Elterngeld in Bayern beantragen (ZBFS)
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ist die Landesbehörde, die in Bayern das Elterngeld bearbeitet und auszahlt. Anders als in vielen anderen Ländern gibt es keine kommunalen Elterngeldstellen: Zuständig ist eine der sieben Regionalstellen des ZBFS, je nachdem, in welchem Regierungsbezirk Ihr Kind bei der Antragstellung wohnt (ZBFS, Stand Oktober 2026). Dieser Leitfaden zeigt, wie der Antrag in Bayern abläuft, welche Unterlagen das ZBFS verlangt und welche bayerischen Familienleistungen es heute noch gibt.
Wer ist in Bayern für das Elterngeld zuständig?
In Bayern ist das ZBFS für das Elterngeld zuständig. Es hat in jedem der sieben Regierungsbezirke eine Regionalstelle; die Zentrale der Landesbehörde sitzt in Bayreuth (ZBFS, Stand Oktober 2026). Maßgeblich ist der Regierungsbezirk, in dem Ihr Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnt (ZBFS; § 12 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
| Regierungsbezirk | Regionalstelle des ZBFS |
|---|---|
| Oberbayern | München |
| Niederbayern | Landshut |
| Oberpfalz | Regensburg |
| Oberfranken | Bayreuth |
| Mittelfranken | Nürnberg |
| Unterfranken | Würzburg |
| Schwaben | Augsburg |
Für Familien mit grenzüberschreitendem Bezug – etwa wenn ein Elternteil in Österreich arbeitet – bearbeitet das ZBFS die Anträge zentral in der Regionalstelle Oberbayern (ZBFS, Stand Oktober 2026). Das ZBFS ist zugleich die Aufsichtsbehörde in Elterngeldangelegenheiten für Bayern (BMBFSFJ, Stand Dezember 2025). Wie die Zuständigkeit in den anderen Bundesländern geregelt ist, zeigt unser Artikel Elterngeldstelle finden.
Der Onlineantrag auf elterngeld.bayern.de
Das ZBFS bietet einen eigenen Onlineantrag auf elterngeld.bayern.de an. Bayern nutzt dafür nicht den gemeinsamen Dienst mein-elterngeldantrag, über den elf andere Länder ihre Anträge abwickeln; der Zuständigkeitsfinder dort leitet bayerische Postleitzahlen auf das Portal des ZBFS weiter (Stand Oktober 2026).
Sie können den Onlineantrag mit oder ohne Registrierung nutzen (ZBFS, Stand Oktober 2026):
| Funktion | mit Registrierung | ohne Registrierung |
|---|---|---|
| Geführte Antragstellung mit individueller Checkliste der Unterlagen | ja | ja |
| Druckservice | ja | ja |
| Vorabausfüllen schon sechs Monate vor dem Geburtstermin | ja | nein |
| Speichern und später weiterbearbeiten | ja | nein |
| Nachweise hochladen | ja | nein |
| Elektronische Unterschrift | ja | nein |
| Sachstandsauskunft und Zahlungsinformationen | ja | nein |
| Änderungen (Adresse, Name, Bank, Steuer-ID) online mitteilen | ja | nein |
Der Punkt, den viele Ratgeber übergehen
Mit Registrierung lässt sich der Antrag in Bayern vollständig elektronisch stellen, einschließlich Unterschrift. Ohne Registrierung füllen Sie den Antrag zwar online aus, müssen ihn aber ausdrucken und unterschrieben einreichen – und erst mit dem Eingang beim ZBFS gilt er als gestellt. Für die Rückwirkung von drei Lebensmonaten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG) zählt der tatsächliche Eingang beim ZBFS, bei einer Gemeinde oder bei einem anderen Sozialleistungsträger (ZBFS; § 16 SGB I). Wer den Antrag vor der Geburt vorbereitet hat, kann ihn nach der Geburt also sofort abschicken.
Welche Unterlagen verlangt das ZBFS?
Nach Auskunft des ZBFS benötigt jeder Antrag (Stand Oktober 2026):
- die Geburtsurkunde des Kindes mit dem Verwendungszweck „Zur Beantragung von Elterngeld”,
- den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid und/oder die Gehaltsnachweise der letzten zwölf Monate vor der Geburt,
- die Bankverbindung (IBAN),
- die steuerliche Identifikationsnummer jedes antragstellenden Elternteils.
Je nach Lebenslage kommen weitere Nachweise hinzu, etwa die Bescheinigungen über das Mutterschaftsgeld oder bei Selbstständigen der Steuerbescheid. Der Onlineantrag erstellt eine individuelle Liste. Die vollständige Übersicht finden Sie in unserer Checkliste der Unterlagen für den Elterngeldantrag.
Kontakt und Hilfen des ZBFS
Vor der Antragstellung beantwortet das Servicetelefon des ZBFS Fragen zu Elterngeld, Familiengeld und Krippengeld unter 0931 32090929, montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 12 Uhr (ZBFS, Stand Oktober 2026). Haben Sie den Antrag schon gestellt, wenden Sie sich über das Kontaktformular oder den Zuständigkeitsfinder des ZBFS an die zuständige Regionalstelle.
Auf seiner Website stellt das ZBFS außerdem einen Lebensmonatsrechner und einen Elterngeldrechner bereit. Änderungen wie einen Umzug oder eine neue Bankverbindung teilen Sie über das Änderungsformular des ZBFS oder, wenn Sie registriert sind, im Onlineantrag mit.
Bayerische Familienleistungen: Was es ab 2025 nicht mehr gibt
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2025 geboren werden, zahlt der Freistaat Bayern weder Familiengeld noch Krippengeld (ZBFS, Stand Oktober 2026). Bayerische Eltern erhalten für diese Kinder also nur die bundesweiten Leistungen wie Elterngeld und Kindergeld.
| Leistung | Kinder geboren vor dem 1. Januar 2025 | Kinder geboren ab dem 1. Januar 2025 |
|---|---|---|
| Bayerisches Familiengeld | 250 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 300 Euro, vom 13. bis 36. Lebensmonat | entfällt |
| Bayerisches Krippengeld | ab dem zweiten Lebensjahr, Zuschuss zu den Elternbeiträgen | entfällt |
| Bayerisches Kinderstartgeld | – | geplant, aber nicht eingeführt |
Das Kinderstartgeld von einmalig 3.000 Euro zum ersten Geburtstag sollte Familiengeld und Krippengeld ersetzen; das Kabinett hatte den Gesetzentwurf im Juli 2025 beschlossen (Bayerisches Sozialministerium, Infoblatt vom 15. Juli 2025). Am 13. November 2025 hat der Landtag die Pläne gestrichen; die frei werdenden Mittel sollen in die Kitas fließen (Bayerischer Landtag, Plenarsitzung vom 13. November 2025). Ratgeber, die das Kinderstartgeld noch als kommende Leistung beschreiben, sind überholt.
Für Kinder, die vor 2025 geboren sind, ist der Elterngeldantrag beim ZBFS zugleich der Antrag auf Familiengeld, wenn Elterngeld bewilligt wird; das ZBFS kommt zur Prüfung von sich aus auf die Eltern zu (ZBFS, Stand Oktober 2026).
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Elterngeld 2026: Anspruch, Höhe, Dauer und Antrag, Wie hoch ist das Elterngeld? und Kindergeld 2026.
Quellen
- Zentrum Bayern Familie und Soziales: Elterngeld, Häufige Fragen, Onlineantrag, Regionalstellen, Bayerisches Familiengeld und Bayerisches Krippengeld, Stand Oktober 2026
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 3, 7 und 12; Sozialgesetzbuch I (SGB I), § 16
- Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Elterngeldstellen und Aufsichtsbehörden, Stand Dezember 2025
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Infoblatt Kinderstartgeld vom 15. Juli 2025
- Bayerischer Landtag: Plenarprotokoll der 63. Sitzung vom 13. November 2025 (Drucksache 19/7432)
Zuletzt aktualisiert am 12. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales.