Außergewöhnliche Belastungen absetzen: Was zählt und ab wann
Das Wichtigste in Kürze
- Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen – typischerweise Krankheits-, Pflege- und Bestattungskosten.
- Abziehbar ist nur der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung (ein bis sieben Prozent der Einkünfte).
- Diese wird stufenweise berechnet – nicht der gesamte Betrag unterliegt dem höchsten Satz.
- Pauschbeträge für Behinderung, Pflege und Hinterbliebene gelten ohne zumutbare Belastung.
Kaum eine Position der Steuererklärung wird so oft aufgegeben wie diese: Man trägt die Krankheitskosten ein, das Programm zeigt eine Auswirkung von null – und im Folgejahr lässt man es gleich bleiben. Der Grund ist die zumutbare Belastung, ein Eigenanteil, der zuerst überschritten werden muss.
Dieser Beitrag zeigt, welche Kosten zählen, wie hoch Ihr Eigenanteil tatsächlich ist, welche Pauschbeträge ganz ohne diese Hürde gewährt werden – und mit welcher einfachen Überlegung Sie die Schwelle überhaupt erreichen.
Was zählt als außergewöhnliche Belastung?
Das Gesetz verlangt mehrere Merkmale (§ 33 Abs. 1 und 2 EStG):
- Zwangsläufigkeit: Sie können sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen.
- Notwendigkeit und Angemessenheit: Die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
- Außergewöhnlichkeit: Die Kosten gehen über das hinaus, was der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entsteht.
Damit fallen freiwillige und rein private Ausgaben von vornherein heraus. Ebenfalls ausgeschlossen sind Aufwendungen, die schon Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind – doppelt abziehen geht nicht.
Die Hürde: Ihre zumutbare Belastung
Von den anerkannten Kosten zieht das Finanzamt zunächst Ihren Eigenanteil ab. Dessen Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder (§ 33 Abs. 3 EStG):
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splitting-Verfahren | 4 % | 5 % | 6 % |
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Als Kinder zählen dabei diejenigen, für die Sie Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld haben.
Der Punkt, den fast alle übersehen: die stufenweise Berechnung
Lange rechneten die Finanzämter mit einem Prozentsatz auf den gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Bundesfinanzhof hat das korrigiert: Der höhere Satz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der die jeweilige Stufengrenze übersteigt (BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, VI R 75/14). Damit entfallen die früheren Sprünge an den Stufengrenzen – und Ihr Eigenanteil sinkt.
Ein Rechenbeispiel
Alleinstehend, keine Kinder, Grundtarif, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 Euro, Krankheitskosten 4.000 Euro:
| Stufe | Bemessung | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| bis 15.340 € | 15.340 € | 5 % | 767,00 € |
| über 15.340 bis 40.000 € | 24.660 € | 6 % | 1.479,60 € |
| Zumutbare Belastung | 2.246,60 € |
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Anerkannte Aufwendungen | 4.000,00 € |
| abzüglich zumutbare Belastung | – 2.246,60 € |
| Abziehbar | 1.753,40 € |
Zum Vergleich: Nach der alten Methode wären 6 Prozent auf die vollen 40.000 Euro angefallen, also 2.400 Euro. Die stufenweise Berechnung bringt in diesem Beispiel 153,40 Euro mehr Abzugsvolumen. Moderne Steuerprogramme und ELSTER rechnen automatisch nach dieser Methode – wichtig ist es zu wissen, wenn Sie überschlagen, ob sich der Aufwand lohnt.
Was Sie ansetzen können
Krankheitskosten
Der mit Abstand häufigste Fall. Dazu gehören Aufwendungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit, soweit die Krankenkasse sie nicht übernimmt:
- Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln
- Zahnersatz, Implantate, Kieferorthopädie
- Brille und Kontaktlinsen bei ärztlicher Verordnung
- Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie
- Krankenhaus- und Praxiskosten, Eigenanteile
- Fahrten zu Ärzten, Kliniken und Therapien
- Kur- und Reha-Kosten unter den besonderen Nachweisanforderungen
- Hörgeräte, Rollstuhl, Prothesen
Ausdrücklich nicht abziehbar sind Aufwendungen für Diätverpflegung (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG) – auch wenn die Diät ärztlich verordnet ist.
Pflegekosten
- Kosten für ambulante Pflegedienste
- Eigenanteile bei Unterbringung im Pflegeheim, soweit sie über die ersparten Aufwendungen für die eigene Haushaltsführung hinausgehen
- Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen, soweit nicht der Pflege-Pauschbetrag gewählt wird
Fahrtkosten bei Behinderung: nur noch pauschal
Seit der Reform der Behinderten-Pauschbeträge gilt für behinderungsbedingte Fahrten ausschließlich eine Pauschale (§ 33 Abs. 2a EStG):
| Voraussetzung | Pauschale |
|---|---|
| GdB mindestens 80, oder GdB mindestens 70 mit Merkzeichen „G” | 900 Euro |
| Merkzeichen „aG”, „Bl”, „TBl” oder „H” | 4.500 Euro |
Beide Beträge sind nicht kombinierbar. Darüber hinausgehende behinderungsbedingte Fahrtkosten sind nicht zusätzlich abziehbar. Die Pauschale wird allerdings in die Berechnung einbezogen, das heißt: Sie unterliegt der zumutbaren Belastung.
Weitere anerkannte Fälle
- Bestattungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen und Sie zur Übernahme verpflichtet sind
- Wiederbeschaffung von Hausrat nach Brand, Hochwasser oder Unwetter, soweit keine Versicherung eintritt
- Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen in der Wohnung
- Krankheitsbedingte Heimunterbringung
Sonderfälle mit eigenem Höchstbetrag
Für zwei Konstellationen gilt ein eigener Rahmen ohne zumutbare Belastung (§ 33a EStG):
Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen – etwa an Eltern oder erwachsene Kinder ohne Kindergeldanspruch. Abziehbar sind die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags, erhöht um die für die unterstützte Person übernommenen Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen. Zwei formale Hürden werden oft übersehen: Geldzuwendungen müssen auf das Konto der unterhaltenen Person überwiesen werden, und deren Identifikationsnummer gehört in Ihre Steuererklärung.
Ausbildungsfreibetrag: Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung, das auswärtig untergebracht ist und für das Sie Kindergeld oder einen Freibetrag erhalten, können Sie 1.200 Euro je Kalenderjahr abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen mindert sich der Betrag um ein Zwölftel.
Pauschbeträge ohne zumutbare Belastung
Diese Beträge erhalten Sie ohne Einzelnachweis der Kosten und ohne Anrechnung eines Eigenanteils (§ 33b EStG).
Behinderten-Pauschbetrag
Anspruch besteht ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 (§ 33b Abs. 2 EStG):
| Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Menschen, die hilflos im Sinne des Gesetzes sind, sowie Blinde und Taubblinde erhalten 7.400 Euro. Dieser Betrag tritt an die Stelle der Staffel und kann nicht zusätzlich beansprucht werden.
Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine Alternative zum Einzelnachweis: Sie können stattdessen die tatsächlichen Kosten nach § 33 EStG geltend machen, dann allerdings wieder mit zumutbarer Belastung. Das Wahlrecht ist im Veranlagungszeitraum einheitlich auszuüben. Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das Sie Kindergeld erhalten, kann er auf Antrag auf Sie übertragen werden (§ 33b Abs. 5 EStG).
Pflege-Pauschbetrag
| Pflegegrad | Pauschbetrag |
|---|---|
| Pflegegrad 2 | 600 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
| Pflegegrad 4 oder 5 | 1.800 Euro |
Der höchste Betrag gilt auch, wenn die gepflegte Person hilflos ist. Voraussetzung ist, dass Sie die Pflege persönlich in Ihrer Wohnung oder der Wohnung der pflegebedürftigen Person durchführen und dafür keine Einnahmen erhalten. Das von den Eltern für ihr Kind mit Behinderungen empfangene Pflegegeld zählt dabei nicht als Einnahme. Pflegen mehrere Personen, wird der Pauschbetrag nach ihrer Zahl geteilt. Die Identifikationsnummer der gepflegten Person muss in der Steuererklärung angegeben werden.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
370 Euro auf Antrag für Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind – etwa nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, der gesetzlichen Unfallversicherung oder beamtenrechtlichen Vorschriften (§ 33b Abs. 4 EStG).
Nachweise: worauf es ankommt
Für einen festen Katalog von Aufwendungen verlangt die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung qualifizierte Nachweise (§ 64 Abs. 1 EStDV):
- Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel.
- Amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes für: Bade- und Heilkuren, psychotherapeutische Behandlungen, die medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines Kindes mit Legasthenie oder einer anderen Behinderung, die Notwendigkeit einer Begleitperson, medizinische Hilfsmittel, die zugleich allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.
- Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes für Besuchsfahrten zu einem längere Zeit stationär behandelten Ehegatten oder Kind.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Der Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder vor dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Das ist der häufigste Grund für Ablehnungen – ein nachträglich ausgestelltes Gutachten wird nicht anerkannt. Wer eine Kur plant, klärt den Nachweis also vorher.
Der wirksamste Praxistipp: Kosten bündeln
Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu greift, verpuffen über zwei Jahre verteilte Kosten oft vollständig, während dieselbe Summe in einem Jahr die Schwelle überschreitet.
Planbare Aufwendungen lassen sich entsprechend legen: Zahnersatz, neue Brille, eine anstehende Behandlung oder die Anschaffung eines Hilfsmittels. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung, nicht das der Rechnungsstellung – eine Ende Dezember beglichene Rechnung zählt noch für das laufende Jahr.
Sammeln Sie deshalb ganzjährig auch die kleinen Beträge: Rezeptgebühren, Fahrten zu Arztterminen, Zuzahlungen. In der Summe entscheiden gerade sie darüber, ob die Schwelle fällt.
Was nicht abziehbar ist
- Prozesskosten, insbesondere Scheidungskosten – ausgeschlossen, sofern nicht die Existenzgrundlage bedroht ist (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG)
- Diätverpflegung (§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG)
- Kosten, die Versicherung oder Krankenkasse erstattet hat
- Aufwendungen für Vorbeugung und allgemeine Gesundheitsförderung ohne Krankheitsbezug
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen – abziehbar, aber als Steuerermäßigung nach anderen Regeln
Verbindung zu weiteren Themen
Ergänzend: die Grundlagen in unserer Anleitung zur Steuererklärung, die Termine im Beitrag zu den Abgabefristen und die Werbungskosten rund um den Arbeitsweg in der Pendlerpauschale. Für Betroffene besonders relevant sind außerdem die Beiträge zum Pflegegrad und zum Schwerbehindertenausweis.
Quellen
- § 33 EStG, § 33a EStG, § 33b EStG
- § 64 EStDV
- BFH, Urteil vom 19. Januar 2017 – VI R 75/14 (stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung)
Zuletzt aktualisiert am 29. Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.