Kindergeld für Ausländer und EU-Bürger: Wer Anspruch hat
Kindergeld für Ausländer ist in Deutschland keine Sonderleistung: Den Anspruch hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und durch eine Steuer-Identifikationsnummer identifiziert ist (§ 62 Abs. 1 EStG). Für ausländische Staatsangehörige kommen zusätzliche Voraussetzungen hinzu, die sich danach unterscheiden, ob jemand aus der EU oder dem EWR stammt oder aus einem Drittstaat. Der Betrag ist für alle gleich: 2026 monatlich 259 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).
Die Grundregel: Wohnsitz zählt, nicht der Pass
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hängt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ohne Wohnsitz in Deutschland besteht ein Anspruch nur, wenn jemand in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist in beiden Fällen die Steuer-Identifikationsnummer des Berechtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG) und die des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).
| Personengruppe | Zusätzliche Voraussetzung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| EU- und EWR-Bürger | in den ersten drei Monaten nur mit inländischen Erwerbseinkünften; danach Freizügigkeitsrecht | § 62 Abs. 1a EStG |
| Schweizer Staatsangehörige | Kindergeld möglich; die Dreimonatsregel nennt nur EU- und EWR-Staaten | BA, Kindergeld Ausland |
| Drittstaatsangehörige | Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder Titel mit Erwerbserlaubnis für mindestens sechs Monate | § 62 Abs. 2 EStG |
| Staatsangehörige mit Abkommen (Türkei, Westbalkan, Maghreb) | sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld | Abkommen, Merkblatt KG2 |
EU- und EWR-Bürger: die Dreimonatsregel
Staatsangehörige eines anderen EU-Staates oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben in den ersten drei Monaten ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). Die Regel gilt für alle, die seit August 2019 nach Deutschland gezogen sind (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026).
Die Sperre entfällt, wenn Sie in diesen drei Monaten inländische Einkünfte erzielen, und zwar aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit (§ 62 Abs. 1a Satz 2 EStG). Wer also direkt mit einer Arbeitsstelle nach Deutschland kommt und das nachweist, bekommt Kindergeld ab dem ersten Monat. Renten und Pensionen zählen hierfür nicht.
Ab dem vierten Monat: Freizügigkeit ist Voraussetzung
Ab dem vierten Monat besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt sind (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG; Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Das ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit der Fall, wenn Sie
- selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,
- arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind,
- Ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten,
- über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen oder
- ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.
Eine Einschränkung betrifft reine Arbeitsuchende: Beruht das Aufenthaltsrecht nur auf der Arbeitsuche und bestand vorher kein anderes Freizügigkeitsrecht, etwa als Arbeitnehmer, gibt es kein Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU). Wer in Deutschland gearbeitet hat und unfreiwillig arbeitslos wird, behält sein Freizügigkeitsrecht dagegen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU.
Was kaum ein Ratgeber erwähnt: Die Familienkasse prüft das Freizügigkeitsrecht in eigener Zuständigkeit und muss eine Ablehnung aus diesem Grund der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen (§ 62 Abs. 1a Satz 4 und 5 EStG). Ein abgelehnter Kindergeldantrag bleibt also nicht folgenlos bei der Familienkasse. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag, ob Sie Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihr anderes Aufenthaltsrecht belegen können, und legen Sie die Nachweise gleich bei.
Die Dreimonatsregel und die Sechsmonatsfrist zusammen
Die drei Monate ohne Anspruch laufen ab dem Zuzug, die Nachzahlung ist dagegen auf die sechs Monate vor dem Eingangsmonat des Antrags begrenzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wer im vierten Monat nach dem Zuzug einen Anspruch hat, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben. Wie die sechs Monate gezählt werden, zeigt der Beitrag Kindergeld rückwirkend.
Drittstaatsangehörige: Es kommt auf den Aufenthaltstitel an
Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur mit einem der folgenden Aufenthaltstitel (§ 62 Abs. 2 EStG):
| Aufenthaltstitel | Kindergeld | Vorschrift |
|---|---|---|
| Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU | ja | § 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG |
| Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte | ja, wenn für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt | § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
| Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbserlaubnis für mindestens sechs Monate | ja, mit Ausnahmen (nächste Zeilen) | § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG |
| Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung (§ 16e AufenthG), Au-pair, Saisonbeschäftigung, Europäischer Freiwilligendienst oder nach § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthG | nein | § 62 Abs. 2 Nr. 2 a EStG |
| Aufenthaltserlaubnis für Studium (§ 16b AufenthG), Anerkennung der Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG) oder Arbeitsuche (§ 20 AufenthG) | nur bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder laufenden Geldleistungen nach dem SGB III | § 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG |
| Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland, § 23a, § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG) | wenn berechtigt erwerbstätig, in Elternzeit oder mit laufenden Geldleistungen nach dem SGB III, sonst nach 15 Monaten erlaubtem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt | § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG |
| Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG) | ja | § 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG |
Die Bundesagentur für Arbeit nennt außerdem unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte als anspruchsberechtigt (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026).
Sonderregel für acht Staaten mit Abkommen
Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei können Kindergeld auch dann erhalten, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Die Bundesagentur für Arbeit präzisiert: Sie müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen (Stand September 2026).
Geflüchtete aus der Ukraine
Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Kindergeld erhalten, wenn die Aufenthaltserlaubnis mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sie sich in Deutschland aufhalten und das Kind in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz lebt (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ist seit Juni 2022 nicht mehr erforderlich.
Kindergeld für Kinder im Ausland
Kinder, die weder in Deutschland noch in einem EU- oder EWR-Staat wohnen, werden beim Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Lebt das Kind dagegen in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, kann deutsches Kindergeld gezahlt werden. Dann regeln die europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welcher Staat zuständig ist (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026).
Welcher Staat zahlt zuerst?
Haben Eltern Ansprüche in mehreren Staaten, gilt eine feste Rangfolge (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026):
- Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
- Ohne Erwerbstätigkeit ist der Staat zuständig, nach dessen Recht eine Rente bezogen wird.
- Bei gleichem Rang, etwa wenn beide Eltern in verschiedenen Staaten arbeiten, ist der Staat vorrangig, in dem das Kind wohnt.
Differenzkindergeld: nur der Unterschied
Ist ein anderer Staat vorrangig zuständig, zahlt Deutschland als nachrangiger Staat höchstens den Unterschiedsbetrag, und zwar nur, wenn die Leistung des anderen Staates niedriger ist als das deutsche Kindergeld (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026). Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind, schließen das deutsche Kindergeld sonst aus (§ 65 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Rechenbeispiel: Ein Elternteil arbeitet in Polen, das Kind lebt mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Elternteil in Deutschland. Vorrangig zuständig ist Polen als Beschäftigungsstaat. Beträgt die polnische Leistung umgerechnet 190 Euro im Monat, zahlt die Familienkasse als Differenzkindergeld 259 − 190 = 69 Euro monatlich. Der Betrag von 190 Euro dient hier nur der Veranschaulichung; maßgeblich ist die tatsächlich gewährte Leistung.
Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen beantragen
In grenzüberschreitenden Fällen stellen Sie den Antrag schriftlich mit Unterschrift und schicken der Familienkasse folgende Formulare (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026):
- den Antrag auf Kindergeld (KG 1),
- die Anlage Kind,
- die Anlage Ausland (KG 51).
Beizufügen sind eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder ein gleichwertiges amtliches Dokument sowie eine Arbeitgeberbescheinigung; Selbständige belegen ihre Tätigkeit mit der Gewerbeanmeldung oder einem Steuerbescheid. Die Formulare stehen im Download-Center der Bundesagentur für Arbeit auch in anderen Sprachen bereit. Der Antrag kann auch beim für Familienleistungen zuständigen Träger im Wohnstaat abgegeben werden; er leitet ihn an die deutsche Familienkasse weiter.
Fragen beantwortet die Familienkasse aus dem Ausland unter +49 911 12031010, siehe Familienkasse kontaktieren.
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare, Wie hoch ist das Kindergeld 2026? sowie Kindergeld rückwirkend.
Quellen
- Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 62, 63, 65, 66 und 70
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU), § 2
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland, abgerufen am 23. September 2026
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine, abgerufen am 23. September 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026
- Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026
Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.