Familie & Kinder

Kindergeld für Ausländer und EU-Bürger: Wer Anspruch hat

Von Redaktion amtsnavi · Aktualisiert am 23.09.2026 · 8 Min. Lesezeit

Kindergeld für Ausländer ist in Deutschland keine Sonderleistung: Den Anspruch hat grundsätzlich jeder, der in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und durch eine Steuer-Identifikationsnummer identifiziert ist (§ 62 Abs. 1 EStG). Für ausländische Staatsangehörige kommen zusätzliche Voraussetzungen hinzu, die sich danach unterscheiden, ob jemand aus der EU oder dem EWR stammt oder aus einem Drittstaat. Der Betrag ist für alle gleich: 2026 monatlich 259 Euro je Kind (§ 66 Abs. 1 EStG).

Die Grundregel: Wohnsitz zählt, nicht der Pass

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hängt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ohne Wohnsitz in Deutschland besteht ein Anspruch nur, wenn jemand in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder so behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Voraussetzung ist in beiden Fällen die Steuer-Identifikationsnummer des Berechtigten (§ 62 Abs. 1 Satz 2 EStG) und die des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG).

PersonengruppeZusätzliche VoraussetzungRechtsgrundlage
EU- und EWR-Bürgerin den ersten drei Monaten nur mit inländischen Erwerbseinkünften; danach Freizügigkeitsrecht§ 62 Abs. 1a EStG
Schweizer StaatsangehörigeKindergeld möglich; die Dreimonatsregel nennt nur EU- und EWR-StaatenBA, Kindergeld Ausland
DrittstaatsangehörigeNiederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU oder Titel mit Erwerbserlaubnis für mindestens sechs Monate§ 62 Abs. 2 EStG
Staatsangehörige mit Abkommen (Türkei, Westbalkan, Maghreb)sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Arbeitslosengeld bzw. KrankengeldAbkommen, Merkblatt KG2

EU- und EWR-Bürger: die Dreimonatsregel

Staatsangehörige eines anderen EU-Staates oder eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben in den ersten drei Monaten ab Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). Die Regel gilt für alle, die seit August 2019 nach Deutschland gezogen sind (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026).

Die Sperre entfällt, wenn Sie in diesen drei Monaten inländische Einkünfte erzielen, und zwar aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit (§ 62 Abs. 1a Satz 2 EStG). Wer also direkt mit einer Arbeitsstelle nach Deutschland kommt und das nachweist, bekommt Kindergeld ab dem ersten Monat. Renten und Pensionen zählen hierfür nicht.

Ab dem vierten Monat: Freizügigkeit ist Voraussetzung

Ab dem vierten Monat besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt sind (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG; Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Das ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit der Fall, wenn Sie

  • selbständig oder unselbständig erwerbstätig sind,
  • arbeitsuchend oder unfreiwillig arbeitslos sind,
  • Ihr Freizügigkeitsrecht von einem Familienangehörigen ableiten,
  • über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen oder
  • ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Eine Einschränkung betrifft reine Arbeitsuchende: Beruht das Aufenthaltsrecht nur auf der Arbeitsuche und bestand vorher kein anderes Freizügigkeitsrecht, etwa als Arbeitnehmer, gibt es kein Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 3 EStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1a Freizügigkeitsgesetz/EU). Wer in Deutschland gearbeitet hat und unfreiwillig arbeitslos wird, behält sein Freizügigkeitsrecht dagegen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU.

Was kaum ein Ratgeber erwähnt: Die Familienkasse prüft das Freizügigkeitsrecht in eigener Zuständigkeit und muss eine Ablehnung aus diesem Grund der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen (§ 62 Abs. 1a Satz 4 und 5 EStG). Ein abgelehnter Kindergeldantrag bleibt also nicht folgenlos bei der Familienkasse. Prüfen Sie deshalb vor dem Antrag, ob Sie Ihre Erwerbstätigkeit oder Ihr anderes Aufenthaltsrecht belegen können, und legen Sie die Nachweise gleich bei.

Die Dreimonatsregel und die Sechsmonatsfrist zusammen

Die drei Monate ohne Anspruch laufen ab dem Zuzug, die Nachzahlung ist dagegen auf die sechs Monate vor dem Eingangsmonat des Antrags begrenzt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Wer im vierten Monat nach dem Zuzug einen Anspruch hat, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben. Wie die sechs Monate gezählt werden, zeigt der Beitrag Kindergeld rückwirkend.

Drittstaatsangehörige: Es kommt auf den Aufenthaltstitel an

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erhalten Kindergeld nur mit einem der folgenden Aufenthaltstitel (§ 62 Abs. 2 EStG):

AufenthaltstitelKindergeldVorschrift
Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EUja§ 62 Abs. 2 Nr. 1 EStG
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karteja, wenn für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Aufenthaltserlaubnis mit Erwerbserlaubnis für mindestens sechs Monateja, mit Ausnahmen (nächste Zeilen)§ 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG
Aufenthaltserlaubnis für Ausbildung (§ 16e AufenthG), Au-pair, Saisonbeschäftigung, Europäischer Freiwilligendienst oder nach § 20a Abs. 5 Satz 1 AufenthGnein§ 62 Abs. 2 Nr. 2 a EStG
Aufenthaltserlaubnis für Studium (§ 16b AufenthG), Anerkennung der Berufsqualifikation (§ 16d AufenthG) oder Arbeitsuche (§ 20 AufenthG)nur bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder laufenden Geldleistungen nach dem SGB III§ 62 Abs. 2 Nr. 2 b EStG
Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 23 Abs. 1 wegen Krieges im Heimatland, § 23a, § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG)wenn berechtigt erwerbstätig, in Elternzeit oder mit laufenden Geldleistungen nach dem SGB III, sonst nach 15 Monaten erlaubtem, gestattetem oder geduldetem Aufenthalt§ 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG
Beschäftigungsduldung (§ 60d AufenthG)ja§ 62 Abs. 2 Nr. 5 EStG

Die Bundesagentur für Arbeit nennt außerdem unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte als anspruchsberechtigt (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026).

Sonderregel für acht Staaten mit Abkommen

Staatsangehörige von Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Serbien, Tunesien und der Türkei können Kindergeld auch dann erhalten, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind (Merkblatt Kindergeld KG2, Stand Juli 2026). Die Bundesagentur für Arbeit präzisiert: Sie müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein oder Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen (Stand September 2026).

Geflüchtete aus der Ukraine

Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz können Kindergeld erhalten, wenn die Aufenthaltserlaubnis mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt, sie sich in Deutschland aufhalten und das Kind in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz lebt (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ist seit Juni 2022 nicht mehr erforderlich.

Kindergeld für Kinder im Ausland

Kinder, die weder in Deutschland noch in einem EU- oder EWR-Staat wohnen, werden beim Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Lebt das Kind dagegen in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz, kann deutsches Kindergeld gezahlt werden. Dann regeln die europäischen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, welcher Staat zuständig ist (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026).

Welcher Staat zahlt zuerst?

Haben Eltern Ansprüche in mehreren Staaten, gilt eine feste Rangfolge (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026):

  • Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
  • Ohne Erwerbstätigkeit ist der Staat zuständig, nach dessen Recht eine Rente bezogen wird.
  • Bei gleichem Rang, etwa wenn beide Eltern in verschiedenen Staaten arbeiten, ist der Staat vorrangig, in dem das Kind wohnt.

Differenzkindergeld: nur der Unterschied

Ist ein anderer Staat vorrangig zuständig, zahlt Deutschland als nachrangiger Staat höchstens den Unterschiedsbetrag, und zwar nur, wenn die Leistung des anderen Staates niedriger ist als das deutsche Kindergeld (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026). Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind, schließen das deutsche Kindergeld sonst aus (§ 65 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Rechenbeispiel: Ein Elternteil arbeitet in Polen, das Kind lebt mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Elternteil in Deutschland. Vorrangig zuständig ist Polen als Beschäftigungsstaat. Beträgt die polnische Leistung umgerechnet 190 Euro im Monat, zahlt die Familienkasse als Differenzkindergeld 259 − 190 = 69 Euro monatlich. Der Betrag von 190 Euro dient hier nur der Veranschaulichung; maßgeblich ist die tatsächlich gewährte Leistung.

Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen beantragen

In grenzüberschreitenden Fällen stellen Sie den Antrag schriftlich mit Unterschrift und schicken der Familienkasse folgende Formulare (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026):

  • den Antrag auf Kindergeld (KG 1),
  • die Anlage Kind,
  • die Anlage Ausland (KG 51).

Beizufügen sind eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder ein gleichwertiges amtliches Dokument sowie eine Arbeitgeberbescheinigung; Selbständige belegen ihre Tätigkeit mit der Gewerbeanmeldung oder einem Steuerbescheid. Die Formulare stehen im Download-Center der Bundesagentur für Arbeit auch in anderen Sprachen bereit. Der Antrag kann auch beim für Familienleistungen zuständigen Träger im Wohnstaat abgegeben werden; er leitet ihn an die deutsche Familienkasse weiter.

Fragen beantwortet die Familienkasse aus dem Ausland unter +49 911 12031010, siehe Familienkasse kontaktieren.

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: Kindergeld 2026: Höhe, Anspruch, Auszahlung und Antrag, Kindergeld beantragen: Anleitung und Formulare, Wie hoch ist das Kindergeld 2026? sowie Kindergeld rückwirkend.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), §§ 62, 63, 65, 66 und 70
  • Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU), § 2
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld für Menschen im oder aus dem Ausland, abgerufen am 23. September 2026
  • Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld für Geflüchtete aus der Ukraine, abgerufen am 23. September 2026
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026
  • Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kindergeld (KG2), Stand Juli 2026

Zuletzt aktualisiert am 23. September 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet die zuständige Familienkasse.

Häufige Fragen

Bekommen Ausländer in Deutschland Kindergeld?
Ja, unter Voraussetzungen. Kindergeld erhält, wer in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und eine Steuer-Identifikationsnummer besitzt (§ 62 Abs. 1 EStG). Für EU- und EWR-Bürger gilt zusätzlich die Dreimonatsregel des § 62 Abs. 1a EStG, für Drittstaatsangehörige der passende Aufenthaltstitel nach § 62 Abs. 2 EStG. Das Kindergeld beträgt 2026 für alle 259 Euro je Kind und Monat.
Ab wann bekommen EU-Bürger Kindergeld?
EU- und EWR-Bürger, die nach Deutschland ziehen, haben in den ersten drei Monaten ab Begründung des Wohnsitzes keinen Anspruch auf Kindergeld (§ 62 Abs. 1a Satz 1 EStG). Ausnahme: Sie erzielen inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit. Ab dem vierten Monat besteht Anspruch, wenn die Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt sind.
Bekommen arbeitsuchende EU-Bürger Kindergeld?
Nur eingeschränkt. Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG besteht nach den ersten drei Monaten kein Anspruch, wenn das Aufenthaltsrecht allein auf der Arbeitsuche beruht und zuvor kein anderes Freizügigkeitsrecht bestand, etwa als Arbeitnehmer. Wer in Deutschland schon gearbeitet hat und unfreiwillig arbeitslos geworden ist, behält sein Freizügigkeitsrecht dagegen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU.
Welcher Aufenthaltstitel berechtigt Drittstaatsangehörige zum Kindergeld?
Kindergeld erhalten Drittstaatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blauer Karte EU, ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG). Ausgenommen sind unter anderem Aufenthaltserlaubnisse für Au-pair, Saisonarbeit und Ausbildung; bei Studium und Arbeitsuche nach § 20 AufenthG gilt der Ausschluss nur ohne Erwerbstätigkeit.
Gibt es Kindergeld für Kinder, die im Ausland leben?
Für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat der EU oder des EWR ja; Kinder, die außerhalb von Deutschland, der EU und des EWR leben, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Für die Schweiz gilt dasselbe wie für die EU, weil die europäischen Koordinierungsregeln seit dem 1. April 2012 auch im Verhältnis zur Schweiz gelten (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026).
Was ist Differenzkindergeld?
Differenzkindergeld ist der Unterschiedsbetrag, den Deutschland zahlt, wenn ein anderer EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz vorrangig für die Familienleistungen zuständig ist und dessen Kindergeld niedriger ist als das deutsche. Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem ein Elternteil arbeitet; erst danach zählen Rentenbezug und Wohnort des Kindes (Merkblatt Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen, Stand Januar 2026).
Welche Formulare brauche ich als Ausländer für den Kindergeldantrag?
In grenzüberschreitenden Fällen reichen Sie den Antrag auf Kindergeld (KG 1), die Anlage Kind und die Anlage Ausland (KG 51) ein, jeweils unterschrieben (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Beizufügen sind eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbständigen die Gewerbeanmeldung oder ein Steuerbescheid. Die Formulare gibt es auch in anderen Sprachen.
Bekommen Geflüchtete aus der Ukraine Kindergeld?
Ja. Eltern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz, die mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt, können Kindergeld erhalten, wenn sie sich in Deutschland aufhalten und das Kind in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz lebt (Bundesagentur für Arbeit, Stand September 2026). Eine Erwerbstätigkeit ist seit dem 1. Juni 2022 nicht mehr erforderlich.
Wie hoch ist das Kindergeld für Ausländer?
Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern (§ 66 Abs. 1 EStG). Einen niedrigeren Satz für ausländische Eltern gibt es nicht. Ist ein anderer Staat vorrangig für die Familienleistungen zuständig, zahlt Deutschland nur den Unterschiedsbetrag zu dessen Leistung.