Tagesmutter: Kosten, Zuschüsse und Unterschied zur Kita
Eine Tagesmutter oder ein Tagesvater, im Gesetz Kindertagespflegeperson genannt, betreut Kinder in einer kleinen Gruppe, meist in den eigenen Räumen. Kindertagespflege ist neben der Kita die zweite gesetzliche Form der Kinderbetreuung (§§ 22 bis 24 SGB VIII). Viele Eltern rechnen mit hohen Kosten, weil sie an einen privaten Babysitter denken. Wird die Tagesmutter aber vom Jugendamt gefördert, zahlen Sie in der Regel einen Beitrag wie für die Kita. Dieser Leitfaden zeigt, was eine Tagesmutter kostet, wer sie bezahlt, wann der Beitrag entfällt und worin sie sich von der Kita unterscheidet.
Was kostet eine Tagesmutter?
Entscheidend ist, ob die Tagesmutter öffentlich gefördert wird. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege vermittelt das Jugendamt das Kind, berät und bezahlt die Tagespflegeperson (§ 23 Abs. 1 SGB VIII). Eltern zahlen keinen frei verhandelten Preis, sondern einen Kostenbeitrag an das Jugendamt, der gestaffelt sein muss, zum Beispiel nach Einkommen, Zahl der Kinder und täglicher Betreuungszeit (§ 90 Abs. 1 und 3 SGB VIII).
| Form | Wer bezahlt die Tagesmutter? | Was zahlen die Eltern? |
|---|---|---|
| Öffentlich geförderte Kindertagespflege | das Jugendamt (laufende Geldleistung) | gestaffelter Kostenbeitrag nach der Satzung des Jugendamts, dazu meist Verpflegung |
| Private Kindertagespflege ohne Förderung | die Eltern | frei vereinbarter Preis laut Betreuungsvertrag |
Die laufende Geldleistung des Jugendamts an die Tagespflegeperson umfasst die Erstattung des Sachaufwands, einen leistungsgerechten Betrag für ihre Förderungsleistung, Zuschüsse zur Unfallversicherung und Alterssicherung sowie die hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 und 2a SGB VIII). Die Höhe legt das Jugendamt fest, soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Dürfen Tagesmütter zusätzlich kassieren?
Ob eine Tagesmutter neben dem Beitrag des Jugendamts Zuzahlungen von den Eltern verlangen darf, regelt das Landesrecht. In Nordrhein-Westfalen sind bei öffentlich geförderter Kindertagespflege weitere Teilnahmebeiträge der Eltern ausgeschlossen, mit Ausnahme von Entgelten für Mahlzeiten (§ 51 Abs. 1 KiBiz, Fassung ab 1. August 2026). In anderen Ländern können Zuzahlungen erlaubt sein. Klären Sie das vor Vertragsschluss beim Jugendamt, und lassen Sie sich alle Zahlungen schriftlich aufschlüsseln.
Ist die Tagesmutter beitragsfrei?
Das hängt vom Land ab. Mehrere Länder haben die Beitragsfreiheit nur für Kitas eingeführt, nicht für die Kindertagespflege.
Der Punkt, den viele übersehen: Beitragsfreiheit gilt nicht überall auch für die Tagesmutter
| Land | Gilt die Beitragsfreiheit auch für die Kindertagespflege? |
|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | ja, bis zu zehn Stunden täglich |
| Berlin | ja, für alle Kinder |
| Hamburg | ja, bis zu 30 Wochenstunden ab Geburt bis zur Einschulung |
| Bremen | ja, ab dem dritten Geburtstag |
| Nordrhein-Westfalen | ja, in den letzten beiden Kindergartenjahren (§ 50 KiBiz) |
| Hessen | nein, die Beitragsfreistellung gilt nur für Kitas |
| Rheinland-Pfalz | nein, die Beitragsfreiheit ab zwei Jahren gilt nicht für die Kindertagespflege |
Stand: Oktober 2026, nach den Informationsseiten der Länder. Wer in Hessen oder Rheinland-Pfalz zwischen Kita und Tagesmutter wählen kann, sollte die Kosten deshalb genau vergleichen. Die Übersicht für alle 16 Länder finden Sie im Artikel Kita-Gebühren nach Bundesland.
Wann wird der Beitrag erlassen?
Ist Ihnen der Kostenbeitrag nicht zuzumuten, wird er auf Antrag erlassen oder vom Jugendamt übernommen (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Das gilt für die Kindertagespflege genauso wie für die Kita. Nicht zuzumuten ist der Beitrag immer, wenn Sie Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Den Antrag stellen Sie beim Jugendamt; legen Sie den Bewilligungsbescheid bei.
Tagesmutter oder Kita: die Unterschiede
| Merkmal | Kindertagespflege | Kita |
|---|---|---|
| Gruppengröße | bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder je Tagespflegeperson (§ 43 Abs. 3 SGB VIII) | größere Gruppen nach Landesrecht |
| Ort | meist in der Wohnung der Tagespflegeperson oder in angemieteten Räumen | Einrichtung |
| Bezugsperson | eine feste Person | mehrere Fachkräfte im Team |
| Rechtsanspruch | erfüllt den Anspruch für Kinder von 1 bis 3 Jahren; ab 3 Jahren nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend (§ 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII) | erfüllt den Anspruch in allen Altersgruppen |
| Ausfall | Vertretung muss rechtzeitig sichergestellt werden (§ 23 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) | Vertretung innerhalb des Teams |
| Qualifikation | Eignung und Pflegeerlaubnis des Jugendamts, vertiefte Kenntnisse aus qualifizierten Lehrgängen (§ 43 Abs. 2 SGB VIII) | pädagogische Fachkräfte |
Für Kinder vom ersten bis zum dritten Geburtstag kann das Jugendamt den Rechtsanspruch mit einem Platz bei einer Tagesmutter erfüllen; ein Wahlrecht zwischen Kita und Kindertagespflege haben Eltern nicht (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19.16). Der angebotene Platz muss aber zum individuellen Bedarf passen: Im entschiedenen Fall genügten die angebotenen Tagespflegeplätze nicht, weil die tägliche Betreuungszeit zu kurz war. Mehr zum Rechtsanspruch lesen Sie im Artikel Kita-Platz beantragen.
So finden Sie eine Tagesmutter
- Jugendamt oder Fachberatung für Kindertagespflege kontaktieren: Das Jugendamt vermittelt geeignete Tagespflegepersonen, wenn Sie nicht selbst eine gefunden haben (§ 23 Abs. 1 SGB VIII).
- Kennenlernen: Besuchen Sie die Räume, fragen Sie nach Tagesablauf, Eingewöhnung, Schließzeiten und Vertretung.
- Pflegeerlaubnis zeigen lassen: Wer Kinder mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut, braucht eine Erlaubnis des Jugendamts (§ 43 Abs. 1 SGB VIII).
- Förderung beantragen: Beantragen Sie die öffentliche Förderung beim Jugendamt rechtzeitig vor Beginn der Betreuung; ohne Förderbescheid zahlt das Jugendamt die Tagespflegeperson in der Regel nicht.
- Betreuungsvertrag prüfen: Achten Sie auf Betreuungszeiten, Kündigungsfristen, Urlaubs- und Schließzeiten sowie auf alle Zahlungen neben dem Beitrag des Jugendamts.
Tagesmutter von der Steuer absetzen
Kosten für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren sind zu 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, höchstens 4.800 Euro je Kind und Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt auch für die Tagesmutter, ob öffentlich gefördert oder privat. Voraussetzung ist eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG); Barzahlungen an eine privat bezahlte Tagesmutter erkennt das Finanzamt deshalb nicht an.
Rechenbeispiel: Zahlen Sie im Jahr 2.400 Euro Kostenbeitrag für die Tagesmutter, können Sie 80 Prozent, also 1.920 Euro, als Sonderausgaben geltend machen.
Quellen
- Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), §§ 22, 23, 24, 43 und 90
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2017, 5 C 19.16
- Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KiBiz), Fassung ab 1. August 2026, §§ 50 und 51
- Informationsseiten der Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz, Stand Oktober 2026
- Einkommensteuergesetz (EStG), § 10 Abs. 1 Nr. 5
Zuletzt aktualisiert am 17. Oktober 2026. Ohne Gewähr, keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt Ihr Jugendamt.