Krankenversicherung 2026: Beiträge, Grenzen und wer wählen darf
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland gilt Versicherungspflicht – gesetzlich oder privat, aber niemals gar nicht.
- Beitragssatz 2026: 14,6 Prozent zuzüglich eines Zusatzbeitrags von durchschnittlich 2,9 Prozent.
- Wechsel in die PKV erst über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro.
- Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro an.
Rund neun von zehn Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Für die meisten stellt sich die Frage nach dem System deshalb nie – sie beantwortet sich über den Arbeitsvertrag. Interessant wird sie für Gutverdienende, Selbstständige und Beamte, die tatsächlich wählen dürfen.
Dieser Beitrag erklärt, wie das deutsche System aufgebaut ist, wie sich die Beiträge 2026 berechnen, wer wählen darf – und welche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wirklich zählen.
Zwei Systeme, eine Pflicht
Sie müssen versichert sein – die Frage ist nur, in welchem der beiden Systeme:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Beitrag nach Einkommen, Leistungen weitgehend einheitlich, beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Getragen vom Solidarprinzip.
- Private Krankenversicherung (PKV): Beitrag nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif, Leistungen vertraglich vereinbart, jede Person zahlt eigenständig. Getragen vom Äquivalenzprinzip.
Wer in welchem System landet, entscheidet nicht der Wunsch, sondern der Status.
Wer ist pflichtversichert, wer darf wählen?
Pflichtversichert in der GKV sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, Rentnerinnen und Rentner mit erfüllter Vorversicherungszeit sowie Studierende bis zu einer Altersgrenze (§ 5 SGB V).
Versicherungsfrei – und damit zur Wahl berechtigt – sind dagegen insbesondere (§ 6 Abs. 1 SGB V):
- Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also über 77.400 Euro
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
- Studierende, die während des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
Selbstständige und Freiberufler unterliegen als solche keiner Versicherungspflicht nach § 5 SGB V und können deshalb frei zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen.
Die Beiträge 2026 im Detail
Gesetzliche Krankenversicherung
| Bestandteil | Satz 2026 | Ihr Anteil |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | 7,3 % |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag | 2,9 % | 1,45 % |
| Gesamt (Durchschnitt) | 17,5 % | 8,75 % |
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent steht unmittelbar im Gesetz (§ 241 SGB V) und ist bundesweit einheitlich. Der Zusatzbeitrag wird dagegen von jeder Kasse selbst festgelegt; den Durchschnittswert gibt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bekannt. Für 2026 liegt er bei 2,9 Prozent – nach 2,5 Prozent im Vorjahr (Bekanntmachung vom 7. November 2025, BAnz AT 10.11.2025 B7).
Beide Bestandteile teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Da die Kassen unterschiedliche Zusatzbeiträge erheben, lohnt sich der Vergleich: Bei 4.000 Euro Bruttoentgelt entspricht ein um 0,5 Punkte niedrigerer Zusatzbeitrag rund 120 Euro Ersparnis im Jahr. Wie Sie wechseln, erklärt unser Beitrag zum Krankenkassenwechsel.
Pflegeversicherung
Hinzu kommt die soziale Pflegeversicherung mit 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Für Kinderlose erhöht sich der Satz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,6 Punkte auf 4,0 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
Umgekehrt gibt es für Eltern einen Abschlag: je 0,25 Punkte ab dem zweiten bis zum fünften Kind, jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Wichtig: Elterneigenschaft und Kinderzahl müssen nachgewiesen werden. Wird der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erbracht, wirkt er ab dem Geburtsmonat – später wirkt er erst ab dem Folgemonat des Nachweises (§ 55 Abs. 3a SGB XI).
Die zwei Grenzen, die ständig verwechselt werden
| Wert 2026 (jährlich) | Wert 2026 (monatlich) | Wozu? | |
|---|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze | 69.750 Euro | 5.812,50 Euro | Deckelt die Beitragshöhe – darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei |
| Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) | 77.400 Euro | 6.450 Euro | Entscheidet, ob Sie wählen dürfen |
Beide Werte legt die Bundesregierung jährlich per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest; Grundlage ist die Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Verordnung für 2026 beschloss das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025, der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 zu. Beide Grenzen stiegen spürbar: die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 auf 69.750 Euro, die Versicherungspflichtgrenze von 73.800 auf 77.400 Euro.
Die Folge, die viele übersehen
Für die meisten Beschäftigten ändert das nichts. Wer aber zwischen der alten und der neuen Versicherungspflichtgrenze verdient – also zwischen 73.800 und 77.400 Euro – erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr und wird wieder versicherungspflichtig.
Das ist kein Automatismus ohne Ausweg. Wer in diese Lage gerät, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dabei gelten drei harte Bedingungen:
- Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.
- Die Befreiung wird nur wirksam, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
- Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
Wer die Frist verstreichen lässt, bleibt gesetzlich versichert. Umgekehrt gilt: Wer befreit ist, kommt über diesen Weg nicht zurück.
Ergänzend regelt § 6 Abs. 4 SGB V den Ausstieg: Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und auch das nur, wenn das Entgelt zugleich die ab dem nächsten Jahr geltende, höhere Grenze übersteigt. Ein einmaliger Bonus reicht also nicht.
Private Krankenversicherung
Hier richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif. Vor Vertragsschluss steht eine Gesundheitsprüfung; Vorerkrankungen führen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen.
Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss: die Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz auf das beitragspflichtige Entgelt – höchstens jedoch die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen (§ 257 Abs. 2 SGB V). Bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze ergibt das 2026 maximal 508,59 Euro monatlich (8,75 Prozent von 5.812,50 Euro).
Ein wesentlicher Systemunterschied: Ein Teil des Beitrags fließt in Alterungsrückstellungen, die den Beitragsanstieg im Alter dämpfen sollen. Wie gut das gelingt, ist tarifabhängig.
Die Unterschiede, die wirklich zählen
| GKV | PKV | |
|---|---|---|
| Beitragsberechnung | Prozentsatz vom Einkommen, gedeckelt | Nach Alter, Gesundheit, Tarif |
| Familienangehörige | Beitragsfrei mitversichert | Eigener Beitrag für jede Person |
| Leistungsumfang | Gesetzlich festgelegt, für alle gleich | Vertraglich vereinbart, oft umfangreicher |
| Zahnersatz | Festzuschuss | Je nach Tarif bis zu 100 Prozent |
| Beitrag im Alter | Sinkt mit dem Einkommen | Kann deutlich steigen |
| Rückkehr möglich? | – | Ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen |
Die Familienversicherung im Detail
Für Familien ist dies der wichtigste Unterschied. Beitragsfrei mitversichert sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, nicht hauptberuflich selbstständig sind und ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 SGB V). Bei Minijobs gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze.
Kinder sind versichert bis 18 Jahre, bis 23 ohne Erwerbstätigkeit und bis 25 während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes; bei Behinderung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 SGB V).
Die Ausschlussregel, die Paare überrascht: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also 6.450 Euro im Monat – und höher ist als das Einkommen des Mitglieds (§ 10 Abs. 3 SGB V). Alle drei Bedingungen müssen zusammentreffen. Ist der besserverdienende Elternteil privat versichert, müssen die Kinder dann eigenständig versichert werden.
Der Punkt, den viele unterschätzen: die Einbahnstraße
Der Wechsel in die PKV ist leicht, die Rückkehr schwer. Angestellte kommen nur zurück, wenn ihr Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.
Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr nahezu ausgeschlossen: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Auch die Ehe mit einer solchen Person genügt für diese Voraussetzung.
Deshalb ist die Entscheidung keine Momentaufnahme, sondern eine Lebensplanung. Eine Abwägung nach Lebenssituation finden Sie im Beitrag GKV oder PKV: Was lohnt sich für wen?
Verbindung zu weiteren Themen
Vertiefend: der Krankenkassenwechsel und die Abwägung GKV oder PKV. Für Familien relevant sind außerdem das Kindergeld, das Elterngeld und die Elternzeit; wie sich Beiträge und Steuern auf Ihr Netto auswirken, zeigt die Anleitung zur Steuererklärung.
Quellen
- § 5, § 6, § 8, § 10, § 175, § 241, § 249, § 257 SGB V
- § 55 SGB XI
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Kabinettsbeschluss 8. Oktober 2025, Bundesrat 21. November 2025)
- Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7)
Zuletzt aktualisiert am 1. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Versicherungsberatung.