Pendlerpauschale 2026: 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer
Das Wichtigste in Kürze
- Neu seit 1. Januar 2026: einheitlich 0,38 Euro je vollem Kilometer ab dem ersten Kilometer.
- Angesetzt wird nur die einfache Entfernung, unabhängig vom Verkehrsmittel.
- Der Abzug ist auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt – mehr nur bei Nutzung eines Kraftwagens.
- Die Mobilitätsprämie für Geringverdienende bleibt an die Kilometer ab dem 21. geknüpft.
Die Entfernungspauschale – umgangssprachlich Pendlerpauschale – ist für die meisten Beschäftigten der größte Posten bei den Werbungskosten. Zum Jahresbeginn 2026 hat sie sich spürbar verändert: Das Stufenmodell ist weggefallen, und diesmal profitieren vor allem kurze und mittlere Arbeitswege.
Dieser Beitrag erklärt die neue Berechnung, die Grenzen, die Zahl der ansetzbaren Arbeitstage – und warum die Mobilitätsprämie die Reform gerade nicht mitgemacht hat.
Was sich 2026 geändert hat
Bis einschließlich 2025 galt ein Stufenmodell: 0,30 Euro für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde diese Staffelung abgeschafft. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 4. Dezember 2025, der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu; die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und ist zeitlich unbefristet.
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig: Anzusetzen ist „eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro” (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Eine Staffelung nach Entfernung enthält die Vorschrift nicht mehr.
| Bis 2025 | Ab 2026 | |
|---|---|---|
| Kilometer 1–20 | 0,30 Euro | 0,38 Euro |
| Ab Kilometer 21 | 0,38 Euro | 0,38 Euro |
Wer profitiert am stärksten? Anders als bei früheren Erhöhungen sind es nicht die Fernpendler. Der Zugewinn entsteht ausschließlich auf den ersten 20 Kilometern – dort steigt der Satz um 0,08 Euro. Ab dem 21. Kilometer ändert sich nichts. Der maximale Vorteil ist damit bei 20 Kilometern ausgereizt und beträgt 1,60 Euro pro Arbeitstag.
| Einfache Entfernung | Arbeitstage | 2025 | 2026 | Mehrbetrag |
|---|---|---|---|---|
| 10 km | 220 | 660,00 € | 836,00 € | + 176,00 € |
| 20 km | 220 | 1.320,00 € | 1.672,00 € | + 352,00 € |
| 30 km | 210 | 2.058,00 € | 2.394,00 € | + 336,00 € |
| 45 km | 210 | 3.255,00 € | 3.591,00 € | + 336,00 € |
So berechnen Sie Ihre Pauschale
Die Formel ist denkbar einfach:
Entfernungskilometer (einfache Strecke) × 0,38 Euro × Arbeitstage
Drei Punkte, an denen häufig falsch gerechnet wird:
- Nur die einfache Strecke. Hin- und Rückweg sind mit der Pauschale bereits abgegolten. Wer die Entfernung verdoppelt, macht einen Fehler, den das Finanzamt zuverlässig korrigiert.
- Kürzeste Straßenverbindung. Eine andere Route dürfen Sie nur zugrunde legen, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Sie sie regelmäßig für den Arbeitsweg benutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).
- Nur volle Kilometer. Das Gesetz spricht von „jedem vollen Kilometer”. Aus 12,7 Kilometern werden also 12.
Ob sich der Abzug auf Ihre Steuer auswirkt, hängt vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG): Bis zu dessen Höhe werden Werbungskosten ohnehin berücksichtigt, ohne dass Sie etwas nachweisen müssen. Erst darüber wirkt jeder weitere Euro. Bei 0,38 Euro je Kilometer ist diese Schwelle bei 220 Arbeitstagen schon ab rund 15 Kilometern einfacher Entfernung überschritten.
Wie viele Arbeitstage dürfen Sie ansetzen?
Das Gesetz gewährt die Pauschale „für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht”. Angesetzt werden also nur die Tage, an denen Sie tatsächlich hingefahren sind. Als plausibel gelten bei einer Fünf-Tage-Woche etwa 220 bis 230 Tage im Jahr, abzüglich:
- Urlaubstagen
- Krankheitstagen
- Tagen im Homeoffice
- Dienstreisetagen, an denen Sie nicht ins Büro gefahren sind
Für Tage, an denen Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, gibt es keine Entfernungspauschale, sondern die Tagespauschale für das Arbeiten in der häuslichen Wohnung – dazu haben wir einen eigenen Beitrag.
Wer deutlich mehr Fahrten angibt als üblich, muss sie belegen, etwa durch eine Arbeitgeberbescheinigung. Eine schlüssige Jahresaufstellung (Bürotage, Homeoffice, Urlaub, Krankheit) sollte in der Summe zu Ihrem Arbeitsvertrag passen.
Höchstbetrag und Sonderfälle
Der Abzug ist grundsätzlich auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Ein höherer Betrag ist anzusetzen, „soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt” (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Achten Sie auf das Wort Kraftwagen: Für Bahn, Bus, Fahrrad, den Fußweg oder die Mitfahrt in einer Fahrgemeinschaft bleibt es bei der Grenze.
Öffentliche Verkehrsmittel: Liegen Ihre tatsächlichen Kosten darüber, ist das kein Problem. Sie können Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel ansetzen, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG) – mit Nachweisen.
Weitere Konstellationen:
- Fahrgemeinschaft: Jede Person setzt ihre eigene Entfernung an. Für Mitfahrende gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro, weil sie keinen eigenen Kraftwagen benutzen. Umwege zum Abholen zählen nicht mit.
- Jobticket: Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 oder Abs. 3 EStG steuerfreie Sachbezüge für den Arbeitsweg mindern den abziehbaren Betrag (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 5 EStG).
- Dienstrad: Umgekehrt mindern nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Sachbezüge die Entfernungspauschale ausdrücklich nicht (Satz 7). Wer ein steuerfreies Dienstrad nutzt, setzt die volle Pauschale an.
- Menschen mit Behinderung: Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 – oder mindestens 50 in Verbindung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr – können statt der Pauschale die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden. Der Nachweis erfolgt durch amtliche Unterlagen (§ 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG).
- Mehrere Wohnungen: Die Wege von einer Wohnung, die nicht am nächsten zur ersten Tätigkeitsstätte liegt, zählen nur, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (Satz 6).
- Flug und Sammelbeförderung: Für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung gilt die Entfernungspauschale nicht (Satz 3).
- Familienheimfahrten: Bei doppelter Haushaltsführung ist ebenfalls eine Entfernungspauschale von 0,38 Euro je vollem Kilometer anzusetzen – allerdings nur für eine Heimfahrt pro Woche (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG).
Die Mobilitätsprämie: der Haken nach der Reform
Werbungskosten wirken nur, wenn überhaupt Steuer anfällt. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt, hat von der Pendlerpauschale zunächst nichts. Für diese Fälle gibt es die Mobilitätsprämie (§§ 101 ff. EStG).
Hier liegt eine Besonderheit, die viele Ratgeber übersehen: Die Vereinheitlichung des Kilometersatzes hat die Mobilitätsprämie nicht mitgenommen. § 101 Satz 1 EStG knüpft die Prämie unverändert an „die Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer”. Wer also einen kurzen Arbeitsweg hat, profitiert seit 2026 zwar vom höheren Kilometersatz – für die Mobilitätsprämie bleibt er aber außen vor.
So setzt sich die Prämie zusammen (§ 101 EStG):
- Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen ab dem 21. Kilometer,
- begrenzt auf den Betrag, um den Ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten: gemeinsames Einkommen und doppelter Grundfreibetrag),
- bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich nur, soweit die Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen,
- die Prämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.
Sie wird nicht automatisch gewährt: Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt zu stellen, und zwar bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das auf das Entstehungsjahr folgt (§ 104 EStG).
Fünf häufige Fehler
- Hin- und Rückweg addiert. Die Pauschale gilt je Arbeitstag für die einfache Entfernung – beide Wege sind damit abgegolten. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler.
- Alle Werktage angesetzt. Ein Kalenderjahr hat rund 250 Werktage, aber niemand fährt an allen. Urlaub, Krankheit und Homeoffice müssen abgezogen werden, sonst fällt die Angabe bei der Plausibilitätsprüfung auf.
- Die Umwegstrecke ohne Grund gewählt. Eine längere Route ist nur zulässig, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. „Etwas schöner” oder „weniger Ampeln” genügt nicht.
- Kilometer aufgerundet. Das Gesetz stellt auf volle Kilometer ab. 12,7 Kilometer sind 12, nicht 13.
- Das Jobticket verschwiegen. Steuerfreie Sachbezüge des Arbeitgebers für den Arbeitsweg mindern den Abzug. Sie stehen in der Lohnsteuerbescheinigung – das Finanzamt sieht sie ohnehin.
Ein sechster Punkt betrifft weniger einen Fehler als eine verpasste Chance: Wer zwei Arbeitsverhältnisse hat oder im Laufe des Jahres den Arbeitgeber wechselt, rechnet die Strecken getrennt ab. Je Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 Satz 5 EStG) – und damit auch eine eigene Entfernung.
Eintragen und früher profitieren
Die Entfernungspauschale tragen Sie in der Anlage N ein: Wohnort, erste Tätigkeitsstätte, Entfernung und Zahl der Arbeitstage. Einzelnachweise sind bei plausiblen Angaben nicht erforderlich; einen Routenausdruck sollten Sie dennoch einmalig ablegen.
Wer nicht bis zur Steuererklärung warten will, kann beim Finanzamt einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Dann erhöht sich bereits das monatliche Netto, statt dass die Erstattung erst im Folgejahr kommt. Wie das Verfahren abläuft, erklären wir im Beitrag zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.
Verbindung zu weiteren Themen
Direkt verbunden ist der Vergleich mit der Homeoffice-Tagespauschale – seit 2026 lohnt sich diese Gegenüberstellung neu – sowie die vollständige Liste der Werbungskosten. Grundlagen und Formulare finden Sie in unserer Anleitung zur Steuererklärung, die Termine im Beitrag zu den Abgabefristen. Wer hohe Krankheits- oder Pflegekosten hatte, findet die Regeln unter außergewöhnliche Belastungen.
Quellen
- § 9 EStG, § 9a EStG, §§ 101 und 104 EStG
- Steueränderungsgesetz 2025 (Bundestag 4. Dezember 2025, Bundesrat 19. Dezember 2025, in Kraft zum 1. Januar 2026)
- Bundesfinanzministerium, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026
Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.