält das Kind automatisch einen alphabetischen Doppelnamen aus beiden Familiennamen. Lehnt ein Elternteil ab, entscheidet das Familiengericht. (§ 1617 BGB n.F.)
Welchen Namen bekommt das Kind bei alleinigem Sorgerecht?
Automatisch den Familiennamen des sorgeberechtigten Elternteils. Mit Zustimmung des anderen Elternteils ist auch dessen Name oder ein Doppelname möglich. (§ 1617a BGB)
Können wir den Nachnamen später noch ändern?
Nur unter bestimmten Voraussetzungen: bei Sorgerechtsänderung, nachträglicher Heirat mit Ehenamensbestimmung oder Einbenennung in eine neue Familie. Ab dem 5. Geburtstag muss das Kind mitwirken. (§§ 1617 ff. BGB)
Wer bestimmt den Vornamen?
Die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam. Der Name muss als Vorname erkennbar sein, darf nicht gegen das Kindeswohl verstoßen und ist auf maximal fünf Namen begrenzt. (Familienportal des Bundes)
Gilt der bestimmte Geburtsname auch für spätere Kinder?
Ja, automatisch. Der für das erste Kind bestimmte Name gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder. (§ 1617 BGB n.F.)
Was ist bei einem Begleitnamen zu beachten?
Ein Begleitname, den nur ein Elternteil zusätzlich zum gemeinsamen Ehenamen trägt, kann nicht Geburtsname des Kindes werden. Nur der eigentliche Ehename wird weitergegeben. (§ 1616 BGB; Familienportal des Bundes)
Quellen & Rechtsgrundlagen
Dieser Artikel basiert ausschließlich auf offiziellen deutschen Quellen:
- Familienportal des Bundes (BMBFSFJ) – Namensrecht & Sorgerecht, Regeln zur Bestimmung des Geburtsnamens: familienportal.de/namensrecht-sorgerecht
- Bundesjustizministerium (BMJ) – Pressemitteilung zur Namensrechtsreform, Inkrafttreten 1. Mai 2025: bmjv.de – Pressemitteilung 29.04.2025
- BGB § 1616 – Geburtsname bei gemeinsamen Ehenamen: gesetze-im-internet.de/bgb/§1616
- BGB § 1617 – Geburtsname bei fehlendem Ehenamen / Doppelnamensregelung (neue Fassung seit 1. Mai 2025): gesetze-im-internet.de/bgb/§1617
- BGB § 1617a – Geburtsname bei Alleinsorge: gesetze-im-internet.de/bgb/§1617a
- Personenstandsgesetz (PStG) – Anmeldung der Geburt und Eintragung des Namens: gesetze-im-internet.de/pstg