Gesundheit & Pflege

Krankenversicherung 2026: Beiträge, Grenzen und wer wählen darf

Von Christelle N. · Aktualisiert am 01.08.2026 · 12 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • In Deutschland gilt Versicherungspflicht – gesetzlich oder privat, aber niemals gar nicht.
  • Beitragssatz 2026: 14,6 Prozent zuzüglich eines Zusatzbeitrags von durchschnittlich 2,9 Prozent.
  • Wechsel in die PKV erst über der Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro.
  • Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro an.

Rund neun von zehn Menschen in Deutschland sind gesetzlich krankenversichert. Für die meisten stellt sich die Frage nach dem System deshalb nie – sie beantwortet sich über den Arbeitsvertrag. Interessant wird sie für Gutverdienende, Selbstständige und Beamte, die tatsächlich wählen dürfen.

Dieser Beitrag erklärt, wie das deutsche System aufgebaut ist, wie sich die Beiträge 2026 berechnen, wer wählen darf – und welche Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wirklich zählen.

Zwei Systeme, eine Pflicht

Sie müssen versichert sein – die Frage ist nur, in welchem der beiden Systeme:

  • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV): Beitrag nach Einkommen, Leistungen weitgehend einheitlich, beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen. Getragen vom Solidarprinzip.
  • Private Krankenversicherung (PKV): Beitrag nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Tarif, Leistungen vertraglich vereinbart, jede Person zahlt eigenständig. Getragen vom Äquivalenzprinzip.

Wer in welchem System landet, entscheidet nicht der Wunsch, sondern der Status.

Wer ist pflichtversichert, wer darf wählen?

Pflichtversichert in der GKV sind unter anderem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterhalb der Versicherungspflichtgrenze, Auszubildende, Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, Rentnerinnen und Rentner mit erfüllter Vorversicherungszeit sowie Studierende bis zu einer Altersgrenze (§ 5 SGB V).

Versicherungsfrei – und damit zur Wahl berechtigt – sind dagegen insbesondere (§ 6 Abs. 1 SGB V):

  • Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also über 77.400 Euro
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben
  • Studierende, die während des Studiums gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind

Selbstständige und Freiberufler unterliegen als solche keiner Versicherungspflicht nach § 5 SGB V und können deshalb frei zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen.

Die Beiträge 2026 im Detail

Gesetzliche Krankenversicherung

BestandteilSatz 2026Ihr Anteil
Allgemeiner Beitragssatz14,6 %7,3 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,9 %1,45 %
Gesamt (Durchschnitt)17,5 %8,75 %

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent steht unmittelbar im Gesetz (§ 241 SGB V) und ist bundesweit einheitlich. Der Zusatzbeitrag wird dagegen von jeder Kasse selbst festgelegt; den Durchschnittswert gibt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bekannt. Für 2026 liegt er bei 2,9 Prozent – nach 2,5 Prozent im Vorjahr (Bekanntmachung vom 7. November 2025, BAnz AT 10.11.2025 B7).

Beide Bestandteile teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 SGB V). Da die Kassen unterschiedliche Zusatzbeiträge erheben, lohnt sich der Vergleich: Bei 4.000 Euro Bruttoentgelt entspricht ein um 0,5 Punkte niedrigerer Zusatzbeitrag rund 120 Euro Ersparnis im Jahr. Wie Sie wechseln, erklärt unser Beitrag zum Krankenkassenwechsel.

Pflegeversicherung

Hinzu kommt die soziale Pflegeversicherung mit 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 55 Abs. 1 SGB XI). Für Kinderlose erhöht sich der Satz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,6 Punkte auf 4,0 Prozent (§ 55 Abs. 3 SGB XI).

Umgekehrt gibt es für Eltern einen Abschlag: je 0,25 Punkte ab dem zweiten bis zum fünften Kind, jeweils bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Wichtig: Elterneigenschaft und Kinderzahl müssen nachgewiesen werden. Wird der Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt erbracht, wirkt er ab dem Geburtsmonat – später wirkt er erst ab dem Folgemonat des Nachweises (§ 55 Abs. 3a SGB XI).

Die zwei Grenzen, die ständig verwechselt werden

Wert 2026 (jährlich)Wert 2026 (monatlich)Wozu?
Beitragsbemessungsgrenze69.750 Euro5.812,50 EuroDeckelt die Beitragshöhe – darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze)77.400 Euro6.450 EuroEntscheidet, ob Sie wählen dürfen

Beide Werte legt die Bundesregierung jährlich per Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung fest; Grundlage ist die Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres (§ 6 Abs. 6 SGB V). Die Verordnung für 2026 beschloss das Bundeskabinett am 8. Oktober 2025, der Bundesrat stimmte am 21. November 2025 zu. Beide Grenzen stiegen spürbar: die Beitragsbemessungsgrenze von 66.150 auf 69.750 Euro, die Versicherungspflichtgrenze von 73.800 auf 77.400 Euro.

Die Folge, die viele übersehen

Für die meisten Beschäftigten ändert das nichts. Wer aber zwischen der alten und der neuen Versicherungspflichtgrenze verdient – also zwischen 73.800 und 77.400 Euro – erfüllt die Voraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht mehr und wird wieder versicherungspflichtig.

Das ist kein Automatismus ohne Ausweg. Wer in diese Lage gerät, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Dabei gelten drei harte Bedingungen:

  1. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden.
  2. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn Sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
  3. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V).

Wer die Frist verstreichen lässt, bleibt gesetzlich versichert. Umgekehrt gilt: Wer befreit ist, kommt über diesen Weg nicht zurück.

Ergänzend regelt § 6 Abs. 4 SGB V den Ausstieg: Wird die Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und auch das nur, wenn das Entgelt zugleich die ab dem nächsten Jahr geltende, höhere Grenze übersteigt. Ein einmaliger Bonus reicht also nicht.

Private Krankenversicherung

Hier richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif. Vor Vertragsschluss steht eine Gesundheitsprüfung; Vorerkrankungen führen zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen.

Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss: die Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz auf das beitragspflichtige Entgelt – höchstens jedoch die Hälfte dessen, was Sie tatsächlich für Ihre Krankenversicherung zahlen (§ 257 Abs. 2 SGB V). Bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze ergibt das 2026 maximal 508,59 Euro monatlich (8,75 Prozent von 5.812,50 Euro).

Ein wesentlicher Systemunterschied: Ein Teil des Beitrags fließt in Alterungsrückstellungen, die den Beitragsanstieg im Alter dämpfen sollen. Wie gut das gelingt, ist tarifabhängig.

Die Unterschiede, die wirklich zählen

GKVPKV
BeitragsberechnungProzentsatz vom Einkommen, gedeckeltNach Alter, Gesundheit, Tarif
FamilienangehörigeBeitragsfrei mitversichertEigener Beitrag für jede Person
LeistungsumfangGesetzlich festgelegt, für alle gleichVertraglich vereinbart, oft umfangreicher
ZahnersatzFestzuschussJe nach Tarif bis zu 100 Prozent
Beitrag im AlterSinkt mit dem EinkommenKann deutlich steigen
Rückkehr möglich?Ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen

Die Familienversicherung im Detail

Für Familien ist dies der wichtigste Unterschied. Beitragsfrei mitversichert sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben, nicht selbst versicherungspflichtig oder versicherungsfrei sind, nicht hauptberuflich selbstständig sind und ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 SGB V). Bei Minijobs gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze.

Kinder sind versichert bis 18 Jahre, bis 23 ohne Erwerbstätigkeit und bis 25 während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes; bei Behinderung ohne Altersgrenze (§ 10 Abs. 2 SGB V).

Die Ausschlussregel, die Paare überrascht: Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also 6.450 Euro im Monat – und höher ist als das Einkommen des Mitglieds (§ 10 Abs. 3 SGB V). Alle drei Bedingungen müssen zusammentreffen. Ist der besserverdienende Elternteil privat versichert, müssen die Kinder dann eigenständig versichert werden.

Der Punkt, den viele unterschätzen: die Einbahnstraße

Der Wechsel in die PKV ist leicht, die Rückkehr schwer. Angestellte kommen nur zurück, wenn ihr Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze fällt.

Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr nahezu ausgeschlossen: Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Auch die Ehe mit einer solchen Person genügt für diese Voraussetzung.

Deshalb ist die Entscheidung keine Momentaufnahme, sondern eine Lebensplanung. Eine Abwägung nach Lebenssituation finden Sie im Beitrag GKV oder PKV: Was lohnt sich für wen?

Verbindung zu weiteren Themen

Vertiefend: der Krankenkassenwechsel und die Abwägung GKV oder PKV. Für Familien relevant sind außerdem das Kindergeld, das Elterngeld und die Elternzeit; wie sich Beiträge und Steuern auf Ihr Netto auswirken, zeigt die Anleitung zur Steuererklärung.

Quellen

  • § 5, § 6, § 8, § 10, § 175, § 241, § 249, § 257 SGB V
  • § 55 SGB XI
  • Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 (Kabinettsbeschluss 8. Oktober 2025, Bundesrat 21. November 2025)
  • Bundesministerium für Gesundheit, Bekanntmachung vom 7. November 2025 (BAnz AT 10.11.2025 B7)

Zuletzt aktualisiert am 1. August 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Versicherungsberatung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag 2026?
Der allgemeine Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, dessen Durchschnitt das Bundesgesundheitsministerium für 2026 mit 2,9 Prozent bekannt gegeben hat. Zusammen sind das 17,5 Prozent, die sich Beschäftigte und Arbeitgeber je zur Hälfte teilen (§ 249 Abs. 1 SGB V) – also 8,75 Prozent für Sie.
Was kostet die Pflegeversicherung 2026?
Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 3,4 Prozent. Für Mitglieder ohne Kinder erhöht er sich nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,6 Punkte auf 4,0 Prozent. Eltern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind je einen Abschlag von 0,25 Punkten, solange das Kind unter 25 ist. (§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI)
Was ist der Unterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat) deckelt die Beitragshöhe – darüber liegendes Einkommen bleibt beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze, gesetzlich Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr, 6.450 Euro im Monat), entscheidet dagegen, ob Sie überhaupt zwischen gesetzlich und privat wählen dürfen.
Wann darf ich in die private Krankenversicherung wechseln?
Als Angestellte oder Angestellter, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres – aber nur, wenn Ihr Entgelt auch die vom nächsten Jahr an geltende, höhere Grenze übersteigt (§ 6 Abs. 4 SGB V). Selbstständige und Beamte können unabhängig vom Einkommen wählen.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?
Der Zuschuss entspricht der Hälfte aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz, angewandt auf Ihr beitragspflichtiges Entgelt – höchstens jedoch der Hälfte dessen, was Sie tatsächlich zahlen (§ 257 Abs. 2 SGB V). Bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze sind das 2026 maximal 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung.
Sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert?
In der gesetzlichen Krankenversicherung ja, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind – unter anderem darf das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen. Kinder sind bis 18 Jahre versichert, bis 23 ohne Erwerbstätigkeit und bis 25 während Schul- oder Berufsausbildung. In der privaten Krankenversicherung zahlt jede Person einen eigenen Beitrag.
Steigt mein Beitrag, weil die Grenzen 2026 gestiegen sind?
Nur wenn Sie über der bisherigen Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Die Grenze stieg von 66.150 auf 69.750 Euro – auf das dazwischenliegende Einkommen fallen nun ebenfalls Beiträge an. Wer darunter verdient, spürt keine Änderung.
Kann ich aus der privaten Versicherung zurück in die gesetzliche?
Nur unter engen Voraussetzungen. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei oder befreit war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Ab 55 ist die Rückkehr damit in aller Regel ausgeschlossen.